Im Jahre 2013 zum 01.08. ging ich in Rente! Ich bezog Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen werden im Voraus gezahlt. Die erste Rentenzahlung hingegen für August erhält man erst zum Monatsende! Es wird verlangt, dass man diesen erhaltenen Betrag, da man ja Rente bezog für diesen Monat, zurückerstattet! Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht, da meine Grundsicherungsleistung eine existenzsichernde Leistung ist und eben innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.

Hauptzollamt Aachen
Postfach 10 1855

52018 Aachen

10.02.2019

018668-2019-7050-G500304

Sehr geehrte Damen und Herren,

die hier gelten gemachte Forderung steht einer meinerseits gelten zumachenden Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland von 400.000, — € entgegen.

Deutscher Bundestag
Prof. Dr. Lammert
Platz der Republik 1

11011 Berlin

18.01.2017

Geschäftszeichen: 2/1-1301-17-037
Mahnbescheid: 16-4659562-05-B Mahngericht Euskirchen!

Den Antrag auf Vollstreckung ist beim Mahngericht seit längeren anhängig, wird aber wider rechtstaatlicher Gepflogenheiten nicht bearbeitet. Dies aber entbehrt den Forderungsanspruch nicht. Der Entzug rechtlichen Gehörs ist kriminell und verfassungsverletzend.

Soweit verlange ich eine Verrechnung mit dieser Forderung!

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn