unrechtSozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln

Fax. 1617160

10.11.2016

S 11 R 1345/16

Klage

Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln

gegen

Deutschen Rentenversicherung Bund, 10548  Berlin
Vers.- Nr.: 13 010848 W 067 SOT

erwidert der Kläger auf den Schriftsatz des Sozialgerichtes vom 08.11.2016 wie folgt:

Es trifft nicht zu, dass der Kläger nicht die Rechtsgrundlagen der Anpassung substantiiert hätte. Eine solidarische Versicherung muss vor Armut, Verelendung und finanzieller und wirtschaftlicher Not versichern bzw. absichern und schützen, wenn angemessen und verhältnismäßig hierfür Beiträge entrichtet wurden. Diese Versicherungsvoraussetzungen erfüllt die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr. Sie schützt gerade nicht mehr angemessen und verhältnismäßig vor Armut, Verelendung und finanzieller und wirtschaftlicher Not. Soweit mag rein an der dogmatischen und bornierten widerrechtlichen Berechnungsvorgabe, die die Bundesregierung vorgab, kein Mangel bestehen aber nach Recht und Gesetz ist die Anpassung wie die Rentenhöhe selbst rechtswidrig. Die Renten-Versicherung Bund gewährleistet die von den Beitragszahlern verfügten Pflichtbeiträge zum Rentenbezieher keine adäquate Rentenversicherungsleistungen mehr. Dies hat natürlich auch etwas mit der Berechnung der Rentenhöhe zu tun. Die Rente wird soweit falsch berechnet, wie sie nicht dam Ansinnen einer Versicherungsleistung gerecht wird. Die Anpassung ist mangelhaft und ungenügend.

Soweit ist die Rentenberechnung als solche aber auch die fortlaufenden Anpassungen der Rentenbezüge nicht mit den Rentenversicherungsansprüchen eines legitimen Versicherungsschutz vereinbar und läuft diesen zuwider. Es muss nach einer beitragspflichtigen Zeitspanne von zum Beispiel 20 Jahren auch eine Besserstellungen gegenüber derer, die sozialrechtliche Leistungen bezogen haben, gewährt werden.

Wie Ihnen, Frau Schrage, nicht entgangen sein kann, habe ich dass gesamte kriminelle, verbrecherische Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt. Diese Ablehnung bindet alle Richter auf allen Rechtswegen und Instanzen ein. Ich lehne Sie hiermit ab, da durch die dem Kläger selbst zugefügten massiven und vielschichtigen Straftaten der Rechtsbeugung in vielfachen Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor Deutschen Gerichten usw. und von Ihrem Kollegen Richter Fahsel  und weiteren diese Straftaten der Rechtsbeugung ebenfalls festgestellt und bewiesen wurden, die soweit von Richtern, Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen begangen wurden, dieser Personenkreis durchweg zu mindestens latent als Straftäter zu beschuldigen und soweit besteht ein begründetes Misstrauen und eine hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsbrüchen gegen das deutsche verfassungsgebende Rechtssystem, was die Ablehnung ihrer Person gerechtfertigt. Das Deutsche Rechtssystem ist bewiesen und begründet als ein Unrechtssystem zu definieren. Es ist auch in der Sache selbst zu erkennen, dass hier das Recht gebeugt und verletzt werden soll. Mit juristischer Spitzfindigkeit soll die Klage des Klägers abgewiesen werden.

Ich behalte mir soweit strafrechtliche Maßnahmen gegen Sie vor auch wenn dies selbstredend nichts bringt. Alleine wegen meiner massiven und begründeten Systemkritik sind Sie und das System gegenüber des Klägers voreingenommen und Sie können auch die Rechtssache nicht unparteiisch objektiv betrachten, da Sie weiter in Aufhebung der Gewaltenteilung dem System bzw. der Legislative zugetan sind. Es ist so, dass der Kläger politisch verfolgt wird und ihm die Grund- und Menschenrechte entzogen wurden.

Ich beantrage die Ablehnung Ihrer Person wegen der hohen zu erwartenden Wahrscheinlichkeit der Rechtsbeugung zumal hier Staatsinteressen berührt sind und wegen der subjektiven Annahme, dass der Kläger berechtigt davon auszugehen hat, dass seine Verfahren kriminell geführt werden und wegen des Versagens rechtlichen Gehörs diese Ablehnung vom Sachvortrag soweit abzukoppeln ist.

Soweit das Gericht darauf abstellt, dass es eines Rechenfehlers bedürfe, um dieser Verfahren fortführen zu können, erklärt der Kläger, dass soweit ein latenter Rechenfehler vorliege, weil die Rentenformel, Rentenanpassung usw. laienhaft nicht durchschaut werde und in der Höhe eben unstimmig zur erbrachten und zur erwartenden Rentenbezugshöhe steht.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es in der Sache bereits höchst richterliche Gerichtsentscheidungen gegeben habe, die soweit eine erneute Klage entbehrlich erscheinen lasse trotz neue und andere Argumente usw. vorgetragen wurden und bei Gewähr einer qualifizierten Rechtsvertretung noch vorzutragen wären, sich soweit eine erneute Prüfung der Rechtssache als unrechtmäßig darstelle und es einer neuerlichen Rechtsüberprüfung nicht bedürfe, erklärt der Kläger, dass diese vorherigen Gerichtsentscheidungen und Urteile unter dem Straftatbestand der Rechtsbeugung usw. durch die Deutschen Justiz zustande kamen und somit nichtig und unrechtmäßig sind.

Manfred Wehrhahn