Der An….-Verlag erhielt gestern von unserer Rechtsvertretung Rechtsanwälte Rehkatsch eine Abmahnung zu einer Unterlassungserklärung!
Zu einer Klage gegen ein Mitglied der Höhner urteilte das Gericht in Köln damals, dass der Label-Code ausweise, wer die Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte hat. So einfach kann Recht gehen! Ich habe die Rechte seit 1977 ohne jemals eine Beanstandung des Urhebers und des Produzenten. Er hat mir das Masterband übergeben und damit die Verwertungsrechte übertragen. Eine Limitierung der herzustellenden Tonträger gab es nicht.
Das Kammergericht Berlin hat mit fadenscheinigen Argumenten das landesge-richtliche Urteil abgewiesen, das die Pauschalabgeltung für rechtswidrig befand und die Verteilungspläne nichtig seien, sah das Kammergericht anders, weil die Gründe unzureichend gewesen seien. Das heißt, dass wir hätten erklären müssen, warum, weshalb und wie anders die Vergütungsform aussehen soll. Es sollte eigentlich nur von der pauschalen in die nutzungsbasierte Vergütungsform gewechselt werden. Diese Fragen müsste die GVL beantworten, weil sie die Regeln kennt und ihr vorliegen. Das Kammergericht Berlin war wohl noch nicht staatsgebrieft, was das Landgericht Berlin seinerzeit wohl noch nicht war und war befugt ein gerechtes, faires und rechtstaatliches Verfahren zu gewähren.
Im Streit um die Verwertungsrechte mit dem An….-Verlag hat sich nun bewahr-heitet, dass der Verlag parallel zu unseren Veröffentlichungen des Liedes „Heja BVB – Karl-Heinz Bandosz“ dieses meinige Lied-Werk, das ich auf das Label NEW BLOOD Schallplatten 1977 rausgebracht hatte, rechtswidrig auf vielen Download-portalen usw. veröffentlicht hat und wohl auch EA-Sports diese Verwertungsrechte lizensierte. Dies wäre selbst unter dem Status „Mitbewerber“ eine Straftat, weil hier in geschäftsschädigender weise gehandelt würde. Es handelt sich um Verletzungen des Wettbewerbsrechtes. Der Verlag hätte unter faschen negativen Darstellungen unseres Unternehmens gegenüber EA-Sports sich diese kundenbasierten Verwertungsrechte unrechtmäßig zugesprochen. Dies unter negativen und/oder rechtsmissbräuchlichen unwahren Behauptungen in geschäftsschädigender Weise und unter sicherlich nicht gerade positiven Vorgaben zu meinem Label uns die Geschäftsverbindung entzogen. Dies wurde mir gegenüber kaschiert und geheim gehalten. Die Recherche nach dem Label PAPILIO Records weist erst einmal nicht auf den An….-Verlag hin.
Selbst wenn eine Mitbewerberkonstruktion entstanden wäre, unterläge sie einer betrügerischen und kriminellen rechtswidrigen Form, die so keine Rechtskraft gebären kann.
Es brauchte einige Zeit, bis ich auf die Idee kam, die GVL-Recherche zu bemühen. Hier wurde das Label PAPILIO Records dem An….-Verlag zugewiesen. Die in den Gerichtsunterlagen war die eidesstattliche Versicherung von Dr. An…. hinter einen Berg von Kopien meines Internetposts versteckt, in der behauptet wird auch das Lied „Heja BVB“ zu vermarkten. Grundsätzlich steht es einem jeden Label, einer Musikfirma frei, wenn die Rechte eingehalten werden, eine Coverversion des Liedes zu produzieren und zu vermarkt. Es ist verboten und eine Straftat ohne Erlaubnis des Rechtehalters das Lied seitens Dritter zu vermarkten und auf seinem Label zu veröffentlichen.
Wegen Täuschungen und Verschleierungen konnte ich erst jetzt erkennen, dass der An….-Verlag unberechtigt die Originalversion „Heja BVB“ mit Karl-Heinz Bandosz vermarktet, denn es hätte sich auch um eine Covervarianten handeln können, das Lied müsste analysiert werden, um klar und deutlich feststellen können, dass das Lied mit dem unseren identisch ist oder auch von dem Musikunternehmen in Italien rechtswidrig veröffentlicht und genutzt wurde.
Zu einer Unterlassungsklage von Dr. An…. oder einer einstweiligen Verfügung gegen mich, wurde mir untersagt, zu behaupten, dass Dr. An…. sich die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ – Karl-Heinz Bandosz -aneignen wolle. Es sei eine unwahre Behauptung, die ich nicht beweisen könnte. Zu einer Korrespondenz äußerte Dr. An…., dass es sich bei seinem Label nicht um die Labelbezeichnung PAPILIO Records handeln würde, sondern um den Namen seines Verlages. Deswegen habe ich erst nach dem Label PAPILIO Records recherchiert und stieß auf eine Italienische Musikfirma gleichen namens.
Ich wurde vorsätzlich selbst von den Richtern des Landgerichtes Köln aber auch vom Kammergericht Berlin in die Irre geführt, um die politische Zielsetzung, die mir die Verwertungsrechte zu entziehen, durchzusetzen. Weiter wurde allerdings sehr getarnt versteckt, ich in finanzielle Not getrieben, um mich alsbald von dem sich als Mitbewerber bezeichnenden Dr. An…, in einem billigen Vergleich getrieben. Dr. An… und seinen Verlag untersage ich in aller Deutlichkeit ausdrücklich, dass ich ihn untersage das Lied „Heja BVB mit dem Sänger Karl-Heinz Bandosz in jeglicher Form, Art und Weise, dass seinerseits als das Originallied „bezeichnete wird, zu vertreiben und zu vermarkten. Der Mitbewerber muss unbedingt an die Rechte gelangen, um die GVL vor Strafverfolgung und Schadensersatzforderungen an mich, bewahren werden. Nur er wird mit dieser Methode nicht durchdringen. Er kann die Straftaten des Betruges seinerseits wie der GVL so nicht aufheben.
Um diese Unrechtsurteile und die politische Verfolgung nicht öffentlich machen zu können, wurde ich ohne gegen die „Standards“ von Facebook verstoßen zu haben und keine konkreten Gründe meiner Verstöße vorgetragen wurden, also eine Willkür und Beliebigkeit unterliegen, belegt sich die Bundesrepublik Deutschland ihre staatsfeindliche Gebaren. Ich habe den Bundesgenerat Staatsanwalt desbezüglich angerufen.
Ich habe per Einwurf-Einschreiben dem An….-Verlag bzw. deren Geschäftsführer hieraufhin die Vermarktung des Liedes untersagt. Er möge aus allen Portalen usw. das Lied entfernen.
Dr.: X wollte das Lied „Heja BVB“ sich hinterhältig angeeignet, in dem er zu einem Streit gegenständlichen Gerichtsverfahren zur Sache, in dem ihn diese Verwertungsrechte meinerseits nicht zugesprochen wurden und sich mit der Frage befasst, ob der Urheber mir 1977 die Verwertungsrechte zum Lied nur für die Herstellung einer limitierten Tonträgermenge gewährte oder unter diesen Kriterien, ob ich die Rechte uneingeschränkt habe oder nicht, vorlagen. Jedenfalls war klar, dass ich die Verwertung durch Dr. X nicht dulden würde und meinte, dass dies ausreichen würde, Dr. X davon abzuhalten, das Lied zu vermarkten. Dies war eine Willensbestimmung. Dr. X hat die im Streit stehenden Verwertungsrechte aber genutzt, also dieses Lied „Heja BVB – Karl-Heinz Bandosz vermarkte und dieses Lied unter seinem Label ins Netz gestellt. Er nutzte diese rechtliche Situation scharmlos aus, weil er davon ausgeing, dass ich nicht annähme, dass er sie vermarkten würde. Die Recherche nach dem Label war aufwendig, da auf einigen Portalen das Label nicht ausgewiesen ist und andererseits der Label-Name auf ein Musikunternehmen in Italien hinwies und das Lied auch gecovert sein konnte. Es brachte einige Zeit, bis ich mir sicher war, dass Dr. X die Verwertungsrechte nutzt und dies nicht ein Fake oder ein anderes Label dieses Lied rausgebracht hatte oder auch andere Kriterien hier zutrafen.
Die Rechtsanwaltskanzlei in der vorherigen Streitsache bat mich nachdrücklich sämtliche Korrespondenzen ausschließlich durch ihre Kanzlei koordinieren zu lassen. Es ist aber eine eigenständige neue Streitsache, die nicht im direkter Verbindung zu der anderen steht. Der Richter am Landgericht Köln meinte, dass ich es unterlasse, die ihnen zu Kenntnis gereichte Unterlassung der Veröffentlichungen des Liedes, die gerichtliche Akte mit eigenen Schreibwerken zu füllen. Bekanntlich besteht Anwaltszwang und eigene Schreiben des Beklagten zu 1) sind weder verwertbar noch zielführend. Würde ich die Liedveröffentlichungen von Dr. X zulassen, würde nach einiger Zeit Dr. X als Mitbewerber auftreten und nähme mir die Verwertungshoheit zum Lied „Heja BVB – Karl-Heinz Bandosz, ganz im Sinne und Nutzen der GVL und GEMA. Ist das das Ziel, mir die Verwertungshoheit zu nehmen? Wird hier der Anwaltszwang missbraucht?
Ich habe nach endgültiger Prüfung und Feststellung, dass Dr. X widerrechtlich dieses Originallied auf seinem Label vermarktet ihm dies schriftlich untersagt, dass er das Lied aus allen Portalen entfernen müsse.
Ich habe nunmehr die Rechtsanwaltskanzlei REHKATSCH Rechtsanwälte, Zülpicher Platz 7, 50674 Köln und Potsdamer Platz, 10785 Berlin mandatiert.
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