Die Generalstaatsanwältin in Berlin
Elßholzstraße 30 – 33

10781 Berlin

15.11.2019

283 Js 4638/19

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Strafanzeige vom 18.09.2019 bescheiden Sie bzw. die Staatsanwaltschaft Berlin mit Schriftsatz vom 21.10.2019 mit Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde, dass keine Ermittlungen aufzunehmen seien. Die Beschwerde, ohne Begründungen, legten wir per Fax zum Beleg der Zustellung am 27.10.2019 um 8:14 Uhr 1 Seite ein und begründeten nachfolgend mit Schriftsätzen 28.10.2019 und auch als Fax um 9:13 Uhr 4 Seiten am 04.11.2019. Zwischen zeitig, mit Datum 29.10.2019, ein Dienstag, erhielten wir ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin, dass wir bis zum 29.11.2019 die Beschwerde-Begründung vortragen mögen. Die Beschwerdebegründung musste Ihnen zwischen zeitig aber zugegangen sein.

Am 09.11.2019 erreichte uns mit Datum 04.11.2019 und Fertigung-Datum 06.11.2019 ein Schriftsatz von Ihnen, dass keine Ermittlungen aufgenommen würden und Sie sich der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen: 283 Js 4638/19 anschließe würden, weil dahinstehe, ob nun pauschal oder eben nicht abzugelten war oder nicht. Es war eindeutig nach Recht und Gesetz, dass nicht pauschal abzugelten war. Weiter verwiesen Sie auf den zivilrechtlichen Weg. Der Vorsatz des Betruges, der arglistigen Täuschung und Veruntreuung sei nicht zu erkennen seien. Richtig aber ist, dass genau diese Kriterien erfüllt wurden. Wir wurden um unseren Erfolg betrogen, darüber hinaus arglistig getäuscht und in Treue und Glauben, dass unsere Rechte von der GVL wahrgenommen würden, wurden diese veruntreut.

Sonderbar, wie schnell auf einmal die Strafanzeige zum Rechtsmittel bearbeitet wurde. Der Sachverhalt lang bis zum 29.10.2019 noch bei der Staatsanwaltschaft Berlin und war zu Frist der Begründung noch bis zum 29.11.2019 dort zur Bearbeitung vorgesehen. Denn die Begründung sollte ja gerade feststellen, dass hier eine Straftat vorliegt. Trotz bereits zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft die Straftaten hätten erkannt werden müssen. Gerade soweit die Eile, um weitere Argumente unsererseits zu umgehen, die Ihnen aber schon hätten vorliegen müssen, da Sie diese per Fax am 4.11.19, an dem Tag, an dem Sie Ihre Entscheidung, erhielten. Sie wollten den Eindruck erwecken, dass Sie von diesen Schriftsatz zum Entscheidungszeitpunkt keine Kenntnis gehabt hätten. Aber, da Sie ein Fertigung-Datum auswiesen, was unüblich ist, das auf den 6.11.19 datiert war, hätten Sie die Ausfertigung abbrechen können und sich den neuen Vorbringen zuwenden können. Aber genau, das wollten Sie gerade nicht.

Am gleichen Tag, 04.11.2019, da wir das Rechtsmittel ebenfalls per Fax begründeten mit Frist 29.11.2019 zum Vorgang bei der Staatsanwalt-schaft Berlin erhielten wie mit Datum 04.11.2019 und Fertigung-Datum 06.11.2019 von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Ihren Schriftsatz, dass Ermittlungen nicht aufgenommen würden und die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann in der Hoffnung, dass wir hierfür keinen Rechtsanwalt fänden und die Kosten hierfür uns nicht gegeben sein mögen. Bereits nach 3 Werktagen war das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Generalstaatsanwaltschaft übersandt und bearbeitet worden, ohne die angeforderten Begründungen abzuwarten. Unheimlich schnell konnte hier geschlussfolgert werden, dass hier keine strafbaren Handlungen vorliegen. Dies geht mithin formalistisch überhaupt nicht und ist auch nicht die gängige Art. In der Regel dauert es Wochen oder Monate, bis man überhaupt erst einmal das Aktenzeichen erhält. Hier wurde überhastet und übereilt ein Status geschaffen, der unsere Begründungen umging.

Wir haben beim Bundesgeneralstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Strafanzeigen gegen Staatsanwalt Dahlke bei der Staatsanwaltschaft Berlin und Oberstaatsanwalt Junicke bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingelegt.

Es ist offensichtlich, da wider aller üblichen Regeln und zeitlichen Abläufen hier in der Absicht der Verschleierung und Vereitlung einer Straftat, gehandelt und entschieden wurde.

Wer in Treue und Glauben die geldwerten Verwertungsrechte Dritter wahrnimmt, die ihn übertragen wurden, so dass dieser den Markt transparent überwache, der bekommt auch mit, wenn entgegen seiner Regeln und wider selbst der Gesetze hier individuell abzugelten war/ist und nicht pauschal abzugelten war/ist, da ein großer und lange anhaltender Erfolg vor einem großen Publikum eine pauschale Abgeltung nicht rechtfertigt bzw. gar nicht erlaubt, da die Kosten zur Daten Erfassung nicht unrentabel zum Aufwand und den Lizenzen waren/sind. Eine Playliste existiert selbst auf der Webseite „Wikipedia“! Den Beschuldigten war auch bekannt, dass Erstliga Fußballvereine hier der BVB Vereinslieder haben und dass diese häufig in tonisiert werden.

Die Beschuldigten zur Strafanzeige wussten, dass sie unsere geldwerten Zweitverwertungsrechte individuell hätten beitreiben müssen. Sie konnten/können nur im Vorsatz gehandelt haben. Ein Lied, das im In- wie Ausland von Millionen von Fans mitgesungen wird und jedes Mal zweimal im Stadion zu jedem Heimspiel intoniert wird, ist kein zu vernachlässigender Wert zumal der Schaden für den Geschädigten bei über 400.00, — € liegt.

Wir beantragen Ermittlungen aufzunehmen, da die bisherigen Bescheide unter der Absicht der Strafvereitlung standen. Die zu unserem Schriftsatz vom 4.11.2019 vorgebrachten Gründe, die eine Straftat belegen, wie dieser Schriftsatz, war zu den vorherigen Entscheidungen Ihrerseits nicht berücksichtigt worden, und das in voller Absicht und im Vorsatz. Es bestand immer ein Anfangsverdacht. Ermittlungen hätten herausgefunden, dass die Beschuldigten in betrügerischer Absicht gehandelt haben mussten, dass sie uns geldwerte Rechte vorenthalten.

Der bisher involvierte Staatsanwalt und der Oberstaatsanwalt haben im Vorsatz, was ihre Vorgehensweise belegt, gehandelt und versucht diese Straftaten zu decken.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn