scan_20161119_051031Weil ich seit Monaten nichts mehr von meiner Klage gehört hatte, habe ich Untätigkeitsklage eingelegt. Ich mache hier  eine Forderung auf Schadensersatz wegen Amtsträgerverletzungen von Richter, Richterinnen, Staatanwälten und Staatsanwältinnen in Höhe von 400.000,– € gelten. Ich beantragte Prozesskostenhilfe, die aber vom Landgericht im Streitwert von 400.000,– € verweigert. Daraufhin habe ich Teilklage, und darum  geht es hier, im Streitwert von 5.000,– € eingelegt, da ich die Anwaltsgebühr wie die Gerichtkosten selber tragen kann und soweit nicht wegen Anwaltspflicht unter Verweigerung der Gerichtskosten mir der Rechtsweg nicht mehr verbaut werden konnte.  Jetzt diese! Das Landgericht Berlin hat das Verfahren ohne Urteil und ohne Entscheidung einfach von sich aus beendet. Ein solches Urteil o.ä. liegen mir nicht vor. Das sind Nazimethoden!

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21

10589 Berlin

19.11.2016

28 O 448/15

 

Manfred Wehrhahn ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Bundestagspräsidenten Berlin

erwidert der Kläger auf Ihr Schreiben vom 13.11.2016 wie folgt: 

Der Kläger beantragt Untätigkeitsklage am 1. November 2016 wegen Untätigkeit in der Sache deswegen, weil seine Anträge einen Pflicht- oder Notrechtsanwaltes per Gerichtsbeschluss zuzuordnen, da der Kläger keinen auf seine Kosten Rechtsanwalt das Mandat erteilen konnte und weiter deswegen, weil der Kläger aus Gründen von wiederholten Rechtsbrüchen durch seine Rechtsvertretungen sich besser selber vertreten möchte, da soweit die per Grundgesetz zu gewährende Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gewährleistet sei, überfällig waren.

In Ihrem Schreiben reden Sie davon, dass die Untätigkeitsklage als Verzögerungsrüge angesehen werde und dass das Verfahren beendet sei. Die Gründe seien, dass mein Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Bestellung eines Notanwaltes zurückgewiesen worden sei.

Ersten, es gibt zu dieser Teilklage überhaupt keinen Antrag auf Prozess-Kostenhilfe, da der Kläger die Kosten im Streitwert von 5.000,– € selbst trägt. Ein Notanwalt zu einem üblichen Honorar war zu gewähren, da dies unsere Verfassung gewährleisten muss. Der Kläger trägt auch die Gerichtskosten.

Der Kläger hat soweit nie irgendwelche  Unterlagen eines Beschluss, eines Urteil usw. über die Zurückweisung erhalten.

Dies ist soweit auch glaubhaft, wie dieser Rechtsmittel einlegt und ebenso keine Untätigkeitsklage eingereicht hätte, wenn er informiert gewesen wäre.

Das Verfahren ist in seinen vorherigen Stand zu halten und soweit, wie auf eine Rechtsvertretung bestanden wird, diesen diesen Verfahren zuzuführen. Das Verfahren kann nicht beendet sein, da hierfür die notwendigen Rechts-Grundlagen und mögliche Gewähr von Rechtsmitteln fehlen.

Manfred Wehrhahn