Rechtsbruch, Rechtverletzung, Unrecht, Recht, Paragraf, rechtswidrig, Justiz, Delikt, Rechtswidrigkeit, Bruch, Skandal, Fehlurteil, Ungerechtigkeit, Symbol, Zeichen, zerbrechen, Illustration, Hintergrund, Abmahnung, Paragrafenzeichen, Anwalt, Justizskandal, Grafik, rot, weiß, AGB, 3D, freigestellt, isoliert, illegal, strafbar, kriminell, Rechtbeugung, Gefahr, Gerechtigkeit, aushebeln, Justizirrtum, Missbrauch, Rechtsstaat, rot, Rechtswissenschaft, Richter, Risiko, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft, Vorsicht, allgemeine Geschäftsbedingungen, Freisteller, Paragraph, Problem, verstoß

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

24.03.2021

Verfassungsbeschwerde

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln

gegen


Landgerichtes Köln
vom 10.03.2021
114 Qs 12/21
121 Js 1272/20
Amtsgericht Köln

529 Ds 757/20
Luxemburger Str. 101
50939 Köln


Die hier vorgebrachten Gründe, warum Richterablehnungen nur so weit, dass diese ein Urteil in der Sache vollzogen haben, möglich sei, widerspricht dem Völkerrecht.

Es geht hier vor dem Amts- und Landgericht Köln um die angebliche von mir zu eigen gemachten Holocaust-Leugnung!

Es geht darum, das grundsätzlich davon auszugehen ist, dass, was gerade dieses Verfahren dokumentiert, die Bundesrepublik Deutschland keine rechtsstaatlichen Verfahren mehr gewährt und in meinem Falle mich politisch verfolgt.

Soweit entbehrt die Ablehnung eines einzelnen Richters, weil das Rechtssystem grundsätzlich Entscheidungen unter Rechtsbeugungen trifft, werden keine rechtsstaatlichen Verfahren mehr gewährt, was grundsätzlich die Ablehnung eines jeden einzelnen Richters, soweit in der Sache Staatsinteressen involviert sind, gerechtfertigt ist, da zu unterstellen ist, dass das Recht gebeugt werden wird.

Beweise können vorgelegt werden.
Ich werde diese nachreichen. Sie werden dokumentieren, dass meine Behauptungen, die BRD sei kein Rechtsstaat mehr, belegen.


Themen:

1) Grundsicherungsleistungen im Alter vor den Sozialgerichten verletzen Grund- und Menschenrechte, da sie viel zu gering ausgelegt sind: die Würde und das Recht auf Unversehrtheit sind massiv verletzt.
2) Die Rentenbezugshöhe wurde ebenfalls vor den Sozialgerichten beklagt, weil die Rentenkassen von der Bundesregierung geplündert wurden und müssen als eine Versicherungsleistung, die ja vor den Bezug von verendenden und verarmenden Sozialleistungen schützen müssten, auch eine „Versicherungsleistung“ genügen, die immer bei voller Anwartschaft gegen den Bezug von Sozialleistungen, die übrigens nicht erworben werden müssen, schützen müssten. In meinem Fall erfülle ich die Anwartschaft von 45-zig versicherungs-pflichtigen Beitragsjahren voll.

Gerichtsverfahren
1) Landgerichtsverfahren Köln wegen Unterlassung des Vertriebs des Höhner-Songs „Höhnerhoff Rock“ und „Ich liebe Dich wie Apfelmus“ auf Tonträger!
2) Landgericht Hamburg (Aktzeichen: 327 O 72/09) wegen Unterlassung einer angeblich unwahren Behauptung im Verfahren Kulturelles Jugendbildungswerk e. V gegen motionFX GmbH Radar Music.
3) Landgericht Köln wegen einer angeblichen zu eigen gemachten Holocaust-Leugnung auf meinen Twitter-Account.


Alle diese Verfahren, und weitere, wurden unter Verletzungen des Rechtes vollzogen und erfüllen die Kriterien eines Rechtsystems nicht. Der Verfahrensmangel kann auch nicht als fehlerhaft hingestellt werden, da ansonsten den Richtern jegliche Qualifizierungen und jegliche Kompetenzen abzusprechen wären. Die Verfahrensausgänge waren vorsätzlich und soweit rechtsmissbräuchlich inszeniert.

Hiernach ist eine Ablehnung des entscheidenden Richters unerheblich, zumal die Sache hierauf abstellt, dass das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit unrechtmäßig bereits aktenkundig wurde, widerrechtlich verfolgt und im extremen Widerspruch zu üblichen Rechtsauslegungen und Urteilen steht, da die richterliche Entscheidung hiernach grundsätzlich auf Rechtsmissbrauch beruht, war der Ablehnung des Rechtssystems rechtmäßig, da jeder Richter hierin gebunden ist. Die Unabhängigkeit der Richter*innen ist nicht mehr gegeben.

Manfred Wehrhahn

Verfahren Jan-Peter Fröhlich (Höhner) gegen motionFX Radar Music

1977 brachte ich unter NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn zu einem Künstler- und Vertriebsvertrag mit De Höhnern auf dem Laben „NEW BLOOD Schallplatten“ das Lied „Höhnerhof Rock“ und „Ich liebe Dich wie Apfelmus“ als Single-Vinyl auf den Markt. Im Jahre 2004 erschien die wieder Veröffentlichung der Lieder auf den neuen Tonträger CD! Jan-Peter Fröhlich ließ durch ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen: 28 O 341/04, mir die Verwertungsgerechte entziehen, weil er eidesstattlich behauptete, dass es sich um einen Pressauftrag 1977, womit die Höhner ihren Durchbruch feierten, gehandelt habe und hier kein Künstler- und Vertriebsvertrag vorgelegen habe. Ich/wir verloren den Prozess daraufhin. Befremden musste allerdings, dass das Gericht diese eidesstattliche Aussage nicht als falsch/unwahr erkannte. Es waren Fotos von der Single mit Label-Bezeichnung und das Cover abgebildet und der Akte zugeführt worden, aus diesen Unterlagen war eindeutig zu erkennen, da die Labelbezeichnung, (NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn) Label-Code, Bestellnummer usw., auf den Rechtehalter verwies, soweit war deutungsfrei heute Gregor Arz und Manfred Wehrhahn als Zweitverwertungsrechte erkenntlich, es konnte sich rechts-schlussfolgernd nicht um einen Pressauftrag gehandelt haben.


Die Gerichtskosten zum zivilrechtlichen verlorenen Gerichtsverfahren beliefen sich auf ca. 7.500, — €!

Zum Strafprozess gegen Jan-Peter Fröhlich, der rein an den gefertigten Fotos vom unserem Label usw. eingeleitet worden war und zum Zivilverfahren den Verfahrensausgang bedingte, was jetzt beweiskräftig den Vertrags- und Rechtszustand belegte, entschied das Gericht, wegen falscher eidesstattlicher Aussagen, dass Jan-Peter Fröhlich im Opfertäter-Ausgleich uns die uns entzogenen Rechte zurückzugeben habe, die uns im Zivilprozess entzogen wurden und Jan-Peter Fröhlich ging ungestraft aus dem Gerichtssaal, weil er berühmt und populär sei. Dies nennt man ein Popularitätsburnus. Das hier eigentlich gerade die Vorbildfunktion greifen müsste, geht hier fehl! Hier wird selbst durch die Judikative meine politische und wirtschaftliche Verfolgung im Kollektiv mit dem Musikbusiness gewaltendübergreifend meine berufliche Existenzvernichtung Rechnung getragen. Bei Herrn Fröhlich hieß es, dass eine Strafe wegen eidesstattlicher Falschaussagen einen größeren beruflichen Schaden anrichte, weil er seine berufliche Existenz auf seine Popularität begründet.

Der Versuch, das vorherige zivilrechtliche Verfahren in seinen vorherigen Stand zurückzuführen, lief schief, weil in diesem Verfahren wechselseitig auf alle Forderungen verzichtet wurde. So die Begründung, die wohl auch falsch war, weil eben unter betrügerischen Umständen es hierzu kam, dass dieser wechselseitige Verzicht ausgesprochen wurde. Ich und mein Partner Gregor Arz wurden somit wegen dieser eidesstattlichen Falschaussage betraft, da uns die Gerichts- und Anwaltskosten nicht erstattet wurden und als Kleinbetrieb finanziell massiv schädigte. So kann man unliebsame und System kritische Marktmitstreiter zerstören und vernichten! Das Musik- und Showbusiness ist nach der Politik das dreckigste.

Klagen gegen Hartz IV und den Grundsicherungsleistungen

Der Kläger führte und führt eine Menge gerichtlicher Verfahren vornehmlich wegen zu geringer Leistungen des Arbeitslosengeldes II, der Grundsicherung im Alter und wegen der mangelhaften einer Versicherung widersprechenden Bezugshöhe der Altersrente vom dem Sozialgericht Köln, Landessozialgericht in Essen und vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Alle Verfahren laufen dem Rechtsstaatsgebot zuwider. Die Bundesregierung könnte solche kriminellen und verfassungswidrigen Gesetze auch nicht erlassen und durchsetzen, würde sie sich nicht der Judikative versichert sein. Rechtens ist mithin, dass Alte, Hartz IV- und Grundsicherungsbezieher usw. betteln, Pfandflaschen sammeln müssen und vielfach ihre Wohnungen ohne Strom sind oder gar ohne Wohnung in der Gosse elendig ihren Tod entgegen vegetieren müssen. Alles in Würde! Wobei die Bundesregierung wie die Judikative nie unparteiisch, psychologisch und physiologisch den materiellen Bedarf fachkompetent festgelegt haben. Die Höhe der Leistungen wurde willkürlich und wider der Grund- und Menschenrechte angesiedelt.

Den Verfahren wurde durchweg rechtliches Gehör verweigert. Verfahren haben transparent zu sein. Recht muss subjektiv wie objektiv nachempfindbar sein. Rechtliches Gehör muss auch im Wege der Mittellosigkeit im Gleichheitsgrundsatz möglich sein, gerade wenn gegen staatliche Leistungen und staatliche Organe geklagt wird. Gerade in den Wirren von Formalien, Bürokratismus usw. muss die Gewähr von Prozesskostenhilfe großzügig gewährt werden, weil die juristische Sachdarstellung usw., die einen anderen Erfolgsstatus erkennen lassen könnten, hier zu gewähren wäre und eben notwendig ist. Die Judikative aber schöpft die Ohnmacht und Hilflosigkeit in Verweigerung von Prozess-Kostenhilfen zum Missbrauch.

Die Verfahren wegen Mangels von Zuständigkeiten und anderer Mängel, die durch einen Juristen nicht oder auch aufgetreten wären, weil selbst das eigene Mandat verraten wird, denn sie stecken alle unter einer Decke, werden hier zur akrobatischen Urteilsfindung und Rechtsverdrehung Klagen abweisen, dies belegt ja gerade, dass der Kläger hier unwissend und unfähig war, adäquat sein Klagebegehren vorzutragen, dieser hier unterlegen war.

Wenn die Justiz forcierten blinden Auges Klagen gegen die Wand fahren lässt, nenne ich dies Rechtsmissbrauch und die Aufhebung des Rechtsstaatssystems! Der Kläger wird das Unrechtssystem auferlegt, weil er gegen diese kriminellen Machenschaften sich nicht wehren kann und nicht soll. Er wird dem System in Willkür und Beliebigkeit unterworfen. Dass dies zu Ausschreitungen und unsachlichen Äußerungen usw. führt, ist verständlich und begründet.

Mahnbescheid gegen die Bundesrepublik Deutschland

In dem Mahnsache gegen Deutschland wegen Amtsträgerverletzungen auf Schadensersatz von 400.000, – € gewährte das Mahngericht Euskirchen zutreffend Prozesskostenhilfe, weil der Anspruch nicht festgestellt war und auch weiter in Folge zur Klageeröffnung keinen anderen Status auswies, wurde Prozesskostenhilfe durch das folgende zum Widerspruch des Bundestagspräsidenten gegen den Mahnbescheid vom Landgericht Berlin versagt, das zuvor von einer Justizangestellt zur Ausstellung des Mahnbescheides gewährt worden war, weil irgendwelche Formalien usw. keine Erfolgsaussichten böten. Ohne dass sich die Rechtsstellung sprich die Feststellung des Forderungsan-spruches auf Prozesskosten geändert hätte, wird nun lapidar zum Klageverfahren die Prozesskostenhilfe verweigert, weil zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein soll, dass die Klage abzuweisen sei bzw. kein Forderungsanspruch gegen die Legislative und Judikative sprich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verübter Amtsträgerverletzungen bestehe und soweit keine Erfolgsaussichten vorliegen.

Zu den hier im Streit stehenden Verfahren ist die Judikative ebenfalls beschuldigte Partei somit parteiisch zu den hier dem Beklagten vorgeworfenen verfahrensrechtlichen Straftaten und den Verfahren selbst, weil die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsvertretung des Deutsche Bundestag, Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundestagspräsidenten gerade wegen Amtsträgerverletzungen durch Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten wegen Rechtsbeugung, Duldung und in Beihilfe zu Straftaten soweit in Aufhebung der Gewaltenteilung in Verweigerung der Grund- und Menschenrechte, die dem Kläger permanent verweigert werden, werden diesen durchgängigen Rechtswege entzogen. Selbst mögliche durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe soweit mangel- und laienhafter unzulässiger Fachvortrag durch den Kläger kann zur Klageabweisung nicht greifen, wobei erst durch Eröffnung des Verfahrens alle Rechtsfragen, Beweismittel, usw. sach- und fachgerecht aufgegriffen würden, wie Gutachten hinzugezogen würden, wie die Zuständigkeit und die Erfolgsaussichten usw. erst sodann zu seiner richterlichen Entscheidung berechtigten durch eine rechtlich vorgeschriebene Rechtsvertretung, soweit erst dann Rechtskraft erlangten kann und nicht ohne diese unparteiische Prüfung, und dies ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben. Die Rechtssache wurde mithin unzulässig abgewiesen. Die Richterschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist weder unparteiisch noch unabhängig in ihren Entscheidungen, sondern steht teilweise, wenn Staatsinteressen involviert sind, in Weisung der Legislative, wie dies Wissenschaftler und Staatsrechtler usw. ebenfalls bekunden. Es gibt auch Webseiten, die sich dieser Thematik zugewandt haben.

Unter Straftaten zu einer Vielzahl von Verfahren ist dem Kläger ein großer finanzieller und wirtschaftlicher Schaden entstanden. Das Landgericht wie das Kammergericht Berlin bis zum Bundesverfassungsgericht haben dieses Mahnverfahren über 400.000, – € ohne rechtliche Prüfung und ohne den Kläger rechtliches Gehör zu gewähren einen für solche Verfahren vorgesehenen Rechtsbeistand wegen Mangels von Erfolgsaussichten versagt und dem Kläger einen großen Schaden zugefügt.

Der Antrag zum Vollstreckungsbescheid liegt noch heute beim Mahngericht in Euskirchen. Die Dame, die mir die Prozesskostenhilfe gewährte, wurde wohl versetzt.

Unterlassungsklage zum Verfahren Kulturelles Jugendildungswerk e. V., Herrn Seelenmeier
Siegesentzug:
Josef Härtl und Siegfried Lackner aus München sind die Produzenten des von Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. in der Kategorie deutscher Schlager männlich 2008 des nominierten Künstlers Wolf Martis. Zu diesem Zeitpunkt ist die Mitnominierung in dieser Kategorie eines weiteren Künstlers namens Danny Street nichts bekannt.
Die Preisverleihung finde 2008 auf der „My Music“ Messe in Friedrichshafen am Bodensee statt. Herr Härtl besucht diese Messe und verfolgt aufmerksam die Moderation. Er hört die Moderatorin sagen, dass in den Nebenkategorien, die nur namentlich genannten werden:


1. Platz/Sieger Wolf Martis und
2. Platz Armin Stöckel in der Kategorie deutscher Schlager männlich!

Herr Härtl geht daraufhin zum Messestand des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V., um die Urkunde für seinen Künstler in Empfang zu nehmen. Er erhält genauso, wie er die Moderation vernommen hatte, die Urkunde:

Sieger das Couvert in der Kategorie deutscher Schlager männlich.

Herr Härtl öffnet abseits des Messestandes des Vereins das Couvert und muss fest-stellen, dass nicht, wie zu erwarten war, dort Wolf Martis als Sieger zu vernehmen war, sondern ein Künstler namens Danny Street. Er gab den Mitarbeitern des Verbandes das Couvert zurück, die ebenfalls irritiert waren, die nach einiger Zeit das Couvert für Wolf Martis fanden mit der entsprechenden Urkunde.

3. Platz derselben Kategorie.

Fazit

Es kommt hier zu einem Widerspruch, und zwar so weit, wie die Moderation identisch ist mit dem Couvert zur Urkunde aber die Angaben auf der Urkunde selbst einen anderen Künstler aufweist. Danny Street, ein Rechtsanwalt mit bürgerlichen Namen Andreas Düker wird hier jetzt als Sieger dargestellt. Die Urkunde, die zuerst ausgehändigt wurde, war von Wolfgang Petry unterschrieben gewesen. Dass Herr Härtl sich möglicherweise verhört haben konnte, ist soweit auszuschließen, wie selbst die Mitarbeiter des Verbandes, wie die von Herrn Härtl gehörte Moderation entsprechend, die Urkunde 1. Platz aushändigten. Wie konnte Herr Härtl wissen, wer die Urkunde unterschrieben hatte. Es ist hier davon auszugehen, dass nach der externen Jury-Entscheidung eine Änderung intern vom Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V., Herrn Seelenmeyer, vorgenommen wurde, der die Siegesfolge änderte, und zwar widerrechtlich.

Nur wegen dieser Auffälligkeit bzw. dieses Widerspruches zwischen Gehörtem und der richtigen/falschen kuvertierten Urkunde entgegengesetzt der im Couvert enthaltenen Urkundenangabe kam erste die Straftat der Siegesentzug überhaupt erst zutage. Wäre durchgängig die Betrugsabsicht moderiert worden, wie die Urkunde auswies, dass der Künstler Wolf Martis den 3. Platz belegt habe, wäre die Betrügerei nicht aufgeflogen. Ein Sieg hätte den Marktwert des Künstlers erheblich verbessert und den Siegertitel, wie nachfolgende, sehr positiv bedingt.

Im Rechtsstreit wegen Unterlassung von wahren Behauptungen: Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. verklagte die motionFX GmbH in einem hohen Streitwert und deren Geschäftsführer Gregor Arz wie deren stiller Teilhaber, der der Kläger war, vor dem Hanseatischen Landgericht wegen Unterlassung falscher Behauptungen, dass es keine Mauscheleien beim Deutschen Rock & Pop Musik-Verbandes e. V. zu der Preisverleihung gegeben habe, wie entgegen die motionFX GmbH auf ihrer Webseite behauptet hatte.

Der Kläger mandatierte Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler aus München, der vorgab überregional bundesweit tätig zu sein und auch auf seinen Namen eine Kanzlei in Hamburg vorgab zu führen.
Kurz vor den anberaumten Termin vor dem Hanseatischen Landgericht in Hamburg in der Sache legte der Kläger, DRPM, in diesem Verfahren ein Video vor, dass genau so die Moderation wiedergab, wie der Kläger behauptet hatte:

3. Platz Wolf Martis
2. Platz Armin Stöckel und
1. Platz Danny Street.

Es schien den Beklagten sonderbar zumal er im Wissen, dass vier Kameras die Preisverleihung aufgenommen hatten, war, wie der Beklagte gefordert hatte, vor Klageeröffnung, diese Video einsehen zu dürfen, dass die Moderationssequenz wiedergäbe, aber von Kläger abgelehnt wurde, um die vom Zeugen Härtl gehörte Moderation zu wider-legen, so dass der Beklagte von seiner Behauptung Abstand genommen hätte trotz auch dann Zweifel geblieben wären, wie ein solcher Zufall, dass das Verhörte von Herrn Härtl mit der Aus-händigung der Urkunde durch den Kläger hier DRPM übereinstimmte, auszuschließen sei. Dass das Video erst zu diesem Zeitpunkt zum Gerichtstermin vorgelegt wurde, erschien den Beklagten sonderbar und legte das streitig gestellte Video, das öffentlich auf der Webseite es Klägers einzusehen war, einen staatlich unparteiischen zugelassenen Gutachter, Akustikbüro Schwartzenberger und Burkhart, Hinden-burgstraße 34a, 82343 Pöcking, zur Analyse vor. Hier die Bewertung: „ … Die Videoquelle des vorgelegten Ausschnittes (Video 5) scheint von der Kameraposition und der Qualität (stark wackelndes Bild) der ebenfalls auf der Homepage:

http://www.musiker-online.de/preis08.html

zu sehenden Zusammenfassung (Video 0) abzuweichen. In dem vorliegenden Ausschnitt (Video 5) ist aufgrund des sehr kleinen Bildausschnittes, in dem kaum Hintergrund und nahezu nur die Moderatoren zu erkennen sind, kein eindeutiger Rückschluss auf den Ort der Videoaufzeichnungen möglich.

Leider ist die Qualität des Ton- und Videomaterials sehr schlecht, so dass uns eine technische Analyse zur Feststellung von nachträglich vorgenommenen Schnitten der Audiospuren (z. B. Einspielung von Applaus) nicht möglich ist.“

Das Video könnte sonst wo aufgenommen worden sein. Ein Hintergrund ist erkennbar nicht ersichtlich. Das Video kann nicht mit demselben Equipment ausgenommen worden sein, wie die anderen Videoaufnahmen zu selben Veranstaltung.

Dieses Video, das die Zeugenaussage von Herrn Härtl und den eigenen Widerspruch zur Urkundenaushändigung widerlegen sollte, war jetzt nichts mehr wert. Der Beklagte heute hier Kläger teilte seinen Rechtsbeistand Dr. Hauke Scheffler dieses Ergebnis mit, mit der Bitte, dies dem Hanseatischen Landgericht zum Verfahren mitzuteilen.
Dr. Scheffler tat dies trotz wiederholter Erinnerungen nicht. Zum Terminergebnis teilte er seinen Mandanten mit, dass der Vorsitzende über ein Laptop sich das Video angesehen habe und für beweiskräftig befunden habe. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, soweit, dass dem Beklagten vorgerichtliche Kosten erlassen würden. Der Vergleich könne aber innerhalb einer Wochenfrist widersprochen werden wie ein Rechtsmittel möglich sei.

Der Beklagte heute hier Kläger warf seinen Rechtsbeistand massive Rechtsverletzungen vor, weil er eben nicht dieses streitige Video bezüglich der gutachterlichen Ausführungen dem Gericht mitgeteilt habe und der Richter niemals selbst hätte hier begutachten können und dürfen, weil ihm die hier notwendige Fachkompetenz fehle, wie formaljuristisch zum Termin überhaupt kein Beweisaufnahmever-fahren anberaumt war.

Dr. Scheffler legt daraufhin das Mandat nieder. Der Beklagte mandatierte daraufhin Rechtsanwältin Wichmann-Reiß aus Hamburg, die sich sodann bestellte und gemäß den Ausführungen des Kollegen Scheffler Rechtsmittel gegen das Urteil/Beschluss einlegte. Sie war schon darüber verwundert, dass, wenn das streitige Video doch die wahre Moderation wiedergeben soll, hier ein Vergleich geschlossen worden war, weil dies nur dann in der Regel erfolgt, wenn die Rechtslage eben nicht eindeutig ist und dem Kläger und Beklagten eine Mitschuld oder ähnliches angelastet werden kann.

Frau Wichmann-Reiß erhielt das Sitzungsprotokoll. Was sie da zu lesen bekam, verschlug ihr die Sprache. Nicht der Vorsitzende hat das streitige Video unstreitig erklärt, sondern der von Dr. Scheffler unterbevollmächtigte Rechtsanwalt Sommermeyer aus Kiel. Dr. Scheffler hat sich bereits so weit einer Straftat selbst beschuldigt, wie er den hier Kläger belog. Er war sich wohl seiner kriminellen Handlung bewusst.

Der Beklagte verlor das Verfahren vor dem Hanseatischen Landgericht unter hohen Kosten und wegen des eingelegten Rechtsmittels zum Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, wie ihm jetzt untersagt war, die Wahrheit zu äußern.

Fazit:
Hier ist zweifelsfrei zu erkennen, dass dem Beklagten durch Rechts-beugung und Mandatsverrat wider unsere Verfassung und dem Rechtsstaatprinzip unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Anwalts-zwang rechtsstaatliche Verfahren versagt wurden.
Hier wird erkannt, dass die Unterlassungsklage des DRPM Verbandes zu Gunsten des hier Beklagten ausgegangen wäre, wenn Dr. Scheffler bzw. sein Unterbevollmächtigter das streitige Video nicht für unstreitig hätte erklären lassen. So wären die Betrügereien ans Tageslicht gelangt, die unter allen Rechtsbrüchen bzw. Rechtsbeugungen so unterm Tisch gekehrt werden konnten.

Das vom Beklagten eingeleitet Strafverfahren gegen Dr. Scheffler und Sommermeyer wurden, wie sollte es anders sein, eingestellt, da es sich bei der unstreitigen Stellung um einen Fehler gehandelt habe.
Nach dem innerhalb des Musikbusiness erkannt wurde, dass die Person Wehrhahn direkt wie indirekt vom Sieg des Künstlers Wolf Martis profitieren würde, änderte man die Siegerfolge ab. Dem Beklagten vom Sieg vollständig ausschließen, war nicht mehr möglich, da man den Künstler bereits schriftlich als Nominierten preisgegeben hatte.

Die betrügerische Aktion lief zum Nachteil des Klägers allerdings nicht störungsfrei ab, so dass es zu einer falschen sich widersprechenden streitigen Moderation kam, die überhaupt den Betrug erst erkennen ließ. Ja, selbst das eigene Personal war in Kenntnis, dass Wolf Martis Sieger in der Kategorie deutscher Schlager männlich war und händigten den Zeugen Härtl entsprechendes Couvert aus, mit der Annahme, dass auf der Urkunde selbst natürlich auch Wolf Martis als Sieger hervorgehen würde. Nur das, was man still und heimlich abgeändert hatte aber Interna wohl nicht mehr durchgedrungen war, verbarg sich auf der Urkunde: Hier stand als Sieger Danny Street und nicht wie eigentlich zu erwarten war: Wolf Martis.

Hieraufhin veröffentlicht der Beklagte (Manfred Wehrhahn) auf seiner Webseite www.deutschlandclan.de einen Artikel und zeigt die Straftaten auf unter der Headline „Mauscheleien des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V.“, Herr Seelenmeyer, konnte dies nicht auf sich sitzen lassen. Der Beschuldigte ging zum Angriff über. Es war notwendig die Zeugenaussage von Herrn Härtl zu widerlegen. Herr Härtl muss sich schlicht verhört haben, so die Strategie. Und da vor Ort Kameras waren, legte man einfach als Beweis ein Video vor, das genau die Moderation so wiedergab, wie der DRPM behauptet hatte. Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte dieses kurz vor den Gerichtstermin öffentlich gemachte Video einen Gutachter würde zur Begutachtung vorlegen. Der staatlich zugelassene Gutachter stellte fest, dass das Video entgegen den anderen Videosequenzen zur selben Veranstaltung nicht mit demselben Equipment aufgenommen worden sein kann, es hat keines Schwenks und keine Zooms. Das Video könnte sonst wo aufgenommen worden sein, es gibt kein Hintergrund. Der DRPM konnte eigentlich wegen des Verhaltens von Dr. Scheffler, der ja gerade nicht die gutachterlichen Aussagen dem Gericht mitgeteilt hatte, hierüber keine Kenntnis haben. Der Unterbevollmächtig von Dr. Scheffler aus München Rechtsanwalt Sommermeyer aus Kiel stellt ohne einen ersichtlichen, logischen, vernünftigen und rechtlichen Grund im Missbrauch seines Mandats das streitige Video zum Gerichtstermin in Vorteilsnahme zum damaligen Kläger Deutscher Rock Pop Musikerverbandes e. V. dieses streitige Video unstreitig mit dem Ergebnis, dass alle Straftaten, wie der Betrug um den Sieg und wegen Beweisfälschung des Videos jetzt gelöscht wurden. Es gab keine Beweiserhebung wie rechtliche Anhörung mehr. Die vorherigen Straftaten wurden genauso gedeckt bzw. unterm Tisch gekehrt. Rechts-anwalt Dr. Scheffler wie sein Unterbevollmächtigter haben sich einer Straftat schuldig gemacht. Es kann sich nicht um einen Fehler gehandelt haben, sondern ist der straf-rechtliche Akt des Mandatsverrates im Vorsatz erfüllt.

Dieses Verfahren, wie das Berufungsverfahren, wurden daraufhin verloren. Die Erklärung, das Video unstreitig zu stellen, zurückzunehmen, war nicht möglich, weil sie nicht in Unkenntnis falsch abgegeben worden sei.

Hiernach besteht ein Anfangsverdacht von Straftaten! Es ist ebenso bewiesen, dass es den Siegertitel, der nicht ein einziges Mal irgendwo genannt oder gar in den Medien gespielt wurde, nicht gibt noch gab trotz gerade alle anderen Sieger dieser Preisverleihung im Netz als Künstler mit ihren Siegertitel aufzufinden waren und noch sind oder sonst wo publiziert wurden oder gar einen Künstlervertrag über eine Musik-firma erhielten und in den Musikcharts Einzug hielten. Ihre Siegertitel sind jedenfalls bekannt und können ergründet werden aber trotz aller Recherchen durch die öffentlich-rechtlichen Sender und trotz dem Preis innewohnenden Anspruch auf Förderung des Nachwuchses, wurde der Siegertitel nie in seiner Existenz nachgewiesen. Zu den Siegern gehört z. B. die erfolgreiche Band Luxuslärm! Hier Biografie! Es gibt den Siegertitel von Danny Street nämlich nicht. Er wurde kurzerhand ein Sieger ersonnen. Der Künstler selbst erinnert sich zu seiner polizeilichen Vernehmung nicht einmal selbst an seinen Titeltitel. Er sei so erfolgreich, da er sehr viele Hits und Erfolge gehabt habe. Was nachweislich überhaupt nicht zutraf und nicht zutrifft. Er will sich nicht erinnern, trifft die Sache schon ehr. Es gibt aber Unterlagen und müsste auch zu mindestens eine gebrannte CD geben, die mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen waren. Herr Düker, Danny Street, ist Rechtsanwalt und weiß, warum er verhört werden soll, aber will sich nicht seines Titels erinnern! Die Staatsanwaltschaft Hamburg gibt sich natürlich damit zufrieden. Es gibt Beweismittel wie eine gebrannte CD zu den Bewerbungsunter-lagen, ungeschnittenes Videomaterial, was aber von der Staatsan-waltschaft Hamburg ignoriert wird. Es werden überhaupt keine qualifizierten Ermittlungen durchgeführt. Man stellt das Verfahren ein mit der Begründung, dass sich die Moderatorin nicht „erinnere“ für eine Nachmoderation zur Verfügung gestanden zu haben. Die Staats-anwaltschaft analysiert nicht das Videomaterial zur Moderation als solches, hier vernachlässigt die Staatsanwaltschaft die heute technischen Möglichkeiten eine Sequenz auch zusammensetzen zu können, vollständig, die zur Verfügung gestanden bzw. sich nicht erinnern könne.

In Folge beweist dies, dass der Sieg dem hier Kläger vorsätzlich entzogen wurde. Bei dem Video handelt es sich um eine Fälschung und um die unstreitige Stellung des Videos ebenfalls um eine Straftat. Es handelt sich hier um ein Rachefeldzug, weil der Kläger die Musikcharts über das Bundeskartellamt wegen eines Preiskartells ändern ließ und hinter den Kulissen des Business Einsicht nahm, das nach der Politik das dreckigste ist. Der Kläger musste weg!!

Strafanzeigen:

Der Beklagte zeigte hier wegen Verrat des Mandates erst einmal die Straftäter: Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler und Herr Christoph Sommermeyer bei den entsprechenden Staatsanwaltschaften in Kiel und München an. Die Strafverfahren wurde mit Widerspruch bis zu den Generalstaatsanwaltschaften eingestellt eben nicht eröffnet oder gar verfolgt. Ein weiteres Strafverfahren richtet sich gegen den Deutschen Rock & Pop Musikverbandes e. V. hier vornehmlich gegen den Geschäftsführer bzw. Vorstand Ole Seelenmeyer wegen des Betruges um den Sieg und wegen Beweisfälschung.

Der hier Beklagte und Geschädigte übertrug Rechtsanwältin Frau Wichmann-Reiß nach der Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler das Mandat zur Akteneinsicht des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Dr. Scheffler. In diesem Zusammenhang wurden auch von der Kripo München die Rechtsanwälte Dr. Hauke Scheffler und Andreas Düker vernommen. Dr. Scheffler ließ sich entschuldigen, er sei auf einer Fortbildung und würde später schriftlich hierzu Stellung nehmen, warum er das Video ließ, unstreitig erklären, was aber nie geschah. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wird äußern, was soll der Zeuge Scheffler auch Aussagen können.

Mit den Worten, dass die zivilrechtlichen, aber auch strafrechtlichen Verfahren vom Kläger nicht hinreichend substanziiert worden seien, es an tatsächlichen Beweisen usw. mangelt oder zum Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bestanden hätte, ist schlicht unwahr und falsch. Ja, und selbst wenn, so soll doch gerade der hier missbrauchte Formalismus usw. dadurch ausgeschlossen werden, dass dem Verfahren ein Rechtsanwalt zugezogen werde. Weitergehend ist festzustellen, dass der so gepriesene Rechtsstaat den Kläger einer politischen Verfolgung unterzieht und vernichtet, vollzieht dies unter Amtsträgerverletzungen. Es werden Straftaten der Rechtsbeugung inszen-iert und verübt und weiter Straftaten geduldet, vertuscht und gedeckt zum Schaden des Klägers durch alle Rechtsmittel und Instanzen wird die Vernichtungsstrategie und Vernichtungsmaschinerie bekundet.

Der weitere Zeuge Rechtsanwalt Andreas Düker, der Sieger unter seinen Künstlernamen Danny Street, will sich als Anwalt im Wissen zu welchem Sachverhalt er vernommen wird, sich gegenüber der Kriminalpolizei München nicht erinnern können, mit welchen seiner vielen Siegertiteln, eine reine Schutzbehauptung, weil es den erfolgreichen Künstler und die Siegertitel überhaupt nicht gab und nicht gibt, er hier gewonnen habe. Die Staatsanwaltschaft wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg lässt es dabei bewenden. Die Verfolgungsorgane hätten hier weitere Ermittlungen durchgeführt müssen, die auch hier nachgewiesen hätten, dass diese Angaben schwammig und unwahr waren. Dass Andreas Düker, ein Rechtsanwalt aus München, sich nicht erinnern will, nicht erinnern kam, ist nur soweit zu deuten, wie er keine Falschaussage machen wollte. Er hätte, wenn er sich erinnern hätte wollen und die Staatsanwaltschaft nachgehakt hätte, zugestehen müssen, dass es diesen Siegertitel überhaupt nicht gibt.

Die hier die Ermittlungen führende Kripobeamtin aus München, Frau Hinze, sagte in einem Telefonat gegenüber dem Geschädigten, dass sie nicht zu sehr ermitteln dürfe, da ihr ansonsten das Verfahren entzogen würde. Sie wüsste, was hier gespielt wird. Auf die Frage, ob denn nun genug Beweismittel usw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens vorlägen, äußerte sie, ja, es gibt genügende Beweismittel, die die Eröffnung eines Straf-verfahrens verlangten. Nein, das Verfahren wird natürlich nicht eröffnet.

Die technischen Möglichkeiten ein Video zu manipulieren, sind fast grenzenlos. Es bedarf nicht einer Nachstellung einer Bildsequenz oder einer Nachvertonung, um eine neue Bildersequenz zu schaffen zumal dann nicht, wenn aus einer weiteren Entfernung die Lippenbewegungen nicht verfolgt werden können. So kann man eine Moderation, in der 3 Sieger moderiert werden, und die gab es zuhauf, duplizieren und die Folge der Sieger so verändern, wie dies gewünscht wird. Einzig der Name Danny Street konnte es nicht zu den Livebildern geben, der Name hätten allein eingesprochen werden müssen. Die Platzierungen und selbst die Namen von Armin Stöckel und Wolf Martis lagen ja vor.

Die Moderatorin konnte sich jedenfalls nicht zu einer Vernehmung daran erinnern für eine nachträgliche Moderation zu Verfügung gestanden zu haben. Dies war dann Grund und Beweis für die Staatsanwaltschaft Hamburg genug, dass die Videobilder echt sein müssen und der Zeuge Härtl sich verhört hatte. Das Verfahren wurde eingestellt. Das Klageerzwingungsverfahren wie die Anhörungsrüge und letztendlich die Verfassungsbeschwerde befanden, dass alles nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten abgelaufen sei und keine Rechte verletzt wurden. Es gibt den Siegertitel nicht! Wie kann es dann aber ein legales Video geben, dass den Siegertitel moderiert und den Sieger kürt. Der Zeuge Härtl ist glaubwürdig da er glaubhaft aufmerksam der Moderation gefolgt war. Es wurde moderiert, wie der Zeuge Härtl sagt. Alle anderen Mutmaßungen sind hinfällig rein deswegen, weil es den Titel nicht gibt, der selbst vom darbietenden Künstler nicht erinnern wird und den darüber hinaus niemals irgendwer kennt oder gar gehört hätte.

Verfahren vor dem Landgericht Köln wegen einer angeblichen zu eigen gemachten Holocaustleugnung zu einer Verlinkung auf meinen Twitter-Account
Amtsgericht Köln
Luxemburger Str. 101
50939 Köl

Januar 2021

529 Ds 757/20

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme zu den Anschuldigungen wie folgt Stellung:

Mir ist die von Ihnen genannte Internetseite unbekannt.
Ich habe mir nie deren Inhalt zu eigen gemacht, da ich den Inhalt gar nicht kenne.

Ich verlinke selbst sehr selten Webseiteninhalte von meinen Twitter-Account, ein bis zweimal im Jahr höchsten hatte ich zu der Zeit, dass diese Verlinkung vollzogen worden sein soll selbst eingesehen. Es werden allerdings Texte, wie ich ersehen konnte, früher von Facebook übernommen. Auf Facebook habe ich aber ebenso eine Verlinkung zu der von Ihnen genannten Webseite nicht vorgenommen.

Ich streite weiter in Unwissenheit den Inhaltes der Holocaust-Leugnung der Webseite zu eigen gemacht zu haben.

Wenn eine derartige Webseite strafbare Inhalte führt, warum wurde sie nicht gesperrt? Es mag sein, dass der User, ohne sich viele Gedanken zu machen und ohne den Inhalt der Webseite zu prüfen, sich mit einer Webseite verlinkt, weil er auch davon ausgehen muss, dass, wenn sie strafbare Inhalte hätte, gesperrt worden wäre.

Ein eventueller Vorsatz, dass ich den Holocaust leugne oder verharmlosen würde, geht fehl. Ich war selbst einmal in Auschwitz gewesen und habe mir die Berge von Haaren, Brillen, Schuhen usw. angesehen. Ich war in der Gaskammer und habe die Verbrennungsöfen gesehen. Es mag auch einfach unvorstellbar sein, dass Menschen zu solchen Gräueltaten fähig waren.

Ich gehe davon aus, dass die hier zur Anklage stehende Verlinkung von einer dritten Person vorgenommen wurde, weil ich eigentlich die Inhalte von Webseiten prüfe, bevor ich mich mit ihnen verlinke. Aber, wie zuvor schon geschildert, war ich überhaupt nicht auf meinem Account zu der Zeit auf Twitter.

Weiter halte ich aber selbst soweit, dass Personen durch irgendwelche diffusen Beweis-mittel und /oder anderweitige Information Zweifel an den uns auferlegten Darstellungen zum Holocaust haben, dies für rechtkonform. Niemand kann verpflichtet werden, dass zu glauben, was uns irgendwer auftischt. Ferner halte ich den Paragrafen der Volksver-hetzung für ambivalent. Würde ich den Holocaust leugnen oder verharmlosen, würde dies durch die vorliegenden Belege und Beweise als Fake entlarvt. Und die Sache hätte sich erledigt. Ich halte das Recht der freien Meinungsäußerung für höher angesiedelt, zumal nicht alles geglaubt werden muss, was soweit nach nicht das Volk aufhetzen würde. Zum Beispiel wird das Volk gegen die AfD aufgehetzt. Zum Aufhetzen gehört eine große Medienpräsenz, die über Facebook und Twitter nicht gegeben ist. Aber, wie zuvor geschildert, weil jegliche andere Darstellung zum Holocaust unter Strafe gestellt ist und zum unumstößlichen Dogma erhoben wurde und nicht in Frage gestellt werden darf, macht sich diese Darstellung aber gerade unglaubwürdig, weil andere Darstellungen, und mögen sie noch so abwegig sein, untersagt sind und keinen Dialog und keine kritische Auseinandersetzung mit dem Holocaust erlauben.

Diese hier eingefädelte Straftat wurde gegen einen Systemkritiker inszeniert.

Ich leugne den Holocaust nicht und ich habe mir auch nicht vorsätzlich eine Verlinkung zu einer Webseite der Holocaustlüge oder Holocaustverharmlosung zu eigen gemacht.

Ich bestreite in Unwissenheit, weil ich selbst diese Verlinkung nie wahrnahm, die Verlinkung.

Es mag auch sein, dass ich auf diese Webseite auf Facebook einen Link gesetzt hatte, ich kann mich zu meinem großen Engagement aber hieran nicht erinnern, aber dann den Inhalt erkannte und den Link wieder auf Facebook entfernte aber, da meine Artikel automatisch von Facebook an Twitter weitergeleitet wurden, mag der Link dort aber zu meiner Unkenntnis verblieben sein. Die Daten gehen schon mal nicht einschätzbare Wege.

Ferner darf ich mich nach unserem Recht unzensiert informieren.

Der letzte Artikel usw. auf meinem Twitter-Account weist den 24.01.2020 aus und beginnt erst wieder am 04.01.2021.

Am 23.10.2020 soll ich den Link gesetzt haben laut des Polizei-Präsidiums Köln zur Vorladung vom 26.11.2020 (601000-199628-20/1).

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 03.12.2020 unter dem Aktenzeichen: 121 Js 1272/20 weist den 10.11.2017 als Tatzeit aus.
Das Amtsgericht Köln vom 30.12.2020 unter dem Aktenzeichen: 529 Ds 757/20, dass mir die Anklageschrift zustellte, gibt mir eine Woche Frist Einwände gegen die Zulassung einer Klage zu erheben.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Es wird beantrag, dass die Zugangsdaten zu meinem Account auf Twitter dem Verfahren zugeführt werden. Es wird sich zeigen, dass ich über Monate dort nicht eingeloggt war und seit Jahren erst in diesem Jahr 2021 erstmalig wieder einen Artikel reingesetzt habe.

Eine Strafbare Handlung liegt nicht vor! Das Verfahren ist einzustellen, es sei denn, man führt die politische Verfolgung gegen meine Person fort.

Ich soll kriminalisiert werden, und dafür ist der Holocaust gerade gut! Ja, all die, die sich so penetrant für Freiheit und Gerechtigkeit, für die Umwelt usw. engagiert zeigen, sollten sich schämen, dass diese kriminellen völkerrechtlichen verbotenen Straftaten gegen mich in Deutschland möglich sind, dies so weit hinnehmen.

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das „System“ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.“ Hans Herbert von Arnim, Verfassungsrechtler …

Vielleicht sollte man die Verbrechen, die ebenso, wie heute, systeminfiltriert, meinten rechtsformform idiologisch zu handeln, aus der Vergangenheit nicht so hochpuschen und sich mehr auf die gegenwärtigen kriminellen Machenschaften der Staatsorgane konzentrieren. Deutschland ist weder ein Rechts- noch ein Sozialstaat und auch keine Demokratie mehr, da hilft auch nicht die unsagbare Schuld an den Juden in Ehrfurcht zu huldigen. Und was ich vom Rechtssystem halte, ist gemeinhin gekannt. Mithin sind die Richter mir gegenüber voreingenommen und befangen. Das Verfahren ist wohl inszeniert, um mich zu kriminalisieren. Unsere Abgeordneten sind was durchweg korrumpiert, wie sie sich zur Corona-Pandemie zum Maskenzwang bereichert haben, was zwar jetzt verfolgt wird, weil ein super Wahljahr ansteht und die Straftaten zutage traten, aber ansonsten gängige Praxis ist.

Was heißt eigentlich sich etwas zu eigen gemacht zu haben. Wenn ich ein bereits öffentlich gestellter Standpunkt oder eine Meinung zu einem Sachverhalt eines anderen auf meinem Account veröffentliche, habe ich mich noch lange nicht seiner Meinung usw. angeschlossen. Es bedarf schon meiner ausdrücklichen Zustimmung zumal auch Dritte auf meinem Account Artikel und Texte rechtmäßig, aber unrechtmäßig (Cyberkriminalität) hosten können. Ich gebe eben nur wieder, was eine andere Person von einer Sache hält, die auch strafbare Komponenten erhalten kann. Ich mache mich nicht strafbar, wenn ich eine strafbare Handlung eines anderen veröffentliche und nicht hierzu selbst anstifte. Ich habe nie den Holocaust geleugnet oder verharmlost.

Das Gericht muss mir die zu Eigenmachung, also, dass ich bewusst und in voller Absicht den Holocaust leugnen oder verharmlosen wollte, nachweisen. Also das ich es war und nicht Dritte. Der Nachweis wäre allenfalls gesichert, wen der Zugang per Fingerabdruck erfolgen würde.

Darüber hinaus gibt das Gericht zu erkennen, welche Priorität sie der Sache beimessen. Warum? Üblicherweise braucht es bis zur Eröffnung eines Strafverfahrens Monate bisweilen gar Jahre. Viele gravierende Strafverfahren, Vergewaltigungen und schlimmere Delikte, gerade wenn sie Flüchtlinge begangen haben, werden eingestellt. Hier wird ein Unschuldiger wegen einer Straftat angeklagt, die er nicht begangen hat, weil eine Last der Sünde und Sühne aus Nazideutschland der Sache anheftet und der Beschuldigte das System massiv kritisiert und angreift, wird ihm eine Straftat in die Schule geschoben, die öffentlichkeitswirksam ist, um seine Kritik verstummen zu lassen. Deutschland hat für wahr aus der Geschichte nichts gelernt. Hier greifen wieder naziähnliche Methoden, wie man sie gegen die Mitglieder der Weißen Rose einsetzte. Die Bundesrepublik Deutschland vornehmlich sein Rechtssystem will mein Image zerstören, damit meine Kritik gegen das Unrechtssystem unglaubwürdig wird, denn, wer den Holocaust leugnet, sei verdammt auf Ewig, und setzt dazu Mittel ein, die es gegen Nazideutschland verdammt und missbilligt, wenn man nur Zweifel daran hegt, geht die Hetze und Verfolgung los.

Giesen sie nur Öl ins Feuer, es wertet mich auf! Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi

Der UN-Menschenrecht-Ausschuss hat 2011 in Absatz 49 CCPR/C/GC/34 die Bestrafung von Meinungen zu historischen Fakten, auch wenn sie unrichtig oder irrtümlich sind, als unvereinbar mit der Meinungsfreiheit und den Menschenrechten deklariert.

Wörtlich heißt es dort:
«Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.» (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)

https://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/gc34.pdf

Auch der frühere Innenminister Otto Schily und der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Wolfgang Hoffmann-Riem hatten sich schon für die Überprüfung bzw. Abschaffung des StGB 130 ausgesprochen, da durch die Strafbarkeit gerade nicht das Rechtsgut geschützt werde, das geschützt werden soll – nämlich die Menschenwürde.

Der Paragraph erinnert fatal an ein Gesinnungsstrafrecht, das die demokratische, rechtsstaatliche Bundesrepublik doch gerade überwunden haben will und passt über 70 Jahre nach dem Krieg nicht in eine moderne, offene, freiheitliche und aufgeklärte Gesellschaft, wie sie schon Voltaire forderte, als er „jeden, der einen Menschen, seinen Bruder, wegen dessen abweichender Meinung verfolgt, eine erbärmliche Kreatur“ nannte.

Es stellt sich auch grundsätzlich die Frage der Verhältnismäßigkeit im Strafmaß: Es widerspricht sowohl dem Schutzgedanken als auch jedem natürlichen Rechtsempfinden, wenn vier von fünf Gruppenvergewaltigern in Hamburg, die eine 14-jährige danach bei eisiger Kälte wie zum Sterben auf den Hinterhof gelegt haben, frei mit Siegesgesten aus dem Gerichtsaal gehen, während für eine Meinungsäußerung einer 90-jährigen eine mehrjährige Haftstrafe ohne Bewährung ausgesprochen wird.

Weiterhin erwähnenswert ist, dass der StGB 130 zunehmend auch zur Repression der Diskussion zu aktuellen politischen Themen, wie z.B. Islamisierung oder Masseneinwanderung missbraucht wird, und durch diese Beeinträchtigung des fairen Meinungskampfes auch die freiheitlich demokratische Grundordnung beschädigt wird.

https://www.buerger-fuer-heusenstamm.de/…/hr-hetze…/

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn

Wie einst zum Pogrom
Die AfD hat in beiden Bundesländern (Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) Stimmen verloren. Dies ist der kriminellen Strategie der etablierten Parteien zu verdanken, die die AfD als Verdachtsfall einstuften, wobei sich der Verfassungsschutz zum Handlanger der politischen Verfolgung durch die etablierten Parteien, CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen der AfD missbrauchen ließ, dass die AfD entgegen der Zulassung zu den Wahlen durch das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindlich sei. Hier müssten eigentlich ganz andere Gruppierungen vom Verfassungsschutz beobachtet werden.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages haben sich zu den vor Ihnen verlangten Maskenzwang hieran bereichert. So geht Politik und ebenso geht es im Musikbusiness ab! Alles nur Klüngel und Vetternwirtschaft. Seit 42 Jahren entzieht die Musikmafia, die GVL, und der BVB (Borussia Dortmund) mir die Verwertungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe ihrer informellen Vereinshymne „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion von 81.000 Fans zu einem hohen Schaden von mehreren hunderttausend Euro mit einer weltweiten Verbreitung! Glaubt nicht, dass dies bei dem Mainstream-Medien Anklang findet. Die von BVB geleisteten Vergütungen flossen über eine Pauschale der Musikmafia zu. Die haben sich meine/unsere Vergütungen mal einfach selbst zugeschanzt, so dass ich in Armut und Elend von Grundsicherungsleistungen im Alter dahinvegetieren muss.
Genauso interessieren sich die Mainstream-Medien nicht dafür, wie Heinz Flohe tatsächlich verstarb bzw. wie er und wo er am 11. Mai 2010 zusammenbrach und 3 Jahre in Folge im Wachkoma verblieb.

Der einst mal erfolgreiche Ruderer, Gabriel Konertz, lebte in bitterer Armut als ich ihn kennenlernte. Er hatte für Deutschland zwei Silbermedaillen errungen und war 10-facher Deutscher-Meister. Ihm wurden vom Jobcenter Köln Leistungen versagt! Das ist Deutschland! Darüber berichten die Mainstream-Medien natürlich auch nicht. Über seine totbringenden Verfolge – Sport (Leistungssport) ist Mord – haben sie allerdings hinreichend berichtet. Der Mohr kann gehen, er hat seine Schuldigkeit getan! Ich konnte durch mein Engagement ihn diese Leistungen zuführen. Dieses soziale Engagement unter mein kritisches und energisches Auftreten, bin ich unbeliebt und werde ich verfolgt und finanziell geschädigt. Der Deutsche Ruderer-Verband bedankte sich wegen meines sozialen Engagements zur Beerdigung von Gabriel bei mir.

Der Verfassungsschutz schützt nicht unsere Verfassung, sondern die etablierten Parteien, die so ihre kriminelle Macht fortpflanzen können: Die sich in die Macht-Strukturen haben reinfressen können, indem sie Einflusssphären unterwandern und diese delegieren. Warum erklären sie sich nicht selbst zu einem Verdachtsfall? Das wäre zutreffender.
Wie die Justiz, Verwaltungsgericht Köln, zum Verdachtsfall entschied, was an sich schon eine dem System widersprechende Gangart war, den Verdachtsfall gegen die AfD auszusprechen, aber wohl eher zum Gesicht gerichtsseitig zu einer derartigen Entscheidung führte, nämlich, dass der Verdachtsfall nicht hätte publiziert werden dürfen, jetzt untersagt sei, weil, wie sich jetzt zeigt, zwei Fliegen mit einer Klappe zertrümmert werden konnten, nämlich, dass die Justiz sich als rechtstaatliches Organ darstellen vermochte, aber die Wirkung, die AfD medienwirksam zu verunglimpft, schon vollzogen war und so massiv Stimmen zu den Wahlen verlieren musste, weil das dumm gehaltene Volk wieder und wieder diesen Machenschaften erlegen ist und nicht durchschaut, wie das Volk von den so unparteiischen gebührenpflichtigen Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten im Systemkonsens einseitig informiert, dass es verarsch, belogen und betrogen wird. So ging die forcierte Absicht der etablierten Parteien auf. Die Wahlen sind alle samt eine Inszenierung, dabei kann das Volk überhaupt nicht wählen, man kann einen Clan wählen, denn alle etablierten Parteien zugehören, wenn gleich es durch den Mainstream so inszeniert wird, als gäbe es unterschiedliche, allerdings nur bedingt, Parteiprogramme, sondern nutzt diesen Klamauk, um der Auflage und Einschaltquote wegen so weit, um das Volke im Irrglauben zu lassen, es könnte sich seine Volksvertreter frei und autonom auswählen.

Die Bundesregierung kriegt nichts in den Griff. Ob es um den Impfstoff geht oder um die kostenlosen Schnelltest, alles funktioniert nicht wirklich. Das Einzige, was funktioniert, ist die Korruption! Wie kann man überhaupt solche Verbrecher wählen, ist mir schleierhaft, die die einzige Oppositionspartei zu einem Verdachtsfall erklären, während sie diese Ebene bereits hinter sich gelassen haben, und labern, ist das Einzige, was sie können.

Manfred Wehrhahn

GVL verweigert seit 42-zig Jahren die Zweitverwertungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des Liedes „Heja BVB“ in Dortmunder Stadion

Link Reggae aus der Rhön und TripHop aus Portugal

Link motionFX GmbH verklagt Bundesverband wegen Chartsregeln

An das
Landgericht Berlin
Littenstr. 12-17
10179 Berlin

Köln, den 23.01.2021

Sofortige Beschwerde gemäß § 127 II ZPO

In dem Rechtsstreit

Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR, Eisenmarkt 4, 50667 Köln,

-Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: Dr. Besau & Partner Rechtsanwälte,
Vogelsanger Weg 6, 50354 Hürth,

gegen

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin,

wird gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin, Az.: 16 O 212/20, vom 09.12.2020 hiermit Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Begründung:

Mit Beschluss vom 09.12.2020 hat das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

I.

Das allgemeine Interesse an einer Rechtsverfolgung ist jedoch bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens (und nicht nur einen Einzelnen) ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen könnte (BVerfG, NJW 1974, 229; BGH, NZI 2019, 764). Alle denkbaren allgemeinen Interessen sind zu berücksichtigen (Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO-Kommentar, Rdn. 20 zu § 116).

Der Antragsteller begehrt die Klärung, ob eine nutzungsbasierte Vergütung im Rahmen des Wahrnehmungsvertrages vom 20.03.2008 verlangt werden kann (vgl. Klageentwurf).

Diese Rechtsfrage betrifft einen Sachverhalt, welcher für eine Vielzahl von Musik-Produzenten von Bedeutung ist, die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Pauschale ungerecht finanziell entschädigt werden. Sofern sich die Antragsgegnerin auf ihre allgemeinen (nicht individuellen) Verteilungspläne beruht, welche eine Abrechnung nach Sendeminuten im öffentlichen Bereich vorsehen, verdeutlicht bereits dies, dass ein größerer Kreis der Bevölkerung bzw. des Wirtschaftslebens (und nicht ein Einzelner) betroffen ist.

II.

Eine Unzulänglichkeit des Vermögens ist bereits dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die juristische Person noch deren Gesellschafter die Kosten der Rechtsverfolgung aufbringen können. Es kommt also auf das wirtschaftliche Unvermögen an (Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, Rdn. 12 zu § 116).

Mit ergänzendem letztem Schriftsatz wurden umfassende Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass der Gesellschafter Gregor Arz Arbeitslosengeld I bezieht und die privaten Konten mit ca. 19.000,00 überzogen im Dispo sind.

Darüber hinaus wurde dargelegt, dass der Gesellschafter Manfred Wehrhahn lediglich eine Grundsicherung erhält und sich das Jahresergebnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts derzeitig auf einen Betrag in Höhe von EUR./. 2.552,83 beläuft.

Bei Bedarf kann hierzu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder eine offizielle Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln eingeholt werden (siehe Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, Rdn. 15 zu § 116).

Soweit das Gericht hierzu weitere Darlegungen oder Beweisantritte
für erforderlich hält, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten. Es wird per beA zugestellt.

Dr. iur. Sascha Besau, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Der Kläger kann, Wie man einst, nicht davon hat ausgehen, dass Gerichtsverfahren den Menschen- und Grundrechten entsprachen/entsprechen, so muss man, ja, unvorstellbar, leider, wieder davon ausgehen, dass viele Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland in der gleichen Art geführt werden, wenn gleich nicht so dramatisch und sicher hinter der von ihrer propagierten und aufpolierten Demokratie von Freiheit und Gerechtigkeit schwerlich wahrnehmbar und unglaubwürdig aber nicht des zu Trotz wahr, hinter dieser Fassade ein Unrecht platzieren konnte. Das System ist korrupt und kriminell!

Der Kläger verlangt die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in Vertretung des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Bundestagspräsidenten wegen massiver Verletzungen der Menschenrechte und die Wiederherstellung und die Gewähr dieser.

Keinerlei Form-, Rechts- oder/und Sachfehler, wie mangelnde Zuständigkeit des Gerichts oder wegen möglicher nicht vollständiger Nutzung der Instanzenwege, soweit hier auch keine Rechtsmittel angezeigt wurde, können diese Verletzungen, wie die physischen und psychischen Schädigungen, dulden oder als hinnehmbar deklarieren.
Dem Kläger war unter Gewähr von Prozesskostenhilfe zu den hier anhängigen Verfahren gerade wegen des Anwaltszwanges gegen die Judikative und soweit gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertreten wird durch den Bundestagspräsidenten wegen Amtsträgerverletzungen und den Beweisen durch einen richterlichen Zeugen u. a., die die Richterschaft zu großen Teilen kriminell schimpfen, rechtliches Gehör zu den massiven Schädigungen und zu den umfassenden Verfahren zuzubilligen. Wie kann sich ein Laie, wobei durch Anwaltszwang dieser juristische Mangel ausgeglichen werden soll, gegen den Beklagten im Gleichheitsgrundsatz zum Beschuldigten und so weit parteiisch, rechtlich durchsetzen können, wenn hier der Weg unter fadenscheinigen Rechten beugenden Abweisungen dieser keine ordentlichen Verfahren erhält.

Ein Video mit meinem Text zur Verfassungsbeschwerde:

Es wird beantragt, dass die etablierten Parteien: CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen von der Bundestagswahl 2017 wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen ausgeschlossen werden“ wurde 125.000-mal auf YouTube aufgerufen 3.271 zustimmend und 295-mal negativ bewertet. Viel Zustimmende, Betroffene und Geschädigte sind nicht auf Facebook oder/und auf YouTube, um dieses Video zur Kenntnis zu nehmen aber würden meinen Ausführungen und meinen Antrag beipflichten.

Dieser Klage schließen sich diese an. Man muss davon ausgehen, dass grundsätzlich der Unmut gegen diese kriminellen Machenschaften der Bundesregierung bzw. gegen die etablierten Parteien sehr groß ist. Die Wahlergebnisse sind surreal und entsprechen nicht die Meinung des Volkes. Es werden überwiegend nur die politischen Interessen der Elite gefrönt aber nicht des Volkes. Die Demokratie ist die Diktatur des kleinen Mannes.

Mir ist klar, dass innerhalb der EU die Bundesrepublik Deutschland auf allen Gremien usw. starken Einfluss ausübt, wie hier zur Klage und soweit mein bzw. unser Ansinnen, die Bundesrepublik Deutschland der Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen, wohl auf taube Ohren stoßen wird, aber nichts des so trotz würden Sie ein Beleg erzeugen, dass Sie diese aufzugreifenden Straftaten und Verletzungen der Charta der Vereinten Nationen decken und Beleg liefern würden, dass der Westen im Glanz von Freiheit, Gerechtigkeit und Würde nur ein Armenmärchen folgt und Russland, China … in Nichts nachstehen, wenn der Westen nicht selbst diese hier politisch ausgeschlachteten Verletzungen konstruiert haben mag, so sollte der Westen vor der eigene Türe seinen Dreck wegkehren bevor sie dies bei anderen tut, um so von den eigenen abzulenken.

Manfred Wehrhahn

motionFX verklagt Bundesverband wegen Chartsregeln – Musik Woche

Die Tonträgerfirma motion FX/Radar Music hat beim Bundeskartellamt Klage gegen den Bundesverband Musikindustrie bezüglich der Chartserhebung eingereicht und fordert eine „Überprüfung“ des Regelwerks und „eine Untersagung der Herstellung der Chartlisten“ auf Grundlage der aktuellen Systembeschreibung.

01.01.1970 01:00 • von Frank Medwedeff

Die Tonträgerfirma motionFX GmbH/Radar Music hat beim Bundeskartellamt Klage gegen den Bundesverband Musikindustrie eingereicht, da die aktuelle Praxis der Chartserhebung gegen das Kartellrecht und den Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoße. Das Unternehmen fordert deshalb eine „Überprüfung“ des Chartsregelwerks und „eine Untersagung der Herstellung der Chartslisten auf der Grundlage der Systembeschreibung der offiziellen Charts in Version vom 13.7.2007“.

Motion FX bemängelt, dass nur Titel von Firmen in die Charts gelangen könnten, die kostenpflichtig PhonoNet nutzen oder ihre Titel alternativ kostenpflichtig bei media control anmelden. „Bereits an dieser Stelle werden die Marktteilnehmer behindert, die sich für ein anderes Warenwirtschaftssystem entscheiden, welches nicht durch den Beschwerdegegner bzw. die mit ihm verbundenen Unternehmen angeboten wird“, heißt es.

Als weiteren Kritikpunkt rügt das von Gregor Arz und Manfred Wehrhahn geleitete Unternehmen, dass ein Eintritt in die Charts nur möglich sei, wenn der jeweilige Titel an ausreichend viele Händlergruppierungen verkauft werde. „Um welche Händlergruppierungen es sich handelt, bleibt im Dunkeln. Wer also an den Einzelhandel direkt verkauft, wird niemals erfahren, ob die Verkäufe im Rahmen der Chartsermittlung gezählt werden. Selbst wenn Verkäufe an eine Vielzahl von Einzelhändlern stattfinden, ist nicht gewährleistet, dass dabei auch drei Händlergruppierungen umfasst werden. Es wird eine äußerst breite Streuung des Vertriebs vorausgesetzt, die für ein kleines Unternehmen nicht praktizierbar ist“, so die Klageschrift.

Zudem sei nicht akzeptabel, dass media control nicht alle Verkäufe für die Charts mitzählt. „Es werden nur die Verkäufe gezählt, die bei den in der Systembeschreibung genannten Händlergruppierungen getätigt werden. Kleinere, eventuell spezialisierte ‚Plattenläden‘ werden nicht in die Verkaufsliste von media control aufgenommen.“

Laut motionFX ist der Vertrieb über große Handelsketten für kleinere Labels und Produktionen oft ausgeschlossen, weil dort ein jährlicher Grundumsatz gefordert sei. „Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin bereits von Einzelhandelsketten auf einen Mindestumsatz von 250.000 Euro verwiesen als Voraussetzung für die Aufnahme in den Vertrieb. Dieser Umsatz ist für kleinere Label und kleinere Produktionen noch nicht einmal ansatzweise zu leisten. Damit ist es einem kleineren Label von vornherein nicht möglich, mit seinen Titeln eine Platzierung in den Charts zu erreichen.“

Bei der Chartsermittlung würden „nur die Titel berücksichtigt, hinter denen finanzkräftige Unternehmen stehen. Unbekannteren und finanziell eher gering ausgestatteten Labels wird dadurch der Markteinstieg erschwert bzw. ein Zugang zu den Charts nahezu unmöglich gemacht“, heißt es in der Klagebegründung.

Der Bundesverband Musikindustrie wollte nach Anfrage von MusikWoche zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme zu der neuerlichen Klage abgeben. motionFX hatte bereits im letzten Jahr gegen die Chartsregeln interveniert. Daraufhin setzte der Bundesverband in Abstimmung mit dem Kartellamt das Regelwerk neu auf.

Mehr zum Thema   

MUSIK

Reggae aus der Rhön und TripHop aus Portugal -Musik Woche

01.01.1970 01:00 • von

Flotter deutschsprachiger Reggae muss nicht immer aus Berlin kommen. Dass auch im hessischen Bergland, genauer in Fulda, ein gutes Riddim-Kraut gedeiht, beweist die zehnköpfige Formation Mighty Vibez auf ihrem aktuellen Album, We Comin Around“, das von Umberto Echo aus München produziert wurde und erst kürzlich auf dem Label Rhön Records erschienen ist. In den 13 Tracks zeigen die Hessen, dass sie das Formenrepertoire des Reggae von Roots bis Rebel drauf haben und dabei auch elegant mit Jazz- oder Funk-Elementen zu jonglieren verstehen. Im Mai ist die sonnige Truppe unter anderem in Tirol unterwegs, im Sommer stehen dann einige Festivals im Terminkalender. Beim italienischen Rototom Sunsplash wurden die Mighty Vibez übrigens im Sommer 2006 als „European Reggae Newcomer“ des Jahres gefeiert. Vertrieblich nimmt sich die Kölner Firma motionFX/Radar Music des neuen Albums der Gruppe an.

In dessen umfangreichem Katalog befindet es sich in guter Gesellschaft, denn der erweist sich als angenehm vielseitig. So findet sich dort neben dem Reggae der Mighty Vibez auch das Album Bangguru“ von der gleichnamigen portugiesischen Gruppe, die Elektropop mit TripHop- und Ambient-Elementen anreichert und zur CD gleich noch eine DVD gepackt hat.

Der schottische Alternative-Rocker Rich Webb musste erst nach Melbourne, Australien, ziehen, um dort sein Album Overboard“ aufzunehmen, das nun via Radar in den deutschen Handel kommt. Außerdem hat Radar Indierock von der Gruppe Random Hero aus Erlangen (Album: Past Is Prologue“) oder von Frameless aus der Umgebung von Köln (Album: Closing Circle“) im Programm.

Als Commander am Radarschirm lenkt Manfred Wehrhahn (59) zusammen mit Co-Geschäftsführer Gregor Arz und einer engagierten fünfköpfigen Crew das Schiff, das man Traditionsunternehmen nennen darf. Denn er gründete die Firma – damals noch unter dem Namen New Blood – zusammen mit seinem Freund Helmut Jacobs bereits 1975. Die beiden arbeiteten in den Siebzigern in fast allen Bereichen der Musikproduktion, wobei der 1977 verstorbene Jacobs sich zunächst mit der hochwertigen Herstellung von Kleinauflagen in Vinyl einen Namen machte.

Wehrhahn wiederum ließ in jüngster Zeit durch seinen kämpferischen Einsatz für ein faireres Chartsregelwerk aufhorchen. So hatte er bereits im vergangenen Jahr gegen die Chartsregeln interveniert, woraufhin der Bundesverband Musikindustrie in Abstimmung mit dem Kartellamt das Regelwerk neu aufsetzte. Im Februar 2008 reichte motionFX GmbH/Radar Music abermals beim Bundeskartellamt Klage gegen den Bundesverband ein, da die aktuelle Praxis der Chartserhebung gegen Kartellrecht und Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoße.

Das Unternehmen fordert deshalb eine „Überprüfung“ des Chartsregelwerks und „eine Untersagung der Herstellung der Chartslisten auf der Grundlage der Systembeschreibung der offiziellen Charts in Version vom 13. 7. 2007“. Das Ergebnis dieser Klage bleibt abzuwarten. Doch festzuhalten ist, dass sich der streitbare Wehrhahn mit großer Leidenschaft für seine Musik einsetzt. Nicht nur die Mighty Vibez könnten davon profitieren.