IMG_2875aBundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel

30.03.2016

B 13 R 5/16 BH

Im Rechtsstreit

Manfred Wehrhahn ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

wird weiter begründet, dass das Rentenniveau unangemessen und verhältnismäßig angesenkt wurde, und zwar widerrechtlich und nach nicht Versicherungsmerkmalen sondern im politischen Kalkül. Die so politisch gewollt gering ausfallenden Rentenbezüge sind wegen widerrechtlichen Eingriffs der Bundesregierung keine Versicherungsleistungen mehr sondern, da überwiegend dieser Höhe angesiedelt, Sozialleistungen, die im krassen Widerspruch zu den erbrachten Versicherungsleistungen stehen und Nicht-Versicherte gleichstellt, die womöglich nicht einmal Steuern entrichtet haben. Ebenso verfassungswidrig ist, dass die, die eine höhere Rentenleistungen „erwirtschaftet“ haben wegen ihres hohen Verdienstes auch hohe Versicherungsprämien erbrachten heute Einkommenssteuer zahlen müssen.

Eine Versicherung hier der Altersrente muss den Anspruch erfüllen gerade den Versicherten im Alter nach 40 bis 45 Jahre seiner Beitragszahlungen noch ca. 12 – 15 Jahre vor Elend und Verarmung abzusichern. Beitragsleistungen zur Rente über viele Jahre muss eine wesentliche Besserstellung bzw. eine merkliche Versicherungsleistung erhalten als die, die Sozialleistungen beziehen.Die durch den Pflichtversicherten abgeführten Pflichtbeiträge sind zweckgebunden und dürfen nur für diesen Zweck der Altersrente eingesetzt und verausgabt werden. Die Pflichtbeiträge unterliegen nicht dem Missbrauch, der Willkür und nicht der politischen Strategien.

Sollten diese abzuführenden Beiträge der zu Rentenversicherung Bund heranzuziehenden gegenwärtigen Beitragszahler nicht mehr das Rentenversicherungsniveau sichern können, muss dies soweit über den Bundeshaushalt abgedeckt werden, weil in der Renten- Versicherungsleistung Leistungen enthalten sind, die man auch ohne jemals Versicherungsbeiträge zur Rente entrichtet zu haben, nach unserer Verfassung erhält.

 

Manfred Wehrhahn