Beschwerde

auf Antrag der Zulassung zur Berufung
zum Urteil des Sozialgerichtes Köln
S 39 SO 301/18 in Verbindung
S 39 SO 336/18 und S 39 SO 340/18

 

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln

-Kläger-

gegen

Stadt Köln
Amt für Soziales und Senioren
vertr. d. d. Oberbürgermeisterin
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

-Beklagte-

beantragt der Kläger die Berufung zuzulassen,

  •  da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von einer Entscheidung der gesamten deutschen Gerichtsbarkeit abweicht und
  • ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

Das Urteil bezieht den Inhalt zu meinem zu Termin übergebenen Schriftsatz in seiner Urteilbegründung überhaupt nicht ein. Es ist schon sonderbar, dass tags gleich die schriftliche Ausfertigung des Urteiles unüblicher weise erging, was hier angezweifelt wird, da die Fertigung wohl rückdatiert wurde, um meinen weiteren Schriftsatz ebenfalls 24.01.2019 allerdings über den Postweg, der nachwies, dass selbst die Beklagte die Leistungen hier für die Kosten einer Teilnahme an einer Seebestattung meines Bruders vor der Nordseeinsel Langeoog für zu gering erachtete und mir ein Spende von 175,– € zukommen ließ, aber eigentlich nicht hätte gewährt werden dürfen, da die Aufwendungen angeblich in den Grundsicherungsleistungen, wie das Urteil meint, enthalten seien. Um diesen Schriftsatz zu umgehen, wurde das Urteil schriftlich tags gleich angefertigt. Allerdings war dem Vorsitzenden der Umstand bekannt und hätte erkennen müssen, dass dies ein zusätzlicher Zugewinn war und eben genau zu der Erkenntnis hätte heranziehen müssen, dass so der Urteilsbegründung selbst vom Beklagten widersprochen wurde. Also war mein Schriftsatz zu diesem Punkt zur Urteilsbegründung entbehrlich.

Hier die Inhalte zu den Schriftsätzen

Die zur Abweisung meiner Klagen vorgegebene Begründungen unterliegen der Rechtsbeugung!

Die Äußerung, dass man sich meinen Ausführungen nicht anschließe und die gewährten Leistungen für ausreichend ansehe, wie Aufwendungen zur Beerdigung meines Bruders hierin enthalten seien, widerspricht sich.

Die durch einen Sozialfond gewährten Fahrtkosten von ca. 180,– € zur Beerdigung meines Bruders zur Seebestattung vor Langeoog durch die Beklagte wären eigentlich als zusätzliche Einnahmen, die von den Grundsicherungsleistungen abgezogen hätten werden müssen und die Beklagte hätte sich für die Gewähr dieser Leistungen nicht einsetzen dürfen, eingestuft werden müssen, wenn sie denn in diesen Leistungen enthalten sein sollen, wie die Essentafeln, Kleiderkammern usw. ein Zugewinn darstellen, da diese Aufwendungen, wie der Vorsitzende meint, dass sie angeblich in den hier Grundsicherungsleistungen enthalten seien, weil zwar aus Armut und finanzieller Not geborene Hilfs- und Sozialorganisationen hier den Mangel zu den existenzsichernden Grundsicherungsleistungen bereinigen, wird deswegen aber hingenommen, weil man weiß, dass die Leistungen nicht reichen und es der Würde, das Recht auf Unversehrtheit usw. widerspricht, für diesen Mangel betteln zu müssen und wer nicht betteln kann, der geht halt vor die Hunde. Hier verletzen die Gewalten Legislative und Judikative der Bundesrepublik Deutschland massiv die Grund- und Menschenrechte

Soweit ist der Beweis erbracht, dass die Leistungen selbst vom Beklagten als zu niedrig eingestuft wurden/werden, wie dies öffentlich bekannt ist, dass diese Leistungsbezieher in einer verheerende Lebenssituation dahinvegetieren, war zum Verfahren dieser negativen Auffälligkeiten nachzugehen. Die Auffälligkeiten dieser Not und physische und psychische Verelendung, die auch auf diesen Leistungsbezug herrührt und soweit niemals die Würde eines Menschen gerecht werden kann, werden zur Kenntnis verleugnet und widersprechen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes, das diese Entwürdigung fahrlässig und rechtwidrig als Würde deklariert hat, soweit stimmt das gesamte Rechtssystem diesen unrealistischen und unqualifizierten Entscheidungsgründen zu, die aber niemals analytisch von entsprechenden unparteiischen und sozialpsychologischen fachversierten Personen und/oder Organen auf die Gewähr der Würde, der Individualität usw. hin überprüft wurden, da die Justiz sich höchst selbst jetzt den Straftatbestand der Körperverletzungen belegen müsste. Die Würde unterliegt einer Beliebigkeit in Deutschland, weil zu den früheren Sozialleistungen, die eben auch der Würde usw. Rechnung trugen, diese heute gekürzt und in unzureichenden Budgets auch der individuellen Lebenssituation entzogen sind. Die Budgets entsprechen in vielen Bereichen nicht der Bedarfsbefriedigung!

Gegen die Entscheidung ergeht schon jetzt Rechtsmittel!

Die zu Beschlüssen vorgetragenen Gründe unterliegen der permanenten und latenten Rechtsbeugung, da davon auszugehen ist, dass das Rechtssystem nicht mehr auf den Grundlagen seiner Verfassung ruht. Mithin unterliegen alle Urteile und Beschlüsse der latenten Rechtsbeugung. Die angeblichen so unabhängigen Richter werden von eigenen Kollegen der Rechtsbeugungen und der Straftaten bezichtigt.

Das Dogma, dass es eine durchgreifende Ablehnung der deutschen Justiz nicht gebe, sondern jeden Richter, der in Rechtsakrobatik das Recht beugt und auslegt, wie es gerade opportun ist, kann nicht mehr unparteiisch und nicht mehr unabhängig sein. Es muss nicht in jedem Einzelfall seine Straftat der Rechtsbeugung nachgewiesen werden!  Wie Richter Fahsel trefflich sagt, dass dies unmöglich sei, nachzuweisen und verfolgen zu lassen, wie in einer Diktatur davon auszugehen ist, dass die Rechte nach Belieben verletzt und gebeugt werden, dies ebenso diese Vergehen von ihr geschönt als rechtmäßig darstellt werden, so darf heute davon ausgegangen werden, dass die deutsche Justiz nicht mehr nach Recht und Gesetz entscheidet und soweit keine rechtsstaatlichen Verfahren mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann! Wenn zu derartigen Anschuldigungen, wie sie zum Beispiel Richter Fahsel gemacht hat, keine Ermittlungen usw. aufgenommen werden oder ihn untersagt worden wäre, derartigen Aussagen zu machen, weil dann davon auszugehen ist, dass sie der Wahrheit entsprechen, muss sich das Rechtssystem durchgängig als ein Unrechtssystem mit allen hieraus schlussfolgernden Rechtsansprüchen dies zurechnen lassen und abgelehnt werden!

Der Beweis der Rechtsbeugung mag in einem freiheitlichen Rechtssystem begründen, dass diese Straftat jeden Richter im Einzelfall nachzuweisen ist, aber zu einem Unrechtssystem, wie es die Bundesrepublik Deutschland zu sein scheint, kann dies nicht mehr gelten. Es muss eben davon ausgegangen werden, dass die Rechte permanent gebeugt und verletzt werden zumal dann, wenn Staatsinteressen involviert sind. In diesen hier soweit vorliegenden Fall muss auch der Rechtsanspruch gewährt sein, eine Staatsgewalt grundsätzlich abzulehnen, wenn sie sich der Straftaten bedient und bereits soweit der Glaube daran, dass die Gewalt subjektiv wahrgenommen, nicht mehr nach Recht und Gesetz im Gleichheitsgrundsatz usw. seine abhängigen und parteiischen Beschlüsse fasst, verloren ging.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim!

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.

Eines vorab: Ich, Dominik Storr, habe in meiner Laufbahn hervorragende und gerechte Richter erlebt. Diese sitzen aber zumeist an relativ unbedeutsamen Positionen. Je länger meine Laufbahn als Rechtsanwalt andauert, desto mehr Fälle erlebe ich vor Gericht, bei denen ich einfach nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Dies gilt erst recht bei politisch geprägten Fällen, die deutlich zeigen, dass die Justiz oft unter die Kurante der Exekutive steht und zudem die Gesetze der Legislative, die genaugenommen nicht vom Bundestag, sondern von den Lobbyisten in den Ausschüssen wie am Fließband produziert werden, anwenden muss. Den Richterinnen und Richtern sind dadurch auch oft die Hände gebunden. Auch den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die zur Exekutive gehören, sind in vielen Fällen die Hände gebunden, weil sie Weisungen unterworfen sind, was auch der Richterbund immer wieder kritisiert.

Es gibt aber auch Situationen an den Gerichten, die ein im Ruhestand befindlicher Richter in der Süddeutschen Zeitung wie folgt beschreibt:

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie system-konform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“ –

Frank Fahsel, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008

 

Manfred Wehrhahn