Dr. xxxxx
Uhl…

50321 Brühl

                                                                                       28.06.2023

Sehr geehrter Herr,

Herr Hömig hat überhaupt nichts mit den Leistungsschutzrechten zu tun. Sollte er diese 2. Verwertungsrechte für den Titel „Heja BVB“ an einem Dritten bzw. Ihnen unter xxxxx-Records, um das Gerichtsverfahren in Berlin zu stören, zusprechen, werden wir straf- und zivilrechtlich dagegen vorgehen.

Herrn Hömig standen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche
Leistungsschutzrechten zu. Ihm stehen allein die Urheberrechte zu.

Wir als Tonträgerherstellen, Vertrieb und Promotor konnten nach Belieben, ohne Herr Hömig hierzu Rechenschaft ablegen zu müssen, jede Art des Tonträgers vermarkten. Es bedurfte zu keiner Zeit die Zustimmung von Herrn Hömig.

Die Produktion wurde in unserem Namen vollzogen und erschien auf unserem Label mit hieraus allen Rechten der Verwertung bzw.
Leistungsschutzrechten. Wir haben das Studio, den Künstler, die Vinylpressung übernommen, ausgeliefert und bezahlt. Das Tonträgerkontingent der 20.000 Vinyl-Singles übernahm einen Mäzen, ein Stahlwerker aus Dortmund.

Dies war und ist Herrn Hömig bekannt. Er hat über 40-zig Jahren dies auch so gesehen und akzeptiert. Er ist als Produzent mit Herbert Zimmermann, als Komponist und Texter in Erscheinung getreten. Herbert Zimmermann kannte Herrn Hömig und beauftragte diesen in unserem Namen, dieses Lied zu komponierten und zu texten. Herr Hömig tat dies als Urheber zu seinen Urheberrechten. Dass Herr Hömig die Leistungsschutzrechten hielt, davon konnte und war niemals auszugehen. Er hätte sich doch wundern müssen, dass Rechte, die er angeblich hielt, von uns wahrgenommen wurden und mehrfach auf Sampler wie CDs und Spielekonsolen erschienen. Es gab desbezüglich einen Rechtsstreit, der aber nicht dieses Thema zum Inhalt hatte. Es gab unterschiedliche Begegnungen mit Herrn Hömig in der Sache, ohne das er jemals dieses Recht einklagte. Selbst in einem Gespräch im Beisein unsere Rechtsanwaltes machte er deutlich, dass er wusste, dass wir diese 2. Verwertungsrechte hielten und er keinen Anspruch hierauf hatte. Die ganzen Umstände lassen eine derartige Annahme überhaupt nicht zu. Er wusste von den Verträgen mit EA-Sports. Selbst die angeblichen Filmrechte waren keine Filmrechte sondern Videoclips zur Werbung für dieses Produkt, trotzdem haben wir Herrn Hömig diese Lizenzen in Kulanz gewährt, weil natürlich für eine Lizensierung Werbung gemacht werden darf. Zu diesem juristischen Verfahren wurden die Leistungsschutzrechten nicht angezweifelt.

Wie den Labelangaben zu entnehmen ist, war dies immer ausgewiesen, dass wir die Verwertungsrechte unbegrenzt halten. Selbst die Umstellung der Tonart von Vinyl zur CD wäre rechtmäßig, weil zur damaligen Zeit eine vertragliche Festlegung der Tonträgerart zum Künstler- oder/und Label-Vertrag im Unwissen der folgenden CD noch nicht entscheidbar war. Dies aber ist hier unwesentlich, weil wir selbst als Tonträgerhersteller keine anderen Label verpflichte waren noch sind.

Wir wollen Herrn Hömig nicht Schaden noch strafrechtliche Maßnahmen gegen ihn vollzieren und wünschten uns wieder ein so einvernehmliches Verhältnis, wie es zuvor bestanden hat. Wir waren immer gut miteinander ausgekommen, bis die Justiz eingeschaltet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhah

Die angeblichen Rechtsansprüche auf das Lied Heja BVB werden von Herrn Hömig ohne Beweise und Belege beansprucht, die es an Logik und Chronologie Mangel lassen. Die Behauptungen sind unschlüssig und führen sich selbst absurdum. Es geht hier um das Leistungsrecht.
Eine Person kann gleichzeitig Verwertungs- und Leistungsschutzrechte besitzen. Das Verwertungsrecht steht allerdings immer nur dem Schöpfer (Urheber) des kreativen Werks zu; das Leistungsschutzrecht hingegen kann übertragen werden und bezieht sich auf keinen schöpferischen Aspekt, sondern auf die Leistung einer Person.

Die Leistung des Tonträgerherstellers besteht nicht darin, dass er ein kreatives Werk geschaffen hat, sondern, dass er ein bereits bestehendes Werk technisch-wirtschaftlich aufbereitet, damit das Publikum es konsumieren kann. Zweck dieses Rechts ist es, dass Investitionen des Herstellers in Technik und Personal geschützt werden. Es soll damit ein Anreiz geschaffen werden, in diesem riskanten Geschäftsbereich tätig zu werden. Dieses Recht hat Herr Hömig uns zugesprochen, in dem er der Herstellung zustimmte. Leistungsschutzrechte sind im Gegensatz zu Verwertungsrechten auf andere Personen übertragbar. So kann ein Tonträgerhersteller einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger zu vervielfältigen. In Deutschland kümmert sich darum die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

Leistungsschutzrechte schützen Leistungen, die nicht als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden, aber einen hohen finanziellen oder technischen Aufwand erfordern (z.B. Datenbanken, Musikproduktionen, Tonträgerherstellung, Fotos oder wissenschaftliche Texte, die nicht als persönliche geistige Schöpfungen angesehen werden). Soweit ein verwandtes Schutzrecht nicht auf die persönliche Leistung abstellt, sondern auf den finanziellen oder technischen Aufwand der Leistung, ist Inhaber des Schutzrechts derjenige, der den Aufwand trägt. Das ist in einem Arbeitsverhältnis nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber.

Herr Hömig kann nicht behaupten, dass er von den mehrfach Sampler-Veröffentlichungen nichts mitbekommen hätte, weil er über die GEMA hierfür seine Lizenzen erhielt.

Nutzungsrechte können völlig unbeschränkt eingeräumt werden, also das Werk räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt „ auf alle bekannten Arten“ zu nutzen.