European_Court_of_Human_Rights_logo_svgEuropan Court of Human Rights
Councl of Europe
67075 Strasbourg Cedex
Fance

16.04.2016

Beschwerde Nr.: 19436/16

Sehr geehrter Herr Müller-Elschner,

in der Rechtsstreitsache

Manfred Wehrhahn ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Bundestagspräsidenten vom dem Landgericht Berlin, 28 O 448/15

wird wie folgt weiter begründet:

Die anonymen im Vordruck desinformierenden und nichtssagenden Ablehnungsbegründungen zu den Beschlüssen und Urteilen des Kammer-, Landgerichtes Berlin und des Bundesverfassungsgerichtes mögen darauf abzielen, dass der Kläger formelle Fehler begehen soll oder/und desorientiert bleibt, wie er vorgehen muss. So mag in der Streitsache formell womöglich ein anderer Rechtsweg zugedacht sein und weiter zur Beklagten eine oder auch mehrere Landesregierung hätte verklagen müssen, weil die beschuldigten Staatsanwälte den Bundesländern unterstellt sind, aber der Deutsche Bundestag kann die verübten Straftaten nicht dulden und ungesühnt lassen und dem Kläger seine Rechte entziehen bzw. versagen lassen. Jedenfalls war Hilfe und Unterstützung im Dschungel der Gesetze vom Deutschen Bundestag zu gewähren.

Alle notwendigen formellen und administrative Fehler und jegliche bürokra-tischen Mängel des Klägers muss sich auch soweit die Beklagte zurechnen lassen. In dem Moment, dass die Beklagte von den kriminellen Straftaten Ihrer Judikative Kenntnis nahm, war sie gesetzlich und rechtlich verpflichtet diese Straftaten verfolgen zu lassen und den Geschädigten/Kläger unein-geschränkt rechtliches Gehör zu gewähren. Straftaten von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälte, die über diese Anschuldigung selbst befinden, sind parteiisch, voreingenommen grundsätzlich überhaupt nicht befugt, über die Streitsache zu befinden. Diese Rechtsstellung des Ausge-liefertseins des Klägers war zu würdigen und nicht zu missbrauchen, wie geschehen. Dies belegt, dass die Bundesrepublik Deutschland sich von den Grundwerten ihrer Verfassung verabschiedet hat und einem diktatorischen Prinzip folgt. Die BRD verletzt massiv die Grund- und Menschenrechte.

Alle formellen und bürokratischen Barrieren zur juristischen Unkenntnis des Klägers waren zu beseitigen, damit der Kläger seine ihm verfassungsgemäß gewährten Rechte hätte wahrnehmen können und dieser somit dieser Willkür und den Rechtsbeugungen entgehen hätte können.

Es ist soweit unerheblich ob der Kläger den zuständigen bzw. zulässigen notwendigen Rechtsweg und die geforderten formellen, administrativen wie bürokratischen Normen erfüllte, da er nicht das Studium der Jura absolviert hat. Zu dem Zeitpunkt, dass die Bundesregierung bzw. der Deutsche Bundestag Kenntnis über diesen politischen Verfolgungsakt hatte, waren dem Kläger alle rechtlichen wie notwendigen Maßnahmen informativ und administrativ zu gewähren, die diese Grundrechtsverletzungen beseitigen hätten können. Es hätte gerade der Streitsache ein Rechtsanwalt zugeordnet werden müssen, um Transparenz im Dschungel der Gesetze, Zuständigkeiten usw. und kriminellen Machenschaften zu schaffen.

Unter jeglichen Argumentationen, Fehlern und Formalien waren diese Straftaten der Judikative, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte und Dritter der Beklagte selbst nicht decken und hinzunehmen usw. dürfen sondern hätte alleine in Kenntnis dieser Straftaten in bürgerlicher Pflicht und humanistischen und freiheitlichen Engagements hier dem Kläger den juristischen Weg transparent und formell durch notwendige Informationen, Hilfe und Unterstützung gewähren müssen, will Bundesrepublik Deutschland noch ein Rechtsstaat sein.

Mit Nichts sind diese Straftaten der Staatsräson hinnehmbar. Sie können niemals in den Wirren von Zuständigkeit, Formalismus usw. gerechtfertigt werden und sind alleine in Kenntnis ihrer zu verfolgen und zu beseitigen. Es bedarf hier keines Formalismus.

Das Rechtsstaatsprinzip kann nicht in sich selbst sich verweigern.  Es muss gerade rechtliches Gehör gewähren, dort, wo es in seiner Rechtsstaatlichkeit angezweifelt wird. Die Begehbarkeit und die Umsetzung rechtlichen Gehörs waren selbst dann zu gewähren, wie die Beklagte hier nicht zu beklagen gewesen wäre. Die Beklagte hat sich soweit selbst zur Beklagten gemacht also der Amtsträgerverletzung schuldig gemacht, wie sie in Kenntnis dieser Straftaten der Judikativ nichts unternahm, um dem Kläger Rechtssicherheit sicherzustellen sondern sah tatenlos zu, wie dieser in den Mühlen der Justiz zermahlen, vernichtet und zerstört wurde bzw. wird.

 Manfred Wehrhahn