EINSTWEILGE ANORDNUNG

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln

Kläger

gegen

Stadt Köln
Amt für Soziales und Senioren
Vertr. d. d. Oberbürgermeisterin
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

Gz.: 501/21-18001 32 12 00283

Beklagte

Es wird beantragt, dass dem Kläger die zum 01. Mai 2018 monatlich um 20,80 € gekürzten Grundsicherungsleistungen aus einer Forderung der Beklagten weiterhin in voller Höhe ausgezahlt werden.

Gründe:

Die seitens der Bundesregierung ermittelten Höhen zu den Grundsicherungsleistungen unterliegen krimineller, staats- und verfassungsfeindlicher Handlungen, die von der Judikative deckt und bedient werden.

Die nachfolgenden Beweise und Belege hierfür.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim!
„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.

Alle bisherigen, auf die Sie sich berufen, dass die Rechtslage klar sei, Klagen, Urteile und Entscheidungen unterliegen somit der latenten Rechtsbeugung usw. und sind somit rechtsunwirksam. Sie hier zum Verfahren anzuwenden, würde diese anzunehmenden Straftaten weiterführen.

Eines vorab: Ich, Dominik Storr, habe in meiner Laufbahn hervorragende und gerechte Richter erlebt. Diese sitzen aber zumeist an relativ unbedeutsamen Positionen. Je länger meine Laufbahn als Rechtsanwalt andauert, desto mehr Fälle erlebe ich vor Gericht, bei denen ich einfach nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Dies gilt erst recht bei politisch geprägten Fällen, die deutlich zeigen, dass die Justiz oft unter die Kurante der Exekutive steht und zudem die Gesetze der Legislative, die genaugenommen nicht vom Bundestag, sondern von den Lobbyisten in den Ausschüssen wie am Fließband produziert werden, anwenden muss. Den Richterinnen und Richtern sind dadurch auch oft die Hände gebunden. Auch den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die zur Exekutive gehören, sind in vielen Fällen die Hände gebunden, weil sie Weisungen unterworfen sind, was auch der Richterbund immer wieder kritisiert.

Es gibt aber auch Situationen an den Gerichten, die ein im Ruhestand befindlicher Richter in der Süddeutschen Zeitung wie folgt beschreibt:

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“ –

Frank Fahsel, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008.

Der Kläger hat wiederholt massive Strafhandlungen der Judikative aufgezeigt, die natürlich nie verfolgt wurden. Der Kläger hat per Mahnbescheid wegen Amtsträgerverletzungen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz von 400.000,– € in Regress nehmen wollen. Hierzu umfangreiche Daten und Fakten seiner Behauptungen und Anschuldigungen dargebracht. Der Mahnbescheid ging wegen Unkenntnis und Nicht-Zuständigkeit von Richtern durch aber danach, da der Mahnbescheid publik wurde, wurde der Antrag auf Vollstreckung einfach vom Mahngericht Euskirchen ignoriert!

Meine Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung usw. und Strafvereitlung im Amt gegen Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte verliefen, ich muss es eigentlich nicht erwähnen, ins Leere! Die Zermürbungsstatik, dass ich von Klagen und Strafanzeigen gegen dieses Verbrechersystem wegen der Erfolgslosigkeit Abstand nähme, ging allerdings nicht auf.

Dass die Grundsicherungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II strafrechtliche Komponenten haben und Rechte verletzen, kann man aus den Medien entnehmen, die aber diese Not und dieses Elend relativieren. Die Leistungen sind nicht mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar. Sie entwürdigen, schädigen physisch und psychisch massiv. Sie stigmatisieren! Die Bezieher ins besondere Rentner vegetieren ohne Chancen und ohne Perspektive einer Änderung zu ihrer Situation ohnmächtig und sinn leer dem Tode entgegen! Allerdings in Würde, wie die Verfassungsrichter in Fachkompetenz meinen!

Eine Reduzierung der Leistungen wiederspricht grundsätzlich soweit auch den Gleichheitsgrundsatz, wie diese verheerende Not und diese Verelendung zu einer Reduzierung dieser Leistungen weitere massive psychische und physische Schädigungen bedingen. Eine zivilrechtliche Forderung unterliegt den Pfändungsgrenzen, die ab 1.140,– € eine geringe Pfändung von ca. 4,50 € gewährt. Die Pfändungsfreibeträge sind nach sozialrechtlichen Kriterien ausgerichtet. Also, selbst wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I bezieht, kann erst oberhalb der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Hier zu einer Forderung aus Sozialleistungen, die, was für ein Paradox, aus Jahre zurückliegenden Erstattungen von Heiz- bzw. Nebenkosten, eben nicht der gegenwärtigen Budgetierung unterliegen, dem Kläger zuflossen in Bezugszeiten dieser Leistungen nun trotz diese gegenwärtigen Leistungen Lebensgrundlagen sichern sollen, die ja schon soweit  physisch und psychisch in voller Höhe schädigen bzw. hier weitere massive Schädigungen verursachen würden, wurden diese reduziert entgegen zu zivilrechtlichen Forderungen.

Unter den Fakten, dass die Leistungsermittlung, Rechtsauslegungen, Sanktionsmitteln und deren rechtlichen Grundlagen von Straftätern ermittelt und als rechtmäßig deklariert wurden und ebenso dieses Verfahren diesen Mechanismen unterliegt, ist dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. der einstweiligen Anordnung zu entsprechen bis ein rechtsstaatliches Rechtssystem wiederhergestellt und gewährt wird.

Ein Bescheid des Beklagten liegt noch nicht vor! Entbehrt aber wegen der Dringlichkeit!

Manfred Wehrhahn