Amtsgericht Köln
Luxemburger Str. 101

50939 KÖLN

In dem Rechtsstreit

134 C 7/13  Manfred Wehrhahn ./. Deutschen Rock & Pop Musikerverband Kulturelles Jugendbildungswerk e. V.

(Geschäftsnummer: 125 C 232/13 und 134 C 277/12)

Auf die gerichtliche Verfügung vom 3.6.13, eingegangen am 6.6.13 wird auf den Schriftsatz der Beklagten erwidert.

Die Klage enthielt den richtigen Beklagten. Das Gericht hat das Rubrum lediglich verkürzt.

Die Ausführungen zum sprachlichen Gebrauch des Wortes „Irrer“ ist lediglich eine Schutzbehauptung. Im Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Kläger in psychiatrische Behandlung müsse, hat der Beklagte eindeutig einen „speziellen Kulturbereich“ verlassen. Er wollte den Kläger beleidigen.

Der von der Unterzeichnerin wörtlich wieder gegebene Text wurde von Herrn Seelenmeyer verfasst und veröffentlicht, wobei es keine Rolle spielt, wo der Text erschienen ist. Herr Seelenmeyer ist Vertreter des Beklagten  und verantwortlich.

Beweis: Text

Die Behauptung, der Text stelle lediglich fest, dass der Kläger nicht in dieser Art und Weise betitelt werden dürfe und sei deswegen auf Grund gerichtlichen Beschlusses konsequent und rechtmäßig, bestätigt den Vorsatz, sich nicht an gerichtlich bindende Rechtsprechung halten zu wollen.

Dieses Verhalten ist umso schärfer zu werten, als der Beklagte erklärt, einen hohen Bekanntheitsgrad zu haben und vor allem unter Jugendlichen viel  Ansehen und Würde genießt.  Umso gravierender wirken die demütigenden  Äußerungen, die den Kläger auch und vor allem in den Augen der jungen Erwachsenen deklassieren sollen.

Der Beklagte hat einzig zum Ziel, den Kläger  als Konkurrenten auszuschalten und dies in diffamierender, gesellschaftlich  nicht mehr hinnehmbarer Art.

Die Uneinsichtigkeit des Beklagten zeigt sich dadurch, dass dieser eine neue Webseite erstellt hat. Das Heft und der darin vollständig beleidigende Text wurde als PDF zum Download ins Netz zur Verfügung gestellt. Link, Link und Link!

Die Hartnäckigkeit des Beklagten, den Kläger in Misskredit zu bringen und lächerlich zumachen, die Verschärfung der Angelegenheit, der Kläger wird als „Hit“ eingesetzt und vom Beklagten marktschreierisch zur Schau gestellt, erhöht selbstredend einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Eine entsprechende Klageerweiterung wird im Rahmen eines PKH-Verfahrens in Kürze eingeleitet werden.

Zaroffe
Rechtsanwältin