Ich untersage ausdrücklich den sich als Mittbewerber bezeichnenden Rechtsanwalt und den Urheber des Liedes öffentlich die Nutzung der Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“! Kündigungsgründe der Verwertungsrechte ist nur dann möglich, wenn dieser diese Rechte nicht nutzen sollte. Wir, NEW BLOOD Schallplatten, damals Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn und heute Gregor Arz und Manfred Wehrhahn, haben die Vereinshymne des BVBs schließlich populär und erfolgreich gemacht.

Das Kammergericht Berlin und das Landgericht Köln haben zu keiner Zeit den Rechtsauslegungen zur damaliger Zeit unter Vertragsfreiheit usw. herangezogen. Der Rechtsanwalt, dem die Rechte der Verwertung des Liedes „Heja BVB“ rechtswidrig und kriminell vom Urheber übertragen wurden, hat keinen Rechtsanspruch diese im Streit stehenden Verwertungsrechte diese zu nutzen. Der GVL, dem Landgericht Berlin, was hier nicht notwendig war, da es sich eben nicht um einen Vergütungsanspruch handelt, den wir/ich gelten machen, sondern um rechtswidrige Aneignung von Verwertungsrechten seit Bestehen der GVL an Unberechtigte über die Pauschalabgeltung von den Gremien innerhalb der GVL eingeführt, war dem Verfahren nicht zugängig zu machen bzw. einzubeziehen, da es eben nicht um Vergütungsrechte ging, zu diesen intonierten Vereinsliedern der 1. und 2. Bundesfußballliga sich diese haben einverleibt, legt der Rechtsanwalt des Urhebers keine Beweise vor, die seinen Anspruch rechturteilend belegen könnten.
Diese rechtswidrige skandalöse Bereicherung an Rechtswerte über die GVL GmbH, ein Ableger des Bundesverbandes der Musikindustrie e. V., an Unberechtigte ist rechtswidrig und deswegen, so scheint es, wurde der Urheber, der uns diese Informationen zur Klage gegen die GVL aus dem BVB-Stadion, direkt von der Basis, lieferte, jetzt tätig, um seine Informationen an uns einer Korrektur zu unterziehen. Also uns dieser Rechte zu entziehen.
Diese Korrektur soll durch rechtsbeugende oder rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren zu den unrechtmäßigen Verteilungsplänen der GVL herhalten, um uns/mir die Rechtswahrnehmung zu verbauten. Das Kammergericht sieht dies jetzt anders als das Landgericht Berlin und belegt sich so der Rechtsbeugung oder Parteilichkeit, weil die Feststellungsklage feststellen sollte, und festgestellt hat, was rechtlich nicht zu beanstanden war und die GVL umfassend ihre Pauschalabgeltung begründen konnte, war die festzustellende Beurteilung des Richters rechtformform, dass diese Pauschalabgeltung rechtswidrig war und nutzungsbasiert hätten erfolgen können und müssen. Um mehr ging es nicht, und begründe sich rein auf vertragliche Vereinbarungen, da diese Richtlinien Wettbewerb beeinflussende Wirkungen haben und zur Orientierung am Markt des Produzenten und des Labels diesen, wo es sich lohnt in Musikproduktionen zu investieren. Die Musikindustrie scheint sich hiernach in marktbeherrschender Stellung in alle ihnen auch nicht zustehenden Musikgenrebereichen sich an diesen widerrechtlich zu bereichern. Da ist natürlich jeder Aufwand, mich mundtot zu machen, gerechtfertigt.
Die GVL verlangte zur Auszahlungssperre von den den Urheber vertretenden Rechtsanwalt keinen rechtkräftigen Bescheid seiner Verwertungsrechte-Inhaberschaft, um uns bereits bewilligte Vergütungen vorzuenthalten. Dies eröffnet Willkür und Schikane Tor und Tür. Dies dient dem Ansinnen, uns die Substanz, den Klageweg zu finanzieren, und uns so aus dem Rennen nehmen will, damit Unrecht Unrecht bleibt.
Um dieses Ziel, meiner Zerstörung ohne Medienaufmerksamkeit durchziehen zu können, wurde ich aus den sozialen Medien rausgeschmissen (Facebook), damit diese Machenschaften nicht an die Öffentlichkeit gelangen mögen. Aber sie werden allen Medien demnächst zugehen. Es finden sich Wege, diesen Ausschluss zu den Medien zu umgehen. Der Rechtsentzug ist auch deswegen für uns existenziell, wie kein Rechtsanspruch unsererseits mehr bestünde auf diese Vergütungen und die Strafanzeigen und fehlerhaften richterlichen Entscheidungen uns eigentlich gegen die GVL und den Rechtsanwalt des Urhebers wegen Betruges und Rechtsbeugung hinfällig würde, weil wir hiernach nicht mehr betrogen worden sein können, da wir die Verwertungsrechte seit 1977 nicht hatten, trotz dieser Straftaten und Fehlurteile zu einer Zeit begangen wurden, wo uns die Rechte noch zugestanden wurden! Das Paradoxon!

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Im Jahr 1977 ersetzte „Heja BVB“ von Karl-Heinz Bandosz die ursprüngliche Vereinshymne „Wir halten fest und treu zusammen“. Diese wird zwar auch heute noch im Stadion gespielt, musste aber mehrmals aufgrund von Anspielungen auf nationalsozialistisches Gedankengut geändert werden. „Heja BVB“ ist unter vielen Fans deshalb deutlich populärer und allgemein weitreichender bekannt.
Die Investitionen in eine Musikproduktion sind vielfach mit gewissen Risiken und nicht kalkulierenden Umständen behaftet, ob sie erfolgreich sind, bekannter populärer Künstler, oder zu Nieten mutieren. Die Nutzung der künstlerischen Darbietung trägt den Erfolg. Und wir hatten 1977 den richtigen Riecher, dem BVB eine neue Vereinshymne zu schaffen, und um diesen Erfolg werden und wurden wir betrogen. Selbst das Schaffen des Liedes ging auf unsere Initiative hervor. Der Urheber hat dieses Lied „Heja BVB“ geschaffen, aber auf unseren Initiative hin. Das liegt nahe, dass auch die Produktion in unserem Namen, zu unserer Idee entstand und wegen des Risikos eines speziellen sehr persönlichen Vereinsliedes konnten wir den BVB bzw. den Kettenfabrikanten Horst Mester zu diesem Projekt gewinnen. Dies minimierte das Risiko und führte zum Erfolg, weil das Lied den BVB und seinen Fans ansprach, war auch der BVB mit einzubinden, denn sie mussten das Lied schließlich annehmen.
Diesen Erfolg, den Unberechtigte (Lieder aus den Musikcharts und intonierten Liedern aus dem Mainstream) sich seit 1977 im Wert von ca, 250.000,– € über die GVL zuschanzten, deren Genre und deren Repertoire Fußballlieder nicht sind bzw. wird jetzt so getan, als hätte ich diese Rechts nie erhalten, da der Urheber diese seit 2023 an ein anderes Label ebenfalls lizensiert hat und jetzt ebenfalls diese von Karl-Heinz Bandosz als Originallied als Download, Streaming und an Dritte lizensiert, wird nun als Pressauftrag oder als eine limitierte Pressfreigabe deklariert, um ihre rechtswidrige Vorgehensweise zu kaschieren und sollen, da das Musikbusiness und die Bundesligavereine gleich nach der Politik in der Öffentlichkeit eine Hohe Resonanz innehaben, mir über alle Staatsgewalten die Verwertungsrechte zum Lied entzogen werden. Diese Rechte werden trotz sie im Streit stehen, schon jetzt genutzt, als wäre das Recht schon immer das ihrige gewesen. Da sind halt alle Mittel rechtens. Diese Verwertungsrechte habe ich seit 1977 aber erst zum Zeitpunkt, dass ich diesen Betrug der GEMA und der GVL zur Kenntnis nahm, über den jetzt gegen mich agierenden Urheber, der die notwendigen von ihm aus den Dortmunder Stadion erhaltenen Informationen mir zutrug, dass ich eine Feststellungsklage einlegte, seitdem richtet sich nun selbst der Urheber des Werkes gegen mich. Wurde ihm als Starproduzent von Wolfgang Petry, Jürgen Drews, die Bläck Fööss  u. a. musikbusinesskonform nahegelegt eine Korrektur zu den mir gewährten Klagevorbringen vorzunehmen, also, versucht werden soll, mir die Verwertungsrechte zum Lied zu entziehen. Die Feststellungsklage war nur möglich anhand der vom Urheber erhaltenen Informationen, die er einst bediente aber jetzt als einen Pressauftrag o. ä. deklariert.
Methoden, wie man sie Russland, China und Nordkorea unterstellt.

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Einschreiben Rückschein

Landgericht Köln
Luxemburger Str. 101

50939 Köln

                                                                                               13.03.2025

33 O 70/25

Gegen

den Beschluss der einstweiligen Verfügungsverfahren

und

den Beschluss auf Prozesskostenhilfe

lege ich

die sofortigen Beschwerden ein.

Begründungen liegen Ihnen bereits vor. Dr. X stellt Behauptungen auf, die nicht der Wahrheit entsprechen und meint, dass Angriff die beste Verteidigung sei. Er hat auf seine Forderungsansprüche kein Rechtsmittel, um Tonträger des Liedes zu vermarkten. Er missbraucht das Recht unter seiner Position als sich selbst vertretender Rechtsanwalt. Dies hätte schon allein für den Gleichstellungsanspruch ausgereicht, um Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG).

Tätigkeitsbereiche

Die Gesellschaft nimmt die Zweitverwertungsrechte von Leistungsschutzberechtigten im Bereich von Musik, Film und Fernsehen für alle Arten von Medien wahr. Wahrnehmungsberechtigte der GVL sind ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Videoclipproduzenten. Zweitverwertungsrechte umfassen allgemein Verwertungshandlungen, die der dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zustehenden ersten Verwertung nachfolgen. Im Falle der GVL geht es dabei vor allem um die Nutzung von Tonträgern (z. B. CDs) oder Bild-Tonträgern (z. B. DVDs) in Form der Sendung, des Abrufs, der Einspeisung von Rundfunksendungen in ein Kabelnetz, bei Veranstaltungen und in Gaststätten, durch Vermietung (z. B. Videothek) und Verleih (z. B. öffentliche Bibliothek). Daneben nimmt sie auch den Anspruch auf die sog. Rekorder- und Leermedienabgabe (§§ 54 ff. UrhG) wahr, d. h. die Vergütung für die erlaubte private Vervielfältigung (Privatkopie) nach § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG, die nicht der einzelne Nutzer, sondern der Hersteller oder Importeur von z. B. CD-Rohlingen zu zahlen hat.

Das Unternehmen vertritt im Gegensatz zur GEMA, welche die Rechte von Urhebern (Komponisten, (Lied-)Textdichtern) bzw. deren Musikverlagen wahrnimmt, die Rechte von leistungsschutzberechtigten Interpreten (d. h. ausübenden Künstlern) bzw. deren Tonträgerunternehmen. Darüber hinaus können u. a. auch Schauspieler und Synchronschauspieler, künstlerische Sprecher, Stuntmen oder Tänzer der GVL ihre Zweitverwertungsrechte übertragen. Mitte 2021 haben über 160.000 Künstler und Tonträgerhersteller die GVL mit ihrer Rechtewahrnehmung beauftragt.

Das auf dem Label „NEW BLOOD Schallplatten“ 1977 veröffentlichter Song wurde vom Urheber zur Nutzung freigegeben, in dem er auch die Produktion des Liedes auf Kosten des Labels übernahm.

Was ist der Unterschied zwischen GVL und GEMA?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt die Rechte von Urhebern (= Urheberrechte) an deren musikalischen Werken – also von diesem Fall Komponisten, Textdichter und Musikverlagen – wahr. Die GEMA vertritt folglich nur die geistigen Schöpfer von Musikwerken und betreibt insofern eine Erstverwertung dieser Werke.

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH kümmert sich dagegen um die sog. Zweitverwertung musikalischer Werke. Sie übernimmt das Inkasso für die aufführenden Künstler (Interpreten, Musiker), unabhängig davon, ob sie nach eigenen oder fremden Noten/Texten musizieren.

Singer-Songwriter (englisch für „Sänger/Liedschreiber“), also Musiker, die ihre eigenen Texte schreiben, vertonen und singen, können daher Mitglieder in beiden Verwertungsgesellschaften werden, da GEMA und GVL auf unterschiedlichen Auswertungen aufsetzen und an unterschiedliche Tätigkeiten von Musikschaffenden anknüpfen.

Wer bekommt Geld von der GVL?

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH vertritt ausschließ-lich die Interessen von ausübendem Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen.

Für ihre Mitglieder nimmt die GVL dabei nur die so genannten Zweitverwertungsrechte wahr und zieht die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche ein, um sie dann an die Berechtigten, so eben Künstler*innen, Hersteller*innen und Veranstalter*innen auszuzahlen. Während die sog. Erstverwertungsrechte aufgrund individuell verhandelter Regelungen (Auswertungsverträge) zwischen den Rechteinhabern und Rechtenutzern oder über die GEMA vermarktet werden, nimmt die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH die vorgenannten Zweitverwertungsrechte kollektiv im Namen ihrer Berechtigten wahr.

Typische Beispiele für Zweitverwertungen sind die Radiosendung von Songs, die bereits auf Tonträger veröffentlicht wurde, oder bei Fernsehausstrahlungen private Mitschnitte, die Kabelweiterleitung oder eine öffentliche Wiedergabe. Als treuhänderische Verwertungsgesellschaft erzielt die GVL auf diese Weise Einnahmen aus Radio-/TV-Sendungen, öffentlichen Wiedergaben (z.B. in Bars, Cafés, Discotheken), aber auch aus Privatkopie-Abgaben (z.B. aus dem Verkauf von Smartphones oder anderen Speichermedien, wie z.B. USB-Sticks oder DVD).

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH nimmt die Rechte ihrer Mitglieder auch teilweise im Ausland wahr. Sie hat derzeit mehr als 50 internationale Repräsentationsvereinbarungen mit ausländischen Schwestergesell-schaften.

Wie wird man Mitglied bei der GVL? Wie erhält man Zahlungen der GVL?

Um Mitglied bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu werden, muss man mit ihr einen sog. Wahrnehmungsvertrag (Rahmenvertrag) schließen. Die Hersteller*innen und Künstler*innen übertragen der GVL mit Abschluss dieses Wahrnehmungsvertrages das Mandat für die nationale oder auch internationale Rechtewahrnehmung.

Soweit ausübende Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen ein Pseudonym oder einen Künstlernamen bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH hinterlegen wollen, werden für den Pseudonym-Eintrag Belege benötigt, z.B. Gagennachweise, Verträge, GEMA-Auszüge, etc., welche den bürgerlichen Namen mit dem einzutragenden Pseudonym in Verbindung bringen. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL ist kostenlos. Unabhängig von der künstlerischen Tätigkeit wird dabei nur ein Wahrnehmungsvertrag für alle künstlerischen Tätigkeiten, die die GVL wahrnimmt, geschlossen. D.h., beispielsweise Schauspieler*innen die auch als Musiker*innen tätig sind, müssen nicht zwei Verträge schließen.

Um Zahlungen von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu erhalten müssen die Mitglieder der GVL dann ihr jeweiliges künstlerisches Repertoire melden. Auf der Grundlage des jeweils individuell gemeldeten Repertoires bzw. der von dem Mitglied gemeldeten Mitwirkungen kann die GVL genutzte Produktionen für ihre Künstler*innen und Hersteller*innen (über Schwestergesell-schaften auch international) claimen und jährlich ausschütten

Die Mitglieder der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen im Rahmen der jährlichen Verteilung, z.B. wenn ihre Produktionen von Radio- oder Fernsehsendern genutzt werden. Zur Verteilung gelangen:

– die für das jeweilige Geschäftsjahr eingezogenen Vergütungen

für das Senden erschienener Tonträger und Videoclips,

– für die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,

– für die Vermietung und den Verleih von erschienenen Tonträgern und Filmen,

– für die Weitersendung künstlerischer Darbietungen,

– für den Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers aus Schutzfristverlängerung (§ 79a UrhG)

Vergütungen, die bisher nicht zur Verteilung gelangten, z. B. unzustellbare Verteilungs-beträge, wieder eingezogene Überzahlungen an Berechtigte, nicht verbrauchte Rück-stellungen.

Von den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungen werden bis zu 5 % für kulturelle, kulturpolitische und soziale Zwecke bereitgestellt. Bei den ausübenden Künstlern gelangen Einzelausschüttungen in der Regel nur dann zur Auszahlung, wenn sie unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Einbehalte oder sonstiger Abzüge mindestens EUR 5,00 betragen. Nicht ausgezahlte Ausschüttungsbeträge werden dem Berechtigten für spätere Verteilungen gutgeschrieben.

Das Leistungsschutzrecht gilt für Tonträger 70 Jahre lang, für Film- und Fernseh-produktionen 50 Jahre. So lange können die Mitglieder der GVL also im besten Fall Vergütungen für ihre künstlerische Mitwirkung an einer Produktion erhalten. Da Leistungsschutzrechte (aber auch Urheberrechte) vererbbar sind, bedeutet dies, dass etwaige Vergütungen für diese Produktionen auch nach dem Tod eines Künstlers möglich sind: Werden die Produktionen verstorbener ausübender Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen während der Restdauer des Leistungsschutzzeitraums weiterhin von Radio- oder Fernsehsendern ausgestrahlt, dann stehen die Vergütungen den jeweils rechtmäßigen Erben zu.

Wann zahlt die GVL?

Ein Verteilungszyklus setzt sich aus der Meldephase, den Erst-, und Folgeverteilungen, sowie der Schlussverteilung zusammen. So schüttet die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH in regelmäßig durchgeführten Verteilungen die Gelder an ihre Berechtigten aus. Hier erhalten Sie einen Überblick über laufende und kommende Verteilungen, die Verteilzyklen der GVL sowie einen Einblick in die Grundlagen der jeweiligen Berechnung. Die sog. Verteilungspläne bilden die Grundlage für die Berechnung der ausgeschütteten Vergütungen.

Das Unternehmen ist auch für die Vergabe von Label-Codes (LC) verantwortlich.

Das Inkasso führt in bestimmten Bereichen die GEMA durch. Für das Inkasso der Rekorder- und Leermedienabgaben ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ein Zusammenschluss aller urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, zuständig.

Aus der eidesstattlichen Versicherung, auf die er seine Begründungen stützt, vom Urheber und Produzenten des Liedes, geht nicht hervor, dass er die Verwertungsrechte hätte und an Dritte lizensieren hätte dürfen. Er gibt an, dass er meine Nutzungen geduldet habe, was nichts anderes bedeutet, dass er diese meine Rechtsverwertung hinnahm und somit mir den Gauben vermittelte, dass ich sie habe. Wenn er weiter sagt, dass die Vergabe der Synchronisationsrechte an EA-Sports das Fass zu überlaufen brachte, so meinte er nicht die Verwertungsrechte zum Liede „Heja BVB“. Der eidesstattliche Versicherung des Urhebers ist nicht zu entnehmen, dass er mir diese Verwertungsrechte nicht hätte übertragen.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht Köln den Antrag auf Prozesskostenhilfe zum Verfahren gegen das Fremdlabel und den Urheber des Liedes abgewiesen, weil dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Und die Kammer gehe davon aus, dass das Rechtsmittel zum Beschuss nur bei erfolgreichem Prozesskostenhilfeantrag eingelegt werden sollte, da dieses Rechtsmittel unter Anwaltszwang erfolgen müsste. Meine Rechtsanwältin hat wegen eigenmächtigen Handeln meinerseits das Mandat niedergelegt. Bereits finanziell ausgebeutet, kann ich mir keinen Rechtsanwalt mehr leisten, Und der Urheber hat seine mir zu unrecht entzogenen Verwertungsrechte zurück und ich/wir die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite am Hals!

Bereits zu landesgerichtlichen Verfahren gegen die GVL wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen mit der Begründung, dass jegliche Gesellschaftsformen keinen Rechtsanspruch hierauf hätten. Dies ist eine falsche nicht zutreffende Rechtsverweigerung:

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Prozesskostenhilfe für eine GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilgenommen hat, ist eine solche parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann1.

Voraussetzung nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist damit zunächst, dass weder die GbR noch ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Hierzu sind entsprechende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aller Gesellschafter der Gesellschaft erforderlich. Der Streitwert war zur Feststellungsklage nicht bezifferbar, weil es erst einmal darum ging, feststellen zu lassen, ob die pauschale oder nutzungsbasierte Vergütungsform zu den in Stadien intonierten Musiktitel sind. Nach der pauschalen Vergütungshöhe hat die GVL um die 6.000,– € im Jahre 2018 für das Lied „Heja BVB“ eingenommen.

Mit Rechtsakrobatik und Parteilichkeit der Judikative wird versucht, wie in Nordkorea, mich fertig zu machen und mich um meine Werte und Rechte zu betrügen.

Schließlich ist nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zusätzlich noch erforderlich, dass das Unterbleiben weiterer Rechtsverfolgung durch die GbR allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus!

Hiernach waren mir/uns zu beiden Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin und zu den Klageverfahren des Urhebers und des Fremdlabels Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Landgericht Berlin äußerte, dass es keine Prozesskostenhilfe für eine GbR gäbe und beim Landgericht Köln, weil die Klagen der Unterlassung und einstweiligen Verfügungen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Recht ist käuflich! Ich habe die Richter wegen Befangenheit und Strafvereitelung im Amt sinnlos bei der Staatsanwaltschaft Köln angezeigt. Alle Verfahren enden erst vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich kann mich besser Verteidigen, wenn nicht im Unrechtkonsens, so aber doch in der Rechtwahrnehmung eines demokratischen Rechtssystems. Aber genau dies folgt der Anwaltszwang so nicht! Wir sollen dem Unrechtssystem ausgeliefert sein und nach deren Nase tanzen. Wer ein gutes Rechtsverständnisses hat, eigentlich zur Wahrung der Rechte haben müsste, braucht keine Bevormundung und keine Abhängigkeit eines Systemzugehörigen. Es muss dem Kläger freigestellt sein, ob er sich eines Rechtsanwaltes befleißigen will, kann oder sich selbst vertreten will. Aber einfach denjenigen, dem Prozesskostenhilfe verweigert wird, weil das Rechtssystem, wie es scheint, so in einer Form von Beliebigkeit diese gewährt oder eben nicht, verweigert so rechtliches Gehör und unterwirft den Kläger der Staatsdoktrin. Die Judikative hat sich unangemessen und unverhältnismäßig wirtschaftlichen und finanzeilen Dogmen dienen Kriterien des Rechts angeeignet, so diese verletzt, da sie einseitig ausgerichtet sein können, und wie es scheint sind und missbraucht werden, um den Kläger diktatorischen diesen ausliefert.

Das Label NEW BLOOD Schallplatten seinerzeit Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn ist seit 1976 Mitglied der GVL. Das Label mit einem Label-Code 04738 hatte 1977 die Idee, dem BVB eine neue Vereinshymne zu kreieren. Ein Mitarbeiter des Labels frug den Urheber, Reiner Hömig, den er persönlich kannte, ob er ein solches Lied komponieren und texten würde. Er hat das Lied „Heja BVB“ mit dem Sänger, ein Fan des BVBs und vom BVB-Vorstand benannt mit Karl-Heinz Bandosz, geschaffen und erhält darüber seine GEMA-Vergütungen! Das Lied wurde sehr erfolgreich zur informellen Vereinshymne des BVBs und den Fans und wird zu jedem Heimspiel als Einlaufhymne zweimal intoniert. Und in Folge hat der Produzent und Urheber auch die Studioproduktion für das Label übernommen.

Alle entstehenden Kosten der Studioproduktion aus 1977 übernahm das Label. Der berufene Produzent und Urheber übergab dem Label vertragsgerecht das gefertigte Masterband zur Erstveröffentlichung und zur Verwertung auf Tonträgern. Damit hat er unstreitig die Verwertungsrechte übertragen, wenn er dies überhaupt gemusst hätte. Der Einwand, dass der Urheber damals nicht über die nötigen Rechtskenntnis verfügt habe, muss er sich selbst zu schreiben, denn er hätte sich über einen Rechtsanwalt vertreten lassen können, wenn hier unübliche Vereinbarungen gewünscht gewesen wären. 

Es liegt nach Recht und Gesetz eine Verjährung auf Ansprüche vor. Herr Hömig kann nicht behaupten, dass er von unseren weiteren über Jahrzehnte veröffentlichten Tonträgern als CD, DVD, Download und Streaming nichts mitbekommen habe. Wenn er dies kritiklos geduldet haben will, trotz er selbst zu einem Interviews äußerte, dass er für das Label „NEW BLOOD Schallplatten 1977 gearbeitet hätte, also die Produktion in meinem Namen vollzogen hat und zu den vielen Medienberichten und Buch-Veröffentlichungen nicht gegen diese juristisch vorging,  hat er ein Beleg seiner Zustimmung abgegeben, dass heute Gregor Arz und Manfred Wehrhahn die Verwertungsrechte zustehen und von der GVL nutzungsbasiert, wie das Landgericht  Berlin zur Feststellungsklage urteilte und nicht wie bisher pauschal, da dies den Fußballvereinen der 1 und 2. Bundesfußballliga zuzumuten sei, da sie ein kleines Repertoire immer wiederkehrend dieselben Musiktitel intonieren und ein Genre, dass nicht dem des Mainstreams vergleichbar ist, greifen hier die vorgetragen Argumente der GVL zur Pauschalabgeltung nicht. Die Intonierung der Vereinslieder hätten nutzungsbasiert erfasst und vergütet werden müssen.

Das Lied kam auf unterschiedlichen Tonträgerarten über 45-zig Jahren auf folgende Tonträgerarten heraus: Vinyl-Single, CD, DVD, Download, Streaming und auf Sampler anderer Musikfirmen und Konami in Japan und EA-Sports aus den USA in Lizenzen auf den Markt.

Das Lied wurde anfänglich promotet und physisch über PhonoNet GmbH und digital über Zebralution GmbH über Jahrzehnte vertrieben. All dies ohne jegliche mündlich oder/und schriftliche Beanstandungen vom Urheber und Produzenten.

Erst als ich eine Feststellungsklage gegen die GVL auf Grundlage der mir vom Urheber zugespielten Informationen, die er sich zu einem Stadionbesuch zueignete, erhielt und der Urheber wegen seiner schweren Coronaerkrankung sich über einen Rechtsanwalt ab 2023 vertreten ließ, kam es zum Streit über die Zweitverwertungsrechte.

Dem kritischem Rechtshalter Manfred Wehrhahn wird wegen sei er wahren Darstellung des Sachverhaltes im Internet angegangen, politisch juristisch verfolgt und finanziell in Armut und Elend, wegen der immensen Gerichts- und Anwaltskosten (30.000, — €), getrieben. Mir ständen die Verwertungsrechte nicht zu, wurde jetzt urplötzlich behauptet! Ich sei der Übeltäter und nicht etwa Dr. X. Ich stelle Behauptungen auf, die nicht der Wahrheit entsprechen und geschäftsschädigend seien. Dabei ist es genau umgekehrt. Das ist der Dank der Fans und des 1. Bundesligavereins Borussia Dortmund (BVB), die sich eigentlich für mich Einsätzen müssten, weil sie die Profiteure und Nutznießer des von mir geschaffenen Liedes „Heja BVB“ sind, für das ich bisher zur Intonierung des Liedes im Dortmunder Stadion seit über 45-zig Jahren nie einen einzigen Cent erhielt.

Die GVL in Berlin treibt eigentlich aus Wettbewerbsgründen, da dieses Vereinslied zu seinem Erfolg nicht, wie im Mainstream, wo die Popularität des Künstlers zu seinen fortlaufenden Repertoireerfolgen seine Vergütungen generiert, in seinen Tonträger-umsätzen seinen Wert findet, sondern in seiner langjährigen Nutzung, die hier völlig vernachlässigt wird, da pauschal die Vergütungen an Unberechtigte, der Stars und Liedern aus den Mainstream und Musikcharts, deren Genre und deren Repertoire die in Stadien intonierten Lieder der ihrigen nicht sind, flossen und laut Landesgerichtsurteil rechtswidrig war. Aus diesem Grunde sollen mir die Verwertungsrechte zum Lied nun entzogen werden, um die betrügerischen Handlungen der GVL und GEMA zu vertuschen.

Die komplexe Urheberrechtslage hätte unbedingt verlangt, dass dem Label-Eigner von NEW BLOOD Schallplatten ein kompetenter unparteiischen Rechtsanwalt über Prozesskostenhilfe, wegen seines geringen Einkommens, hätte gewährt werden müssen, weil er so dem Unrechtssystem hilflos ausgeliefert wurde, denn die Klagen greifen in fundamentale Grund- und Menschenrechte, wie der Meinungsfreiheit und in Wettbewerbsrechten, ein. Das Rechtsmittel, wie die Ausgangsklage, hatten Aussicht auf Erfolgt und sind eben nicht aussichtslos, rechtswidrig, was gerade in Verweigerung meines PKH-Antrages belegt, ist, hier ein Beleg meiner politischen rechtswidrigen Verfolgung.  

Das Landgerichte Berlin hat genau die Feststellung zu unserer Feststellungsklage getroffen, dass die pauschale Vergütungsform des Liedes Heja BVB“ des Erstligisten intonierte Lied in ihren Stadien rechtswidrig war. Ein Vergütungsanspruch setzt diese Klage nicht voraus, wie der Verlag dieser Klage nicht eingebunden werden durfte. Denn es ging nicht um die Vergütungen, sondern um vertragliche wettbewerbsschädigende Verletzungen, weil dieses Lied „Heja BVB“ entgegen den Musikliedern aus dem Mainstream nicht zu seinem Nutzen vergütet wird und in diesem Genre zu investieren ungleich gegenüber derer aus dem Mainstream benachteiligt. Dem am Landgericht Berlin entscheidenden Richter muss man Rechtskenntnisse bescheinigen, also waren Erfolgsaussichten gegeben und er hat auch in der Sache zutreffend geurteilt, wenn sie jetzt anderen Kriterien vom Kammergericht Berlin unterzogen werden, in Beurteilung der Rechtslage, dass noch irgendwelche anderen Kriterien vom Landgericht unberücksichtigt blieben, spielt dies, erst einmal die Komplexität aber auch den möglichen Rechtsmissbrauch wieder, aber eben auch einen Rechtsanspruch auf die Gewähr von Prozesskostenhilfe wieder.

Hier beantwortet das Rechtssystem die Frage selbst, ob wir noch ein Rechts- und Sozialstaat sind, höchst selbst. Mein Artikel; „Verfahren wie in Nordkorea“ triff wohl doch zu. Ebenso, wie der Rechtsanwalt, Dr. X, von dem Urheber, Reiner Hömig mir einstweilige Verfügungen anhängen kann, weil diese gerichtsseitig in ihrer Zulässigkeit, wie nach dem Wahrheitsgehalt und ihrer Rechtsstellung, nicht überprüft werden, wir den Status, ein Rechtsstaat zu sein, verloren haben. Dr. X kann machen, was er will, um uns die Luft zum Armen zu nehmen, sprich uns finanziell fertig zu machen und gegen seine rechtswidrigen Klagen der einstweiligen Verfügung und Unterlassung zermürben und uns in den Bankrott zu treiben. Wir sollen so gezwungen werden, uns mit Peanuts zufriedengeben. Der GVL hat über den gesamten Zeitraum ab 1977 nach unseren Recherchen etwa 250.000, — € allein für unser Lied eingenommen und an Unberechtigte, wie denen aus den Musikcharts und im Mainstream intonierten Musikliedern zugeschanzt.

Die GVL hat uns zwar die Verwertungsrechte ab 2016 für das Lied zugestanden, aber in der Form eines Formulars, dass wir das Formular jährlich ausfüllen müssten, so die Arbeit der GVL im Nachweis, dass das Lied genutzt wurde, auszufüllen haben, was eigentlich gerade der Auftrag der GVL ist. Auch die Höhe der Vergütungen wird nicht dargestellt, weil sie nie ihrer Wertigkeit geprüft haben. Dr. X als sich darstellender Mitbewerber und Rechtshalter des Liedes, dass im Streit steht, aber ihn die Rechte nicht übertrug, konnte so die Auszahlung der Vergütungen an uns unterbinden, da er auch hierauf Rechtsansprüche gelten macht und die Verwertungsrechte selbst im Internet nutzt und an Dritte vergibt, so als seien ihm die Rechte bereits zugesprochen.

Wir machen mit Schadensersatz, Zinsenzinsen usw. einen Betrag von 450.000, — € gelten, und dies geht nun aber gar nicht. Zur Abwehr dieses Betruges ist jedes Mittel rechtens, das den Anspruch umgeht. Beweismittel, wie Rechnungen usw. und Korrespondenzen sind vernichtet und Zeugen verstorben, wie will man so die damaligen Umstände zur Musikproduktion in der Form noch rekonstruieren, dass der Urheber die Produktion in seinem Namen gefertigt habe! Und selbst wenn, mit der Übergabe des Masterbandes hat er die Verwertungsrechte an mich übertragen. Die Konditionen spielen in diesem Moment keine Rolle mehr zumal nicht nach über 44-zig Jahren ihrer Nutzung. Dies ist nicht mehr erforderlich, weil allein die Verwertungsrechte mir zufallen zum Zeitintervall so rechtkräftig wurden, dass wir/ich die Verwertungs-rechte haben.

Jetzt die juristische Frage, wer hat die Verwertungsrechte dieser Liedvariation von „Heja BVB“ nach einem gesunden Menschenverstand? Kann es einen Mitbewerber des Originalliedes „Heja BVB“ mit Karl-Heinz Bandosz geben? In Rechts-Akrobatik geht wohl in Deutschland mittlerweile alles.

Wir sind kein Rechts- und Sozialstaat mehr! Gerichtsverfahren wie in Nordkorea scheinen vorzuliegen.

Wenn der, der Betrug aufdeckt, als Krimineller juristisch verfolgt und Bestraft wird, kann es sich niemals um ein demokratischen Rechtssystem handeln.

Manfred Wehrhahn