11.02.2022  

In dem Rechtsstreit und dem Strafverfahren gegen die Geschäftsleitung der GVL

Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR

Das Verfahren gegen die GVL zieht sich hin. Die Rechtslage ist eindeutig! Niemals durften die im Dortmunder Stadion intonierten Musiktitel pauschal den Musikchartstars zugesprochen werden,

Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof in der auf S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten zitierten Entscheidung den Verwertungsgesellschaften einen Ermessensspielraum einräumt, bei dem nicht nur ein einziges „richtiges“ Ergebnis denkbar ist.

Gleichzeitig stellt der Bundesgerichtshof in vorgenannter Entscheidung jedoch auch klar, dass die Verteilungsmaßstäbe durch das Gericht zu korrigieren sind,

wenn, die durch § 315 Abs. 3 BGB – mit dem Hinweis auf die Billigkeit- gezogenen Grenzen überschritten sind.

“BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, Az.: I ZR 299/02, S. 14 unten.

Dementsprechend sei die Verteilungsstelle verpflichtet,

bei der Verteilung der Einkünfte, soweit dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die einzelnen Werke genutzt worden sind.

“BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, Az.: I ZR 299/02, S. 15 oben.

Diese vom BGH aufgestellten Billigkeitsgrenzen sind hier eindeutig überschritten worden.

Das Lied „Heja BVB“ nutzt der BVB seit 42-zige Jahre als informelle Vereinshymne. Es wird zu dem Heimspiel beim Einlaufen der Mannschaft und während des Spiel intoniert. Dies aktiviert Zweitverwertungsrechte, die uns über den gesamten Zeitraum versagt wurden und über die pauschale Abgeltung den Musiktiteleinsätzen aus dem Mainstream zuflossen im Wert von über 250.000,– €. Das Gericht hat bisher immer versucht, dass wir den Rechtsweg aus formellen wie finanziellen Gründen nicht begehen mochten.

Manfred Wehrhahn