Manfred Wehrhahn . Eisenmarkt 4 . 50667 Köln
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

02.06.2021

AR 4348/21

Verfassungsbeschwerde

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4

50667 Köln

wegen

Grund- und Menschenrechtsverletzungen

zum Beschluss des Kammergerichtes Berlin
Aktenzeichen: 24 W 9/21/21 vom 03.05.2021

Herr Krause-Reul,

die Sache ist doch relativ einfach, wie Grund- und Menschenrechtsverletzungen eigentlich einfach und unkompliziert zu erfassen sein sollten.

Also, es geht hier darum, dass es ein Gesetzt gibt, dass jede Form von Gesellschafften Prozesskostenhilfe verweigert, wenn hier kein öffentliches Interesse an der Sache besteht.

Dies mag für Juristische Unternehmen gelten, aber für Personengesellschaften greift diese Vorgehensweise in deren Persönlichkeitsrechte ein. Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn haften persönlich und sind mithin auch geschädigt, wenn zu erlangten Mittellosigkeit, die sich gerade auf den Klageinhalt begründet, diese davon abhängig gemacht wird, dass, was hier aber der Fall ist, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein öffentliches Interesse liegt soweit vor, wie der Erhalt eines Unternehmen im Interesse der Öffentlichkeit liegen sollte und hier grundsätzlich Musikprodozenten im Genre Vereinshymnen ein im öffentlichen Interesse hoch angesiedeltes Kulturgut produzieren auch hierfür ihre Zweitverwertungsrechte erhalten müssen, was bisher verweigert wird trotz nach Recht und Gesetz zu allen Zeiten, da dies immer zumutbar, angemessen und verhältnismäßig war, individuell diese Intonierung zu  erfassen und zu vergüten.

Es kann nicht sein, dass rein die im Mainstream eingesetzten Musiktitel über die Pauschale auch aus den Musiktiteleinsätzen in Stadien diese Vergütungen sich zuschanzen. Über die Jahre ist der GbR ein Schaden von mehreren Hunderttausend Euro entstanden.

Hiernach ist es möglich, dass einer Gesellschaft geldwerte Leistungen vorenthält und soweit diese wirtschaftlich und finanziell ruiniert ohne dass die Gesellschaft ruiniert sich dagegen wehren könnte, weil jetzt mittellos und mit dem Anliegen nicht im öffentlichen Interesse liegt, diesen existenziellen Schaden hat hinzunehmen, weil der Gesellschaft Prozesskostenhilfe verweigert wird, die selbst unter Kreditierung zu gewähren möglich ist. Dies ist unangemessen und unzumutbar. Zumal das >Gericht nicht die Erfolgsaus-sichten anzweifelt.

Das Urteil des Kammergerichtes Berlin liegt Ihnen vor.

Hiernach sind eindeutig und zweifelsfrei die Gesellschafter Gregor Arz und Manfred Wehrhahn massiv geschädigt und von dem Unrechte betroffen.  Den Gesellschaftern werden Grund- und Menschenrechte verweigert.

Der Rechtsweg zum Antrag auf Prozesskostenhilfe scheint ausgeschöpft, soweit das Gericht kein Rechtsmittel vortrug. Die fristgerechte zu erhebende Anhörungsrüge mag jetzt hier rechtsmissbräuchlich vorgetragen werden, um der Verfassungsbeschwerde zu entgehen. Die Anhörungsrüge zur Fristwahrung ist verstrichen, und die Sache soll nunmehr im Sande verlaufen. Ja, das ist die deutsche kriminelle Rechtsprechung. Der Bürger verirrt sich in Bürokratie und Formalismus und kapituliert am auch so demokratischen System zum Antrag auf Prozesskostenhilfe, die gerade diesen formalistischen Anspruch befriedigen sollte. Aber selbst Rechtsanwälte sind sich unsicher, weil häufig die gerichtlichen Gründungen jegliche Logik und Vernunft entbehren.

Deutschland ist weder ein Rechts- noch ein Sozialstaat.

Manfred Wehrhahn