GVL KLAGE

Es wird geäußert, dass das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des §256 Abs. 1 ZPO fehle, weil der Begriff „nutzungsbasierte Vergütung“ nicht legal definiert sei, sodass der Tenor nicht vollstreck-bar wäre. Ja, natürlich wurden die generierten Sendeminuten rein im Mainstream nutzungsbasiert erfasst, allerdings nur vollständig dort. Die nutzungsbasierten Vergütungen müssen den rechtlichen Grundlagen gerecht werden. Die Beklagte musste nicht durch den Kläger daraufhin gewiesen werden, dass sie auch die intonierten Musiktiteleinsätze in Stadien hätte, individuell erfassen lassen müssen, zumal aus der pauschal erhobenen Zweitverwertungswertschöpfung eindeutig zu erkennen war, dass dies zwingend geboten war, um den rechtlichen und vertraglichen Ansprüchen gerecht zu werden. Der Beklagten war bewusst, dass die Musiktitel in Stadien hätte individuell erfassen werden müssen bzw. erfasst werden können. Die Verteilungspläne dürfen nicht willkürlich sein, sondern müssen angemessen, faire und ehrlich erfolgen, wo dies angemessen und zumutbar ist. Die GVL hat auch dort, wo ihre Einflusssphäre auf das Musikmarkt-Geschehen endet, unparteiisch, hier in Stadien die intonierten Musiktiteln individuell zu erfassen und zu vergüten. Es war eine individuelle nutzungsbasierte Vergütung der Zweitverwertungsrechte zu gewährleisten. Nein, diese dort generierten Zweitverwertungsrechte, die individuell immer zumutbar und gesetzlich bestimmend zu erfassen waren, wurde hier nicht erfasst, um den Kläger vom Markt auszuschließen und massiv, um seine Rechte zu betrügen. Es geht hier nicht darum, dass der Kläger die in Akrobatik aufgestellten Rechtsdefinitionen gerecht werde, sondern hier liegt der Straftatbestand des Betruges und eine über 42-zige Jahre erfolgte Geschäftsschädigung nachweislich vor. Der Beklagte wurde auch mehrfach darauf hingewiesen. Die Geschäftsführung der GVL protze noch damit, dass es schon mal einen Berechtigten mit gleichem Vortrag gegeben hätte, aber dieser damit nicht durchgedrungen sei. Also, die Geschäftsführung der >GVL hat vorsätzlich in betrügerischer Absicht den Kläger um seine geldwerten Rechte betrogen, weil d Kläger die heilige Kuh die Musikcharts des Musikbusiness über das Bundeskartellamt wegen eins Preiskartells zur Chartlistung ändern ließ.

Zur Klageschrift der Beklagten, die Intonierung des Liedes „Heja BVB“ die informelle und viel beliebtere Vereinshymne des BVBs wird seit 42 Jahren zu jedem Heimspiel jetzt sogar zweimal eingesetzt zu den nur etwa 10 intonierten Liedern insgesamt, die meist wiederkehrend sind. Diese intonierten Lieder hätte man früher auch im Mangel technischer Möglichkeiten kostengünstig auf einen Zettel erfassen und der GVL monatlich oder quartalsmäßig zukommen lassen können. Seit einigen Jahren könnte man die Daten der intonierten Musiktitel über einen Onlinezugang kostengünstig abwickeln. Die Beklagte kennt sich gut darin aus, weil sie über PhonoNet GmbH und anderen Portalen, wie dies der Mainstream schon immer vermochte, diese eingesetzten Musiktitel erfassen. Der Mainstream verfügt über ein Millionen Repertoire und war immer im Stande die intonierten Musiktitel kostengünstig zu erfassen, selbst, wenn ein Musiktitel nur ein einziges Mal in einem Jahr eingesetzt wurde, wurde der Einsatz kostengünstig individuell erfasst und vergütet, so hätte auch zu den privilegierten 1 und/oder 2 Ligavereinen, wegen ihrer Popularität und der damit verbundenen Hörerbreite, eine Gleichstellung gegenüber zu denen im Mainstream eingesetzten Musiktiteleinsätzen diese nach Recht und Gesetz erfasst und vergütet werden „müssen“! Die hier pauschal abgegoltenen Vergütungen über 42 Jahre zum Lied „Heja BVB“ im Wert von ca. 250.000, – € erhielten die, deren Genre und Repertoire es in der Regel überhaupt nicht ist.

Die Behauptung, dass es über 90.000 Fußballvereine gäbe und diesen kleinen Vereinen nicht zuzumuten sei, wenn sie überhaupt Musiktitel intonieren, eine Playliste zu erstellen, trifft dies zu, wie eben auch kleine Internetradios usw. jenseits des Mainstreams von der individuellen Fassung ausgenommen sind. Hier gilt, wie im Mainstream natürlich auch die Zumutbarkeit, die Kosten der Erfassung der Lieder und Verbreitungsweite usw.! Fußballvereine der 1. Liga waren immer im Stande, ihn zumutbar individuell die intonierten Hymnen in ihren Stadien individuell zu erfassen und die unbedeutenden eben wegen der geringen Hörerschar und auch nicht im öffentlichen Rampenlicht stehende Vereine die pauschale Abgeltung zuzusprechen. Ein Lied, das 42 Jahre zu einer jeden Veranstaltung vor einer Hörerschar von 81.000 Fans zweimal intoniert wird, findet sich nicht einmal in den Musikcharts. Wikipedia weist übrigens eine Playliste aus. Also, es geht doch.

Dieser Ausschluss zur individuellen Vergütung ist ungerecht gegenüber dem Kläger. Der Kläger nimmt finanziellen und wirtschaftlichen Schaden. Er wird vom Markt dominierenden Mitgliedern/Gremien der GVL mithin wiederum vom Bundesverbandes Musikindustrie geschädigt und um seinen Erfolg betrogen. Die mit den Mitgliedern des Bundesverbandes Musikindustrie in Konkurrenz stehende Musikproduzenten werden ausgebootet, soweit, wie sie nicht Charttitel und Sendeeinsätze im Mainstream generieren vermochten, Labels, Musikverlage usw., die sich in der Peripherie des Marktes aufhalten, werden um ihre Zweitverwertungsrechte betrogen. Sie werden massiv geschädigt und um ihre Zweitverwertungsrechte betrogen, denn diese waren immer und zu aller Zeit individuell nach geltenden Recht zu erfassen und soweit auch zu vergüten. Dies war zumutbar, verhältnismäßig und angemessen zu den Kosten der Datenerfassung, der Datenübermittlung und zu den Vergütungen.

Die jährlich ca. 6.000, – € pauschal erhobenen Vergütungen zu der Intonierung des Liedes „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion sollen zu den Aufwendungen der Datenerfassung des Liedes zu den Vergütungen unrentabel sein, die sich die dominierenden Künstler mit ihren Charttitel und den Musiktiteleinsätzen im Mainstream haben in einer beachtlichen Summe zugeschanzt, weil die einfache und unkomplizierte Datenerfassung angeblich nicht für den BVB zumutbar war/ist. Wem will man denn dies weismachen.

Der Kläger kann auch nicht den Schaden wegen der Verweigerung einer individuellen Vergütung beziffern, weil er nicht die Intonierung des Liedes wann, wo und wie häufig erfassen kann und auch nicht genau weiß, was an Vergütung hierfür anfallen.

Nun will das Musikbusiness gegenüber dem Kläger faire und korrekt gehandelt haben und versucht sich mit rechtlichen Tricks aus den Anschuldigungen rauszufinden. Das Musikbusiness ist nach der Politik das dreckigste. Den Kläger zu betrügen, soll legal und zulässig sein und durch die Instanzen zermürben und durch die Kostenlast ins Leere führen. Rechtsstaat Deutschland!

Manfred Wehrhahn