An das
Landgericht Berlin
Littenstr. 12-17
10179 Berlin

Köln, den 23.01.2021

Sofortige Beschwerde gemäß § 127 II ZPO

In dem Rechtsstreit

Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR, Eisenmarkt 4, 50667 Köln, 

-Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:Dr. Besau & Partner Rechtsanwälte,
Vogelsanger Weg 6, 50354 Hürth,

gegen

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin,

wird gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin, Az.: 16 O 212/20, vom 09.12.2020 hiermit Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Begründung:

Mit Beschluss vom 09.12.2020 hat das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

I.

Das allgemeine Interesse an einer Rechtsverfolgung ist jedoch bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens (und nicht nur einen Einzelnen) ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen könnte (BVerfG, NJW 1974, 229; BGH, NZI 2019, 764). Alle denkbaren allgemeinen Interessen sind zu berücksichtigen (Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO-Kommentar, Rdn. 20 zu § 116).

Der Antragsteller begehrt die Klärung, ob eine nutzungsbasierte Vergütung im Rahmen des Wahrnehmungsvertrages vom 20.03.2008 verlangt werden kann (vgl. Klageentwurf).

Diese Rechtsfrage betrifft einen Sachverhalt, welcher für eine Vielzahl von Musik-Produzenten von Bedeutung ist, die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Pauschale ungerecht finanziell entschädigt werden. Sofern sich die Antragsgegnerin auf ihre allgemeinen (nicht individuellen) Verteilungspläne beruht, welche eine Abrechnung nach Sendeminuten im öffentlichen Bereich vorsehen, verdeutlicht bereits dies, dass ein größerer Kreis der Bevölkerung bzw. des Wirtschaftslebens (und nicht ein Einzelner) betroffen ist.  

II.

Eine Unzulänglichkeit des Vermögens ist bereits dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die juristische Person noch deren Gesellschafter die Kosten der Rechtsverfolgung aufbringen können. Es kommt also auf das wirtschaftliche Unvermögen an (Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, Rdn. 12 zu § 116).

Mit ergänzendem letzten Schriftsatz wurden umfassende Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass der Gesellschafter Gregor Arz Arbeitslosengeld I bezieht und die privaten Konten mit ca. 19.000,00 überzogen im Dispo sind.

Darüber hinaus wurde dargelegt, dass der Gesellschafter Manfred Wehrhahn lediglich eine Grundsicherung erhält und sich das Jahresergebnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts derzeitig auf einen Betrag in Höhe von EUR ./. 2.552,83 beläuft.

Bei Bedarf kann hierzu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder eine offizielle Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln eingeholt werden (siehe Dunkhase, in: Baumbach/Lauterbach, Rdn. 15 zu
§ 116).

Soweit das Gericht hierzu weitere Darlegungen oder Beweisantritte
für erforderlich hält, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten. Es wir per beA zugestellt.

Dr. iur. Sascha Besau, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht