E S S E B E R I C H T

08.08.2024

P R E S S E B E R I C H T

Ich hatte am 7.11.2024 vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 14 307/23) wegen des Versuchs mir die Verwertungsrechte am Lied Heja BVB“ nach 47 Jahren zu entreißen! Erst wollte man mir einen ungleichen und billigen Vergleich anbieten, wieso überhaupt, der den Interessen der Musikmafia folgte, den ich nicht annehmen konnte. Ich habe die Verwertungsrechte oder nicht, da gibt es keinen Vergleich! Das Angebot eines Vergleiches sah so aus. Die Zeitspanne von 1977 bis 2015 sollte mir die Nutzung der Verwertungsrechte zugesprochen werden und die ab 2016 dem Andryk-Verlag. In dieser Zeit ab 2016 sind bereits diese Verwertungslizenzen von der GVL bewilligt und unsere Klage vor dem Kammergericht angesiedelt. Wir hätten keinen einzigen Cent erhalten und blieben auf die hohen Rechtsanwaltskosten sitzen und die Klage vor dem Kammergericht in Berlin würde hinfällig. In dieser Falle kann der Gegner uns trotz massiver nicht rein- manövrieren.

Herr Hömig hat seit 47-zig Jahren im Wissen und mit seiner Zustimmung zugelassen, nie die Verwertung der Rechte durch mich, angegriffen, dass ich die Verwertungsrechte des Liedes nutzen konnte und nutzen ließ, weil er die rechtlichen Verhältnisse kannte und zur Lizenzvergabe beitrug. Im Gegenteil, er hat mich gar unterstützt, wir hatten eine gute geschäftliche Kooperation, diese Werte – er seine GEMA-Rechte und ich meine GVL-Rechte – rechtlich gemeinschaftlich gegenüber Dritter wahrgenommen.

Unter dieser Rechtslage war die Abweisung der Klage von Dr. Andryk gegeben.

Jetzt muss der Zeuge Reiner Hömig gehört werden, um die Nadel im Heuhaufen zu finden, um mir die Rechte entziehen zu können, damit die kriminellen Machenschaften unterm Tisch fallen, dass er zur Studioproduktion möglicherweise selbstständige und eigenmächtige, organisatorische Entscheidungen z. B. in der Auswahl der Studio-Musiker oder des Studios zur Produktion getroffen habe, die ihn als freien bzw. teilhabenden Produzenten ausweist, unterliegt aus anderen Gründen überhaupt nicht der Rechtsverfolgung. Hier wird ein Bandübernahmevertrag ins Spiel gebracht, den es hier eben nicht gab und auch nie zu gegeben war. Grundsätzlich war unser beider-seitiges Handeln so angenommen worden, dass ich als Tonträgerhersteller fungierte, der die gesamten Kosten für die Produktion im Studio und die Herstellung des Tonträgers übernahm, und Herr Hömig als Komponist und Texter in Erscheinung trat und auf meine Kosten die Studioproduktion durchführte. Es sind weiter als Produzenten Reiner Hömig und Herbert Zimmermann angegeben, der leider schon verstarb und er war ein Mitarbeiter der NEW BLOOD Schallplatten Manfred Wehrhahn.

Es kann nicht mehr zweifelfrei nachgewissen werden, warum überhaupt, inwieweit auch Herr Zimmermann an der Produktion beteiligt war, er Einflussnahme auf die Produktion im Studio nahm. Ich werde darüber hinaus, da mein damaliger Geschäftsführer, Wolfram Klein, der die Abwicklung zu diesem Vertragswerk vollzog, den ich leider nicht mehr als Zeuge nennen können, da er ebenfalls verstorben ist, aber meine damalige Bürokraft, Julius Codes, zu den ich keinen Kontakt mehr habe, ausfindig machen werde, weil er anhand unseres Aktenzeichens zu dem Gericht vorgelegten Schriftsätzen diese zu Papier brachte, ob er Erinnerungen an den Vorgang hat, zu Gericht bei Rufen.

Richtig ist, dass ich mich als Produzent des Liedes für Herrn Hömig entschieden hatte, da er ja Komponist und Texter des Liedes ist, und Herr Hömig in meinem Namen gewisse geringe selbstständige Entscheidungen womöglich getroffen haben mag, die ein abhängiger Produzent treffen darf, für die ich finanziell und bevollmächtigt   einstand oder/und in Absprache mit Herbert Zimmermann erfolgte. Das Studio wurde meinerseits gebucht und bezahlt, wie alle Studiomusiker, der Sänger usw. ebenfalls! Viele künstlerische Eingaben der Instrumentierung und des Zuführens auf Senkel bzw. Zweikanal – Stereo – ergeben sich während der Produktion nicht vorhersehbare Änderungen, die ich alle finanziell auffing.

Herr Hömig hat in der Zeitspannte von 1977 mir die Verwertungsrechte uneingeschränkt zugestanden, die selbst zu einer anderen rechtlichen Auseinandersetzung nicht bestritten wurde, die mir jetzt plötzlich nicht zustehen sollen und er soll zu einem weiteren Termin hierauf eine Antwort geben. Er hat trotz besseren Wissens, dass ich die Verwertungsrechte halte, diese an den Andryk-Verlag 2023 ab 2016 in betrügerischer Absicht übertragen. Herr Hömig hat also das Verwertungsrecht von 1977 bis 2023 uns/mir zugestanden, wenn auch jetzt bis 2016 begrenzt. Die Auflösung rechtsbindend eines Vertrages gibt es nicht. Kann es auch nicht geben, da ich aktiv legitimiert war und bin. So soll die Rechtswidrigkeit der GVL legitimiert werden, in der die 1. und 2. Bundesfußballliga, das Bundespatent und Markenamt, der Bundesverband Musikindustrie e. V. u. w. involviert sind. Herr Hömig hat diese Recht auch nie selbst wahrgenommen.

Es soll so die Rechtsstellung der GVL bzw. der Musikindustrie, rechtswidrig gehandelt zu haben, unterm Tisch fallen bzw. die Straftat umgangen werden. Genau in diesem Tenor macht der Andryk-Verlag seine Rechte gelten, wie die GVL mir diese vor dem Landgericht Berlin unterjubeln wollte. Das Landgericht hat geurteilt, dass die pauschale Abgeltung zur Intonierung im Dortmunder Stadion u. a. rechtwidrig waren und die Verteilungspläne nichtig sind. Die gesamte Studioproduktion wurde finanziell von mir übernommen. Das ein Produzent selbst eigene Studiomusiker hinzunimmt, ist kein Beleg, dass er selbstständig die Produktion geschaffen hat. Und selbst wenn, hat er uns die Verwertungsrechte übertragen, wie er wusste und zustimmte, dass eine Tonträger-Pressung erfolgen würde, dass unser Label, unsere LC-Nummer, den Tonträgerhersteller (Manfred Wehrhahn), den Urheber, (Reiner Hömig) usw. angegeben wird.

In den Mainstream-Medien, Zeitschriften Büchern und Nachrichtensendungen war das Lied zu vernehmen. Es erschien auf Sampler, auf Downloadportalen und auf Spielekonsolen (Konami und EA-Sports). Erst in dem Moment, dass wir Klage gegen die GVL erhoben, kam es zu Rechtsstreit wegen der vor 47-zig Jahren durch mir erworbenen Verwertungsrechten.

In der dem Gericht vorgelegten Korrespondenz mit einem Kunden, der den Tonträger orderte, wenn diese Produktion seinen Wünschen und Vorstellungen entspräche zur Erstpressung, geht hervor, dass wir die Erstpressung vorgenommen haben, dass ich die Erstpressung mit allen Rechtsangaben vornahm, was Herr Hömig wusste. In einem Artikel äußerte Herr Hömig bereits, dass er sich an die genauen Umstände usw. nicht mehr erinnern könne und dass er für mich gearbeitet habe.

Er ließ zu, dass wir die Verwertungsrechte nutzten, und gab uns zu seinem Besuch in Dortmunder Stadion wegen seiner ihn vorenthaltenen GEMA-Lizenzen uns überhaupt die Fakten Klage gegen die GVL einlegen zu können. Er hat nie die Erstpressung des Titel vorgenommen. Diese Falschaussage und die vielen anderen Fakten wurden zum Gerichtstermin nicht Gegenstand des Verfahrens.

In einem Streit zu den Synchronisationsrechten mit EA-Sports und einem Rechtsanwalt zum Mandat von Herrn Hömig in den USA, waren wir, Gregor Arz und ich, gehindert, wegen des Rechtsstreites, dieser Synchronisationsrechte, Lizenzen für weitere Jahre an EA-Sports zu übertragen. Die EA-Sports machte druck, weil sie für die folgenden Jahre zu vergeben, und Herr Hömig erklärte, dass wir die Rechte selbst für die im Streit stehenden Synchronisationsrechten Lizenzen erteilen dürften. Die Verwertungsrechte standen immer noch nicht im Zweifel. Herr Hömig hat zur Freigabe der Lizensierung an EA-Sports auch die Verwertungsrechte uns gleich mit zugesprochen.

Es liegt der Verdacht nahe, dass die Gewaltenteilung aufgehoben wurde, weil es eigentlich nicht zumutbar ist, Ansprüche rückliegend von über 40-zigen Jahren, der Wahrheit zu überführen, trotz wir der Wahrheit nicht fürchten, weil alle Beweismittel vernichtet und die Erinnerung im Dunstkreis vernebelt sind und Zeugen verstarben. Die Unterlassungsklage war aus diesen Gründen von vorneherein abzuweisen. Es wird im Trüben gefischt! Die Wahrheit findet man nicht, diese ist einseitig, wenn der einzige Zeuge selbst wegen einer Falschaussage in eigener Sache bei der Staatsanwaltschaft Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen Falschaussagen beschuldigt ist, falsche Aussagen gemacht zu haben, verwickelt ist, als Zeuge in seiner Parteilichkeit Gehör erhält. Weiter liegt der Anspruch auf Verjährung vor. Man kann nicht ein so populäres weltweit veröffentlichtes und verbreitetes Lied 47-zig Jahre sehenden Auges von mir verwerten lassen und urplötzlich meinen, weil die von diesem Lied Vergütungen im Wert von 350.000, – € an Unberechtigten flossen, was rechtswidrig war/ist, wie dass Landgericht Berlin bereits urteilte und eine Straftat ist und dass die pauschale Abgeltung an Unberechtigten aus den Musikcharts und im Mainstream eingesetzten Musiktiteln deren Gerne und deren Repertoire es nicht einmal ist, sich an meinen Verwertungsrechten bereichert haben, dass der Verwerter dies nicht hätte dürfen, schuldig gemacht haben. Ich habe nachgewiesen durch Vorlage des damaligen Schriftverkehrs mit einem Käufer des erst erstellten Tonträgers, dass ich alle Kosten der Produktion und Herstellung des Tonträgers übernommen hatte.

Soweit mir gekannt ist, können an der Produktion eines Musikwerkes: Sänger, Chöre, Instrumentalist usw., Mitwirkende GVL-Vergütungen erhalten, die aber meinen Herstelleranspruch nicht in Frage stellt. Also sollte Herr Hömig als Produzent oder/und als Instrumentalist derartige Ansprüche haben, möge er sich an die GVL wenden. Es handelt sich um ein anderes Budget!

Herr Hömig soll gegenüber Dr. Andryk nicht nur per Vertrag die Verwertungsrechte von ihm erhalten haben, sondern unter seinen bezeugten Aussagen gesagt haben, dass die Erstpressung des Tonträgers „Heja BVB“ von ihm herstellt worden sein soll, was bereits widerlegte wurde. Dem Gericht wurden die vorgenannten Schriftwechsel aus dem Jahre 1977 vorgelegt, aus denen eindeutig und zweifelsfrei Manfred Wehrhahn Auftraggeber der Tonträgerherstellung und Studioproduzent ist. Es gibt weitere Beweise, dass die anstehenden ihn unterstellten angeblich zu beweisstehenden Äußerungen unwahr sind. Der Zeuge Hömig, wenn er sich den bereits von ihn abgegebenen Zeugenaussagen anschließt, unglaubwürdig erscheint und strafbar macht.

Es liegt Herrn Hömig nicht daran seine Interessen zu vertreten, dass er die GEMA-Vergütungen erhielte, wenn wir diesen Prozess gewinnen, sondern daran, wobei wir 20% GVL-Lizenzen und er 80% GEMA-Lizenzen erhielte, sondern darum, uns diese Rechte, die Herr Hömig in Wahrnehmung dieser Rechte gegen die GVL überhaupt zur Klage veranlasste, aus dem Rechtsverkehr zu entziehen. Reiner Hömig ist der Musikmafia zugehörig und soll nun seinen Fehler, um zur Klage gegen die GVL beigetragen zu haben, diesen Fehler so rückgängig machen.

Dass die Klage vor dem Landgericht Köln, die uns nach der Beweislage eigentlich die Rechte hätte zusprechen müssen, da die GVL, GEMA, das Patent- und Markenamt des Betruges überführt sind, nun ein weiterer sinnloser, zeitraubender und unsinniger Termin anberaumt wurde, um den Zeugen, Beschuldigten, der nach Rechtstand, die ihn nicht zustehenden Verwertungsrechte an Dr. Andryk übertrug, die Herr Hömig seit 1977 selbst nie verwertet hatte, als Zeugen zu vernehmen, belegt die Gewalten übergreifende Inszenierung. Warum wurde Herr Hömig nicht zu diesem Termin geladen, weil ich obsiegt hätte und die Betrügereien der GVL und nun auch von Herrn Hömig rechts-anhängig bewiesen wären und die Streitstellung des Titels, die die Vergütungen zur Zahlung freigemacht hätten, wurde deswegen vernachlässigt, weil die Streitstellung so fortgesetzt werden kann im Mangel des Rechtsspruches, was die bereits bewilligten Vergütungen blockiert, die bewilligten Zahlungen der GVL ab 2016 an mir auszahlen.

Es ist schon sonderbar, dass Herr Hömig nicht zum Termin 7.11.2024 vorgeladen worden ist. Er hätte nach Rechtslage auch nicht mehr verhört und vernommen werden müssen, weil die Rechtsklage, dass wir/ich die Verwertungsrechte halt, bewiesen ist. Die Nadel im Heuhaufen gibt es nämlich nicht. Wenn Herr Hömig selbst zum Titel im Studio ein Instrument gespielt haben sollte usw. ist er Mitwirkender und hat Ansprüche gegen über der GVL. aber diese haben mit den Verwertungsrechten, die unstreitig immer bei mir lagen, nichts zu tun. Im Weiteren sind Entlastungszeugen verstorben und andere Beweismittel nicht mehr auffindbar.

Die Betrüger der Musikindustrie hatten 47-zig Jahre die Verwertung durch meine Person des Liedes „Heja BVB“ akzeptiert und somit, werte Justiz, Rechtsgeltung verliehen, zumal die von mir vorgelegten Schriftsätze belegen, wer die Erstpressung des Liedes vornahm, und damit Dr. Andryk eine unwahre Behauptung abgegeben hat. All dies wurde zum Termin nicht behandelt.

Der Zeuge Gerd Rochel wurde nicht zum gegenwärtigen, aber auch nicht zukünftigen Termin geladen mit der Begründung, dass er nichts dazu sagen könne. Ein noch möglicher Entlastungszeuge wird abgewiesen. Er hat mitbekommen, dass Herr Hömig das Lied „Heja BVB“ in meinen Namen und Auftrag geschaffen hat.

Zum Strafverfahren gegen Jan-Peter Fröhlich urteilte das Landgericht Köln noch anders. Die auf dem Label angegebenen rechtsbindenden Angaben seien ein Beleg, dass das Lied „Höhnerhoff-Rock“ den Rechtsverwerter darstellen. Ich erhielt die Rechte zum Lied zurück, die uns in einem zivilrechtlichen Verfahren rechtwidrig entzogen wurde. Es spielt hier in diesen Zusammenhang keine Rolle und inwieweit Herr Hömig damals als Produzent in Erscheinung trat. Er wusste, dass Vinyl-Single- Erstveröffentlichung unter unserem Label NEW BLOOD Schallplatten erfolgen wird und widersprach dieser Veröffentlichung nicht. Heute behauptet er über seinen Rechtsanwalt, dass Herr Hömig die Erstpressung vorgenommen habe, was nachweislich widerlegt wurde von mir. Der Kläger hat gelogen, in der Weise, wie er dies behauptet hat und dieser die ihm nicht zustehenden Verwertungsrechte an seinen Rechtsanwalt, der auf eigenem Label dieser streitigen Rechten nun selber nutzt und wahrscheinlich Lizenzen an EA-Sports vergab. Es wird alles unternommen, dass mir Vergütungen nicht zufließen und hohe Kosten zur Klage entstehen, die mich zu einem billigen Vergleich zwingen sollen.

So nicht! Und jetzt gerade nicht mehr! Wir überdenken gar, uns auf keinen billigen noch halbwegs guten Vergleich einzulassen. Wer so meint, mit uns verhandeln zu können, der irrt sich. Wir sind einen Skandal auf den Spuren, in dem die Musikwelt und die Fußballwelt involviert sind. Den Joker geben wir nicht so schnell mehr her!

Die gegenwärtige Verfahrensweise weist daraufhin, dass hier mit rechtbeugenden und gewaltenübertragenden Machenschaften agiert wird. Mir sind Handlungen dagegen, nicht möglich, da ich mich durch unseren Rechtsbeistand vertreten lassen muss, die diesen aggressiven Weg wohl eher nicht gehen mag, da sie sich systemkonform zu verhalten hat.

Es handelt sich bei der Klage gegen die GVL um eine Feststellungsklage, die grundsätzlich erst einmal nicht der Frage nachgeht, ob ich überhaupt Ansprüche auf Vergütungen in dieser Klassifizierung habe. Erst wenn darüber entschieden wurde, ob die Verwertungsrechte zur Intonierung in den Fußballstadien, pauschal abzurechnen, rechtswidrig war, können Rechtsansprüche wahrgenommen werden.

Die in den Mainstream-Medien, Öffentlich-Rechtlichen Sendern, RTL usw., dort generierten Vergütungen zu Musiktitel-Einsätzen, fließen Unberechtigten zu, deren Genre und Repertoire es nicht ist. Die Stars und Superstar der Musikbranche bereichern sich über Jahrzehnte in Millionenschäden (GEMA und GVL) an generierten Vergütungen, die ihnen überhaupt nicht zustehen. Ihre Bereicherung ist rechtswidrig. Es geht erstrangig darum, dass die in Fußballstadien der 1. und 2. Fußballbundesliga intonierten Musik-/Fanlieder individuell erfasst und vergütet werden müssen.

Um nichts Weiteres geht es hier. Es geht gegenwärtig überhaupt nicht darum, wer die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ hat, sondern rein zum GVL-Vertrag und den Verteilungsplänen darum, dass, was das Landgericht Berlin schon entschieden hat, dass die Pauschalabgeltung rechtswidrig war! Weswegen ist der Rechtsstreit mit dem Andryk-Verlag auch unerheblich. Es geht hier nicht um die Frage, ob ich Rechtsansprüche habe, da, wenn ich zum Beispiel in diesen Musikbereich von Fanliedern hier in Fußballstadien meinen Erwerb suchte, ich den Erfolg nicht vergütet bekäme und sich andere an meinem Erfolg bedienten. zu einem Vereinslied der Fokus nicht darin, dass das Lied große Verkaufsumsätze generieren könnte, sondern darin, dass es in Stadien längerfristig intoniert wird.

Es geht gegenwärtig überhaupt nicht darum, wer die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ hat, sondern rein zum GVL-Vertrag und den Verteilungsplänen darum, dass, was das Landgericht Berlin schon entschieden hat, dies rechtswidrig war! Weswegen ist der Rechtsstreit mit dem Andryk-Verlag auch unerheblich.

In der Feststellungsklage soll schlicht und einfach geklärt werden, ob die pauschale Abgeltung rechtswidrig war und hätten nutzungsbasiert erhoben werden müssen. Schadenersatzansprüche usw. sind hier vorbehalten, aber nicht eingebunden. Hier greift rein der GVL-Vertrag im Abgeltungsmodus, und nichts weiter. In dieser Verfahrensform soll dies umgangen werden, in dem ein Weg gesucht wird, mir die Verwertungsrechte abzusprechen, da das Gericht meint, so der Frage nach der Feststellung umgehen zu können.

Nun soll ein des Betruges überführter Zeuge, der Urheber Reiner Hömig, als einzügiger Belastungszeuge vorgeladen werden, wie Entlastungszeugen: Herbert Zimmermann als Mitproduzent -Tod, Wolfram Klein -Tod, Kettenfabrikant Horst Mester, Gerd Rochel u. a., die hier teilweise, soweit noch möglich, nicht vorgeladen werden, dieser gefragt werden soll, wie viele Künstler er selbst angeheuert hat, ob das Studio von ihm und von wem bezahlt wurde. Der Zeuge ist nicht glaubwürdig, aber dient dem parteiischen Verfahrensverlauf. Er sagt selbst, dass er für mich gearbeitet hat, er sich an Details nicht mehr erinnern würde und macht weitere Angaben, die mich seit 47 Jahren als Verwerter aktivlegitimieren.

Das Verfahren des Andryk-Verlages gegen meine Peron hat den Auftrag die als rechtswidrig beurteilte Rechtsverletzung der pauschalen Abgeltung der in Stadien der 1. und 2. Bundesfußballliga nicht rechtswirksam werden zu lassen. Es wurden durch die rechtswidrige vertragliche Übertragung der Verwertungsrechte an den Andryk-Verlag durch Herrn Hömig den Andryk-Verlag die Möglichkeit übertragen, die Verwertungsrechte wahrzunehmen. Bisher wurde zu allen Klagepunkten immer als Zeuge Herr Hömig genannt und die Staatsanwaltschaft Köln hat zu den Ermittlungen behauptet, dass Herr Hömig vor Gericht bis jetzt keine Falschaussagen abgegeben habe. Er hat aber bereits die im Streit stehenden Verwertungsrechte an den Andryk-Verlag übertragen, und zwar nach seiner schweren Corona-Erkrankung trotz er bereits vor seiner Corona-Erkrankung in einem Interview äußerte, dass er für mich gearbeitet habe und er sich an Details nicht erinnern könne.

Das gegen meine Person gerichtete Verfahren wurde in dem Augenblick inszeniert, wie die GVL in der 1. Instanz das Urteil erhielt, dass die pauschale Abgeltung von Vereinsliedern der 1. und 2. Fußballbundesliga rechtswidrig sei. Es hätte den Vereinen zumutbar die nutzungsbasierte Erfassung zugestanden. Zu den bereits dort vorliegenden Antrag des Andryk-Verlages dem Verfahren beizuziehen, wies der Richter mit der Begründung ab, was will dieser jetzt noch!

Was zum Strafrechtsverfahren gegen Jan-Peter Fröhlich noch galt, nämlich, dass, wenn die Labelangaben die Rechtscodierungen ausweisen, davon auszugehen ist, und dies 47. Jahre und in Zustimmung des Produzenten und Urhebers, dem Label die Verwertungsrechte zustehen. Zwar erhielten wir damals die Verwertungsrechte zurück, die uns im Zivilprozess entzogen wurden, aber auf den Kosten dieses Prozesses von etwa 7.5000,– € blieben wir sitzen. Herr Fröhlich wurde wegen 2 eidesstattliche Falschaussagen im Täter/Opfer-Ausgleich auch nicht bestraft, weil eine Bestrafung einer im Rampenlicht stehende Persönlichkeit dies härter träfe. Dass Herr Fröhlich aber auch einen Vorbildfunktion innehat, wird nicht berücksichtigt.

Bisher stützte sich das Kammergericht Berlin und das Landgericht Köln auf die nie nachgewiesenen Aussagen des Zeugen Hömig, der bereits der Falschaussagen überführt wurde. Das Gericht trübt im Vergangen und Vergessen. Herr Hömig könnte sagen, dass er sich wegen seiner scheren Erkrankung mit 2 monatigen künstlichen Koma nicht mehr erinnern könne. Wie aber kann Dr. Andryk dann solche Behauptungen Herrn Hömig diese in den Mund legen. Und selbst wenn Herr Hömig behaupten würde, dass er Eigenleistungen zur Studioproduktion vollbracht und gezahlt habe, ist der unglaubwürdig, wie er anfänglich behauptet hat, dass er die Erstpressung des Liedes „Heja BVB“ vorgenommen habe, dies nun widerlegt ist und auch seine Zeugen, die seine Aussagen bezeugen können sollen, sich nicht mehr erinnern oder auch schon verstorben sind, wie die Entlastungszeugen auf meiner Seite.

Die beiden Verfahren gegen die GVL und gegen mich sind ein Beleg, dass wir keine Gewaltenteilung mehr haben und nach nordkoreanischer Manier beurteilt und verurteilt werden. Die Gerichtsverfahren sind politisch motiviert und verletzen massiv Grund- und Menschenrechte.

Das demokratische auf Grund und Menschenrechten basierendes Rechtssystem!

Deutschland ist kein Rechts- und Sozialstaat mehr und wird von einem Haufen Krimineller durch alle Gewalten beherrscht und regiert!

Herr Hömig hat nachfolgende Veröffentlichungen gehabt:


Reiner Hömig | Discogs

Es wird selbst zu seinen Veröffentlichungen ganz offiziell unser Label

„NEW BLOOD Schallpatten“

als Rechtehalter angezeigt

Nun sucht nach 47-zig Jahren das unabhängige Rechtssystem die Nadel im Heuhaufen, die es nicht gibt und eine Finte ist, um mir die gewährten Verwertungsrechte nach 47-zig Jahren weiterhin vorzuenthalten, damit Rechthaben zu Rechtkrieg.

discogs.com

Reiner Hömig

Explore the discography of Reiner Hömig. Shop for vinyl, CDs, and more from Reiner Hömig on Discogs.

Manfred Wehrhahn

Anhang

Das Kammergericht Berlin weist daraufhin, dass der Feststellungsantrag auch in dem Landgericht ausgeurteilten Fassung, die sich die Klägerin durch ihren Berufungs-Zurückweisungsantrag zu eigen gemacht hat. Bestimmtheitsbedenken unterliegt, da unklar ist, welche Regelungen des Verteilungsplans als nichtig festgestellt werden sollen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung ist nicht zweifelsfrei gegeben, da unklar ist, welche Verteilungsregel anstelle der nichtigen Bestimmung Platz greifen soll.

Die pauschale Abgeltung verletzt mehrfach Rechte und diese sind „individuell“ zu erfassen und zu vergüten. Es kann nicht sein, dass unter der Argumentation, es wäre den Fußballvereinen der 1. Und 2. Fußballbundesliga nicht zuzumuten die intonierten immer wiederkehrenden wenigen Fan- bzw. Musiklieder zu erfassen, zu aufwendig.

Die Aktivlegitimation liegt nachweislich vor. Da der Andryk-Verlag behauptet, dass der Urheber die Ersttonträgerveröffentlichung selbst ausgeführt hat, was sich durch die Vorlage der damaligen Schriftsätze widerlegt und als Lüge und Betrugsabsicht zu verbuchen ist. Er hat uns alle Fakten und Daten genannt, die uns überhaupt zur Klage gegen die GVL befähigten. Herr Hömig hat die Erstpressung des Trägers in Händen gehalten und zu den folgenden Sample-Veröffentlichungen seine GEMA-Vergütungen erhalten. Er hat vielfach zu anderen Ereignissen mit uns kooperiert und selbst gegenüber der EA-Sports uns diese Rechte zugesprochen. Den Schriftsätzen ist weiter zu vernehmen, dass die Studioproduktion seitens des Klägers vollumfänglich, indessen Namen und von ihm bezahlt wurde und in seinem Auftrage erfolgte.

Wir werden beantragen, dass der Urheber des Werkes zum Termin vorgeladen wird trotz er sich über den Andryk-Verlag der Lüge, dass er die Erstpressung vorgenommen habe und so seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gesetzt hat, schuldig gemacht hat.

Herr Hömig war von Anfang an darüber informiert, dass ich die Rechte hielt und er achtete darauf, dass seine Rechte (GEMA-Vergütungen usw.) und er war in Rechtskenntnis darüber, aber nutzte nie selbst die Verwertungsrechte und will sie nach 47. Jahren nun uns absprechen im Sinne der GVL. Der Richter am Landgericht Berlin hat die Integration von Dr. Andryk ins Verfahren so abgetan: Was will der denn jetzt noch!

Es wird einfach ausgeklammert, dass erst die Erstpressung des Liedes „Heja BVB“ beweiskräftig belegen sollte, wer die Verwertungsrechte hält. Nach dem nun meinerseits Korrespondenz aus dem Jahre 1977 vorgelegt wurde und eindeutig die Behauptung der Klägerseite widerlegt, dass Herr Hömig, der überhaupt nicht die rechtswirksamen auf den Tonträger zu platzierende Rechte besaß, selbst nicht wahrnehmen könnte, dass ich die Erstpressung vorgenommen hatte und wir die gesamten Kosten der Studioproduktion gezahlt haben, soll Herr Hömig der Lüge und des Betruges in Vergabe der Verwertungsrechte an Dr. Andryk überführt als einziger Zeuge gehört werden, ob er nicht doch von sich aus Künstler usw. auf seine Kosten zur Studioproduktion übernommen habe. Wen er dies behauptet, gibt es noch derer als Zeugen? Nach 47. Jahren will er nun diese Rechte gelten machen, weil viele fast alle anderen Zeugen verstorben sind.

Ich behalte mir vor, die Richter am Kammergericht Berlin abzulehnen und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen. Gleiches gilt für den Vorsitzenden Richter man Landgericht Köln, der einen Straftäter in der Sache als Zeuge benennt. Ich führt das Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht und den Menschenrechtsgerichthoff in Straßburg.


Selbst wenn er Anteile an der Musikproduktion zur Studioarbeit hätte, hat er darauf verzichtet und mir die Rechte in schweigender von 47. Jahren Zustimmung und mir zur Kenntnis übertragen. Ich habe Herrn Hömig bei der Staatsanwaltschaft wegen falscher Aussagen angezeigt. Nun soll Herr Hömig, die ihn zur lastgelegten Falschaussagen als einziger Zeuge zu diesem Delikt vernommen werden. Soll ich sagen, was er äußern wird, um sich so aus der Affäre zu ziehen? Er ist befangen und dürfte überhaupt als Zeuge fungieren. 

Die ihn zustehenden Rechte hat er uns zugesprochen, weil er allein wegen Passivität nichts gegen uns unternahm oder angezweifelt hätte, stehen uns die Verwertungs-rechte zu, Sein Stadionbesuch in Dortmund ging es nicht um die Verwertungsrechte, sondern um seine ihn nicht gewährten GEMA-Vergütungen. Es ist einfach unglaubwürdig, dass er im Wissen dessen, dass wir das Lied selbst aber auch weiter zu Tonträgerveröffentlichungen 47 Jahre nutzen, er dies hinnahm, aber uns nicht zustehen sollten. Die er im Dortmunder Stadion an Kenntnis erhaltenen wichtigen Informationen reicht er uns weiter, damit wir unsere Verwertungsrechte einklagten konnten. All dies, weil wir die Verwertungsrechte nicht hatten.