Sozialgericht Köln
Postfach 103 152

50471 Köln

S 39 SO 340/18

 

Zum Klageverfahren

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4

50667 Köln

 

gegen

 

Stadt Köln
Oberbürgermeisterin
vertr. d. d. Amt für Soziales und Senioren
Rechtsstelle
Ottmar-Pohl-Platz 1

51103 Köln

zur mündlichen gerichtlichen Entscheidung am 24.01.2019 vor dem Sozialgericht Köln

Die zur Abweisung meiner Klagen vorgegebene Begründungen unterliegen der Rechtsbeugung!

Die Äußerung, dass man sich meinen Ausführungen nicht anschließe und die gewährten Leistungen für ausreichend ansehe, wie Aufwendungen zur Beerdigung meines Bruders hierin enthalten seien, widerspricht sich.

Die durch einen Sozialfond gewährten Fahrtkosten von ca. 180,– € zur Beerdigung meines Bruders zur Seebestattung vor Langeoog durch die Beklagte wären eigentlich als zusätzliche Einnahmen, die von den Grundsicherungsleistungen abgezogen hätten werden müssen und die Beklagte hätte sich für die Gewähr dieser Leistungen nicht einsetzen dürfen, eingestuft werden müssen, wenn sie denn in diesen Leistungen enthalten sein sollen, wie die Essentafeln, Kleiderkammern usw. ein Zugewinn darstellen, da diese Aufwendungen, wie der Vorsitzende meint, dass sie angeblich in den hier Grundsicherungsleistungen enthalten seien, weil zwar aus Armut und finanzieller Not geborene Hilfs- und Sozialorganisationen hier den Mangel zu den existenzsichernden Grundsicherungsleistungen bereinigen, wird deswegen aber hingenommen, weil man weiß, dass die Leistungen nicht reichen und es der Würde, das Recht auf Unversehrtheit usw. widerspricht, für diesen Mangel betteln zu müssen und wer nicht betteln kann, der geht halt vor die Hunde. Hier verletzen die Gewalten Legislative und Judikative der Bundesrepublik Deutschland massiv die Grund- und Menschenrechte

Soweit ist der Beweis erbracht, dass die Leistungen selbst vom Beklagten als zu niedrig eingestuft wurden/ werden, wie dies öffentlich bekannt ist, dass diese Leistungsbezieher in einer verheerende Lebenssituation dahinvegetieren, war zum Verfahren dieser negativen Auffälligkeiten nachzugehen. Die Auffälligkeiten dieser Not und physische und psychische Verelendung, die auch auf diesen Leistungsbezug herrührt und soweit niemals die Würde eines Menschen gerecht werden kann, werden zur Kenntnis verleugnet und wider-sprechen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes, das diese Entwürdigung fahrlässig und rechtwidrig als Würde deklariert hat, soweit stimmt das gesamte Rechtssystem diesen unrealistischen und unqualifizierten Entscheidungsgründen zu, die aber niemals analytisch von entsprechenden unparteiischen und sozialpsychologischen fachversierten Personen und/oder Organen auf die Gewähr der Würde, der Individualität usw. hin überprüft wurden, da die Justiz sich höchst selbst jetzt den Straftatbestand der Körperverletzung belegen müsste. Die Würde unterliegt einer Beliebigkeit in Deutschland, weil zu den früheren Sozialleistungen, die eben auch der Würde usw. Rechnung trugen, diese heute gekürzt und in unzureichenden Budgets auch der individuellen Lebenssituation entzogen sind. Die Budgets entsprechen in vielen Bereichen nicht der Bedarfsbefriedigung!

Gegen die Entscheidung ergeht schon jetzt Rechtsmittel!

Manfred Wehrhahn