26610505Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2

50668 Köln

 

Fax. 1617160

 

09.10.2016

Klage

Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln

gegen

Deutschen Rentenversicherung Bund, 10548  Berlin
Vers.- Nr.: 13 010848 W 067 SOT

Widerspruchsbescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 05.10.2016 am 06.10.2016 beim Kläger eingegangen.

Gründe

Die  Rentenpflichtversicherung soll vor dem Bezug von Sozialleistungen im Alter schützen. Es kann keine andere Rechtfertigung angenommen werden. Der Erwerb von Grundrechten wie auf ein würdiges unversehrtes Leben bedarf es eben keiner finanziellen und materiellen Zugaben. Hierauf besteht ein rechtsverbindlicher Anspruch! Diesen bestandserhaltenden Anspruch auf mehr als diese Grund- und Menschenrechte gewährt die Rentenversicherung überwiegend nicht mehr. Der Kläger erhält nicht einmal diese Grundrechts-Sicherungsleistungen. Ein Versicherungsschutz auch bei einer solidarischen Versicherung entsteht durch jahrelange entrichtete Beitragszahlungen in nicht unwesentlicher Höhe und muss hieraufhin auch eine bedeutende Besserstellung gewähren gegenüber derer, die nie hierin eingezahlt haben. Die Altersrente muss also schlussfolgernd immer oberhalb der sozialen  Grundsicherungsleistungen angesiedelt sein.

Die bedingungslosen Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter, die Grund- und Menschenrechte nach unserer Verfassung sichern sollen und aus dem Staatshaushalt bzw. über Steuer finanziert werden, stehen diesen Pflichtversicherungsleistungen der Rente entgegen, weil sie keine Beiträge und andere Bedingungen verlangen. Man erhält sie zur Aufrechterhaltung eines würdigen Lebens. Entgegen der Beitragspflichtigen, die über Jahrzehnte Beiträge in die hier Rentenversicherung entrichtet mussten und auch auf ihr Einkommen Steuern gezahlt haben, die u. a. für Sozialleistungen Verwendung fanden.

Soweit kann unter keinerlei Umständen die Durchschnittsrentenhöhe gleich hoch, niedriger oder auch nur etwas höher als die Existenz sichernden Sozialhilfeleistungen sein, da die Rentenversicherung ihren Rechtsanspruch verlöre vor Armut, Verelendung usw. zu schützen, denn eine Versicherung hat hiervor, hier was, abzusichern, aber in der Gleichstellung zu denen, die keine Steuern und keine Versicherungsleistungen zur Altersrente entrichtet haben, erhalten heutzutage keine wesentliche Besserstellung mehr trotz die Arbeitsleistungen hierzu über Jahrzehnte erheblich waren und sie dem Arbeitsmarkt über ebenfalls Jahrzehnte zur Verfügung standen.

Hier werden Pflichtversicherte über Jahrzehnte doppelt und dreifach belastet aber erhalten hierfür keine wirklich angemessene Gegenleistung bzw. Rentenleistung mehr. Die Grundsicherungsleistungen erhalte Menschen, die  ohne jemals oder nur geringfügig abhängig beschäftigt waren entgegen derer, die über Jahrzehnte finanzielle und körperliche Belastungen auf sich geladen zu haben. Eine solidarische im Generationenvertrag angesiedelte Rentenpflichtversicherung hat ungeachtet irgendwelcher demographischer negativer Veränderungen seinen Charakter zu wahren. Sobald sie keine ihr innewohnenden Leistungen, die gerade vor dem Bezug von Almosen schützen sollte, mehr gewähren kann, weil auch der Rentenversicherung immense  Fremdleistungen usw. aufgebürdet wurden wie die Bundesregierungen der letzten Jahre Rechtsmissbrauch mit dem Beiträgen der Rentenversicherung betrieb, verliert die Rentenpflichtversicherung ihre Berechtigung, weil sie den gesetzlichen Formalien nicht mehr entspricht bzw. nicht mehr gewähren kann. Die Rentenpflichtversicherung ist nicht damit zu rechtfertigen, weil jeder Staatsbürger erst einmal seine Grund- und Menschenrechte selbst zu sichern habe, was übrigen widersinnig ist. Der Mensch hat zur Geburt hierauf einen Rechtsanspruch und muss diese Grund- und Menschenrechte nicht erwerben. Diese Behauptung, dass man Menschenrechte erwerben müsse, ist faktisch schlicht unzutreffend. Die Bundesrepublik Deutschland hat uneingeschränkt diese Rechte auf Würde, Unversehrtheit usw. sicherzustellen. Soweit ist der Erwerb dieses Rechtsanspruches nicht selbst zu erwirtschaften. Und selbst wenn es so wäre, so kann unter keinen Umständen die erbrachte Lebensarbeitsleistungen nur in der Höhe von Almosen abgegolten werden. Es muss für alle Beitragszahler, die über einen Zeitraum von 10 bis 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, eine wesentliche Besserstellung zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter rauskommen. Die Lebensarbeitsleistungen können auch nicht soweit, dass der Beitragszahler nur gering beschäftigt war, entwertet und auf ein unwürdiges Almosenniveau abgesenkt werden.

Der Steuerzahler hat soweit zur Rentenversicherung Finanzierungslücken entstehen, diese soweit aufzustocken, wie die Rentenbezieher einen Rechtsanspruch auf diese von Steuerzahler zu gewährende Grundrechte hat.

Es ist eben so, dass der Pflichtversicherte gleich, weniger oder gerade etwas mehr als die Grund- und Menschenrechte als Rente erhält und soweit hat die Bundesrepublik Deutschland hier vorrangig diesen grundgesetzlichen Rechtsanspruch den Rentnern zu gewähren und diese finanziellen Mittel der Rentenversicherung zuzuführen. Soweit entfallen Grundsicherungsleistungen im Alter, die sowieso nicht vor Armut und Verelendung geschützt bzw. abgesichert haben sondern ungerechter weise diese Verelendung, Armut und Not gerade bedient haben.

Die Behauptung der Bundesregierungen, dass dies nicht zu finanzieren sei, ist trügerisch und unwahr. Es gibt, siehe das Schweizer Rentenmodel, eine Menge Lösungsansätze. Die Bundesregierung konnte mal so eben zur Flüchtlingsthematik Milliarden aus den Ärmel schütteln. So wird sie auch diese Thematik intelligent und geschickt lösen können.

Wenn es keine verfassungsgerechte und versicherungstechnische Lösungen zur Rentenpflichtversicherung gibt, beantrage ich, dass nur noch die in ihr Pflicht zu versichern sind, die hieraus auch tatsächlich eine angemessene Renten werden beziehen können. Für alle anderen besteht nämlich kein Versicherungsschutz mehr und soweit besteht auch kein Grund und auch keine solidarische Verpflichtung mehr, in ihr einzuzahlen. Wer einem  solidarischen Generationenvertrag zur Sicherung einer adäquaten Rentenleistung Pflichtbeitreten muss und über Jahrzehnte eingezahlt hat, der hat einen Rechtsanspruch auf mehr als die Grundsicherungsleistungen.

Hiernach beantragt der Kläger vom Beklagten Deutsche Rentenversicherung Bund eine Rente in Höhe von 1.250,– €.

 

Manfred Wehrhahn