GrundrechtLandgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

 18.02.2016

 28 O 448/15

In der Sache

Wehrhahn ./. Bundesrepublik Deutschland

werden die Amtsträgerverletzungen, die personenbezogen Straftaten sind namentlich in den Unterlagen zu finden oder können bei Bedarf nochmals eingereicht werden, chronologisch noch einmal aufgezeigt:

Siegesentzug:
Josef Härtl aus München ist Produzent des von Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. in der Kategorie deutscher Schlager männlich nominierten Künstlers Wolf Martis. Zu diesem Zeitpunkt ist die Mitnominierung in dieser Kategorie von einem Künstler namens Danny Street nichts bekannt.

Die Preisverleihung finde 2008 auf der „My Music“ Messe in Friedrichshafen am Bodensee statt. Herr Härtl besucht diese Messe und verfolgt aufmerksam die Moderation. Er hört die Moderatorin sagen, dass in den Nebenkategorien, die nur namentlich genannten werden:

1. Platz Wolf Martis und
2. Platz Armin Stöckel gehe!

Herr Härtl geht daraufhin zum Messestand des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V., um die Urkunde für seinen Künstler in Empfang zu nehmen. Er erhält genau so, wie er die Moderation vernommen hatte, die Urkunde:

1. Platz/Sieger das Couvert in der Kategorie deutscher Schlager männlich.

Herr Härtl öffnet abseits der Standes das Couvert und muss feststellen, dass nicht, wie zu erwarten war, dort Wolf Martis als Sieger zu vernehmen war sondern ein Künstler namens Danny Street. Er gab den Mitarbeitern des Verbandes das Couvert zurück, die ebenfalls irritiert waren, die nach einiger Zeit das Couvert für Wolf Martis fanden mit der entsprechenden Urkunde.

3. Platz der selben Kategorie.

Fazit
Es kommt hier zu einem Widerspruch, und zwar soweit, wie die Moderation  identisch ist mit dem Couvert zur Urkunde aber die Angaben auf der Urkunde selbst einen anderen Künstler aufweist. Danny Street, ein Rechtsanwalt mit bürgerlichen Namen Andreas Düker wird hier jetzt als Sieger dargestellt. Die Urkunde, die zu erst ausgehändigt wurde, war von Wolfgang Petry unterschrieben gewesen. Dass Herr Härtl sich möglicherweise verhört haben konnte, ist soweit auszuschließen, wie selbst die Mitarbeiter des Verbandes, wie die von Herrn Härtl gehörte Moderation entsprechend, die Urkunde 1. Platz aushändigten. Es ist hier davon auszugehen, dass nach der externen Jury-Entscheidung eine Änderung intern vom Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V., Herrn Seelebmeyer, vorgenommen wurde, der die Siegesfolge änderte, und zwar widerrechtlich.

Nur wegen dieser Auffälligkeit bzw. dieses Widerspruches zwischen Gehörtem und der richtigen/falschen kuvertierten Urkunde entgegengesetzt der im Couvert enthaltenen Urkundenangabe kam die erste Straftat Siegesentzug überhaupt erst zutage. Wäre durchgängig die Betrugsabsicht  moderiert worden wie die Urkunde auswies, dass der Künstler Wolf Martis den 3. Platz belegt habe, wäre die Betrügerei nicht aufgeflogen.  Ein Sieg hätte den Marktwert des Künstler erheblich verbessert und den Siegertitel wie nachfolgende sehr positiv bedingt.

Rechtsstreit wegen Unterlassung von wahren Behauptungen:  Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. verklagte die motionFX GmbH in einem hohen Streitwert und deren Geschäftsführer Gregor Arz wie deren stiller Teilhaber, der der  Kläger war, vor dem Hanseatischen Landgericht wegen Unterlassung falscher Behauptungen, dass es keine Mauscheleien beim Deutschen Rock & Pop Musik-Verbandes e. V. zu der Preisverleihung gegeben habe, wie entgegen die motionFX GmbH auf ihrer Webseite behauptet hatte.

Der Kläger mandatierte Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler aus München, der vorgab überregional bundesweit tätig zu sein und auch auf seinen Namen eine Kanzlei in Hamburg vorgab zu führen.

Kurz vor den anberaumten Termin vor dem Hanseatischen Landgericht in Hamburg in der Sache legte der Kläger, DRPM, in diesem Verfahren ein Video vor, dass genau so die Moderation wiedergab, wie der Kläger behauptet hatte:

3. Platz Wolf Martis
2. Platz Armin Stöckel und
1. Platz Danny Street.

Es schien den Beklagten sonderbar zumal er im Wissen, dass vier Kameras die Preisverleihung aufgenommen hatten, nicht schon, wie der Beklagte gefordert hatte, vor Klageeröffnung diese Video vorgelegt hatte, um die vom Zeugen Härtl gehörte Moderation zu widerlegen, so dass der Beklagte von seiner Behauptung Abstand genommen hätte trotz auch dann Zweifel geblieben wären, wie ein solcher Zufall, dass das Verhörte von Herrn Härtl mit der Aushändigung der Urkunde durch den Kläger hier DRPM übereinstimmte, nicht geben mochte. Dass das Video erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurde, erschien den Beklagten sonderbar und legte das streitig gestellte Video, das öffentlich auf der Webseite es Klägers einzusehen war, einen staatlich zugelassenen Gutachter, Akustikbüro Schwartzenberger und Burkhart, Hindenburgstraße 34a, 82343 Pöcking, zur Analyse vor.  Hier die Bewertung: „ … Die Videoquelle des vorgelegten Ausschnittes (Video 5) scheint von der Kameraposition und der Qualität  (stark wackelndes Bild) der ebenfalls auf der Homepage:

http://www.musiker-online.de/preis08.html

zu sehenden Zusammenfassung (Video 0) abzuweichen. In dem vorliegenden Ausschnitt (Video 5) ist aufgrund des sehr kleinen Bildausschnittes, in dem kaum Hintergrund und nahezu nur die Moderatoren zu erkennen sind, kein eindeutiger Rückschluss auf den Ort der Videoaufzeichnungen möglich.

Leider ist die Qualität des Ton- und Videomaterials sehr schlecht, so dass uns eine technische Analyse zur Feststellung von nachträglich vorgenommenen Schnitten der Audiospuren (z. B. Einspielung von Applaus) nicht möglich ist.“

Dieses Video, das die Zeugenaussage von Herrn Härtl und den eigenen Widerspruch zur Urkundenaushändigung widerlegen sollte, war jetzt nichts mehr wert. Der Beklagte heute hier Kläger teilte seinen Rechtsbeistand Dr. Hauke Scheffler dieses Ergebnis mit, mit der Bitte, dies dem Hanseatischen Landgericht zum Verfahren mitzuteilen.

Dr. Scheffler tat dies trotz wiederholter Erinnerungen nicht. Zum Terminergebnis teilte er seinen Mandanten mit, dass der Vorsitzende über ein Leptob sich das Video angesehen habe und für beweiskräftig befunden habe. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, soweit, dass dem Beklagten vorgerichtliche Kosten erlassen würden. Der Vergleich könne aber innerhalb einer Wochenfrist widersprochen werden wie Rechtsmittel möglich sei.  Der Beklagte heute hier Kläger warf seinen Rechtsbeistand massive Rechtsverletzungen vor, weil er eben nicht dieses streitige Video bezüglich der gutachterlichen Ausführungen dem Gericht mitgeteilt habe und der Richter niemals selbst hätte hier begutachten können und dürfen, weil ihm die hier notwendige Fachkompetenz fehle wie formaljuristisch zum Termin überhaupt kein Beweisaufnahmeverfahren anberaumt war.

Dr. Scheffler legt daraufhin das Mandat nieder. Der Beklagte mandatierte daraufhin Rechtsanwältin Wichmann-Reiß aus Hamburg, die sich sodann bestellte und gemäß den Ausführungen des Kollegen Scheffler Rechtsmittel gegen das Urteil/Beschluss einlegte. Sie war schon darüber verwundert, dass, wenn das streitige Video doch die  wahre Moderation wiedergeben soll, hier ein Vergleich geschlossen worden war, weil dies nur dann in der Regel erfolgt, wenn die Rechtslage eben nicht eindeutig ist und dem Kläger und Beklagten eine Mitschuld oder ähnliches angelastet werden kann.

Frau Wichmann-Reiß erhielt das Sitzungsprotokoll. Was sie da zu lesen bekam, verschlug ihr die Sprache. Nicht der Vorsitzende hat das streitige Video unstreitig erklärt sondern der von Dr. Scheffler unterbevollmächtigte Rechtsanwalt Sommermeyer aus Kiel. Dr. Scheffler hat sich bereits soweit einer Straftat selbst beschuldigt, wie er den hier Kläger belog. Er war sich wohl seiner kriminellen Handlung bewusst.

Der Beklagte verlor das Verfahren vor dem Hanseatischen Landgericht unter hohen Kosten und wegen das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum eingelegten Rechtsmittel, wie ihm jetzt untersagt war, die Wahrheit zu äußern.

Fazit:
Hier ist zweifelsfrei zu erkennen, dass dem Beklagte durch Rechtsbeugung und Mandatsverrat wider unserer Verfassung und dem Rechtsstaatprinzip unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwang rechtsstaatliche Verfahren versagt wurden. Weitergehend ist festzustellen, dass der so gepriesene Rechtsstaat den Kläger einer politisch Verfolgung unterzieht und vernichtet will unter Amtsträgerverletzungen. Es werden Straftaten der  Rechtsbeugung inszeniert und verübt und weiter Straftaten geduldet, vertuscht und gedeckt zum Schaden des Klägers durch alle Rechtsmittel und Instanzen wird die Vernichtungsstrategie und Vernichtungsmaschinerie  bekundet.

Nach dem innerhalb des Musikbusiness erkannt wurde, dass die Person Wehrhahn direkt wie indirekt vom Sieg des Künstlers Wolf Martis provitieren würde, änderte man die Siegerfolge ab. Dem Beklagten vom Sieg vollständig ausschließen war nicht mehr möglich, da man den Künstler bereits schrift als Nominierten preisgegeben hatte.

Die betrügerische Aktion lief zum Nachteil des Klägers allerdings nicht störungsfrei ab, so dass es zu einer falschen sich widersprechenden streitigen Moderation kam, die überhaupt den Betrug erst erkennen ließ. Ja, selbst das eigene Personal war in Kenntnis, dass Wolf Martis Sieger in der Kategorie deutscher Schlager männlich war und händigten den Zeugen Härtl entsprechendes das Couvert aus, mit der Annahme, dass auf der Urkunde selbst natürlich auch Wolf Martis als Sieger hervorgehen würde. Nur das, was man still und heimlich abgeändert hatte aber interna wohl  nicht mehr durchgedrugen war,  verbrag sich auf der Urkunde: Hier stand als Sieger Danny Street und nicht wie eigentlich zu erwarten war: Wolf Martis.  Diese vom Beklagten öffentlich auf seiner Webseite beschuldigten Straftaten bzw. Mauscheleien des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V., Herr Seelenmeyer, konnte dieser nicht auf sich sitzen lassen. Der Beschuldigte ging zum Angriff über. Es war notwendig die Zeugenaussage von Herrn Härtl zu widerlegen. Herr Härtl muss sich schlicht verhört haben, so die Strategie. Und da Vorort Kameras waren, legte man einfach als Beweis ein Video vor, das genau die Moderation so wiedergab, wie der DRPM behauptet hatte.  Der Deutsche Rock & Pop Musikerverband e. V. konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte dieses kurz vor den Gerichtstermin öffentlich gemachte Video einen Gutachter würde zur Begutachtung vorlegen.  Der DRPM konnte eigentlich wegen des Verhaltens von Dr. Scheffler, der ja gerade nicht die gutachterlichen Aussagen dem Gericht mitgeteilt hatte, hierüber keine Kenntnis haben. Der Unterbevollmächtig Sommermeyer aber stellt ohne eines ersichtlichen, logischen, vernünftigen wie prositiven Grundes für das Mandat sondern rein für den damaligen Kläger Deutscher Rock Pop Musikerverbandes e. V. dieses streitige Video zum Gerichtstermin unstreitig mit dem Ergebnis, dass alle Straftaten wie der des Siegesbertruges und wegen Beweisfälschung des Videos jetzt nicht mehr verfahrensgegenständlich  war. Es gab keine Beweiserhebung wie rechtliche Anhörung mehr. Die vorherigen Straftaten wurden genau so gedeckt bzw. unterm Tisch gekehrt. Dr. Scheffler wie sein Unterbevollmächtiger haben sich einer Straftat schuldig gemacht. Es kann sich nicht um einen Fehler handeln sondern ist der strafrechtliche Akt des Mandatsverrates im Vorsatz erfüllt.

Dieses Verfahren, wie  das  Berufungsverfahren,  wurden daraufhin verloren.

Hiernach besteht ein Anfangsverdacht von Straftaten!  Es ist ebenso bewiesen, dass es den Siegertitel, der übrigens nicht ein einziges Mal irgendwo genannt oder gar in den Medien gespielt wurde, nicht gibt noch gab trotz gerade alle anderen Sieger dieser Preisverleihung im Netz als Künstler mit  ihren Siegertitel aufzufinden waren und noch sind oder sonstwo publiziert wurden oder gar im Künstlervertrag über eine Musikfirma in den Musikcharts Einzug hielten. Ihre Siegertitel sind jedenfalls bekannt und können ergründet werden aber trotz aller Recherchen durch die öffentlich-rechtlichen Sender und trotz dem diesen Preis innewohnenden Anspruch auf Förderung des Nachwuchs wurde nie dieser Siegertitel nachgewiesen. Zu den Siegern gehört z. B. die Band Luxuslärm! Hier Biographie! Es gibt ihn nämlich nicht. Er wurde lurzerhand ein Sieger ersonnen. Der Künstler selbst erinnert sich zu seiner polizeilichen Vernehmung seines Titeltitels nicht. Er will sich nicht erinnern, trifft die Sache schon ehr. Es gibt aber Unterlagen und müsste auch zu mindestens eine gebrannte CD geben, die mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen war. Es gibt Beweismittel oder eben auch keine gebrannte CD, was aber  von der Staatsanwaltschaft Hamburg ignoriert wird. Man stellt letztendlich das Verfahren ein mit der Begründung, dass sich die Moderatorin  nicht „erinnere“ für eine Nachmoderation, hier vernachlässigt die Staatsanwaltschaft die heute technischen Möglichkeiten eine Sequenz auch zusammensetzen zu können, vollständig, zur Verfügung gestanden zu haben.

In Folge beweist dies, dass der Sieg dem hier Kläger vorsätzlich entzogen wurde. Bei dem Video handelt es sich um eine Fälschung und um die Unstreitigstellung ebenfalls um eine Straftat. Es handelt sich hier um ein Rachefeldzug, weil der Kläger die Musikcharts über das Bundeskartellamt wegen eines Preiskartells ändern ließ und hinter den Kulissen des Business Einsicht nahm, das nach der Politik das deckigste ist. Der Kläger musste weg!!

Strafanzeigen:
Der Beklagte zeigte hier wegen Verrat des Mandates erst einmal die Straftäter: Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler und Herr Christoph Sommermeyer bei den entsprechenden Staatsanwaltschaften in Kiel und München an. Die Strafverfahren wurde mit Widerspruch bis zu den Generalstaatsanwaltschaften eingestellt eben nicht eröffnet oder gar verfolgt. Ein weiteres Strafverfahren richtet sich gegen den Deutschen Rock & Pop Musikverbandes e. V. hier vornehmlich gegen den Geschäftsführer  bzw. Vorstand Ole Seelenmeyer wegen des Betruges um den  Sieg und wegen Beweisfälschung.

Der hier Beklagte und Geschädigte übertrug Rechtsanwältin Frau Wichmann-Reiß nach der Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler das Mandat zur Akteneinsicht des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Dr. Scheffler.  In diesem Zusammenhang wurden auch von der Kripo München die Rechtsanwälte  Dr. Hauke Scheffler und Andreas Düker vernommen. Dr. Scheffler ließ sich entschuldigen, er sei auf einer Fortbildung und würde später schriftlich hierzu Stellung nehmen, warum er das Video ließ unstreitig erklären, was aber nie geschah. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wird äußern, was soll der Zeuge Scheffler auch Aussagen können.

Der weitere Zeuge Rechtsanwalt Andreas Düker, der Sieger unter seinen Künstlernamen Danny Street, will sich als Anwalt im Wissen zu welchen Sachverhalt er vernommen wird, sich nicht erinnern können, mit welchen seiner vielen Siegertiteln, eine reine Schutzbehauptung, weil es den erfolgreichen Künstler und die Siegertitel überhaupt nicht gab und nicht gibt, er hier gewonnen habe. Die Staatsanwaltschaft wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg lässt es dabei bewenden. Die Verfolgungsorgane hätten hier weitere Ermittlungen durchgeführt müssen, die auch hier nachgewiesen hätten, dass diese Angaben schwammig und unwahr waren. Dass Andreas Düker sich nicht will erinnern können, ist nur soweit zu deuten, wie er keine Falschaussage machen wollte. Er hätte, wenn er sich erinnert  und die Staatsanwaltschaft nachgehakt hätte, zugestehen müssen, dass es diesen Siegertitel überhaupt nicht gibt.

Die hier die Ermittlungen führende Kripobeamtin aus München, Frau Hinze, sagte in einem Telefonat gegenüber dem Geschädigten, dass sie nicht zu sehr ermitteln dürfe, da ihr ansonsten das Verfahren entzogen würde. Sie wüsste, was hier gespielt wird. Auf die Frage, ob denn nun genug Beweismittel usw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens vorlägen, äußerte sie, ja, es gibt genügende Beweismittel, die die Eröffnung eines Strafverfahren verlangen. Nein, das Verfahren wird natürlich nicht eröffnet.

Die technischen Möglichkeiten ein Video zu manipulieren, sind fast grenzenlos. Es bedarf nicht einer Nachstellung einer Bildsequenz oder einer Nachvertonung, um eine neue Bildersequenz zu schaffen zumal dann nicht, wenn aus einer weiteren Entfernung die Lippenbewegungen nicht verfolgt werden können. So kann man eine Moderation, in der 3 Sieger moderiert werden, und die gab es zu Hauf, duplizieren und die Folge der Sieger so verändern, wie dies gewünscht wird. Einzig der Name Danny Street konnte es nicht zu den Livebildern geben, der Name hätten alleine eingesprochen werden müssen. Die Platzierungen und selbst die Namen von Armin Stöckel und Wolf Martis ja lagen vor.

Die Moderatorin konnte sich jedenfalls nicht zu einer Vernehmung daran erinnern für eine nachträgliche Moderation zu Verfügung gestanden zu haben. Dies war dann Grund und Beweis für die Staatsanwaltschaft Hamburg genug, dass die Videobilder echt sein müssen und der Zeuge Härtl sich verhört hatte. Das Verfahren wurde eingestellt. Das Klageerzwingungsverfahren wie die Anhörungsrüge und letztendlich die Verfassungsbeschwerde befanden, dass alles nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten abgelaufen sei und keine Rechte verletzt wurden.  Es gibt den Siegertitel nicht! Wie kann es dann aber ein legales Video geben, dass den Siegertitel moderiert und den Sieger kürt. Der Zeuge Härtl ist glaubwürdig da er glaubhaft aufmerksam der Moderation gefolgt war. Es wurde moderiert, wie der Zeuge Härtl sagt. Alle anderen Mutmaßungen sind hinfällig rein deswegen, weil es den Titel nicht gibt, der selbst vom darbietenden Künstler  nicht erinnern wird und den darüber hinaus niemals irgendwer kennt oder gar gehört hätte.

Hier wird erkannt, dass die Unterlassungsklage des DRPM Verbandes zu Gunsten des hier Beklagten ausgegangen wäre, wenn Dr. Scheffler bzw. sein Unterbevollmächtigter das Video nicht für unstreitig erklärt hätten. So wären die Betrügereien ans Tageslicht gelangt, die unter allen Rechtsbrüchen bzw. Rechtsbeugungen so unterm Tisch gekehrt werden konnten.

Mit den Worten, dass die zivilrechtlichen aber auch strafrechtlichen Verfahren vom Kläger nicht hinreichend substanziiert worden seien, es an tatsächlichen Beweisen usw. mangelt oder zum Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bestanden hätte, ist schlicht unwahr und falsch. Ja, und selbst wenn, so soll doch gerade der hier missbrauchte Formalismus usw. dadurch ausgeschlossen werden, dass dem Verfahren ein Rechtsanwalt zugezogen werde.

Verfassungsbeschwerden:
Alle die vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten wie zivil- und strafrechtliche Verfahren, und die Liste ist lang und geht über Jahre, wegen Straftaten der Rechtsbeugung durch Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte landeten letztendlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Alle diese Verfahren vor dem Hanseatischen Landgericht, Hanseatischen Oberlandesgericht, Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin, Staatsanwaltschaften Hamburg, Berlin, München, Kiel und Köln wurden allesamt negativ beschieden. Es wurden zum PKH-Antrag keine Erfolgsaussichten festgestellt, die Richter und Staatsanwälte haben, so die Kollegen, sich keiner Straftat schuldig gemacht, so oder so ähnlich waren hier die Ablehnungsgründe.

Im selben nichtssagenden beliebigen Tenor wurden auch alle die vom Kläger eingereichten Verfassungsbeschwerden abgewiesen.

Hiernach ist klar, dass die Bundesrepublik Deutschland massiv und hinreichend seine Verfassung außer kraft gesetzt hat und die Grund- und Menschenrechte durch z. B. Aufhebung der Gewaltenteilung verletzt. Die BRD gewährte dem Kläger nicht nur kein rechtliches Gehör sondern schädigten diesen finanziell und wirtschaftlich massiv. Der Kläger wurde wegen seines kritischen Verhaltens politisch verfolgt und konnte verfolgt werden. Es wurde das Recht gebeugt und dem Kläger im Bezug von Arbeitslosengeld II- und Grundsicherungsleistungen im Alter wie wegen dieser Verfolgung ein physischer und psychischer erheblicher Schaden zugefügt.

Diese Verfolgungstaten durch vornehmlich der Judikative konnten nur erfolgen, wie hier ungeniert Straftaten von Amtsträgern fortlaufend durch alle Instanzen möglich und praktizierbar war. Eine Abwehr dieser massiven Schädigungen und Rechtsverletzungen war dem Kläger durch den formellen Weg nicht möglich bzw. versagt. Soweit ist auch nicht der einzelne Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt haftbar wegen Amtsträgerverletzungen zu machen sondern die Bundesrepublik Deutschland, weil der gesamte rechtsstaatliche Rechtsweg nicht mehr greift und massiv verletzt wird. Die BRD ist weder ein Rechts- noch ein Sozialstaat!

Der Beklagte wird aufgefordert das Rechtsstaatssystem wieder einzuführen damit dieses Verfahren eine rechtsstaatliche Würdigung erfährt.

Der Kläger hat durch persönliche Anschreiben die Repräsentanten Deutschlands, den Deutschen Bundestag von den Rechtsverletzungen unterrichtet ohne dass der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Verfassungsrichter, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages aller Fraktionen wie der Bundestagspräsident in ihrem humanen, freiheitlichen, toleranten, gerechten Singsang in den Medien dem Kläger Hilfe oder/und Unterstützung gewährten oder die Situation abgeholfen hätten. Sich auf die Unabhängigkeit der Richter hier berufen zu wollen, klingt wie Hohn, weil gerade dies als Schutz der Verfolgung von Amtsträgerverletzungen herhalten soll. 

Hieraufhin hat der Kläger in der Annahme der Duldung dieser Straftaten diese Personen angezeigt bei den Staatsanwaltschaften Hamburg und Berlin und diese Verfahren ebenfalls erfolglos durch alle Instanzen getrieben. Die hier Beschuldigten sind den Verfahren vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin bereits bekannt zu den oben genannten Verfahren zu entnehmen. Der Kläger hat zu diesen beiden vorherigen Verfahren vor den Land- und Kammergericht in Berlin zum gleichen Streitgegenstand, die wegen mangelnder Erfolgsaussichten den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen haben, wie die formelle Pflicht auf Anwaltszwang besteht, so in Folge die Rechtsunkenntnis des Kläger missbraucht, ganze 3 Aktenordner, die zwischenzeitig an den Kläger zurückgesandt wurden, diesen Verfahren beigefügt, die chronologisch und umfassend den Verfahrensablauf detailliert darboten. Diese Ordner können bei Bedarf dem Verfahren wieder zugeführt werden.

Hierzu Richter Fahsel:  Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrücke und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.

Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.  In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen“. Frank Fahsel.

Hans-Joachim Selenz,  früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG und befreundet mit Gerhard Schröder, auch er ein “Nestbeschmutzer” de luxe, kommentiert Fahsels Leserbrief so: „Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben.[…]

Kriminell beim Beugen und Brechen des Rechts, kriminell beim Vereiteln von Strafe für Protegierte, kriminell beim Verfolgen Unschuldiger, was mit blanker Behördenwillkür beginnen kann, kriminell beim Unterdrücken, beim Zerstören oder Fälschen von Urkunden …

Es gibt eine ganze Palette von Straftatbeständen, die typisch für eine korrupte Justiz sind. Das muss Fahsel vor Augen gestanden haben, als er sein Verdikt gegen den eigenen (Juristen-) Stand schleuderte.

Die einzige Chance, rechtsstaatliche Verhältnisse zu erreichen, ergibt sich über die EU-Kommission. Die kann es nicht zulassen, dass in einem EU-Kernland Zustände herrschen wie in einer Bananenrepublik.

Um dem Recht doch noch zu seiner Geltung zu verhelfen, rate ich daher allen von Justizkriminalität betroffenen Bürgern, in einem ersten Schritt Fakten und beteiligte Justiz-Mitarbeiter per Strafanzeige festzuhalten. In einem zweiten Schritt sind dann die Unterlagen der EU-Kommission und dem EuGH offen zu übersenden. Nur so lässt sich der kriminelle Justiz-Sumpf in Deutschland trocken legen.

Massive ehrverletzende Beleidigungen durch Herrn Seelenmeyer vom Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. auf deren Webseite:

www.musiker-online.com

und in deren Musikfachzeitschrift: Musiker Magazin!

Nach dem der Kläger wegen Amtsträgerverletzungen u. w. Straftaten z. B. wegen Verweigerung rechtliches Gehör und wegen Deckung von Straftaten, die die deutsche Justiz selbst begannen hatte oder der seitens Dritter verübten, gedeckt hat und nicht verfolgte, hat der Kläger beim Landgericht Berlin Klage auf Schadensersatz gegen Deutschland eingereicht und den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin und die Bundestagsabgeordneten wegen Verletzungen des Rechts und der Verfassung angezeigt und dies auf seiner Webseite

www.deutschlandclan.de

öffentlich gemacht hatte, erklärte Herr Seelenmeyer, dass der Kläger für sich und der Öffentlichkeit wegen seines juristischen Vorgehens eine Gefahr sei und in eine Psychotherapie müsse. Natürlich erhielt der Kläger dafür keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld. Der Irre aus Köln und weitere derartige Beleidigungen so titulierte Herr Seelenmeyer über Monate auf seiner Webseite und in seiner Fachzeitschrift den Kläger. Er sei nicht zurechnungsfähig usw. folgten! Alles ohne wirkliche Konsequenzen für Herrn Seelenmeyer, der zwar eine Strafe wegen wiederholter Beleidigungen von 5.000,– € aufgebrummt bekam aber der Kläger wurde für den entstandenen Schaden und an Schmerzensgeld insgesamt nur 1.000,– € zugebilligt. So rechnen sich Straftaten, um einen unliebsamen Konkurrenten vom Markt über Beleidigungen usw.  drängen zu können.

Die Rechtsanwältin Zaroffe in Köln vertrat den Kläger hier. Zur Berufungs-begründung beantragte sie Fristverlängerung, die sie aber nicht begründete. Dies führte dazu, dass das Landgericht Köln die Berufung wegen dieses Mangels, warum sie eine Fristverlängerung verlangte, zurückwies. Alle folgenden Bemühungen, dass Verfahren wieder in den vorherigen Stand zu verletzen, liefen fehl. Bloß weil sie nicht mitgeteilt hatte, dass sie in Urlaub gehe und soweit ein höheres Arbeitsaufkommen entstanden sei, sie also die Berufungsbegründungen nicht zeitnah ausführen konnte, verweigert hier den Rechtsweg. Dies war ebenso ein abgekartetes Spiel, dem Kläger um seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu berauben.  Die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen, die so im Vorsatz forciert und im Ergebnis so inszeniert wurden, waren verheerend für die motionFX GmbH, den  Geschäftsführer Gregor Arz und Manfred Wehrhahn. Die motionFX GmbH wurde liquidiert, weil die Umsätze zu den zu vertreibenden Tonträgern einbrachen, Kunden ihre Verträge kündigten und keine neuen mehr kamen, hat sich soweit der Vertrieb  der CD-Veröffentlichungen fremder Labels/ Künstler nicht mehr gelohnt oder weil das forcierte Negativimage die motionFX GmbH nicht mehr attraktiv zeichnete.

Die Branche hat soweit ihr Ziel erreicht den unliebsamen Kritiker Wehrhahn aus ihren Reihen entfernen zu können.

Streitsache gegen die Höhner bzw. gegen Jan-Peter Fröhlich! Die politische Verfolgung durch den Beklagten Bundesrepublik Deutschland begann damit, dass Jan Peter Fröhlich von den Höhnern meinte der motionFX GmbH untersagen zu lassen, erworbene Titel-Verwertungsrechte nutzen zu dürfen, die 1977, damals unter NEW BLOOD Schallplatten Manfred Wehrhahn Handelnder nach den Tod von Helmut Jacobs alleine fortführte, rechtmäßig erworben hatte.  Die für die Promotion und zum Vertrieb benötigten Singleschallplatten für die  Karnevalssession 1977/78 lagen am Kölner-Hauptbahnhof zur Abholung per Nachnahme bereit, die auch zum Teil als Eigenverkauf bei Auftritten für die Band vorgesehenen waren aber wegen mangelnder kurzfristiger Liquidität der NEW BLOOD Schallplatten Manfred Wehrhahn nicht tagesgleich eingelöst werden konnten, was zu einer Auseinandersetzung im Büro der BEW BLOOD Schallplatten zwischen dem Kläger und Jan-Peter Fröhlich führte, weil dieser sein Kontingent der Vinylschallplatten sofort haben wollte, wobei Herr Fröhlich den Kläger schlug und von diesen den Künstlervertrag herauspresste.

Herr Fröhlich meinte wohl durch das Herauspressen des Künstlervertrages per körperlicher Gewalt den Vertrag rückgängig machen zu können, da der Kläger ja jetzt kein Belegexemplar mehr vorweisen könne. Dies ist natürlich keine fristlose und formgerechte Vertragskündigung bzw. -beendigung. Vielmehr kreditierte  Herr Fröhlich dem Kläger den Nachnahmebetrag und löste zur Vertragserfüllung die Lieferung auf den Namen und unter den Labelrechten des Klägers ein. Die Parteien teilten vertragsgemäß die Kontingente der Single-Schallplatten, die seinerzeit noch interessant waren wegen der Musikboxen und der Promotion, zwischen sich auf.

Der Kläger zeige Herrn Fröhlich 1977 wegen der begangenen Straftaten der Körperverletzung und Erpressung bei der Staatsanwaltschaft Köln an. Herr Fröhlich erfuhr davon, dass der Kläger ihn angezeigt hatte und bat ihn, da er als Lehrer tätig sei, darum, die Strafanzeige zurückzunehmen. Unter der Bedingung, dass Herr Fröhlich auf die Rückzahlung des kreditierten Betrages verzichten würde, war der Kläger bereit die Strafanzeige zurückzunehmen. Hierauf verständigten sich die Parteien und der Kläger nahm daraufhin die Strafanzeige zurück.

Einige Wochen später trat die Band Höhner nochmals an den Kläger heran, um eine Nachbestellung von 1.000 Singles in Auftrag zu geben. Die Singles stehen unter Verwertungs- und Labelrechte. Es sind auf dem Label selbst aber auch auf dem Cover das Firmenlogo, das Labellogo, die Bestellnummer angegeben wie weiter sind  GEMA- wie Urheberangaben ersichtlich.  Die Session 1977/78 war gelaufen und eine weitere Nachfrage nach den Titeln der Höhner „Höhnerhof-Rock“ und „Ich liebe dich wie Apfelmus“ gab es seit dem nicht mehr.

Im Jahre 2002 stellte der Kläger unter motionFX GmbH seine Tonträgerart von Vinyl auf die Nachfolgetonträgerart CD um. Weiter schloss er sich der Datenbank für den Handel von PhonoNet GmbH an. Ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Bundesverbandes Musikindustrie! Es wurden auch die beiden Titel der Höhner in die Datenbank angemeldet und in den neuen Vertriebsweg zum Verkauf angeboten.

Herr Fröhlich sah dies und verlangte die Unterlassung, da die motionFX GmbH bzw. der Kläger keine Verwertungsrechte besäße. Es kam vor dem Landgericht Köln zu einer Klage. Die motionFX GmbH unterlag, weil Herr Fröhlich, was der hier Beklagte erst später erfuhr, an Eides statt versichert hatte, dass es sich bei den 1977 veröffentlichten Vinylschallplatten um einen Pressauftrag gehandelt habe, die die Höhner gegenüber den hier Beklagten in Auftrag gegeben hätten und natürlich soweit auch keine Rechte habe.

Der Kläger sah einige Zeit später in der Kanzlei Maia Steinert seinerzeit am Heumarkt, 50667 Köln, die Akten ein und sah, dass Herr Fröhlich mit zwei eidesstattlichen Versicherung zum Termin durchgedrungen war, die aus sich heraus falsch waren. So konnte es sich rein an Hand der Rechteangaben, die der Gerichtsakte beigefügt waren (Fotos des Labels und des Covers), niemals um einen Pressauftrag, zumal die NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn wie nur unter Manfred Wehrhahn niemals Vinyl-Schallplatten gepresst haben, gehandelt haben, was die ja so rechtskundigen Richter usw. natürlich nicht sahen. Das Pressen von Schallplatten war zu keiner Zeit beim NEW BLOOD Schallplatten auch bis heute nicht möglich und die die Pressungen von Vinylschallplatten selbst bei einem Presswerk in Auftrag geben mussten.

Die vom Kläger eingelegte Strafanzeige wegen eidesstattlicher Falschaussagen endete damit, dass der Beschuldigte die Rechte an die motionFX GmbH im Sühne/Täter-Ausgleich zurückgeben musste. Eine Strafe erhielt Herr Fröhlich nicht. Das zivilrechtliche Verfahren in den vorherigen Stand zurückzusetzen scheitert letztendlich daran, dass die Parteien seinerzeit wechselseitig auf alle weiteren Forderungen verzichten haben, so der Anwalt der Gegenseite, mit der sich uns vertretende Anwalt zufrieden gab trotz diese Vereinbarung unter ganz anderen Vorzeichen abgegeben wurde.

Weiter wird behauptet, dass die Rechte der Verwertung angeblich nur für die Originaltitel 1977 „Höhnerhof-Rock“ und „Ich liebe dich wie Apfelmus“ im Sühne/Täter-Ausgleich zurückgegeben worden seien. Die von den Höhnern bei anderen Schallplattenunternehmen auf deren Labels herausgebrachten gleichen Titel seien hier nicht berührt. Dies ist Branchen unüblich und auch nicht im damaligen Vertragswerk so vereinbart gewesen. Wer als Musikfirma mit einem Künstler einen Tonträger vertragsgemäß herausbringt, der hat auch weltweit die  zeitlich unbegrenzten Verwertungsrechte an diesen Titeln, die zwar von anderen Künstlern gecovert werden dürfen aber die Band bzw. der Künstler selbst darf diese Titel nicht mehr bei einer anderen Musikfirma herausgeben! Das sind dann diese Verwertungsrechte noch wert, wenn sie mit einem starken Konkurrenzunternehmen und gleichen Künstler auf den Markt konkurrieren müssen.

Es entstand der motionFX GmbH soweit ein hoher Schaden wie die Gerichts- und Anwaltskosten der eigenen wie der anderen Partei und weitere verlor die motionFX GmbH Rechte, alles jetzt nachgewiesen, unter eidesstattlichen Falschaussagen. Hier wird nicht der Straftäter bestraft sondern das Opfer! Und das Opfer gibt es auch nur deswegen, weil die Richter nicht in die Akte sahen oder nicht sehen wollten.

Der konkrete Schaden beziffert sich auf ca. 8.000,– €! Die durch Rechteverluste entstandenen Schäden beziffern sich auf mehr als 20.000,– €.

PhonoNet GmbH, Amazon und die Saturn- und Media-Märkte!
Das einst expandierende Unternehmen motionFX GmbH Radar Music, das heute unter Radar Music Gregor Arz als Tonträgervertrieb weiter betrieben wird, hat auch als Folgeunternehmen kaum noch Marktchancen. Die früher in den Vertrieb gegebenen Tonträger fremder Labels und Künstler ging extrem zurück. Dies liegt zum einen daran, dass bekannt ist, dass die per Rufmord vernichtete motionFX GmbH unter eben Radar Music Gregor Arz weitergeführt wird aber auch daran, dass das Musikbusiness dem Vertrieb Radar Music weiter Steine in den Weg legt. So kann Radar Music Gregor Arz seine Tonträger über den monopolistischen Metro Konzern, hier die Saturn- und Media-Märkte Tonträger nicht zur Erwerb anbieten, da hier ein hoher Mindestumsatz zu garantiert ist. Die Musikcharts werden überwiegend hier ermittelt.

Amazon benachteiligt bzw. schädigt die über die Datenbank von PhonoNet GmbH übermittelte Daten auf ihre Webseite zu den von Radar Music vertriebenen Tonträger extrem geschäftsschädigend, weil Angaben zum Produkt falsch, irreführend und unvollständig und teilweise ohne Cover usw. abgebildet wurden.

Die über PhonoNet GmbH in Hamburg abzuwickelnden Orderliness bleiben aus oder die Händler, der Tonträger bestellt, werden, wenn denn schon überhaupt einmal eine Bestellung eingeht, auf der Order nicht ausgewiesen.

Es gibt versteckt hinter Onlineprogrammierungen vom Business abhängigen Programmen die Möglichkeit der negativen Einwirkungen, die hier wohl ebenso genutzt werden, um den Kläger zu schädigen.

Das Musikbusiness ist nach der Politik das zweit dreckigste Geschäft seiner Art. Es ist ebenso von den Medien tangiert und abhängig. Im Showbusiness hat, wie in der Politik, der Eventmanager Manfred Schmidt seine Finger im Spiel. Um in Sendungen mit seien Künstlern eingesetzt zu werden, braucht man diese Promoter, die über die notwendigen Beziehungen verfügen. Zum Sendeeinsatz bzw. in Rotation bei den Musiksendern kommen eben nur die Titel, die von bzw. über einer gewissen Klientel kommen.

Manfred Schmidt betrieb die Residenz, einen prominenten Veranstaltungsort am Pariser Platz in Berlin. Zu seinen Kunden bzw. Gästen gehören vor allem Politiker, Journalisten, Wirtschafts- und Verbandsvertreter. Manfred Schmidt bringt seit bald 30 Jahren die Reichen und Mächtigen zusammen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat über seine Gewalten dem Kläger alle verfassungsrechtlichen garantierten Rechte im Wissen, in Kenntnis und im Vorsatz versagt. Der Kläger wurde massiv wirtschaftlich, finanziell, physisch und psychisch geschädigt und verletzt.

Absicht und Strategie der politischen Verfolgung
Nach alle dem, was hier Klage gegenständlich bewiesen und belegt ist, war zu jeder Zeit dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Fortführung seiner Klagen usw. zu gewähren gewesen. Es war förmlich geboten ihm rechtliches Gehör zu gewähren, weil hier fundamentale Rechte verletzt waren. Nur soweit, wie diese systemrelevanten Schädigungen gewollt und beabsichtigt waren, konnten sie Staatsgewalten übergreifend  in Chronologie und im Instanzenweg dieses Unrecht durchsetzen. Der Kläger wurde wegen seiner kritischen politischen und Businesshaltung verfolgt und geschädigt bzw. seiner Rechte und Lebensperspektiven beraubt.

Schadenshöhe
Zu den vorweg genannten Schädigungen gesellen sich weitere. Es ging z. B. darum, dass mit einem Vermittler für IT-Programmierarbeiten vereinbart wurde, dass Herr Arz 40 Stunden die Woche über 2 Monate einen Auftrag abzuwickeln hatte. Diese Arbeit stand unter Weisung und Delegation des Auftraggebers. Nach ca. 2 Wochen war der Ansprechpartner urplötzlich unbegründet nicht mehr erreichbar, der zu Weiterführung des Auftrages abgestellt war. Vorweg äußerte dieser aber noch, dass er mit den Leistungen von Herrn Arz sehr zufrieden sei. Er wird nach weiteren Leertagen gegenüber dem Vermittler äußern, dass die Programmierarbeiten von Herrn Arz zu 50% hätten intern nachbearbeitet werden müssen. Was nachweislich nicht stimmte, da Herr Arz Duplikate seiner Arbeit gefertigt hatte und die Funktionalität hat nachweisen können. Später macht der Auftraggeber diese negativ und falschen Behauptungen auch nicht mehr. Er hätte auch eine Mängelrüge formell vortragen müssen, was auch nicht mehr zu Gegenstand des Verfahren wurde.

Anfangs bis zu fast 2. Wochen wurde Herr Arz hingehalten und der Eindruck vermittelt, dass die hier verlorene Zeit nachgearbeitet würde bis dann endlich die Kritik vorgetragen wurde, dass die abgegebene Arbeit von Herrn Arz nicht in Ordnung gewesen sei. Es sollte viel nicht zu honorierende Warte- und Ausfallzeit anwachsen, um den finanziellen Schaden für die motionFX GmbH zu erhöhen.

Herr Arz hatte sich wegen der Festlegung von 40 Wochenstunden über zwei Monate nicht um weitere Aufträge bemüht, weil er natürlich hatte davon ausgehen müssen, dass er innerhalb dieser Zeit keinen anderen Auftrag würde durchführen können.  Das Amtsgericht Frankfurt äußerte, dass es sich hier um eine Stundenvereinbarung und nicht um einen zeitlich festgelegte Vereinbarung gehandelt hätte. Das Landgericht Frankfurt hingegen stellte fest, dass die Parteien sich einigen mögen und die Chancen plötzlich 50/50 stünde. Herr Arz hatte nun zu den finanziellen Ausfällen und der Leistungs-verweigerung selbst für die erbrachten Arbeiten auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen und musste soweit in finanzieller Not sich dem Vergleich der Gegenseite beugen. Er musste einem Vergleich mit dem Vertragspartner eingehen und zustimmen, dass dieser ihm das zustehende Entgelt für seine Leistungen gewährte und die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatteten würde. Die weiteren Ausfälle für die 2 Monate bei einer 40 Stundenwoche wurden nicht gewährt.

Der finanzielle Ausfall bezifferte sich auf ca. 12.000,– €.Der finanzielle Schaden im Streitfall Höhner 8.000,– € und der finanzielle Schaden im Streitfall Siegesentzug fiktiv  30.000,– € summiert  50.000,– €.

Die gelten zu machenden Schadensersatzansprüche entnehmen Sie der beige-fügten Klageabschrift vom 01. Oktober 2014.

Die motionFX GmbH würde weiter expandieren und würde Gewinne und Erfolge erzielen wie dem Kläger sein zugesichertes Honorar zur Rente gewähren können, wäre das Unternehmen nicht so massiv geschädigt worden, dass es aufgeben musste. Das Nachfolgeunternehmen Radar Music Gregor Arz sieht sich wegen seines geringen Umsatzes nicht im Stande die seitens der motionFX GmbH gemachten Honorarzuwendungen zur Rente des Kläger zu zahlen, ist hierzu auch rechtlich nicht verpflichtet. Die hierzu geschlossene Vereinbarung zwischen der motionFX GmbH und dem Kläger liegen den hier dem Verfahren zu zuordneten vorherigen Verfahren vor.

Schlussfolgerungen
Hinter den Kulissen zu schauen heißt zu erkennen
: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Hiernach sind dem Kläger alle die eigentlich nach der Verfassung zu gewährenden Rechte wie das auf Würde, Unversehrtheit, das auf rechtliches Gehör u. w. versagt worden.

Die vorherigen und hier im streit stehenden Verfahren vor Deutschen und Internationalen Gerichten werden hier diesem zugeordnet.

Es ist davon auszugehen, dass alle staatlich involvierten sozial-, verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen.

Die im Deutschen Bundestag hier insbesondere die der Bundesregierung zugehörigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages wie eine nicht zu beziffernde hohe Zahl der deutschen Richter, Staatsanwälte wie Rechtsanwälte, die unter den gesetzlichen Anwaltszwang das Mandat vertreten, sind verfassungsfeindlich und kriminell. Hier muss ein latentes Rechtsmissbrauchssystem unterstellt werden und soweit jeder Richter ohne nähere Beweislegung abzulehnen sein.

Beziehungen durch z. B. den Eventmanager Manfred Schmidt in die Politik, Wirtschaft und ins Showbusiness, Klüngel, das Parteibuch, Karriere und Vetternwirtschaft tun hier ihr übriges. Man ist sich verpflichte und sich verbunden. Diese Staatsfeinde haben deutsches Recht und die Deutsche Verfassung verletzt und gebrochen, da sie nachweislich in Kenntnis oder Mitwirkung diese vom Kläger begangenen umfassenden Vergehen enthaltenen massiven Rechtsverletzungen vorsätzlich geduldeten oder gar bedingten in Folge durch widerrechtiche Abweisung des Rechtsmittel, Rechtsbeugung, durch Missbrauch des Rechts, Verfassungsverletzungen und Straftaten zu allen Verfahren durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht. Die politischen Parteien wie die Staatsanwälte, die diese kriminellen und verfassungsfeindlichen Straftaten duldeten, sind soweit zu jeglichen Wahlen nicht mehr zuzulassen und sofort aus den Deutschen Bundestag zu entfernen, will Deutschland noch eine Demokratie bzw. noch ein Rechts- und Sozialstaat sein. Diese im Deutschen Bundestag vertretenden Parteien haben entgegen der NPD, die die hier beschuldigten Straftäter als Parteien verbieten wollen aber noch nie ihre staatsfeindlichen Ambitionen haben verüben können, hier unter Beweisen wahrhaftig staatsfeindliche und kriminelle Handlungen verübt. Die Wahlen zum Deutschen Bundestag, den Bundesländern und Kommunen sind als solche Klamauk. Im Einheitsbrei der inszenierten Showeinlagen von „Wir schaffen das“ schaffen sie seit Bestehen des Bundesrepublik Deutschland Gerechtigkeit, Gleichheit …! Und weil man zu jeder neuerlichen Wahl die gleichen Wahlsprüche vom Stapel lässt, beweisen sich diese: „Wir haben es wieder nicht geschafft“! Und dabei ist ganz gleich, wer von den etablierten Parteien regiert. Unter Sachzwängen und anderen Subladendiktaten gibt es wohl auch keine anderen politischen Entscheidungen aber dann könnte man sich die Wahlen grundsätzlich auch schenken und rein diese akademischen volks- und betriebswirtschaftlichen usw. Lehren bzw. den Lobbyisten die Regie überlassen.

Die Medien, die nicht über den Artikel von Richter Fahsel, wie, wenn dieser aus Russland usw. käme, hergefallen sind, beweist, dass das Schimpfwort Lügenpresse zutreffend ist und von Meinungsvielfalt und Pressefreiheit ebenso nicht mehr viel übrig ist, weil diese hier vorliegen massiven Rechtsverletzungen und Straftaten nicht hätten durchführen lassen.  Sollten Unterlagen, Beweismittel und Fragen, Widersprüche usw. vorliegen oder/und benötigt werden, erwartet der Kläger, dass er oder seine  Rechtsvertretung hierauf hingewiesen wird.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist hiernach zu gewähren wie die Zuordnung eines Rechtsanwaltes bzw. Notanwaltes beantragt wird, da keiner von dem Kläger unter dem Diktat des Anwaltszwangs angesprochenen Rechtsanwälten mandatiert werden konnte, weil sie keine Fachanwälte seien, weil sie einen solchen Streitfall noch nie geführt hätten oder kein Mandat mehr übernehmen konnten oder ein zu hohes Honorar verlangten, das der Kläger nicht bezahlen kann. Bei Abweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe übernimmt der Kläger die üblichen Kosten zur Teilklage im Streit von 5.000,– €.

Manfred Wehrhah