Stadt Köln
Amt für Soziales und Senioren
Ludwigstr. 8
50667 KÖLN

Fax: 221-91354

21.03.2018

1   918  1  45 45  0727 0

Gegen Ihre Bescheide vom 16.03.2018 legt der Leistungsbezieher Widerspruch ein.

Gründe:

Die Minderung der Grundsicherungsleistungen in Rücknahme von Verwaltungsakten aus den Jahren 2015 – 2017 um den an mich ausgezahlten Erstattungsbeträgen an Heizkosten ist gesetzeswidrig, da die bewilligten Leistungen, die nachweislich zu gering sind und zu massiven physischen und psychischen Schädigungen führen, so dass sie den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genügen und unter Rechtsbeugungen der Judikative und anderen kriminellen Staatsgewalten zustande kamen, die somit Grund- und Menschenrechte verletzen, nicht gekürzt werden „dürfen“! Diese Standartleistungen bärgen eine Gefahr auf Leib und Leben und soweit, dass diese Erstattungen zur Gefahrenabwehr verwandt wurden, konnte halbwegs wegen des Vorhaltens dieser Erstattungen Gefahren abgewehrt werden.

Die bewilligten Grundsicherungsleistungen sind nicht auf ein würdevolles und gefahrenabwehrendes verfassungssicherndes unversehrtes Leben ausgelegt, soweit konnte nur ohne Abzug der Bestattungsbeträge der Heizkosten dem Kläger ein Leben nach unserer Verfassung gewährt werden.

In Kenntnis, dass diese Leistungen der Grundsicherung und der von Hartz IV zur Verelendung und zu massiven psychischen und physischen Schäden zwangsläufig führen müssen, war nach den Grund- und Menschenrechten diese Verrechnung bzw. Minderung um den Erstattungsbetrag zu der Betriebskostenerstattung nicht mit den Grund- und den Menschenechten vereinbar. Der gesetzeswidrige Bezug dieser monatlichen Leistungen wurde gerade einmal über Monate verteilt zur Beseitigung der sich fortpflanzenden und aufbauenden Verelendung usw. einzusetzen und zwar nach Recht und unserer Verfassung.

Die nicht hinnehmbare schädigende Lebenssituation lässt hiernach eine Verrechnung bzw. Minderung der Grundsicherungsleistungen in Kürzung von Raten zur Abwehr dieser Schäden nicht zu und wäre hiernach auch rechtswidrig.

Die Grundsicherungsleistungen sind budgetiert, das heißt, dass, wer in einem Budget Einsparungen erzielt, der kann diese Einsparungen in einem anderen Budget einsetzen, um eben innerhalb der Budgets damit jonglieren zu können. Wer, was überhaupt nicht geht, von diesen Leistungen ein würdiges Leben leben kann, der muss einer Askese zugehören und sich aus seinem sozialen Umfeld zurückziehen also einsam und alleine sein Leben fristen bzw. er muss dahinvegetieren!

Für die Heizkostenerstattungen muss ebenso gelten, was für die Lebenshaltung gilt, wer Energiekosten spart kann diese Einsparsumme zu seiner  Budgetierung zurechnen. Also, wer Energie spart, hier Heizkosten, der müsste diese Einsparung auch für andere Budgets verwenden dürfen, weil, wer sparsam ist, auch hierfür belohnt werden müsste. Diese Einsparung kann nicht, weil diese Erstattung ein Mietobjekt betrifft und nicht den direkten Lebensunterhaltskosten zuspricht, als Zugewinn von den bereits zu geringen Grundsicherungsleistungen abgezogen werden, weil hier ein sparsames Wirtschaften des Leistungsbeziehers zu Grunde liegt. Diese Einsparung an Heizkosten kann nach der Rechtsauffassung der Beklagten nicht für andere Ausgaben verwandt werden und auch nicht für andere Budgets einsetzen werden, er wird soweit bestraft und diskreditiert in seiner Not und Verelendung.

Der eingeräumte Rechtsweg ist heute in Deutschland eine Phrase. Es gibt kein Rechts- und Sozialstaat mehr in Deutschland. Selbst Richterkollegen äußern, dass ihre Kollegen kriminell seien!

Auf der einen Seite kann dem Kläger durch öffentlich gemachte über Monate im Netz eingestellte Beleidigungen und Rufmord, er sei irre oder der Schrecken von Köln und durch Betrügereien, Rechtsbeugungen, Strafvereitlungen, Beweisfälschung, eidesstattliche Falschaussagen usw. durch Amtsträger so seiner beruflichen Existenz ohne rechtliche Konsequenzen für die amtstragenden Straftäter zerstört werden und seine von ihm erworbenen Rentenversicherungsleistung, die er vor dem Sozialgerichten beklagt, die aber im rechtlichen Gehör einem Rechtsstaat widerlaufenden Prozess unterzogen sind, verweigert werden und auf der anderen Seite sollen ihm Erstattungen von Betriebs- und Heizkosten, die er zur Gefahrenabwehr einsetzen hat müssen, von den viel zu geringen psychisch und psychisch schädigenden Grundsicherungsleistungen im Nachhinein von diesen abgezogen werden.

Der Kläger hat gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Bundestagspräsidenten wegen dieser kriminellen und staatsfeindlichen Vergehen von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten eine Forderung von 400.000, — €! Natürlich wird rechtliches Gehör verweigert, in dem der Vollstreckungsauftrag vom Mahngericht Euskirchen einfach ignoriert wird. Alle Verfahren gegen dieses verbrecherische und kriminelle Staatssystem werden unter Rechtsbeugungen im Recht verletzt, wie dies eigentlich Schurkenstaaten zugerechnet wird.

Die Kleinen fängt man während die Reichen an der Steuer vorbei Millionen, ja, gar Milliarden ins Ausland schaffen. Da versagt das Kontrollsystem, weil diese Klientel um Vieles intelligenter ist als die Staatsdiener, ja, wohl auch deswegen, weil Politiker an deren Tropf hängen. Das System verfolgt, demütigt und entwürdigt seine Kritiker und die Unterschicht im Allgemeinen.

Im Gleichheitsgrundsatz unterliegen Forderungen den Pfändungsfreigrenzen, da sie gerade auf sozialrechtliche Aspekte ausgerichtet sind. Es handelt sich hier um eine Forderung, die im Gleichheitsgrundsatz keine andere Wertung unterliegen kann, als die, dass sie den allgemein gültigen Rechtsgrundlagen zusprechen. Es kann nicht sein, dass zivilrechtliche bzw. grundsätzlich Forderungen in ihrer Vollstreckung den Pfändungsfreigrenzen unterliegen, die aus sozialrechtlichen Erwägungen hierauf abgestimmt sind, hier zur Forderungen aus existenzsichernden Zugewinnen hier eingesparte Heizkosten zu den Verfassung verletzenden Grundsicherungsleistungen eine Art einer Bestrafung im Entzug bzw. in Minderung von diesen existenzsichernden Leistungen vollzogen werden soll, was selbst im Knast nicht erlaubt ist, soweit wird hier gegen Recht und Gesetz verstoßen. Hier werden Grund- und Menschenrechte im Gleichheitsgrundsatz, die Würde und ein Leben in Unversehrtheit usw. massiv verletzt.

Soweit ein Rückforderungsanspruch bestehen sollte, wird diese Rückforderung in Minderung der monatlichen Grundsicherungsleistungen einbehalten. Dies wider rechtlicher verfassungsgemäßer Grundlagen.

Weiter soll der Leistungsbezieher vorsätzlich körperlich physisch und psychisch geschädigt und politisch Verfolgung werden.

In Vermeidung dieser gravierenden Schädigungen und im Mangel verfassungsgerechter Leistungen entstanden an die 1.000 Tafeln und Kleiderkammern usw. in Deutschland, die Zahl der Obdachlosen wie Selbstmorde usw. sind immens angestiegen, die ein Beleg dafür sind, dass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und das Arbeitslosengeld II nicht ausreichen. Für Flüchtling aber gibt es Geld in Hülle und Fülle! Betteln, Dahinvegetieren wie die vorgenannten verheerenden unmenschlichen Lebenszustände vieler deutscher Staatsbürger sind Beleg, dass die Gesetze verletzt sind. Die humanistischen Zugewinne durch Tafeln usw. sind eigentlich ebenso geldwerte Zugewinne, die aber legalisiert und sozialverträglich eingestuft wurden, da geduldet und aus vorgenannten Gründen gar humanistisch gepriesen also die nicht von den Grundsicherungsleistungen als Zugewinn abgezogen werden. Der Kläger fühlt sich entwürdigt, diese Leistungen in Anspruch nehmen zu sollen, sondern spart Energiekosten, um soweit diese geldwerten Zugewinne den grundrechtsverletzenden Leistungen so zuzuführen, damit dieser materielle Mangel behoben werde. Im Gleichheitsgrundsatz, dass die Leistungen, soweit bewiesen und belegt, nicht ihren Rechtsanspruch genügen und andere Zugewinne eben nicht eine Rückforderung begründen, sind die Rückforderungen zu den Erstattungen von Heizkosten gegen den Kläger rechts- und verfassungswidrig. Hier wird der Kläger massiv ungleich und schikanös behandelt.

Die Bescheide sind formell falsch wie rechtswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht mag der Legislative in ihren gesetzlichen Entscheidungen in der Gewähr von unter anderem sozialrechtlichen Leistungen Spielräume zubilligen aber wie weit kann dies gehen? Die Grund- und Menschenrechte sind bereits massiv verletzt.

Ist die Judikative wieder bereit Straftaten gegen die Menschlichkeit hinzunehmen. Dürfen, jetzt nicht im KZ sondern in der Gosse, Bürger in Würde verrecken? Es ist gerade die Aufgabe der Judikative die Legislative in ihre gesetzlichen Schranken zu weisen.

Die Rechte auf Würde, Unversehrtheit usw. sind bereits soweit verletzt, wie diese Werte entgegen zu früheren Sozialleistungen, die die Würde innehielten, entwertet wurden. Die Sozialleistungen sind nicht nach den ihnen innewohnenden Kriterien ermittelt und festgelegt worden. Die Würde ist entwürdigend und die Leistungen führen zu einem früheren Tod, machen physisch und psychisch krank!

Die Sozialleistungen der Grundsicherung im Alter wie des Arbeitslosengeldes II dürfen unter keinerlei Ansinnen gekürzt werden, sondern müssen in ihrer gegenwärtigen Höhe höher angesetzt werden, um ihren Rechtsanspruch gerecht werden zu können.

Manfred Wehrhahn