Im Jahr 1977 ersetzte „Heja BVB“ von Karl-Heinz Bandosz die ursprüngliche Vereinshymne „Wir halten fest und treu zusammen“. Diese wird zwar auch heute noch im Stadion gespielt, musste aber mehrmals aufgrund von Anspielungen auf nationalsozialistisches Gedankengut geändert werden. „Heja BVB“ ist unter vielen Fans deshalb deutlich populärer und allgemein weitreichender bekannt.
Das Kammergericht Berlin hat das landesgerichtliche Urteil verworfen. Es wäre ungenau. Ungenau meint, wie ansonsten die Intonierung von Fußballvereinslieder erfasst und vergütet werden solle/könnte. Wir müssen die Gegengründe zur Pauschalabgeltung vortragen, weil die GVL dies wohl nicht hinkriegt, weil die einfache Festlegung, dass die pauschale Abgeltungsform rechtswidrig sei und die Verteilungspläne nichtig seien, nicht einfach einer anderen Vergütungsform zuträgt.
Diese Argumente sind fadenscheinig, weil diese Lösung des angeblichen ungenauen Problems nicht besteht, weil schlicht und einfach eine Umstellung von der pauschalen zur nutzungsbasierten Vergütungsform erfolgen müsste, da hier alle Regeln usw. vorliegen, die eine reibungslose Datenerfassung und Vergütung gewährten, die den Fußballvereinen zumutbar sind. Es geht um die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Musikproduzenten, Labels usw., die die Verwertungsrechte in Stadien zu dort von ihnen intonierten Liedern in der 1. und 2. Bundesfußballiga investierten, dafür ihre ihnen zustehenden Vergütungen erhalten und nicht Unberechtigte, wie die unter gleichen Kriterien im Mainstream diese Vergütungen erhalten, erhalten.
Was ist da ungenau, also nicht zu verstehen und nicht gewusst, wie die intonierten Musiklieder in Stadien erfasst werden können und wie sie zu vergüten sind.
Nein, darum geht es nicht, die Feststellung, dass die pauschale Abgeltung rechtswidrig ist/war und einer Strafhandlung unterliegt, muss gerichtsseitig in Parteilichkeit und politischer Verfolgung meiner Person so weggeräumt werden.
Nun bezog sich unsere Klage wegen der hohen Kosten rein auf das Jahr 2018. Wir können also die Feststellungsklage für ein anderes Jahr erneut einlegen und das jetzige Urteil bis zum Bundesverfassungsgericht führen.
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