Ich hatte gestern einen Gerichtstermin vor dem Landessozialgericht  – L 3 R 649/18 – in Essen! Es ging um die Rentenanpassung im letzten Jahr! Die Vorsitzende Richterin kam gleich zum Thema: Mein Klagebegehren sei politisch und nicht juristischer Art. Die Anpassung sei nicht zu beanstanden. Das wars!

Hiernach, was sich auch immer wieder, soweit, wie unsere Bundeskanzlerin Rechte bricht und verletzt, ja, gar strafbare Handlungen ungesühnt begehen darf, belegt, kann die Legislative machen, was sie will! Die juristische Fragen, ob der Beitragszahler zur Rentenversicherung Bund im Slogan, wie: „Die Rente ist sicher“  über Jahrzehnte ein Bestandrecht erworben hat und im guten Glauben und nach dem Solidaritätsprinzip hat davon ausgehen müssen, dass er selbst im Rentenbezug eine Rente oberhalb von Sozialleistungen würde erhalten, geht die Judikative nicht nach trotz sie eigentlich als solche diesen Fragen nachgehen müsste, da es hier um Rechtsfragen und nicht rein um politische Entscheidungen geht, denn auch die Bundesregierung muss sich nach unserer Verfassung und unseren Rechte ausrichten und kann eben nicht einfach machen, was sie will. Ja, die Bundesregierung kann und darf im Einvernehmen mit der Judikative wieder indirekt Menschen durch Verweigerung fundamentaler Rechte, wie der Würde, das Recht auf Unversehrtheit usw., physisch und psychisch bis zum Tode schädigen!

Der Pflichtversicherte zur Rentenversicherung musste davon ausgehen, dass er „versichert“ im Sinne einer Versicherung, die mehr gewährt als das, was von den Grund- und Menschenrechte ihn sowieso zusteht, ist und selbst einmal eine Versicherungsleistung, die nicht in der Höhe von Sozialhilfeleistungen angesiedelt ist, erhalten wird. Hiervon musste er ausgehen, wenn er soweit gewisse Voraussetzungskriterien erfüllen konnte und soweit sich hieraus auch Rechtsansprüche ergeben, die einklagbar sein müssen.

Eine Pflicht verlangt hier gegenwärtig zu den entrichteten Steuern auch zusätzliche Beiträge über Jahrzehnte zu einer Versicherung Rente Bund, die wegen des Solidarprinzips das Risiko inne trägt, selbst keinen Profit aus der Beitragspflicht herleiten zu können oder zu dürfen, und deswegen, weil zum Haushalt Rentenversicherung Bund die Bundesregierung unverantwortlich missbräuchlich Zugriff nahm. Die Rentenversicherung Bund muss eigenständig und autonom seinen Versicherungsauftrag erfüllen und von den Zugriffen der Bundesregierung befreit werden. Soweit wegen des Demografischer Wandels Haushaltslücken zur Rentenversicherung Bund auftreten sollten, weil man die Solidarität nur den abhängig Beschäftigten aufbürdet und andere Sichten begünstigt, muss der Bundeshaushalt die nicht erwerbspflichtigen Sozialleistungen für den Rentenbezieher in den Haushalt Rentenversicherung Bund zuführen.

Grundsätzlich aber gilt, wenn eine Versicherung nicht mehr versichert und nicht mehr vor Armut und Verelendung schützt, hat sie ihre Funktion verwirkt.

Manfred Wehrhahn