Im-Namen-des-FuehrersSozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln

Fax. 1617160

25.10.2016

 

 

S 11 R 1345/16

Klage

Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln

gegen

Deutschen Rentenversicherung Bund, 10548  Berlin Vers.- Nr.: 13 010848 W 067 SOT
erwidert der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten wie folgt:

Es ist unzutreffend, dass der Kläger keine Einwende gegen die erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2016 vorgetragen hat.

Das Wort Anpassung spricht sich schon selber Hohn. Die Anpassung wurde in voller Höhe den aufstockenden Grundsicherungsleistungen entzogen. Erst wenn die Anpassung mehr als 50% beträgt würde der Kläger überhaupt erst aus den Almosenbezug und aus der Verelendung gelangen. Diese Anpassung verlief im Sande und führt ein Leben in Elend und Not fort! Es werden keine Versicherungs-Leistungen, die gerade vor diesen Bezug dieser Almosen schützen hätten sollen,  gewährt, was eine Pflichtversicherung Rente rechtfertigen könnte. Die hier im Streit stehende Anpassung konnte ebenso nicht, wie in den erwähnten Verfahren, den Rentner oberhalb der verfassungsrechtlichen Grund- und Menschenrechte ein Leben in Würde und Unversehrtheit sichern. Die hier im Streit stehende Anpassung hat diesen Versicherungsgegenstand Rentenbezug oberhalb den von der Verfassung  garantierten Rechtsanspruch existenziell abgesichert zu sein, wieder nicht entsprochen. Man kann somit kein Versicherungsschutz annehmen, wenn sie nur das, was die Verfassung sowieso sichert, sichert. Ein Versicherungsverhältnis begründet sich nur dann, wenn dieses Versicherungsverhältnis adäquat, verhältnismäßig und angemessen zu den erbrachten Leistung über Jahrzehnte der Beitragszahlungen einen Versicherungsgegenstand gewährleistet, der oberhalb der per Verfassung zu gewährenden Leistungen angesiedelt ist. Die Rentenversicherung Bund erfüllt die Versicherungsrichtlinien nicht mehr sondern verlangt immense Geldleistungen vom gegenwärtigen Beitragspflichtigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für mehr oder weniger Nichts! Diese geringen Leistungen zum Rentenbezug sind verfassungsgemäß nicht zu erwerben, da sie per Verfassung garantiert sind und über Steuern zu finanzieren wären.

Eine Versicherung, die den Beitragszahler sinnlos, unverhältnismäßig und unange-messen soweit widerrechtlich zur Kasse bittet und auch den Versicherten gegenwärtig und zukünftig keine adäquate Versicherungsleistung gegenüberstellt also nicht mehr vor diesen Almosenbezug absichert sondern nur noch den Staat bzw. den Steuerzahler vor Zahlung von Sozialleistungen, die per Verfassung sowieso zu gewähren wären, bewahrt, der hat zu dieser hohen und langfristigen Sozialabgaben-pflicht zur Rentenpflichtversicherung  jeglichen Rechtsanspruch, einen Pflichtbeitrag zu fordern, verloren. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürften in dieser maroden solidarischen Generalionenversicherung überhaupt nicht mehr einzahlen, weil sie verwirkt ist.

Mit jeder Rentenanpassung besteht die Möglichkeit diesen streitigen Versicherungs-mangel zu beseitigen. Soweit müssen auch immer die Anpassungen rechtlich auf den Versicherungsanspruch hin geprüft werden. Diese letzte hier im Streit stehende Anpassung kann jedenfalls ebenso keinen Pflichtversicherungsanspruch rechtfertigen. Soweit eben auch aus den Beiträgen zur Altersrente die Waisen-, Invaliden-, Witwenrente usw. finanziert werden und alle hierauf sich begründende Leistungen auf Soziahilfelniveau abgesenkt wurde, also die Bundesregierung kriminell hierauf eingreift und den Beitragspflichtigen betrügt durch die Gewähr versicherungsfremder aber auch wegen des Versagens von Leistungen an Dritte hierüber finanziert, wurde die Rentenpflichtversicherung zu Grunde gerichtet. Eine Versicherung versichert vor Armut, Elend und Not und zwar oberhalb von Sozialleistungen, die bedingungslos gewährt werden müssen, weil sie ein Leben in Würde und Unversehrtheit sicherstellen sollen aber auch nicht können.

Der Kläger verlangt, dass die Rentenpflichtversicherung annulliert bzw. lequidiert wird, da sie nur widerrechtlich Versicherungsprämien abverlangt, die weder den Beitragszahler noch den Rentenbezieher in irgend einer Weise annähernd eine Versicherungsleistung gewährt und finanziert. Es werden hier Pflichtbeiträge abgerufen, die überwiegend als sozialrechtliche Leistungen sowieso zu gewähren wären ohne dass hier ein Versicherungsschutz für nötig wäre und eigentlich aus Steuermittel zu finanzieren sind, da per Verfassung diese Existenzsicherungs-leistungen bedingungslos jedem ungekürzt zusteht, soweit dieser sein existenzielles Einkommen nicht selbst aufbringen kann.

Die Rentenpflichtversicherung hat sich absurdum geführt und soweit hat keinen Bestandsanspruch mehr. Die Rentenzahlungen sind ausschließlich nur noch als Grundsicherungsleistungen über Steuermittel zu gewähren und ein höher angesiedelter Versicherungsschutz zur Altersversorgung muss jeder zukünftig selbst verantworten. In Zukunft sollte die Pflicht zu Rentenversicherung nur noch das finanzieren, was oberhalb der Sozialleistungen an Rentenbezug angesiedelt ist wegen des Bestandsrechtes oder es muss, wie der Kläger bereits vortrug, eine Mindestrentenleistung von 1.200,– € monatlich sichergestellt sein, wobei über Steuern die von der Verfassung zu gewährenden Grundsicherungsleistungen im Alter finanziell den Rentenbezug mit abzusichern hätte.

Eine Versicherung, die nicht oder nur unzureichend bis zum Tode in der Regel zur Altersrente über 12 Jahre versichert aber hierfür Pflichtbeiträge im Staatssäckel beitreibt, die unverhältnismäßig und unangemessen kaum hierfür eine adäquate Gegenleistungen erbringt, die gerade unterhalb bis wenig oberhalb von Sozialleistungen bei einer  Beitragszahlspanne von über 40 Jahre in einer Höhe von mehreren Hundetausend Euro abforderte, angesiedelt ist, ist unwirtschaftlich noch ist sie ökonomisch noch ökologisch vertretbar.

Eine solidarische Versicherung muss eben auch alle Gruppierungen in das Solidarprinzip einbinden und nicht gewisse Gruppierungen Privilegien einräumen. Ein Solidarprinzip muss funktionieren. Es kann aber keinesfalls eine Gesellschaftsklasse benachteiligen oder/und doppelt und dreifach zur Kasse bitten ohne eine entsprechende Gegenleistung hierfür.

Hiernach sind Einwendungen gegen die Anpassung vorgetragen. Der Klage ist vollumfänglich zu entsprechen. Der Kläger weist auf seine weiteren Vorträge hin!

 

Manfred Wehrhahn