Staatsanwaltschaft Bonn
Herbert-Rabius-Straße 3
53225 Bonn

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08.03.2018

558 UJs 56/18

gegen

Rechtsbeugung und Verweigerung rechtlichen Gehörs

wird gegen den Bescheid vom 01.03.2018

das entsprechende Rechtmittel/Beschwerde eingelegt.

Gründe:

Meinem verfassungsgarantierten Antrag zur Vollstreckung aus den Mahnbescheid gegen die Bundesrepublik Deutschland wird weder rechts- noch verfassungsgemäß bearbeitet. Alle zu dieser Forderung involvierten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte wie die Abgeordneten zum Deutschen Bundestag haben sich strafbar gemacht, weil sie über diese Amtsträgerverletzungen der Judikative, Exekutive und Legislative der Rechtsbeugung Kenntnis hatten oder gar in ihnen verstrickt waren/sind!  

Rein soweit, wie die damalige Rechtspflegerin, die den Mahnbescheid und die Prozesskostenhilfe formell nach Recht und Gesetz erließ, wurde seinerzeit überhaupt der Mahnbescheid erlassen. Jetzt, nach Kenntnisnahme seitens der Staatsorgane über diesen Vorgang wird der logisch folgende Antrag auf Vollstreckung boykottiert.

Die vorherigen gerichtlichen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen zu den Verfahren und Rechtsmittel beim Landgericht- und Kammergericht Berlin zu meinen Prozesskostenhilfeanträgen und in der Sache unterliegen ebenso der Rechtsbeugungen! Ein Beruf hierauf belegt nur, dass diesen Straftaten gefolgt wird!

Hier, wie derartigen Verfahren normalerweise abgewickelt werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren und dessen Ablauf im Einzelnen:

1. Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann sowohl vom Gläubiger selbst, als auch von dessen Prozessbevollmächtigtem gestellt werden. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids müssen immer amtliche Vordrucke verwendet und ausgefüllt werden. Der Antrag wird dann an das zuständige Mahngericht versandt und der Mahnbescheid nach formaler Prüfung durch das Mahngericht erlassen.

2. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner bzw. Antragsgegner förmlich per Post zugestellt. Er enthält die Mitteilung darüber, welche Person bzw. welches Unternehmen welche Forderung gegen ihn erhebt. Der Antragsgegner hat nun innerhalb einer Frist von 2 Wochen (seit dem Tag der Zustellung) Zeit, den Anspruch des Gläubigers zu bezahlen oder beim Mahngericht Widerspruch einzulegen.

3. Sofern der Schuldner den geforderten Geldbetrag und sämtliche Verfahrenskosten zahlt, wird das Verfahren eingestellt.

4. Widerspricht der Schuldner gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen, dann kommt es im weiteren Verlauf zu einem Zivilprozess. Hat der Antragsgegner keine Zahlung geleistet oder ist diese nur unvollständig erfolgt, kann der Gläubiger nun (innerhalb einer Frist von 6 Monaten) einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.

5. Der Vollstreckungsbescheid wird dann entweder vom Gericht selbst per Post zugestellt, oder der Antragsteller kann die Zustellung per zuständigen Gerichtsvollzieher veranlassen. Der Antragsgegner hat nun noch einmal eine 2-wöchige Einspruchsfrist. Ist diese Frist abgelaufen und hat der Schuldner nicht widersprochen, kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.

6. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Hier muss dann der Antragsteller seinen Anspruch begründen und beweisen. Der Schuldner erhält ebenfalls Gelegenheit sich zu äußern. Es kommt anschließend dann meist zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme.

Alle diese Rechtsgrundlagen sind verletzt und verweigert worden! Ja, es geht gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Bundestagspräsidenten, da bricht man als Staatsabhängiger gerne mal das Recht!

Die Rechtsgrundlage zum vorher gewährten Mahnbescheid in gewähr von Prozesskostenhilfe hat sich überhaupt nicht verändert. Gegen einen Mahnbescheid muss sich der Schuldner verteidigen oder die Forderung begleichen. Ob die Forderung zurecht besteht, soll sodann ein Zivilverfahren klären. Eine Abweisung der Erfolgsaussicht ist soweit hier noch gar nicht vorgesehen und auch überhaupt nicht möglich, weil diese Fragen eben zivilrechtlich zu klären wären. Soweit Richter in Parteilichkeit, da ich ihnen diese Amtsträgerverletzungen der Rechtsbeugung vorwerfe, unter der Begründung, dass meine Forderung keine Erfolgsaussichten habe, meinen Anspruch hierauf wie auf ein ordentliches Verfahren so aushebeln, haben sie sich strafbar gemacht. Die Rechtspflegerin alleine hat sich nach Recht und Gesetz verhalten und soweit war das Verfahren auch in diesem Tenor fortzusetzen.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim!

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.

Alle bisherigen, auf die Sie sich berufen, dass die Rechtslage klar sei, Klagen, Urteile und Entscheidungen unterliegen somit der latenten Rechtsbeugung usw. und sind somit rechtsunwirksam. Sie hier zum Verfahren anzuwenden, würde diese anzunehmenden Straftaten weiterführen.

Eines vorab: Ich, Dominik Storr, habe in meiner Laufbahn hervorragende und gerechte Richter erlebt. Diese sitzen aber zumeist an relativ unbedeutsamen Positionen. Je länger meine Laufbahn als Rechtsanwalt andauert, desto mehr Fälle erlebe ich vor Gericht, bei denen ich einfach nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Dies gilt erst Recht bei politisch geprägten Fällen, die deutlich zeigen, dass die Justiz oft unter die Kurante der Exekutive steht und zudem die Gesetze der Legislative, die genaugenommen nicht vom Bundestag, sondern von den Lobbyisten in den Ausschüssen wie am Fließband produziert werden, anwenden muss. Den Richterinnen und Richtern sind dadurch auch oft die Hände gebunden. Auch den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die zur Exekutive gehören, sind in vielen Fällen die Hände gebunden, weil sie Weisungen unterworfen sind, was auch der Richterbund immer wieder kritisiert.

Es gibt aber auch Situationen an den Gerichten, die ein im Ruhestand befindlicher Richter in der Süddeutschen Zeitung wie folgt beschreibt:

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“

Frank Fahsel, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008.

Manfred Wehrhahn