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09.02.2018

 

Meine Klage wegen Verstoßes von Menschenrechte ist in Arbeit! Hier die ersten recherchierten Rechtsverstöße!

Gerichtsverfahren

Faires Gerichtsverfahren – Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen – Gleichheit vor dem Gericht

Artikel 14 des UN-Zivilpaktes soll nach dem Willen der Verfasser die Grundsätze des „fair Trial” sicherstellen, wie sie teilweise bereits Artikel 10 und 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postulieren, und wie sie umfassender in Artikel 6 EMRK niedergelegt sind.

Rechtliches Gehör

In Artikel 10 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein rechtsstaatliches Verfahrensgrundrecht: den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dieser Anspruch gilt für jedes Gerichtsverfahren, gleich ob Strafverfahren, Zivilprozess oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Artikel 10 beschreibt dabei einen Aspekt der Waffengleichheit: Jedermann, der vor Gericht erscheint, soll auch mit seinem Anliegen und seinen Argumenten angehört werden. Dabei gewährt Artikel 10 jedermann das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das seinen Fall gerecht zu entscheiden hat.

Verbindlich wurde dieses Menschenrecht auf ein “fair Trial” in Artikel 14 des UN-Zivilpaktes umgesetzt.

Angemessener Lebensstandard

In seinem Artikel 25 postuliert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Anspruch eines jeden Menschen auf ein soziales Existenzminimum und auf ein System der sozialen Sicherheit.

Jeder Mensch hat hiernach einen Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für sich selbst und seine Familie, der ihm Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich, Nahrung, Kleidung, menschen-würdiger Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; auf eine Sozialversicherung als soziale Absicherung gegen Alter, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität (Erwerbsunfähigkeit), Verwitwung und unverschuldeten Verlust seiner Unterhaltsmittel.

Der UN-Sozialpakt nimmt das Recht auf soziale Absicherung in Artikel 9 und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard in Artikel 11 wieder auf und trifft hierzu detailliertere — und für die Vertragsstaaten verbindliche — Regelungen.

Darüber hinaus — quasi im Vorgriff auf die 1989 verabschiedete UN-Kinderrechtskonvention — verpflichtet Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Staaten zu Schutz und Hilfe für Mutter und Kind, und zwar gleichermaßen für eheliche und uneheliche Kinder. Diese besondere Hilfe und Unterstützung wird in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte jedoch nicht weiter beschrieben, Art. 25 Abs. 2 beschreibt insoweit nur einen Programmsatz, der alle Staaten zu besonderer Fürsorge für Mütter und ihre Kinder verpflichtet. Rechtsschutzgarantie

Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält mit der Rechtsschutzgarantie einen Grundpfeiler des Rechtsstaats: Jedermann hat gegen alle ihn in seinen Rechten verletzenden Handlungen einen Anspruch auf einen Zugang zu und ein faires Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten.

Dieser Schutz des Artikel 8 gewährleistet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte für jeden Menschen — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit o.a. — und gegen jede Verletzung in einem Recht, das ihm in der Verfassung oder den Gesetzen des betreffenden Staates gewährt wird.