kw12_lammert_bruessel_bildDeutscher Bundestag
Prof. Dr. Lammert
Platz der Republik 1

11011 Berlin

08.05.2017

 

Ihr Geschäftszeichen: ZR2/1-1301-17-037

Mahngericht Euskirchen: 16-4659562-0-5
Amtsgericht Berlin Mitte: 151 C 8/17
Landgericht Berlin: 28 O 181/17

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lammert,

wie Sie dem Verfahrensablauf entnehmen können, wird das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Sie vertreten, widerrechtlich verzögert, in dem z. B. im Wissen, dass der Streitwert weit über 5.000,– € liegt, die Mahnsache vom Amtsgericht Euskirchen dort Mahngericht widersinniger weise ans Amtsgericht Berlin-Mitte verwiesen. In einem Telefonat mit dem Amtsgericht Berlin-Mitte wurde mir zugetragen, dass sich der Zuständigkeit entziehende Streitsachen automatisch an die zuständigen Gerichte weitergeleitet würden. In diesem Fall aber nicht.

Das Amtsgericht nahm sich der Sache an: 151 C 8/17. Nach über 2 Monaten wurde das Verfahren wegen Nicht-Zuständigkeit ans Landgericht Berlin abgegeben. Bis heute liegt mir das Aktenzeichen schriftlich nicht vor. Erst durch ein intensives nach vielen fruchtlosen zuvor Telefonaten erhielt ich über den Präsidenten des Landgerichtes das Aktenzeichen zur Kenntnis.

Ich lehne die gesamte deutsche Justiz berechtigt in Beleg und Beweis wegen ihrer verfassungsfeindlichen und kriminellen Handlungen ab.

Ich fordere von Ihnen bzw. sprich von der Bundesrepublik Deutschland nach unserer Verfassung und der Menschenrechtskonvention mir zustehende rechtsstaatliche, faire und gerechte Gerichtsverfahren.

Ich behalte mir vor u. a. den

Internationalen Strafgerichtshof
Oude Waalsdorperweg 10
2597 AK, The Hague
Netherlands

anzurufen.

Am 3.1.2017 wurde Ihnen der Mahnbescheid über 400.000,– €, gegen den Sie Rechtsmittel gelten machen, zugestellt. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt nicht einmal das Aktenzeichen des Verfahrens innerhalb von 4 Monaten. Wie Sie meinem Alter entnehmen bin ich fast 69 Jahre. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Sie eine Verfahrensverzögerung beabsichtigen, die mir die Entscheidung nicht mehr erleben lassen möge.

Ich bin bei bester Gesundheit und dies dürfte nach ärztlichen Ermessen auch noch einige Jahre so sein, es seiden, seitens Dritter wird hier eingewirkt.

Ich habe über mein Ableben hinaus Generalvollmacht erteilt, die notariell beglaubigt ist und soweit weiter dieses Verfahren auch durch Erteilung von Untervollmachten fortführen wird. Also rechnen Sie nicht mit meinem Ableben.

Sollte Sie mir zu Ihrem Rechtsmittel auf meine Forderung soweit Ihnen mir gegenüber zu gewährendes rechtsstaatliches Verfahren dieses nicht gewährt werden, werde ich aus meinem Mahnbescheid vollstrecken lassen. Ihnen würde so zu sagen, dass Rechtsmittel verbaut. Dies kann aber mir nicht angelastet werden oder Rechtsansprüche verweigern.

Mit freundlichen Grüße

Manfred Wehrhahn