Ich hatte die Tage ein forciertes 3-stündiges Gespräch mit einem ehemals beim Bundesverteidigungsministerium in Bonn, heute Pensionär, beschäftigen Juristen geführt. Dieser meinte doch, dass ich die Bundeskanzlerin bzw. die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag für die mir von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten zugefügten Grund- und Menschenrechtsverletzungen auf faire rechtsstaatlich Gerichtsverfahren nicht haftbar  und ebenso nicht verantwortlich machen könne, weil dies den entsprechenden Gewalten anzulasten/aufgegeben und auch von diesen zu verfolgen sei. Die Gewaltenteilung aber gibt es nicht mehr. Die Bundeskanzlerin, der Bundespräsident, der Bundestagspräsident bzw. der Deutsche Bundestag trifft keine Schuld, wenn in der BRD Straftaten von Amtsträgern der Rechtsbeugungen begangen und gedeckt werden und der Deutsche Bundestag in diesen verstrickt ist. Wenn die Bundeskanzlerin aber nach Russland, China usw. reist, dann wird ihr nahegelegt, diese Verletzungen dort anzusprechen, für die sie im eigenen Land allerdings nicht verantwortlich sein soll und sich meint nicht engagieren zu müssen! Na dann!

Der pensionierte Staatsbeamte meinte noch, dass Richter in diesen staatsfeindlichen und kriminellen Machenschaften nicht verwickelt seien. Doch, sind sie! Im Fall des Höhner Mitglieds Jan-Peter Fröhlich offensichtlich. Dieser  Herr hatte per eidesstattlicher Versicherung behauptet, dass es sich seinerzeit bei den in unseren Vertrieb befindlichen CD-Produkt um einen Pressauftrag – selbst kein Presswerk – gehandelt habe, den die Höhner bei uns  1977 in Auftrag gegeben und wir keine Verwertungsrechte erhalten hätten. Wir verloren den Prozess unter Kosten von ca. 8.000,– €. Im später rein nach der Rechtslage zu den Verfahrensunterlagen folgenden Strafverfahren gegen Jan-Peter Fröhlich wegen eidesstaatlicher Falschaussagen wurde zuerkannt, dass diese eidesstattliche Aussage falsch war, ja, falsch sein musste. Anhand der dem Gericht bereits zum Zivilverfahren vorgelegten Abbildungen des Covers und des Labels mit Angaben von Rechten, wie LC-Code, Label-Namen, Firmenlogo und  unserer Bestellnummer zur Vinyl Singleplatte konnte diese Lüge formell entlarvt werden. Die Richter zum Zivilverfahren haben dies rechtlich nicht erkannt bzw. nicht gewertet trotz es hier eindeutig die Lüge bewies. Die Kosten usw. von über 8.000,– € wurden uns nicht erstattet und Herr Fröhlich ging straffrei zu diesen eidesstattlichen Falschaussagen aus dem Gerichtssaal. Wir erhielten allerdings die im Zivilverfahren entzogenen Verwertungsrechte zurück. Rechtmäßig ist, wem die Verwertungsrechte eines Musiktitels mit einem Interpreten vertraglich zugestanden wurde, hält die Rechte hierzu unbegrenzt ausschließlich. Die Verwertungsrechte bestehen unangefochten auch über die Zeitspanne der vertraglichen Bindung mit dem Label fort. So darf dieser Titel dieses Interpreten nicht ohne Einwilligung des Rechtsträgers nicht in einem neuen Arrangement seitens Dritter veröffentlicht werden. Die Höhner aber haben mehrfach diesen Titel „Höhnerhoff-Rock“ bei Dritten herausgebracht ohne von uns die Lizenzrechte erworben zu haben! Die Rechte seien nur für diese Originalversion gewährt worden, so die unqualifizierte Behauptung, was unzutreffend und branchen- und rechtsunüblich war/ist.

Ebenso haben Richter im Zivilverfahren gegen den Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. Herrn Seelenmeyer, die Berufung zu meiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage also ein hochwertiges Rechtsgut verworfen, in dem sie fadenscheinig eine Fristverlängerung unseres Mandats zu Berufungsbegründung abwiesen, weil hier der Grund, sie, die Anwältin, sei in Urlaub, fehlte und das Gericht gerade zu diesem Zeitpunkt das Verfahren hat durchziehen wollen und so mal einfach das Rechtsmittel verwarf, so dass es kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz für massive ehrverletzende über Monate, ich sei irre, im Netz und in einer Printausgabe Branchenzugehörige diese Beleidigungen vernehmen konnten und sich von Radar Music bzw. der motionFX GmbH entzogen.

Die Richter am Sozialgericht Köln wie bis zum Bundesverfassungsgericht beugen und brechen die Rechte!

Die Verrechnung mit meiner Forderung zum Mahnbescheid auf Schadensersatz bzw. Wiedergutmachung von 400.000,– € wegen vorgenannter Rechtsverletzungen mit den zu zahlenden Steuern eines Freundes, den ich 200.000,– € aus dieser Forderung kreditiert habe, zu verrechnen, ist soweit unzulässig, wie Richter, die u. a. Gegenstand allen Übels waren, hier angeblich unparteiisch über sich selbst urteilen und mich natürlich als psychisch gestört, als realitätsfremd usw. abkanzeln und der Sache zum Antrag auf Prozesskostenhilfe diesen Antrag als erfolglos deklarieren! Natürlich kann man die BRD wegen Amtsträgerverletzungen verklagen und die BRD haftet auch wegen dieser Verletzungen des Rechts für diese Straftaten. Sollten die Finanzämter zu Rechtsmitteln ihrer Steuerforderung Kontopfändungen usw. durchführen ohne Bezug zur Gegenforderung zu nehmen, werde ich eine Pressemitteilung an alle Presseagenturen und Medien des Inn- und Auslandes loslassen.

Der Ablauf des Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist im §§ 688 ff. ZPO geregelt und ist nicht zu verwechseln mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren etwa durch das Unternehmen selbst oder durch Rechtsanwälte. Es ist ein zivilrechtlich vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Der Gläubiger kann so beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Dieses Mahnverfahren ist nur für Geldforderungen in Euro möglich. Es ist insbesondere dann geeignet, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner hierzu Einwendungen gegen die Forderung erhebt.

Gerichtliches Mahnverfahren – Ablauf und Abfolge in Einzelschritten

Das gerichtliche Mahnverfahren und dessen Ablauf im Einzelnen:

  1. Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann sowohl vom Gläubiger selbst, als auch von dessen Prozessbevollmächtigtem gestellt werden. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids müssen immer amtliche Vordrucke verwendet und ausgefüllt werden. Der Antrag wird dann an das zuständige Mahngericht versandt und der Mahnbescheid nach formaler Prüfung durch das Mahngericht erlassen.
  2. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner bzw. Antragsgegner förmlich per Post zugestellt. Er enthält die Mitteilung darüber, welche Person bzw. welches Unternehmen welche Forderung gegen ihn erhebt. Der Antragsgegner hat nun innerhalb einer Frist von 2 Wochen (seit dem Tag der Zustellung) Zeit, den Anspruch des Gläubigers zu bezahlen oder beim Mahngericht Widerspruch einzulegen.
  3. Sofern der Schuldner den geforderten Geldbetrag und sämtliche Verfahrenskosten zahlt, wird das Verfahren eingestellt.
  4. Widerspricht der Schuldner gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen, dann kommt es im weiteren Verlauf zu einem Zivilprozess. Hat der Antragsgegner keine Zahlung geleistet oder ist diese nur unvollständig erfolgt, kann der Gläubiger nun (innerhalb einer Frist von 6 Monaten) einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.
  5. Der Vollstreckungsbescheid wird dann entweder vom Gericht selbst per Post zugestellt, oder der Antragsteller kann die Zustellung per zuständigen Gerichtsvollzieher veranlassen. Der Antragsgegner hat nun noch einmal eine 2-wöchige Einspruchsfrist. Ist diese Frist abgelaufen und hat der Schuldner nicht widersprochen, kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.
  6. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Hier muss dann der Antragsteller seinen Anspruch begründen und beweisen. Der Schuldner erhält ebenfalls Gelegenheit sich zu äußern. Es kommt anschließend dann meist zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme.