IMG_1119Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Zweigertstr. 54
45130 Essen

Fax: 0201 7992-7302

22.02.2018

B E R U F U N G

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln

Kläger

gegen

Stadt Köln
Amt für Soziales und Senioren
vertr. d. Oberbürgermeisterin
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

Gz.: 501/21-18001 32 12 00283

Beklagte

zum Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln, Az.: S 35 SO 335/15 vom 15.02.2018.

Es wird beantragt, dass unparteiisch, fachversiert und kompetent seitens Dritter die immateriellen Grund- und Menschenrechte in ihrer finanziellen, psychologischen und individuellen Ausgestaltung für den Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland definiert und materiell unter den örtlichen, bildungsmäßigen usw. Ausrichtungen festgelegt werden. Die Budgets müssen, da sie gerade nicht den Einzelfall aufgreifen, alle diese auch individuellen Lebens- und Situationsansprüchen gerecht werden.

Gerichtsverfahren

Faires Gerichtsverfahren Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen Gleichheit vor dem Gericht

Artikel 14 des UN-Zivilpaktes soll nach dem Willen der Verfasser die Grundsätze des „fair Trial” sicherstellen, wie sie teilweise bereits Artikel 10 und 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postulieren, und wie sie umfassender in Artikel 6 EMRK niedergelegt sind.

Rechtliches Gehör

In Artikel 10 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein rechtsstaatliches Verfahrensgrundrecht: den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dieser Anspruch gilt für jedes Gerichtsverfahren, gleich ob Strafverfahren, Zivilprozess oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Artikel 10 beschreibt dabei einen Aspekt der Waffengleichheit: Jedermann, der vor Gericht erscheint, soll auch mit seinem Anliegen und seinen Argumenten angehört werden. Dabei gewährt Artikel 10 jedermann das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das seinen Fall gerecht zu entscheiden hat.

Verbindlich wurde dieses Menschenrecht auf ein “fair Trial” in Artikel 14 des UN-Zivilpaktes umgesetzt.

Angemessener Lebensstandard

In seinem Artikel 25 postuliert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Anspruch eines jeden Menschen auf ein soziales Existenzminimum und auf ein System der sozialen Sicherheit.

Jeder Mensch hat hiernach einen Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für sich selbst und seine Familie, der ihm Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich, Nahrung, Kleidung, menschen-würdiger Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; auf eine Sozialversicherung als soziale Absicherung gegen Alter, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität (Erwerbsunfähigkeit), Verwitwung und unverschuldeten Verlust seiner Unterhaltsmittel.

Der UN-Sozialpakt nimmt das Recht auf soziale Absicherung in Artikel 9 und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard in Artikel 11 wieder auf und trifft hierzu detailliertere — und für die Vertragsstaaten verbindliche — Regelungen.

Darüber hinaus — quasi im Vorgriff auf die 1989 verabschiedete UN-Kinderrechtskonvention — verpflichtet Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Staaten zu Schutz und Hilfe für Mutter und Kind, und zwar gleichermaßen für eheliche und uneheliche Kinder. Diese besondere Hilfe und Unterstützung wird in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte jedoch nicht weiter beschrieben, Art. 25 Abs. 2 beschreibt insoweit nur einen Programmsatz, der alle Staaten zu besonderer Fürsorge für Mütter und ihre Kinder verpflichtet.

Rechtsschutzgarantie

Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält mit der Rechtsschutzgarantie einen Grundpfeiler des Rechtsstaats: Jedermann hat gegen alle ihn in seinen Rechten verletzenden Handlungen einen Anspruch auf einen Zugang zu und ein faires Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten.

Dieser Schutz des Artikel 8 gewährleistet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte für jeden Menschen — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit o.a. — und gegen jede Verletzung in einem Recht, das ihm in der Verfassung oder den Gesetzen des betreffenden Staates gewährt wird.

Gründe:

Die zum Gerichtsbeschluss zitierten Entscheidungsgründe aus vorherigen anderen Verfahren in der Sache einschließlich verfassungsrechtlicher Wertungen sind nach den Grundrechten durchweg rechtswidrig und unterliegen der latenten Rechtsbeugung, wie sich dies auch zu diesem Verfahren feststellen lässt.

Dass die Judikative parteilich bzw. dass die Gewaltenteilung nicht mehr gegeben ist, sieht man rein daran, dass die Lebenssituation dieser Leistungsbezieher öffentlich bekannt und belegt eine verheerende  solche widerspiegelt, die nachweislich die Grund- und Menschenrechte verletzt. Hierauf geht der Gerichtsbeschluss überhaupt nicht ein. Vielmehr werden die Erhebungen staatlicher Quellen, vorherige Gerichtsbeschlüsse, also das, was die Gewalten dogmatisch dem Volke aufgetischt haben, zitiert und parteilich als hinreichend vertreten.

Hier hätte gerade die im Streit stehende existenziell-sichernde Leistungshöhe qualifiziert durch unparteiische Dritte ermittelt werden müssen. Die Judikative nimmt diese parteiisch willkürlich und unqualifiziert unter wirtschaftlichen und fiskalpolitischen Ansinnen ermittelten Existenzsicherungsleistungen den Beklagten ohne Wenn und Aber ab, dies, trotz zur Realität sich verheerende psychische und physische Schäden für die Bezieher zeigen. Das Existenzsichernde führt zu einer belegten Grund- und Menschenrechte verletzenden Lebenssituation. All dies ignoriert der Gerichtsbescheid, der eigentlich, nach eigenen Angaben, ohne Schwierigkeit und viel Felderlesen zu entscheiden war, trotzdem aber 3 Jahre bis zur Entscheidung in Verletzung rechtlichen Gehör bedurfte, weil zu Existenzsicherung keine durchgreifenden Bedenken bestehen und Schwierigkeiten aufweise, dieser Frage nachgehen hätte müssen. Es ist nachgewiesen und belegt, und da muss sich die Judikative nicht in Recht- und Justizakrobatik vergehen und das Recht so drehen, wie es der Staatsräson gefällt, dass diese Existenzsicherung ungenügend ist. Das Existenzsichernde entwürdigt und führt zu verheerenden psychischen und physischen Schädigungen. Die Bezieher müssen hungern, Pfandflaschen sammeln, in Tafeln genährt und in Kleiderkammern sich bekleiden lassen. Sie müssen betteln und schlafen und vegetieren in der Gosse und wenn sie noch eine Wohnung haben, haben diese oft keinen Strom! Das Bundesverfassungsgericht meint auch noch, dass dem Beklagten zu diesen belegten und bewiesenen Schädigungen auch noch ein Entscheidungsspielraum zu gewähren sei, so unter dem Aspekt, verrecke eher, nimm physische und psychische Schädigungen hin, die der Arzt aber heilen wird. Mit verletzenden der Würde entbehrenden Lebenssituationen spielt man nicht und sie werden auch nicht soweit minder, wie die Judikative gebetsmühlenhaft Rechtsgrundlagen hierzu abgibt bzw. zusammenzimmert.

Alle Entscheidungsgründe sind nichtig und unterliegen auch aus den nachfolgenden Gründen der „latenten“ wohl aber eher der vollzogenen Rechtsbeugung. Es darf und gibt nach unserer Verfassung und den Menschenrechten keine einzige Rechtsgrundlage, Menschen der Würde und ihn ihr Recht auf Unversehrtheit zu entziehen. Hierzu gehört auch eine Lebenssituation, die prophylaktisch eine psychische oder/und physische Erkrankung vermeiden soll. Grund- und Menschenrechte sind eben nicht nur bzw. gerade nicht materiell, sondern individuelle Empfindsamkeiten, die sich im Körperlichen spiegeln. Es ist der Geist, der sich den Körper schafft. Und hier sieht man, wie krank die Politik sein muss, wenn man sich die Welt anschaut. Einerseits nichts als Elend, Hunger, Krieg, Mord und Tod und auf der anderen Seite Luxus bis zum Erbrechen, wie Gier nach Macht und Reichtum!

Die Menschenrechte dürfen nicht einer Willkür und Beliebigkeit unterzogen werden. Also, nichts mit Entscheidungsspielräumen zur schädigenden Armut und Verelendung! Nur dann, wenn höhere Gewalt dieses Recht versagt, muss es versagt werden!

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim!

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.

Alle bisherigen, auf die Sie sich berufen, dass die Rechtslage klar sei, Klagen, Urteile und Entscheidungen unterliegen somit der latenten Rechtsbeugung usw. und sind somit rechtsunwirksam. Sie hier zum Verfahren anzuwenden, würde diese anzunehmenden Straftaten weiterführen.

Eines vorab: Ich, Dominik Storr, habe in meiner Laufbahn hervorragende und gerechte Richter erlebt. Diese sitzen aber zumeist an relativ unbedeutsamen Positionen. Je länger meine Laufbahn als Rechtsanwalt andauert, desto mehr Fälle erlebe ich vor Gericht, bei denen ich einfach nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Dies gilt erst Recht bei politisch geprägten Fällen, die deutlich zeigen, dass die Justiz oft unter die Kurante der Exekutive steht und zudem die Gesetze der Legislative, die genaugenommen nicht vom Bundestag, sondern von den Lobbyisten in den Ausschüssen wie am Fließband produziert werden, anwenden muss. Den Richterinnen und Richtern sind dadurch auch oft die Hände gebunden. Auch den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die zur Exekutive gehören, sind in vielen Fällen die Hände gebunden, weil sie Weisungen unterworfen sind, was auch der Richterbund immer wieder kritisiert.

Es gibt aber auch Situationen an den Gerichten, die ein im Ruhestand befindlicher Richter in der Süddeutschen Zeitung wie folgt beschreibt:

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“

Frank Fahsel, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008.

Manfred Wehrhahn