IMG_3004Landessozialgericht NRW
Postfach 102443

45024 Essen

6. Juli 2014

L 20 SO 175/14

Manfred Wehrhahn gegen  Stadt Köln Amt für Soziales und Senioren

Die Begründungen zum Ablehnungsbeschluss meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 01.07.2014 lässt erkennen, dass gerade wegen des Gutachtens der Hans-Böckler-Stiftung, wonach die Leistungen viel zu gering erscheinen, der beschlussfassende Senat förmlich und einseitig nach Formfehlern suchte, um das Verfahren abzuweisen. Der Senat belegt hier ebenfalls, dass die Gewaltenteilung in Deutschland aufgehoben ist. Der Senat ist deutungsfrei Handlanger der Legislative.

Es geht hier um einen Streitwert von 472,00 € angeblich aber zur Berufung 750,01 € betragen muss (September bis Dezember 2013), was durch die Bewilligungen monatlicher Bescheide und folgender Rechtsmittel  soweit vom Beklagten forciert wurde, dass nicht mehr klageanhängige Bescheide vorlagen. Es wurde seitens des Beklagten monatliche Leistungen bewilligt mit dem Zweck, dass so zur Klage der Streitwert nie erreicht würde. Wer will wirklich vortragen, dass die Leistungen weit über 500,– € monatlich zu gewähren seien, will man nicht unglaubwürdig oder als Irrer tituliert werden. Realistisch ist eben die durch das vorgenannte Gutachten festgestellte Leistungshöhe.  

Sollte jemand also gegen diese monatlichen Bescheide  Rechtsmittel einlegen und im Weiteren meinen, es sei logisch und vernünftig die folgenden Rechtsmittel zu den erfolgten Bescheiden ruhendzustellen, weil ihn dies seitens des Beklagten so  aufoktroyiert wurde und es auch einer gewissen Logik nicht entsagt, sitzt der Kläger in der juristischen Falle. Er sitzt so oder so in der Falle. Rechtsmittel sind befristet und soweit werden Gerichtsverfahren zu den vorliegenden Rechtsmitteln geführt. Es obliegt eben nicht dem Kläger die Streithöhe zu bestimmen oder überzogen dazustellen, dass rein soweit das Verfahren als unzulässig abgewiesen würde, weil die Bescheide in Zeitzyklen erfolgen, die genau ihre so bestimmte Erfüllung finden.

Der Kläger wurde nicht sach- und fachgerecht informiert. Es wurde ihm nicht mitgeteilt, dass er zu seiner Berufung einen Streitwert von 750,01 € bedarf, um klagen zu können.  Dem Kläger wird wegen des Mangels eines Rechtsanwaltes dieser Verfahrensfehler angerechnet und ihm deswegen, da das Verfahren jetzt keine Erfolgsaussicht mehr hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe versagt. Er erhält natürlich jetzt auch keinen Rechtsanwalt zur Seite.

Es geht immerhin um 118,00 € monatlich. Dies ist für den Leistungsbezieher des Arbeitslosengeld IIs und der Grundsicherung im Alter verdammt viel Geld. Der 20zigste Senat des Landessozialgerichtes von Nordrhein-Westfalen würdigt bzw. entwürdigt hier die  existenziellen verfassungsgarantierten Rechte auf Würde, auf Unversehrtheit usw. und nutzt selbst forcierte Verfahrensmängel zur Versagung rechtlichen Gehörs.

Diese Rechte werden wegen eines Mangels eines fehlenden Streitbetrages von 278,01 € wegen der geringen Bewilligungszeiträume soweit herbeizitiert, wie dem Kläger das Verfahren versagt wird, dass er nicht zeitnah vorgetragen habe, dass er eine monatliche Gesamtbudgetierung von 1.200,– € gelten gemacht habe. Also, eine Nichtigkeit wird geschöpft, um einen Hohen Klagewert, der allerdings Deutschland Milliarden kosten würde, abschmettern zu können.

Mit allen Mitteln wird seitens des Gerichtes versucht der Frage nach der Höhe der Leistungen auszusparen.  Wäre dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden, hätte sich das Gericht der Frage nach der Leistungshöhe zuwenden müssen, weil soweit fachversierter vorgetragen hätte werden können und dieser Fehler unterblieben wäre.

Insoweit mir ein Anwalt zugedacht worden wäre, wäre sicherlich auch die Streithöhe ausgeräumt worden. Die Rechtsunkenntnis des Klägers wird soweit missbraucht, wie das Gericht Formfehler des Klägers die Prozesskostenhilfe versagen also missbrauchen lässt anstatt gerade diese Fehlerentstehung auszuschließen und zu vermeiden hilft.

Die den Kläger förmlich durch den Beklagten  indoktrinierte Ruhigstellung der folgenden Rechtsmittel zu seinen Bescheiden, was alles strategisch im Kollektiv wohl inszeniert und hereingeführt wurde, so dass der Kläger keine weiteren klagefähigen Bescheide mehr zum Verfahren vorliegen konnte, die die Streithöhe nach Gesetz gesichert hätte, soweit wird dem Kläger rechtliches Gehört zu seinen unverantwortlichen physischen und psychischen Schädigungen, die soweit greifen und nach unserer Verfassung nicht zu dulden wären, verweigert.

Es geht hier um verhältnismäßig wenig (ca. 130,– € monatlich für 4 Monate), ja, es geht aber tatsächlich um lebensexistenzielle humane Fragen, nämlich um Frage, erhalten die Leistungsbezieher ihre ihnen garantierten Grundrechte auf Würde, auf Unversehrtheit …!  Nein, sie erhalten sie nicht. Und Klärung nach dieser Frage, dass diese gegenwärtig gewährten Leistungen um ca. 50,– € monatlich zu gering seien, wird nicht aufgegriffen, weil der forcierte geringere Klagestreitwert um  ca. 280,– € dies begründet.

Der Kläger behält sich diesbezüglich eine Strafanzeige gegen die den Beschluss fassenden Richter vor. Der Kläger wird jedenfalls Verfassungsbeschwerde erheben.

Manfred Wehrhahn