justiziaKölner Verkehrs-Betriebe AG
Scheidtweilerstr. 38

50933 Köln

08. Mai 2015

 

EBE-Nr.:  EBE43348793

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihr Schreiben vom 06.05.2015 muss ich wie folgt erwidern:

Es bleibt dabei, das erhöhte Beförderungsentgelt ist rechtswidrig. Die hier im Streit stehende Ihrerseits mir unterstellte Fahrlässigkeit, dass ich das Ticket nicht bei einer Kontrolle hatte vorlegen können, geht zu Ihren Lasten. Sagen Sie mir, was an meinem Verhalten fahrlässig war. Es interessiert Sie nämlich überhaupt nicht, wie es dazukam, dass ich keinen Fahrschein habe vorweisen können, wissen aber sicher, dass ich fahrlässig gehandelt habe. Sie haben die Türen zu Ihren Verkehrsmitteln für jedermann weit geöffnet. Wer nicht zahlen will oder kann, kann ebenso einsteigen und muss nur achtgeben, dass an einem Bahnsteigt keine Kontrolleure zusteigen, so muss er einfach nur aussteigen. 

Um diese Auswüchse strafbaren Handels oder anderen Risiken keinen Fahrschein vorweisen zu können, zu unterbinden, haben Sie als Abschreckung das erhöhte Beförderungsentgelt eingeführt anstatt ein sicheres System zu entwickeln, dass Schwarzfahren und andere menschlichen Unzulänglichkeiten verhindert. Das erhöhte Beförderungsentgelt  soll abschreckende Wirkung entfaltet und jede Auffälligkeit sanktionieren. Wie soll dieses erhöhte Beförderungsentgelt ansonsten zu verstehen sein. Diese Auffälligkeiten können kein Grund für eine Erhebung sein. Sie können nämlich soweit keine Straftaten oder ebenso kein grobfahrlässiges Handeln unterstellen, weil die ganze Problematik rein Ihrem System zuzurechnen ist. Sie lassen es direkt wie indirekt vorsätzlich hierzu kommen.

Da führen Sie mal einfach ein erhöhtes Beförderungsentgelt ein und unterstellen Fahrlässigkeit, wenn ein Fahrschein zu einer Kontrolle nicht vorgelegt werden kann. Wer dreimal in einem gewissen Zeitraum ohne Fahrschein angetroffen wurde, dem wird mal ebenso die Erschleichung der Leistungen unterstellt.  Vielmehr geben Sie Beweis Ihres strafbaren Handels, weil Sie, wenn die Erschleichung überhaupt nachzuweisen ist, was rein an einer dreimaligen Auffälligkeit keineswegs festzustellen bzw. zu beweisen ist, diesen Personenkreis einfach falscher unbewiesener Straftaten beschuldigen, und selbst wenn der Nachweis einer Straftat möglich sein sollte, haben Sie sich ebenso strafbar gemacht, da Sie diese Straftaten begünstigt bzw. hierzu angestiftet haben.

Aus diesem Rechtsgeschäft kann selbst dann, wenn ein Kunde ohne Fahrausweis angetroffen wird, kein erhöhtes Beförderungsentgelt hergeleitet werden. Sie haben nur einen Anspruch auf die ergangenen Leistungen der Beförderung. Nur die können Sie zivilrechtlich gelten machen. Die hier durch Ihr System entstehen Risiken auf  entgangene Entgelte gehen zu Ihren Lasten, denn es ist Ihr Abwicklungssystem, das gerade nicht soweit diese Risiken und diesen Missbrauch vermeidet sondern forciert und begünstig bzw. zulässt.

Sie haften für diese Risiken und die damit verbundenen Verluste. Bei einer Kontrolle können auch nur diese Fahrtkosten gelten gemacht werden. Die hier greifenden Geschäftsbedingungen sind einem in Köln monopolistischen Unternehmen soweit widerrechtlich und inakzeptabel. Die erhöhte Beförderungsgebühr setzt allenfalls grobfährlässiges Verhalten oder die zu beweisende Absicht, die Leistungen erschleichen zu wollen, voraus. Dies ist unter jeglichen Gesichtspunkt kaum zu beweisen, da die Gründe, ohne Fahrschein angetroffen zu sein, mannigfaltig individuellen sehr unterschiedlichen Charakteren zuzuordnen sind, soweit können sie zutreffen oder eben auch gelogen sein, was Ihrerseits soweit nicht zu widerlegen ist.

Es gibt mehrere Möglichkeiten einer formellen korrekten Abwicklung des Ticketerwerbs, der Ticketentwertung usw. beim Besteigen Ihrer Fahrzeuge bzw. Verkehrsmittel, die diese Risiken, den Straftatbestand der Erschleichung usw. vermeiden und verhindern und soweit die Ihnen bisher entstandenen Verluste verhindern wie die Kontrollen unnötig machen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn