Deutscher BundestagAmtsgericht Berlin
Littenstr. 12-17

10179 Berlin

01.04.2017

Aktenzeichen: 151 C 8/17

Manfred Wehrhahn ./. Bundesrepublik Deutschland

Geschäftszeichen des Deutschen Bundestages:                        ZR 2/1-1301-17-037
Amtsgericht  Euskirchen, Mahnabteilung:  Mahnbescheid      16-4659562-0-5

Der Schriftsatz wurde dem Beklagten direkt zugesandt!

Zu den Ausführungen des Beklagten/Schuldners/Antragsgegners wird wie folgt auf dessen Schriftsatz vom 16. März 2017 erwidert:

1. Das verfassungsgebende Organe der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Bundestag! Die Gewähr und Sicherung seiner Bürger vor Grund- und Menschenrechtsverletzungen ist Verpflichtung. Diese Rechte wurden hier massiv und permanent durch ihre Gewalten verletzt. Die soweit von der Verfassung zu gewährende unabhängige Gewaltenteilung besteht nicht mehr. Es handelt sich hier zwar um Amtsträgerverletzungen, die aber auf staatsfeindliche und kriminelle Absichten der politischen Verfolgung des Klägers basieren und somit die verbrieften Grund- und Menschenrechte massiv verletzen.

Diese durchgängigen kriminellen Rechtsverletzungen, der Rechtsbeugungen, der Strafvereitlungen, der psychischen und physischen Schädigungen usw. gegen den Kläger verweigern gerade das so gepriesene pluralistische Rechtssystem.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger verpflichtet, diesen vor diesen massiven kriminellen und staatsfeindlichen Verletzungen zu schützen. Dies aber will dieser durch den Verweis auf sein pluralistisches Staatswesen untergraben. Der Kläger darf diesen bisherigen Gewalten nicht weiter unterzogen werden sondern ist er hiervor zu schützen. Es ist eigentlich jedes Bürgers Pflicht, wenn er Kenntnis von diesen kriminellen und staatsfeindlichen Machenschaften hat, diese anzuzeigen oder, wenn dies erfolglos bleibt, hier Widerstand zu leisten, um Einigkeit und Recht und Freiheit zu bewahren.

Der Beklagte aber tut so, in dem er den Kläger auf die Formalismen verweist, als würde das Rechtsstaatsprinzip seinen von der  Verfassung gegebenen Ansprüchen gerecht und liefert soweit weiterhin diesen seiner Gewaltherrschaft aus.

Dies ist gerade soweit belegt, wie zu erkennen ist, dass der Kläger Fakten, Beweise usw. vortrug aber ihn durch Rechtsverdrehungen rechtliches Gehör verweigert wurde. Zu den Vorbringen des Klägers war zu jedem Zeitpunkt klar, dass dieser gegen die Rechtsmacht vorgebrachten Straftaten diese im Bezug auf seine Rechtsorgane eine Parteilichkeit unterlag. Mit Tricks und Rechtsverdrehungen wurde dem Kläger rechtliches Gehör verweigert anstatt seine Unterlegenheit durch Zuweisung eines Rechtsgelehrten gegenüber des Beklagten gleichzustellen.

Der Kläger sollte vorsätzlich in den Mühlen der unabhängigen (und hier auch Beschuldigter der Rechtsbeugungen) Justiz zermahlen werden.

Die hier möglicherweise weiteren Beklagten der Landesparlamente von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sind wegen der hier zur Schadensersatzforderung wegen Amtsträgerverletzungen diesen Verfahren zuzufügen.

Ungeachtet, dass der Kläger hier wegen seiner Rechtsunkenntnis usw. Rechts- und Formfehler  zwangsläufig begeht, beweist dies, dass ihm hier Rechtsbeistand zu gewähren wäre, will die Judikative nicht weiterhin dem Kläger zu seinen Anschuldigungen Beweis liefern, dass das Recht gebeugt, Straftaten vereitelt werden sollen.

2. Der Kläger lehnt berechtigt und begründet soweit die gesamte Judikative, seiner objektiven wie subjektiven Erfahrungen gemäß, ab.

3.  Der Kläger verlangt und beansprucht eine nach unserer Verfassung und den Grund- und Menschenrechten gemäßes zu gewährendes Verfahren. Erst, soweit dies die subjektiven und objektiven Rechtsnormen erfüllt, wird die Richterablehnung durch den Kläger aufgehoben.

4. Alle die durch den laienhaften Kläger begangenen Rechtsfehler zu formellen Rechtsnomen, Zuständigkeiten usw. sind abzuhelfen und nicht weiterhin der Willkür und des Missbrauches durch die Gewalten zu verwenden.

5. Der Beklagte wird verurteilt wegen Duldung und Verletzungen verbriefter Grund- und Menschenrechte durch Amtsträgerverletzungen an den Kläger 400.000,– € zu zahlen. Es spielt auch soweit keine Rolle, dass hier die Landesparlamente für die Amtsträgerverletzungen einzustehen haben, weil die Duldung und wegen der Aufhebung gerade der Gewaltenteilung das verfassunggebende Organe der Deutsche Bundestag gegenüber dem Kläger verpflichtet ist und gerade seine Rechtsstruktur hier Grundrechte aufhob.

6. Hiernach ist der Klage stattzugeben.

7. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Klage nicht substanziell haltlos und ebenso nicht unbegründet und unbewiesen ist.

Soweit Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten vom Deutschen Bundestag berechtigt kritisiert werden und hier nicht auf Formfehler usw. des Geschädigten Bezug genommenen wird, um diese Rechtsbrüche zu relativieren und diese Menschenrechtsverletzungen ohne viel Federlesen festzustellen sind,  wäre es dem Deutschen Bundestag aufgegeben, diese hier begangenen Grund- und Menschenrechtsverletzungen ebenso unbürokratisch und selbstkritisch sich zuzugestehen, damit diese behoben und beseitigt werden.

Im Weiteren nimmt der Kläger Bezug auf die bereits in der Sache anhängigen Verfahren vom dem Landgericht Berlin und ihnen innewohnenden Schriftwechsel.

Manfred Wehrhahn