W i d e r s p r u c h

gegen

den ablehnenden Bescheid zu meinem Antrag der Kostenübernahme für Bekleidung und Unterkunft bzw. der Hotelkosten zur Beerdigung meines Bruders vom 20.06.2018

Gründe:

Die hier zur Ablehnung meines Antrages vorgetragenen Ablehnungsgründe, dass diese Bedarfe im Regelsatz erhalten seien, wie diese Bedarfe durch Dritte vorweg kreditiert worden sein und soweit bereits befriedigt wurden, sind schlicht falsch!

Die von der Bundesregierung zugrunde gelegten Bedarfe zur Berechnungen der Regelleistungen wurden vorsätzlich und kriminell in Körperverletzungsabsicht kleingerechnet, in dem unteranderem Bedarfe z. B. gestrichen wurden. Der wissenschaftliche und fachkompetente festgestellte Regelbedarf würde monatlich hier um ca. 160,– € höher ausfallen.

Weiter ist grundsätzlich bewiesen und belegt, dass die gewährten Regelleistungen den verfassungsgemäßen Ansprüchen nicht gerecht werden. Die Bundesverfassungsrichter sind kriminell und verfassungsfeindlich, weil sie nicht diesen Straftaten des Deutschen Bundestages unterbanden, die die Würde und das Grundrecht auch auf prophylaktische Unversehrtheit verletzen, soweit war hier eine Erhöhung der Regelleistungen zwingend geboten, da die gegenwärtigen Grundsicherungsleistungen massive physische und psychische Schäden der Körperverletzungen verursachen!

So vegetieren diese Leistungsbezieher in Elend, Hunger und Not ein entwürdigendes Leben. Es werden ihnen schwere physische und psychische Schäden zugefügt. Dies ist erwiesen! Und soweit, dass dem Kläger bereits zu den unzureichenden Leistungen zwangsweise diese Schäden der Ausgrenzung, der Mangelernährung usw. erdulden musste und im Vorsatz eine Körperverletzung hat erleiden müssen, wurde mithin eine Straftat begangen, dass soweit dem Kläger ein Schaden wider nach Recht und Gesetz von Amtswegen beibrachte wurde.

Die beantragten Aufwendungen konnten mithin nicht aus den viel zu geringen, schädigenden, unzureichenden monatlichen Budgetierungen der Bedarfe befriedigt werden!

Zwar war beabsichtigt sich von einem Freund die Kosten zur angemessenen Bekleidung und Unterkunft vorweg kreditieren zu lassen, weil mir aus einer Stiftung durch den Beklagten Hilfsleistungen nach dem Bedarfsanspruch in Aussicht gestellt wurden, aber dies blieb erfolglos! Der Kläger hielt von der Stiftung die Kosten der Bahnreise zu 90% gleich 175,– €.

Der Kläger konnte die Miete für den Monat Juni 2018 nicht entrichten, da er den Mietzinsbetrag für diese hier im streitstehenden Aufwendungen hat einsetzen müssen unter eben der in 14 Tagen später in Aussicht gestellten Zuwendung, die aber in nicht näher ausgewiesenen Höhe dem Kläger aus einer Stiftung zufließen sollte. Der Kläger konnte somit auch nicht weitere Anträge gegenüber dem Beklagten seiner Bedürftigkeit stellen, da ihm eine nicht näher zugesagte Hilfsleistung ja in Aussicht gestellt war.

Hieraus ist ein sozialrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Miete entstanden. Es sind Budgets verschoben worden, weil die Stadt Köln, Oberbürgermeisterin den Leistungsanspruch des Klägers nicht zeitnah sondern mit einer Verzögerung bzw. einer Taktik in die Zukunft verschob. Mithin wurden Ansprüche auch nicht darlehnsweise seitens Dritter getilgt oder befriedigt. Anbei die Mahnung zur rückständigen Miete!

Manfred Wehrhahn