Keinen Vergleich rein für das Jahr 2018 – Gerichtsendscheidung

Verjährung seit 1977 – für die Jahre vor/ab 2016 bis 2023 liegt keine Verjährung vor!

Es liegt eindeutig eine strafbare Handlung des vorgesetzten Betruges vor, was die Verjährungen aufhebt.

Zinsen + Zinsenzinsen + Schadenersatz wegen geldwerter Verluste und Imageschäden und webestrategischen

Möglichkeiten des Labels, diesen Erfolgstitel weitergehend auf Tonträgern zu vermarkten, da sein Erfolg in einem örtlichen begrenzten aber populären Spartenbereich erfolgte, der uns entging, aber sich eigentlich in seinem Erfolg zu den Vergütungen aus den Verwertungsrechten hätte ergeben müssen, uns zu Kenntnis hätte gelangen müssen.

GEMA

Der Komponist und Texter wie Produzent, Reiner Hömig, des Liedes auf meinem Label NEW BLOOD Schallplatten erhielt auch nie einen Cent von der GEMA. Er wurde angeblich über die Pauschale abgegolten, weil er den mafiosen Clan zugehört und seine Erfolge im Mainstream mit Künstlern wie Wolfgang Petry, Bläck Fööss Band, Jürgen Drews u. w. feiern konnte. Es scheint so, als würde eine Vereinshymne zu seiner Intonierung vor 81.000 Fans und dem Vereinssender wie weiteren Medienkanälen weltweiter Verbreitung mithin nicht als verwertungswürdig, mithin als wertlos, degradiert, was allerdings nicht hinhauen kann, da über die Pauschale über 10.000,– € pro Heimspiel vom BVB, laut Herrn Dickel, Stadionsprecher, an die GEMA abgeführt wurden, wovon die GVL 20% für die ca. 10 Musiktitel, soweit sie überhaupt GEMA und GVL-lizensiert sind, erhält. Hier erkennt man, dass sich die Stars und Konzerne der Musikindustrie sich den Vergütungskuchen unter dem Nagel gerissen haben trotz es überhaupt nicht ihr Genre und ebenso in der Regel nicht ihr Repertoire sein muss bzw. sein kann. Die rein über Beziehungen und Klüngel in die Charts katapultierten Stars mit ihren Songs unterstellt man, dass sie alle Events usw. dominieren würden, und ihnen werden alle irgendwo intonierten Lieder im Verwertungs-entgelt zugesprochen. Der Bundesverband Musikindustrie e. V. hat sich vorsätzlich Vergütungen aus Spartenbereichen einfach über die Pauschalvergütungen zugedacht trotz diese ihnen nicht zustanden und auch nicht damit zu rechtwertigen sind, da die Kosten der Erfassung höher seien als die auszuschüttenden Vergütungen. Was nicht zutrifft. Ein Spitzen-Fußballverein (BVB) der Bundesliga mit seiner über Jahrzehnte gewonnenen Popularität, den generationsübergreifenden Fans, die dieses Lied millionenfach kennen, diese intonierte Vereinshymne (Heja BVB) im Dortmunder Stadion mitsangen, in soweit war individuell zu vergüten. Die Intonierung des Liedes war vergütungswürdig. Das Argument, dass dem BVB nicht zuzumuten sei, die wenigen wieder-kehrenden Musiktitel über viele Jahre zu erfassen und sie individuell sodann zu vergüten, entbehrt jeder Logik und ist realitätsfremd.4

Die Vereinshymnen sind Lieder, die meistens von Mitgliedern, Fans usw. komponiert, getextet und im Pressauftrag heute als Download im Stadion vermarkte und intoniert wird, um die Fans und das Spiel in Ekstase versetzt und einen hohen psychologischen Spielverlauf bzw. Spielverlauf bedingt . Es handelt sich wie die Nationalhymne künstlerische Darbietung durch einen Interpreten, sondern das Lied wird als Identifikation mit einem Staat hier eines Vereins sich zu eigen gemacht.

Soweit es sich hier eben nicht um schnell vergängliche Musik handelt und nicht dem Kommerz unterzogen ist, hat dieses Lied einen bleibenden Charakter. Es ist nicht das Musikgenre und ebenso nicht das Musik -Repertoire der Musikfirmen. Diese Hymnen werden nur selten in den Medien intoniert, da sie einem Verein und für deren Fans gedacht sind.

Es muss soweit davon ausgegangen werden, dass vielfach keine Labels generiert wurden, die den Spruch auf Urheber- und Zweitverwertungsrechte haben, da hier nicht profimäßig sondern häufig laienhaft gehandelt wird.

Es handelt sich um eine Musiksparte, die häufig nicht von der GEMA die Urheberrechte und durch die GVL die Verwertungsrechte wahrnehmen ließe, da nicht kommerziell am Musikmarkt tätig. Die wenigen immer wiederkehrenden Lieder pauschal abgelten zu lassen, war und ist unrechtmäßig, da der BVB für die Intonierung des Liedes „Heja BVB“ eben weniger Lieder, den Pauschalbegünstigten einen hohen ihnen nicht zustehenden Geldwert sich hat zuschanzte können, der denen aus den Mainstream intonierten Lieder zuflossen und nicht den Schöpfern dieses Werkes und es ist ebenso nicht deren Genre und nicht das Repertoire.

Würden die im Dortmunder Stadion des BVBs dort intonierten Lieder individuell erfasst und vergütet, da es sich hier um eine Veranstaltung handelt, war dies zu verlangen, da die Fans die Lieder mitsingen, hätte der BVB eine viel geringere Summe zahlen müssen und die, denen die Vergütungen zustehen, erhielten die ihnen zustehenden Vergütungen und nicht mehr die überhöhten Unberechtigten, die sich im Vorsatz diese Vergütungen zugeschanzt haben.

Gesellschafter der GVL seit 1977 bis 2020

„Die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV), Düsseldorf, und die Deutsche Landesgruppe der internationalen Vereinigung der phonographischen Industrie (IFPI), Köln, errichten unter der Firma, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mit beschränkter Haftung‘ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Köln“, heißt es in der Gründungsurkunde der GVL (Foto), ausgestellt vom Notar Dr. Friedr. Wilh. Berndorff

Die GVL war bis vor kurzen vom Bundesverband Musikindustrie e. V. dominiert. Die GVL hat ihre Marktmachtstellung missbraucht und sich auch unberechtigte ihnen nicht zustehende Vergütungen zugeschanzt.

Vergleichssumme bzw. Klagehöhe – 400.000,– € aber mindestens 250.000, — €. Es mag sein, dass gewollt und im Vorsatz mir diese Vergütungen versagt wurden, weil ich die Musikcharts über das Bundeskartellamt ändern ließ.

Zukünftige Verfahrensweise? Verkauf der Verwertungsrechte zum Lieder „Heja BVB“!

90.000 Fußball- und Sportvereine

Es wird bestritten, dass alle Fußballvereine überhaupt über eine Gesangsanlage verfügen und eigene ihrem Verein zugedachte Vereinshymnen haben. Die Fans bzw. Zuschauer der Fußballspiele der Kneipen- und Sportvereine sind gering und die Kosten, wenn Musiktitel eingesetzt werden, gering! Siehe GEMA-Gebührentabelle!

1.1.2023 (11) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer

I. ALLGEMEINE VERGÜTUNGSSÄTZE

1. Sportveranstaltungen in Verbindung mit Musikdarbietungen (z. B. bei Programmpunkten wie Cheerleader oder Moderationen etc.), sofern der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht)

26,70 € je 150 Zuschauer

2. Sportveranstaltungen im Amateur-Bereich mit lediglich musikalischer Umrahmung vor Beginn, am Ende, bzw. in den Pausen der Veranstaltung), sofern die Zeitdauer der Hintergrundmusikwiedergabe insgesamt 30 min nicht übersteigt, nicht während des Wettkampfes erfolgt und nicht zur Untermalung zusätzlicher Programmpunkte wie Cheerleader oder Moderationen dient.

13,35 € je 150 Zuschaue

Die Datenerfassung wäre ebenso tragbar und steht der individuellen Vergütung nicht entgegen.

81.000 Fans / 150 = 540 Preisgruppen mal 26,70 € = 14.418,– € davon 20% = 2.883,60 € / 10 Lieder = 288,36 € mal 2, da es zweimal eingesetzt wird pro Heimspiel für das Lied Heja BVB macht 576,72 € pro Heimspiel. Die 1. Bundesliga spielt mit 18 Mannschaften und hat somit pro Spieltag 9 Spiele pro Saison! Danach wurde für unser Lied pauschal ein Betrag pro Saison von 5.190,48 € an die GVL angeführt. Wenn man den gegenwärtigen Währungswert über 42-zig Jahre zugrunde legt, macht dies: 218.000,16 €

Ab einer geringen, wie im Mainstream üblichen Vorgehensweise, festgelegten Hörer- und einer gewissen dem Mainstream zugehörigen Repertoiremenge können die Vergütungen pauschal abgegolten werden, weil tatsächlich die Datenerfassung unmöglich oder die Kosten und der Aufwand hierzu unrentabel ist. Hintergrundmusik in Kneipen, Internetradios usw.! Es ist besonders darauf zu achten, dass Vereinslieder den Geist des Vereins folgen, die Fans anfeuern und die wiederum die Spieler und auf den Erfolg des Vereins Einfluss nehmen anders als in der Popularmusik ist nicht der Sänger sondern psychologisch gesehen, der Fan und das Spiel vertreten. Er selbst identifiziert sich mit den Verein, der sich im Text widerspiegelt.

Es ist in der Regel nicht das Repertoire der GVL-Berechtigten. Ferner werden diese geringen, da es sich um ein Fußballspiel handelt, Vereinshymnen wiederkehrend eingesetzt, hier über 40-zig Jahre im Verwertungsrecht. Es mag sein, dass sie überhaupt nicht GEMA und GVL-lizensiert sind. Mithin unterliegen nur wenige Musiktitel der GVL-Vergütungspflicht, die einfach ohne Probleme zu allen Zeiten erfasst werden konnten. Die festgelegten Pauschalabgelten fließt häufig Unberechtigten zu und dürfte im Wert weithöher Vergütungen an Unberechtigte generieren, als wenn hier individuell die Intonierung erfasst und an den wirklichen Berechtigten ausgekehrt worden wäre. Die pauschale Abgeltung rechnet sich, da hier nicht nach der Menge der intonierten Musiktiteleinsätzen abgestellt wird, sondern dies offenbleibt oder auf Zeit abstellt. Es wird rein nach der Menge der Zuhörer abgestellt. Unsere Vergütungsforderung bezieht sich auf die Menge der intonierten Musiktitel und der pauschal abgeführten Vergütungen. Hiernach ist für das Lied Heja BVB an die GVL über 40-zig Jahren ein Betrag von über 250.000, — € vereinnahmt worden. So hat sich das Musikbusiness an unserem Song bereichern können. Allein in Deutschland bezeichneten sich rund 14 Millionen Menschen als stark interessiert am BVB. Die Mitgliederzahl des Vereins lag zuletzt bei 157.000.

Zumutbarkeit zur individuellen Intonierungserfassung

Dem BVB war wegen des geringen und sehr individuellen Repertoires die individuelle Intonierung zu allen Zeiten zumutbar und der Aufwand und die Kosten standen dem auch nicht entgegen.

Abstufungen nach Hörerschaft und Titelbreite

Dieses System greift auch im Mainstream. Dort werden ZDF, ARD, RTL usw. zur individuellen Datenerfassung verpflichte, während Internetradios wegen des breiten Repertoires und der geringen Hörerschar pauschal Verwertungsrechte abgelten.

Vereinshymnen sind nicht das Gerne und nicht das Repertoire der Begünstigten, da die pauschal abgegoltenen Verwertungsrechte ihnen auch soweit nicht zustehen können.

Sie haben auch deswegen keinen Rechtsanspruch auf diese pauschal abgegoltenen Vergütungen.

Die pauschale Abgeltung war nie rechtmäßig!

Nach Recht und Gesetz, was den Gremien der GVL bekannt war, bestand kein Rechtsanspruch auf diese pauschale Verwertungsrechteabgeltung im Stadion dort intonierter Lieder, da es in der Regel nicht ihr Repertoire ist/war und es der 1. und 2. Liga von Fußballvereinen zu deren Beliebtheit, Bekanntheitsgrad, Popularität und selbst die Vereinshymen Einfluss nehmen auf das Spielgeschehen, sie einen hohen Verwertungswert innehaben. Hier liegt unumstößlich ein strafrechtliches Verhalten vor.

Manfred Wehrhahn