Versicherungsnummer: 970 13 010848 W 067 11

Gegen

den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2019 ergeht hiermit das Rechtsmittel des Widerspruchs!

Gründe:

Die bewilligte Rentenanpassung gewährt keine adäquate Versicherungsleistung und erfüllt in Folge die gesetzlichen Ansprüche einer Versicherungsleistung nicht.

Der Widerspruch ist unzulässig und begründet. Unbeachtet davon ist ein Rechtsmittel auch dann zu bescheiden, wenn er Ihrer Meinung nach zu seiner Begründung widerrechtlich als unzulässig abgekanzelt werden sollte. Alle hier greifenden gesetzlichen Bestimmungen usw. sind rechtswidrig und sind auch einklagbar. Die dogmatische Verweisung, dass rein die Anpassung mit Rechtsmittel angegriffen werden könne, verletzt in Rechtsanspruch auf eine „Versicherungsleistung, wie mit jeder Anpassung auch die Möglichkeit gegeben ist, dass sie sodann den Versicherungskriterien entsprechen könnte.

Grundsätzlich gilt, wer über Jahre hohe seines Einkommens gemäß in eine Pflichtversicherung Beiträge einzahlte, hieraus auch einen Versicherungsschutz erwirkt haben muss und dieser nicht mit Sozialleistungen, die nicht zur Existenzsicherung versicherungsrelevant erworben werden müssen, abgespeist werden kann.

Der gesetzliche Anspruch zur Rentenanpassung greift in eine Versicherungsleistung, in der über vielen Jahre Beitragsträge eingezahlt und zusätzlichen Steuern entrichtet wurden. Die Beitragszahlungen sind zweckentfremdet und versicherungsschädlich durch die Bundesregierung geplündert worden. Und selbst wenn, der Rententopf leer sein sollte, hat hier der Steuerzahler die Rentenversicherung soweit zu subventionieren, wie der Versicherungsschutz dies erfordert. Eine solidarische Versicherung muss den gegenwärtigen Rentnern Rentenleistungen in angemessener weise eine Versicherung  in entsprechender Höhe gewähren, da sie ansonsten ihre Funktion verlöre. Es würden ansonsten unterschiedliche Grundrechte verletzt. Eine auch staatliche solidarische Versicherung hat den Beitragszahler nach einer erheblichen Zahl der Beitragsjahre ungeachtet seiner Beitragshöhe eben aus solidarischen Gründen für seine Lebensleistung einen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Diesen Versicherungsanspruch kommt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht mehr ausreichend nach. Es ist vielmehr so, dass die verfassungsgerichtlichen Grundsicherungsleistungen, die über das Steueraufkommen zu gewähren wären, hier den Steuerzahler entlastet aber keinesfalls den Versicherten adäquat vor Armut und Elend schützt, was aber eigentlich Sinn und Zweck einer Versicherung ist. Manfred Wehrhahn

Der gesetzliche Anspruch zur Rentenanpassung greift in eine Versicherungsleistung, in der über vielen Jahre Beitragsträge eingezahlt und zusätzlichen Steuern entrichtet wurden. Die Beitragszahlungen sind zweckentfremdet und versicherungsschädlich durch die Bundesregierung geplündert worden. Und selbst wenn, der Rententopf leer sein sollte, hat hier der Steuerzahler die Rentenversicherung soweit zu subventionieren, wie der Versicherungsschutz dies erfordert. Eine solidarische Versicherung muss den gegenwärtigen Rentnern Rentenleistungen in angemessener weise eine Versicherung  in entsprechender Höhe gewähren, da sie ansonsten ihre Funktion verlöre. Es würden ansonsten unterschiedliche Grundrechte verletzt. Eine auch staatliche solidarische Versicherung hat den Beitragszahler nach einer erheblichen Zahl der Beitragsjahre ungeachtet seiner Beitragshöhe eben aus solidarischen Gründen für seine Lebensleistung einen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Diesen Versicherungsanspruch kommt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht mehr ausreichend nach. Es ist vielmehr so, dass die verfassungsgerichtlichen Grundsicherungsleistungen, die über das Steueraufkommen zu gewähren wären, hier den Steuerzahler entlastet aber keinesfalls den Versicherten adäquat vor Armut und Elend schützt, was aber eigentlich Sinn und Zweck einer Versicherung ist.

Manfred Wehrhahn