Hartz_IVStadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Soziales und Senioren
Ludwigstr. 8

50667 Köln

1 918 1 45 45 0727 0

15.10.17

Bezug: Ihr Schreiben vom 05.10.2017

Es wird beantragt:

  1. den rechtswidrigen Sanktion-Bescheid zurückzunehmen,
  2. die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin anzuordnen,
  3. dem Antragsteller sämtliche sanktionsbedingt gekürzten Regelleistungen ungekürzt auszuzahlen. Die Rückforderung ist als Sanktion zu verstehen und als solche bewertet worden,
  4. die zur Bewilligung der Grundsicherungsleistungen abgegebene Unterschrift zur Belehrung, die im Akt der Nötigung und Erpressung erfolgte, wird hiermit widerrufen.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte aus Gutschriften der Neben- und Heizkostenabrechnungen über 31/2 Jahre Einnahmen von 1.832,35 € erhalten, die die Stadt Köln von den laufenden Grundsicherungsleistungen abziehen wollte. Auf den nach-folgenden Schriftsatz hin bewilligte die Stadt Köln mir die Grundsicherungs-Leistungen ungekürzt für 1 Jahr.  

Begründung:

In seinem Urteil vom 18. Februar 2010 (Aktenzeichen: B 14 AS 53/08 R, Terminbericht vom 19.02.2010) hat das Bundessozialgericht – ebenso wie bereits in vorausgegangenen Urteilen, z. B.: B 4 AS 60/07 R vom 16.12.2008 oder B 4 AS 30/09 R vom 17.12.2009 – „strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgen-Belehrung“ an einen Sanktion-Bescheid nach § 31 SGB II gestellt und sich dabei ausdrücklich auf das Hartz IV-Regelsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezogen:

Die Sanktionstatbestände des § 31 (…) setzen (…) voraus, dass der Hilfebe-dürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (…)“ und „eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls“ enthalten. Das ist „vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.“

Eine den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechende Rechtsfolgen-Belehrung ist im von mir angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

Aus dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 09. Februar ergibt sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion des Regelsatzes sowie der Kosten der Unterkunft. Dort heißt es nämlich:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz-Minimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“

Ich beantrage darüber hinaus, die aufschiebende Wirkung für die Sanktion bis zur Entscheidung im Hauptsache-Verfahren anzuordnen. Dabei berufe ich mich u. a. auf folgende Entscheidung der 21. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland, das mit unanfechtbarem Beschluss vom 10. März 2010 (S 21 AS 26/10 ER) feststellte:

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung „verfügt über eine hinreichende Erfolgsaussicht“, weil „der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin zumindest insoweit zu beanstanden,“ ist, „als der Sanktion gemäß § 31 (…) keine ausreichende Rechtsfolgebelehrung vorausgegangen ist.“ So auch in meinem Falle geschehen. Die Richter des Sozialgerichts des Saarlandes zitieren weiter das Bundessozialgericht und betonen ausdrücklich:

Die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.“ Das Sozialgericht des Saarlandes korrigiert damit – mit Bezug auf die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts – ausdrücklich seine bislang weniger „strenge(re) Auffassung zur Gestaltung der Rechtsfolgebelehrung.“

In meinem Antrag auf aufschiebende Wirkung beziehe ich mich ausdrücklich auf den unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts des Saarlandes. Damit ist im Sinne dieses unanfechtbaren Beschlusses auch in meinem Falle „die Rechtsfolgebelehrung mangels Konkretisierung nicht geeignet, ihre Warnfunktion zu erfüllen“ und mein Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet. Vergleichbar entschied beispielsweise auch das Sozialgericht Dortmund (S 27 AS 290/09 ER) am 11.02.2010.

Der vollständige Entzug von existenziell sichernden Sozialhilfeleistungen durch die Bundesrepublik Deutschland verletzen massiv die fundamentalen Grund- und Menschenrechte, da selbst bei Eigenverschulden zur Not, diese zu gewähren wären, wie Straftäter selbst diese existenziellen Rechte der Würde und das Grundrecht auf Unversehrtheit zustehen und soweit können diese Leistungen nur dann verweigert werden, wenn nachweisbar und belegt diese selbst durch andere zeitnahe bzw. zeitgleiche Einkünfte gesichert sind und müssen den gegenwärtigen finanziellen Status berücksichtigen. Sie können mithin auch selbst unter Androhung einer solchen Sanktion, wobei die Sanktion wegen nicht Einhaltens von Terminen o. ä., wie diese hier unökonomisch und unökologisch sind, als sie keinen anderen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Status hervorgebracht hätten, also mehr als Schikane genutzt werden und unangemessen und unverhältnismäßig sich darstellen, weil der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass zur Verweigerung der Vorlagen zu den Neben- und Heizkostenabrechnungen es zu einer Pflichtverletzung gekommen ist, weil der Kläger gerade hierdurch den eigentlich durch die Staatsräson den aufzuhebende Not selbst so beseitigen konnte, können soweit auch nicht die Leistungen verweigern, da ein Zwang zur Information dieser Angaben es hier nicht zur Abwehr dieser Gefahren hätte kommen können sondern gerade bedingt hätten und ein physischer und psychischer Schaden entstanden wäre wie ebenso Grund- und Menschenrechte verletzt worden wären. Die Existenz sichernden Leistungen können, soweit ihr Entzug zu massiven physischen und psychischen Schädigungen führen müssen, unter keinerlei rechtlich zu rechtfertigen Umständen entzogen werden und soweit sie entzogen wurden, wurde hier der Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt. Die widerrechtliche als Erpressung zu wertende Androhung einer Sanktion bei einer Pflichtverletzung zu einer wie auch immer gearteten Vereinbarung bzw. getroffenen vertraglichen Bindung hebt die Gewähr von Grund- und Menschenrechten nicht auf.

Es ist hinreichend belegt, dass selbst die nicht fachmännisch sondern willkürlich und rechtswidrig festlegten Leistungen des Arbeitslosengeldes II wie das der Grund-Sicherung im Alter ihren verfassungsgemäßen Ansprüchen schon in voller Höhe nicht gerecht wird. Der Bezug auf ihre Gesetzmäßigkeit durch die Judikative wider-sprechen nachfolgende Feststellungen:

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt gemäß seiner Verfassung durch die Aufhebung seiner Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative, soweit den deutschen Staatsbürgern keine rechtsstaatliche Gerichtsverfahren mehr und verfolgt ebenso nicht mehr die von ihr oder/und Dritten verübten Straftaten mehr, wenn staatliche Interessen involviert sind. Unter dem Motto: Der Zweck heiligt die Mittel.

Es gibt keine Gewaltenteilung mehr.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim:

Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Justiz-Sumpf Deutschland

Ein Richter im Ruhestand lässt die Republik erbeben. Die Wellen schlagen immer höher. Dabei berichtete der Mann nur von seiner Arbeit. Seiner Arbeit innerhalb der deutschen Justiz. Es ist ein Rückblick mit Brisanz. Der Blick in einen kriminellen Sumpf. „Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke, dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ,,meinesgleichen”“.

Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben: „Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell” nennen kann”. Würde dies ein einfacher Bürger behaupten, der von einem dieser kriminellen Gesetzeswächter gerade seiner Rechte beraubt wird, säße er – mit hoher Wahrscheinlichkeit – alsbald hinter Gittern. Es sei denn, es ist die Wahrheit – siehe „Selenz“ Kommentar – „Kriminelle Staatsanwälte”.

Ex-Richter Fahsel berichtet weiter: „Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Land-gericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.” Kriminelle Richter und Staatsanwälte waren trotzdem ,,sakrosankt”, wie Ex-Richter Fahsel es formuliert, „weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.” Besser kann man den Zustand in den Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen.

Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf. Einige Beispiele aus Niedersachsen. Die Vorgehensweise ist immer gleich: Um die deutsche Justiz auszuschalten, muss man Prominente abhängig machen. Denn deutsche Staatsanwälte sind weisungsge-bunden. Sie sind nicht dem Gesetz verpflichtet, sondern hängen an der Leine von Politikern. Hatte man bei VW Betriebsratschef Volkert auf unsägliche Weise ab-hängig gemacht, so war es im Fall der kriminellen Vorgänge in der WestLB/ Preussag- TUI-Gruppe NRW-MP Rau. Den machte man später – trotz oder wegen der auch in diesem Fall unsäglichen Hintergründe – gleich zum Bundespräsidenten. Denn dessen juristischer Windschatten reicht weit. Um sich vor Nachstellungen zu schützen, verteilte die Preussag/TUI AG zudem jährlich 20 Mio. DM an Schwarzgeld. Teile davon gingen an Politiker und Beamte ,,in Umschlägen unter den Tisch mit wg.”. Das räumte Preussag/TUI-Pressechef Zumpfort im „Bericht aus Berlin” zur besten Sendezeit ein. Offen und entwaffnend ehrlich. In Niedersachsen wurde kürzlich ein weiterer Fall von Organisierter Kriminalität bekannt, der alle bisherigen Vorstellung sprengt. Die Landesbank NordLB betätigte sich dabei in dreist-krimineller Weise und plünderte die Aktionäre einer Firma aus, die sie zuvor an die Börse gebracht hatte.

Die darob im Detail informierten Staatsanwälte schauen seit Jahren zu. Völlig teilnahmslos!

Viele deutsche Politiker, Manager und Juristen handeln daher nach dem Motto: ,,Ich bin für den Sumpf nicht verantwortlich – ich suhle mich nur darin”. Wegen der weisungsgebundenen Staatsanwälte brauchen unsere Politiker und ihre fördernden Freunde aus der Wirtschaft nicht einmal zu befürchten, juristisch belangt zu werden. Der Bürger fragt sich angesichts einer immer stärker ausufernden Kriminalität, ob dieser Politik/Justiz-Sumpf jemals trocken zu legen ist. Ex-Richter Fahsel ist auch da pessimistisch: ,,In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation”.

In Deutschland sind in der Tat alle Bemühungen zum Scheitern verurteilt. Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verur-teilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt. Die einzige Chance, rechtsstaatliche Verhältnisse zu erreichen, ergibt sich über die EU-Kommission. Die kann es sich zulassen, dass in einem EU-Kernland Zustände herrschen wie in einer Bananenrepublik. Um dem Recht doch noch zu seiner Geltung zu verhelfen, rate ich daher allen von Justiz-Kriminalität betroffenen Bürgern, in einem ersten Schritt Fakten und beteiligte Justiz-Mitarbeiter per Strafanzeige festzuhalten. In einem zweiten Schritt sind dann die Unterlagen der EU-Kommission und dem EuGh offen zu übersenden. Nur so lässt sich der kriminelle Justiz-Sumpf in Deutschland trocken legen.

Süddeutsche Zeitung 9. April 2008 ,,Konsequente Manipulation”

Peine, den 22. Mai 2008 gez.: Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz

Hiernach muss man davon ausgehen, dass alle Bescheide, Rechtsmittel und gerichtlich anhängige Verfahren innerhalb der Staatsräson der BRD nicht den Rechtsnormen entsprechen und der Rechtsbeugung unterliegen. Alle Urteile und Bescheide sind somit rechtsunwirksam.

Dem Kläger dürfen aus seinen mangelhaften juristischen Kenntnis, die den formellen juristischen Ansprüchen zur Klage/Einstweiligen Anordnung nicht gerecht wurden, hieraus keine Nachteile erwachsen oder soweit auch nicht juristisch missbraucht werden. Die Klagen gegen das Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung im Alter dürfen zu sozialrechtlichen Verfahren nicht zu massiven physischen und psychischen Schädigungen führen und die Verfahren in Rechtsbeugung degradiert werden. Dies sollte ja gerade verhindert werden. Diese Schädigungen sollen ja gerade durch die Grundrechtsleistungen gesichert werden.

Der Beklagte verurteilt hier den Kläger soweit, wie der Beklagte das Existenzielle vollständig oder gemindert vorhält. Der Beklagte erfüllt hoheitliche Aufgaben und durfte soweit nicht diese Leistungen, die das Existenzminimum sicher, versagen. Diese Grundrechtsleistungen sind nicht erwerbbar sondern ohne Wenn und Aber zu gewähren. Der Entzug dieser Leistungen erfüllt den Akt der vorsätzlichen Körper-Verletzung und ist eine Straftat.

Das völlige Versagen von Sozialleistungen bzw. von den Grund- und Menschenrechten, soweit diese auch rein prophylaktisch schwerwiegende physische und psychische Schädigungen annehmen lassen, ist ein Rechtsbruch und nur unter dem Akt der Rechtsbeugung möglich und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körper-Verletzung.

Die Androhung zu einer Rechtsfolgebelehrungen , die Leistungen vollständig oder gemindert einzubehalten, wenn dieser Monate zuvor zu seinen Sozialleistungen hier auf Jahre verteilt über Zugewinne zu diesen Leistungen verfügen mochte, können diese nicht Grund- und Menschenrechte verweigern, da sie auf die gegenwärtige finanzielle Situation abstellen. Das Sozialgericht Köln wie das Bundesverfassungs-gericht, wenn sie dies in Rechtsverdrehung oder/und Rechtsbeugung dulden, erfüllen den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. In einem, wie weiter oben festgestellten Staatswesen, sind diese Vergehen auch durch-weg anzunehmen.

Der Kläger erhält zu seiner Rente ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter. Die Rentenleisten, die ca. 80% seiner Einnahmen ausmachen, unterliegen nicht dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und dürfen auch wegen der

Aufstockung durch die Grundsicherung von ca. 200,– € monatlich nicht hiernach bewertet werden und soweit dieser Erstattungen aus Neben- wie der Heizkosten erwirtschaften konnte, können diese nicht um diesen Betrag von den geringen monatlichen Grundsicherungsleistung einbehalten werden. Weiter kann der Bezieher des Arbeitslosengeldes II 100,– € monatlich hinzuverdienen ohne dass dieser Zugewinn ihn angerechnet würde, was der Grundsicherungsbezieher im Alter zu seiner Rente nicht kann/darf. Der Rentenbezug würde seinem Charakter einer Versicherungsleistung genommen und zu einer Sozialhilfeleistung durchweg bewertet und soweit degradiert. Die Rentenversicherung würde der Sozialhilfeleistungen gleichgestellt. Genau soweit hat die solidarische Rentenversicherung ihre Funktion verwirkt und verliert soweit ihren Rechtsanspruch einer Versicherung, weil sie eben nicht mehr von Armut und Elend schützt.

Wenn überhaupt ein Rückforderungsanspruch bestehen sollte, so soll diese Forderung mit der Forderung zum Mahnbescheid des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertreten wird durch den Bundestagspräsidenten zugestellt am 30.12.2016 verrechnet werden.

Hilfsweise ist der Rückforderungsanspruch als eine zivilrechtliche Forderung anzu-sehen und auch als solche zu behandeln. Es widerspricht den Grundrechten, wenn Forderungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen denen gegenüber sozial rechtlich ungleich behandelt würden, da die zivilrechtlich beizutreibende Forderungen ebenso auf Sozialrecht abstellt. Eine Pfändung aus einer Forderung des Gehaltes, des Lohnes, des Kontos usw. unterliegt den sozial per Gesetz festgelegten Pfändungsfreibetrag. Und dies kann nicht zum Gleichheitsgrundsatz unterschiedlich ausgelegt werden. Es kann nicht der, dem eine Pfändung aus einer zivilrechtlichen Forderung auferlegt wird besser gestellt sein als der, der Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsleistungen im Alter erhält, dem selbst das Existenzielle strafrechtlich und menschenrechtswidrig gekürzt wird.

Es wird weiter angezweifelt, dass die erhaltenen Gutschriften aus den Neben- und Heizkostenerstattungen den Tatsachen zusprechen, da es zu weiteren Mietern des Hauses extreme Widersprüche hierzu gibt. Es hat den Eindruck, dass die Beklagte die von ihm forcierte finanzielle Not des Klägers schöpfte, in dem man diesen diese Gutschriften gewährte, die ihn eigentlich nicht zustanden, um ihn einerseits in die Falle einer Bereicherung laufen zu lassen oder/und andererseits glaubte, dass der Kläger soweit von seiner Kritik und einen Klagen Abstand nähme. Der Beklagte erhält die Grundsicherungsleistungen vom Beklagten und ist ebenso sein Vermieter. Die zu beiden Verträgen fließenden Geldströme verbucht die Stadtkasse, Athener Ring 4 der Stadt Köln.

Es wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Sollte es weiterer Beweise bedürfen wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Hätte der Kläger zum Leistungsbeginn seiner Unterschrift zum Diktat verweigert, wären ihm die existenziellen Leistungen sicherlich verweigert worden. Er war gezwungen seine Unterschrift zu leisten.

Die Verweigerung der Kenntnisnahme an der Beklagten zu den Gutschriften der Neben- und Heizkosten erfolgte zu reinen Gefahrenabwehr, da die Regelleistungen den Grundsicherungsgedanken nachweislich nicht erfüllen und ebenso die Grund- und Menschenrechten nicht genügen können und eben zu verheerenden physischen und psychischen Schädigungen bis zu einem frühen Tod führen können, wenn der Bezieher ehrlich ist und bleiben kann, war angemessen und verhältnismäßig nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat selbst zu den folgenden Weiterbewilligungsanträgen der Grund-Sicherungsleistungen die zurückliegenden Abrechnungen über die Neben- und Heizkosten sich nicht vorlegen lassen. Der Kläger hat nie die Vorlage dieser verweigert.

Wie schon zuvor dargeboten, handelt es sich um eine Forderung, die grundsätzlich nicht, da sie den gegenwärtigen Sozialhilfeanspruch nicht tangieren, von den laufenden Leistungen der Grundsicherung, ohne Gefahren auf Leib und Leben in kauf zu nehmen, abgezogen werden dürfen.

Sollten das Gericht wider aller Gesetze diese in Abzug dulden und/oder begünstigen, erfüllt dies den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Soweit werde ich gegen entsprechende Personen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln einleiten.

Die Rentenbezüge sind erworbene Versicherungsleistungen des Klägers, die nicht den Regeln der Grundsicherungsleistungen unterzogen sind und auch soweit nicht, wie sie wider eines Versicherungsanspruches geringer gewährt werden, als sozial-rechtliche per Verfassung und den Menschenrechten zu gewährende Grund-Sicherungsleistungen einzustufen sind. Die Rentenbezüge unterliegen auch nicht zu ihrer Aufstockung den rechtlichen Diktat des SGB II Sozialgesetzbuches und kann somit auch nicht in der Aufstockung als solche bewerte werden. Die Renten-bezüge sind eine Versicherungsleistung, die hier zu 80% den Grundsicherungsbe-darf deckt, und würde zu einer vollständigen Grundsicherungsleistung entwertet, wenn rein wegen der Aufstockung von 20% diese zu 100% als solche degradiert würde. Soweit würde sich auch der Versicherungsbetrug manifestieren. Der über 45 Jahre Rentenversicherungsbeiträge entrichtete Kläger erhält hiernach eben keine Versicherungsleistungen mehr sondern die ohne jede Gegenleistung zu erbringende von der Verfassung zu gewährende Grundsicherungsleistung, weil die Rentenleistungen dieser gleichstellt und soweit den sozialrechtlichen Regelwerk unterzogen würde.

Im Gleichheitsgrundsatz sind die erwirtschafteten Zugewinne zur Altersrente denen des Arbeitslosengeldes II gleichgestellt. Hier kann der Arbeitslose selbst zu seinem Arbeitslosengeld II-Bezug monatlich 100,– € oder mehr hinzuver-dienen ohne dass dieser Zugewinn angerechnet würde. Das gleiche gilt für Geringverdiener, die aufstockend zun Lohn Arbeitslosengeld II-Leistungen erhalten. Erst ab einen gewiesen monatlichen Betrag unter Berücksichtigung auch der Aufwendungen zur Arbeitsaufnahme wird dieser Zugewinn dem Arbeitslosen-geld II-Leistungen zugerechnet.

Die hier erworbenen Zugewinne aus Neben- und Heizkostenerstattungen sind dem wirtschaften Handeln des Klägers zuzurechnen und aus seinen Rentenbezügen finanziert worden. Soweit können diese auch nicht den aufstockenden Grund-Sicherungsleistungen zugerechnet werden. Weiter wird wie bereits weiter oben vorgetragen, auf die viel zu geringe Bemessung dieser Leistungen verwiesen, die nachweislich wider der Würde, wider dem Recht auf Unversehrtheit usw. ausgelegt sind und dies selbst bei 100%-tiger Leistungsgewährung. Soweit ist nachgewiesen, dass zu einer Reduzierung dieser monatlichen Aufstockung es zu verheerenden physischen und psychischen Schädigungen zwangsweise kommen muss.

Die hier gelten gemachte Rückforderung aus Gutschriften von Erstattungen der Neben- und Heizkosten berufen sich auf die monatlichen zu viel gezahlten Abschläge und müssen soweit auch monatlich umgelegt werden. In keinem dieser Abrechnungsperioden wurde monatlich ein Zugewinn von über 100,– € erzielt. Dieser Zugewinn liegt soweit in den Arbeitslosengeld II erlaubten Rahmen.

 

Ungeachtet dessen liegen die Zugewinne Jahre und Monate zurück, so dass diese den gegenwärtigen finanziellen Abzug von den gegenwärtigen Leistungen nicht rechtfertigen, da sie in ihrer Höhe zu gering waren und zum Ausgleich und zur Abwehr der sich bedingenden Verelendung aufgewandt werden mussten.

Die aufstockenden Grundsicherungsleistungen von 20% sind existenzsichernd und bereits nachweislich viel zu gering, so dass Forderungen aus diesen nicht diesen entnommen werden dürfen, will man nicht Gefahren auf Leib und Leben forcieren. Die Forderung ist weiter dem Zivilrecht zu unterziehen.

  1. Für die Heizkostenperiode 01.07.2013 bis 31.12.2014 wurde ein Guthaben von 991,27 € aufgewiesen. Dies ergibt einen monatlichen Zugewinn von 55,07 €.
  2. Für die Heizkostenperiode 01.01.2015 bis 31.12.2015 wurde ein Guthaben von 690,51 € ausgewiesen. Dies ergibt einen monatlichen Zugewinn von 57,54 €.
  3. Für die Heizkostenperiode 01.01.2016 bis 31.12.2016 wurde ein Guthaben von 150,57 € ausgewiesen. Dies ergibt einen monatlichen Zugewinn von 12,55 €.

Mithin sind die monatlichen Zugewinne viel geringer als den möglichen nicht anrechenbaren Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld II und ebenso viel geringer als den vom Paritätischen Wohlfahrtverbandes e. V. sach- und fachlich ermittelte tatsächliche zugrunde zu legender Grundsicherungsbedarf, der durch die Bundesregierung kein gerechnet, nie der Inflation adäquat angepasst wurde/wird usw. und sich sträflich an die unteren Einkommen orientiert. Die Würde, wie die Frage, in wieweit diese Leistungen massive gesundheitliche Schädigungen bewirken, muss von Psychologen usw. ermittelt und festgestellt werden und hierauf der Bedarf auch nach den individuellen persönlichen psychischen Gesichtspunkten ausgerichtet werden. Und wenn die Leistungen budgetiert gewährt werden, dann soweit, dass alle möglichen individuellen Bedarfe voll aus ihnen finanziert und umgesetzt werden können. Also die Leistungen dürfen nicht klein gerechnet werden sondern sind „großzügig“ zu gewähren!

Ein uniformiertes und dogmatisch festgelegtes unter Sanktionen, Erpressungen usw. unsachlich und unqualifiziert dem Menschenrechten nach zu gewährenden verbriefte Sicherungen auf ein würdiges und unversehrtes Leben dürfen an keine Bedingungen geknüpft sein und müssen ihren Charakter erfüllen. Die hier selbst bei einer 100%-tigen Gewähr der Grundsicherungsleistungen nicht gewährten Verfassungsrechte erfüllen den Akt der vorsätzlichen Körperverletzung. Soweit ist bei einer Kürzung der Leistungen von einer verheerenden Verschärfung dieser Situation auszugehen. Dass diese Grund- und Menschenrechtsverletzungen mittlerweile in Deutschland gang und gäbe sind, wie man anhand der zunehmenden Obdachlosen, Pfandflaschensammler usw. ausmachen kann, liegt daran, dass die Judikative, wie Richter Fahsel bezeugt, da ihn diesen Behauptung nicht untersagt ist, mit der Legislative unter einer Decke steckt. Die Gewaltenteilung ist aufgehoben. Das Recht wird gebeugt. Richterkollegen werden, was wohl soweit den Tatsachen entspricht, als kriminell tituliert. Da kann es nicht wundern, dass die Bundesrepublik Deutschland sich zu einem Schurkenstaat entwickeln konnte und die Grund- und Menschenrechtsverletzungen duldend hinnimmt.

Diese Sozialhilfeleistungen sind es letztendlich, die der Kläger für 45-zig Pflichtversicherungsjahre zu einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 76 Jahren ab seinen 65-zigsten Lebensjahr an Versicherungsleistungen und gezahlten Steuern im Gleichklang mit denen, die beides nie gezahlt haben müssen, erhält. Der Rentenversicherungsbetrug ist hier ebenso erfüllt, weil selbst zu meiner solidarischen Genrationen übergreifenden Vereinbarung, die Jungen zahlen für die Alten, um später ebenso hieraus eine adäquate Rentenleistung zu erhalten, auch für die Beitragszahler wie für die Rentenbezieher eine adäquate Leistung zu seinem späteren Rentenbezug raus-springen muss. Wie sollte sich ansonsten die Rentenpflichtversicherung rechtfertigen lassen. Wenn die, die nie Steuern und Versicherungsbeiträge über viele Jahre, ja, Jahrzehnte geleistet haben, denen gleichgestellt sind, die nie hierin eingezahlt haben, dann liegen betrügerische Absichten vor. Der Beitragspflichtige kann für seine Leistungen, auch selbst bei einem geringen Verdienst, sich den Puckel krumm gemacht zu haben, nicht mit Almosen abgespeist werden. Die heutige Durchschnittsrente gewährt mehr oder weniger nur noch die Grundsicherungsleistungen. Die über „Jahrzehnte“ zu der solidarischen Rentenversicherung geleisteten Beiträge des Versicherungsnehmers addierten sich weitere Abgaben. Soweit wurden sie mehrfach zur Kasse (Steuern) gebeten ohne einen adäquaten Gegenwert zu erhalten.

Hiernach ist glaubhaft dargetan, dass bei einer Reduzierung der aufstockenden Grundsicherungsleistung im Alter durch den Beklagten eine dem Grundgesetz nach nicht zu duldende, ansonsten nicht abwendbare und nicht hinnehmbare Not entsteht, die den Antrag auf einer einstweiligen Anordnung in Verhinderung oder/und Vermeidung der Not billigt. Die Bedarfe sind ebenso nicht individuell auf die Bedürfnisse des Alters ausgerichtet. Das Arbeitslosengeld II wie die Grundsicherungsleistungen im Alter sind nachweislich viel zu gering und nicht individuell altersbezogen ausgelegt worden sondern sie führen pauschalisiert und uniformiert in Elend und Armut, so dass der Leistungsbezieher wider der Grund- und Menschenrechte dahinvegetiert. Zur Grundsicherung darf der Bezieher nicht einmal 100,– € im Monat hinzuverdienen, weil sie von diesen Leistungen abgezogen würden. Die Budgetierung der Leistungen soll einen finanziellen und wirtschaftlichen Spielraum vorgaukeln, den es überhaupt nicht gibt, weil eben diese Leistungen ins gesamt bereits für die Grundbedürfnisse nicht ausreichen und viel zu gering der Realität entzogen angesiedelt wurden. Die Sozialhilfesätze wurden nie fachmännischen, psychologischen Kriterien unterzogen sondern gewollt und beabsichtigt unqualifiziert und stümperhaft zur Gefahr auf Leben und Tod in dieser Höhe festgelegt. Wer früh stirbt, entlastet den Versicherungstopf wie die Sozialhilfeämter.

Menschenrechte

  1. Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.
  2. Als Menschenrechte werden heute gewöhnlich untergliedert in Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zum Schutz seiner Freiheitssphäre, in soziale Anspruchsrechte auf einen menschenwürdigen Standard und in typische kollektive Menschenrechte. Weil Menschenrechte auch von dritter Seite bedroht werden, wird davon ausgegangen, dass außerdem zu jedem Menschenrecht eine staatliche Schutzpflicht gehört, mit der erst ein Menschenrecht vollständig verwirklicht werden kann. Durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihren nationalen Verfassungen verpflichten sich die Staaten, die Grundrechte und Völkerrechte zunehmend umzusetzen, als einklagbare Rechte auszugestalten.
  3. In einem weiteren Sinne ist der Begriff „Menschenrechte“ auch als Erweiterung zu den „Bürgerrechten“ zu verstehen: Er steht dann für Grundrechte, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen.
  4. Artikel 3: Jeder hat ein Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
  5. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenver-suche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen.Es gibt weitere Grund- und Menschenrechte, die die Bundesrepublik Deutschland missachtet und verletzt.
  6. Die Grund- und Menschenrechte werden von der kriminellen und staatsfeindlichen Judikative innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsbeugung missachtet. Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen zustehen – aus dem alleinigen Grund, dass er oder sie ein Mensch ist. Menschenrechte sind universell, das heißt, sie gelten für jede und jeden (Gleichheitsaspekt) und überall auf der Welt. Sie sind unabdingbar, das heißt, dass man einem Menschen seine Rechte nicht einmal mit dessen Zustimmung entziehen darf, weiterhin sind sie unteilbar (man kann nicht ein Menschenrecht anerkennen und ein anderes nicht) und bedingen einander. Menschenrechte gelten für jeden Menschen. Es dürfen keine Unterschiede nach Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Herkunft, politischer Überzeugung, Einkommen oder anderen Gründen gemacht werden, alle Menschen haben die gleichen Menschenrechte. Sie sind daher Gleichheitsrechte und erlauben keine Diskriminierung. Diese menschenrechtliche Gleichheit meint aber nicht etwa Gleichförmigkeit, sondern gleiche Freiheit – gleiche Freiheit in der persönlichen Lebensführung, gleiche Freiheit verschieden zu sein und gleichberechtigte Partizipation an den Belangen der Gemeinschaft, insbesondere an der Politik. Nicht-Diskriminierung ist somit das grundlegende Strukturprinzip der Menschenrechte.
  7. Grundgesetz Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
  8. Wer diese Leistungen zum auch Rentenversicherungsbetrug duldet, begünstigt, veranlasst und rechtlich als unbedenklich usw. hinstellt, der begeht vorsätzlich Körperverletzung und verweigert die Grund- und Menschenrechte. Sie alle machen sich der Straftaten schuldig und belegen das Deutschland weder ein Rechts- noch ein Sozialstaat ist sondern diese Rechte unter den Floskel von Humanität mit Füssen tritt. Dem Geschädigten bzw. die Leistungsbezieher müssen Essensreste wie gesundheitlich bedenkliche ungesunde Lebensmittel zu sich nehmen. Sie sterben nachweislich einen um 11 Jahre frühen Tod. Sie vegetieren unwürdig und unmenschlich in der Gosse ihr Dasein!
  9. Wer sich durch betteln, Pfandflaschen sammeln, zu Essenstafel sich Nahrung zuführen muss und sich in Kleiderkammern ankleiden muss und am gesellschaftlich Leben nicht mehr teilnehmen kann, dem wurde die Würde genommen und der wird soweit massiven Rechtsverletzungen ausgeliefert, wie dies rechtlich abgesegnet wird. Die Würde, das Recht auf Unversehrtheit usw. sind unveräußerlich und unter keinen Umständen zu entziehen. Diese Rechte sind auch nicht sanktionsfähig, in dem man ihnen die Würde nimmt. Alleine aus diesem Grund war der einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
  10. Soweit alle Rechtsfehler, Rechtsbrüche, Widersprüche Bescheide usw. nicht letztendlich rechtskräftig entschieden sind, waren ohne Wenn und Aber diese Leistungen in voller Höhe zu gewähren und gerade soweit, wie davon auszugehen ist, dass bisher alle Verfahren innerhalb der deutschen Justiz unter kriminellen und staatsfeindlichen Ausrichtungen und Bewertungen standen, beurteilt und beschieden wurden. Also nicht die Menschenrechten gewährten.
  11. Gegen die Entscheidung wird Rechtsmittel eingelegt.
  12. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg duldet diese Menschenrechtsverletzungen und wimmelt diese ab. Um seine Schandtaten zu verbergen, werden bereits nach einem Jahr die Akten vernichtet, damit keiner später erfährt, was hier in den westlichen Demokratien wirklich los ist.
  13. Es findet eine sozialfeindliche Verrohung und Verwahrlosung in der Gesellschaft statt.

Manfred Wehrhahn