Staatsanwaltschaft Berlin
Kirchstr. 7

10587 Berlin

                                                                                                                               22.01.2024

283 Js 4638/12 A – 41.324/14.2027
277 Js 4030/23

Ich beantrage die mir selbst nie zugegangene Einstellungsmitteilung, die mir verweigerte Einstellungsmitteilung ist mehr als Strafvereitlungsabsicht zu verstehen. Ich werde hiergegen Rechtsmittel einlegen und es bis zum Klageerzwingung bringen.

Das Landgericht Berlin hat eindeutig und rechtsgemäß zur Feststellungsklage entschieden, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat und die Verteilungspläne nichtig seien, und nicht nur für 2018.

2018 wurde nur Klagegegenstand aus Kostengründen, weil uns rechtswidrig Prozesskostenhilfe verweigert wurde. Dies ist entgegen dem Strafverfahren aus 2019 ein Beweis der Straftat, die die Staatsanwaltschaft bereits 2019 hätte ermitteln können. Hier liegt eine Parteilichkeit zu Gunsten des Beschuldigten vor.

Involviert in der Strafsache sind:

die GEMA, das Patent und Markenamt, das Bundeskartellamt, der Bundesverband Musikindustrie e. V., die GVL u. w.!

Manfred Wehrhahn

Der, der seit 45 Jahren den 1. Bundesligaverein Borussia Dortmund ein sehr beliebtes Lied „Heja BVB“ schuf, geht leer aus was die ihm zustehenden Verwertungsrechte anbetrifft, er hat nie einen Cent gesehen, woran sich die Superstarts der Musikbranche aus den Musikcharts im Wert von über 200.000,– € und im Schadensersatz von insgesamt 400.000 € bereichert haben, so wurden Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR  gedemütigt, verfolgt, belogen und betrogen,  über die den Bundesverband Musikindustrie e. V., der von ihr dominierenden Verwertungsgesellschaft GV, der diese Werte  Unberechtigten zuschanzte, will man uns seit 45 Jahren um unsere Lebensleistung betrügen. 

Pressebericht

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn verlangen die vertragsgegenständliche zum GVL-Vertrag gewährte Vergütungsform die Änderung von der bisherigen pauschalen Abgeltung zur nutzungsbasierten individuellen Vergütung der Intonierung des Liedes „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion des BVBs und einen angemessenen Schadensersatz für die seit 1977 zurückliegenden nicht gewährten Vergütungen, wie die Kosten für unseren Rechts-beistand u.a.!

Wie mehrfach berichtet, habe ich, Manfred Wehrhahn, im Jahre 1977 die informelle Vereinshymne des 1. Liga Fußballvereins Borussia Dortmund „Heja BVB geschaffen. Die Veröffentlichung erfolgte seinerzeit noch auf Vinyl-Single unter dem Label NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn unter der Bestell-Nr.: 4477 und dem Label-Code: 04738. Diese Angaben deuten eindeutig auf den Verwertungsrechte-Inhaber hin, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft Köln in Ihrer Anklageschrift 32 Js 829/04 im Datum 06.03.2006 gegen Jan-Peter Fröhlich von den Höhnern ausführte und zur Eröffnung eines Strafverfahrens 525 Ds 206/06 gegen Jan Peter Fröhlich führte. Im Täter-Opfer-Ausgleich erhielten wir die Verwertungsrechte, die uns im Zivilverfahren 28 O341/04 unter anderem wegen der eidesstaatlichen Falschaussagen des Jan-Peter Fröhlich, wie er behauptete, dass es sich um einen Pressauftrag gehandelt habe, im Beschluss vom 14.08.2006 diese, die uns entzogen wurden, Rechte zurück.

Mein damaliger Mitarbeiter Herbert Zimmermann kam auf die Idee, dass der BVB eine neue Vereinshymne bräuchte. Wir nahmen sodann die Sache in die Hand. Und baten Reiner Hömig ein Lied zu komponieren und zu texten. In Folge produzierte er das Lied in einem Düsseldorfer Studio in unseren Auftrag und alles zu unseren Kosten. Der BVB schlug uns den Sänger, ein Fan des BVBs, Karl-Heinz Bandosz, vor.

Ein Stahlwerker trat als Sponsor auf und orderte 20.000 Vinyl-Singles, die der BVB im Stadion verkaufen konnte.

Erstmalig trat ein Fremdlabel bzw. ein Musikunternehmen 1995 an mich heran und wollte die Verwertungsrechte des Liedes Heja BVB für eine Sampler-CD-Veröffentlichung, die ich auch für diese Veröffentlichung übertrug.

In Folge kamen eine Reihe weiterer Musik- und Spielkonsole Unternehmen an uns heran und wollten die Verwertungsrechte für ihr Produkt haben. Mir war der Erfolg dieses Liedes nicht bekannt und wusste ebenso nicht, wie die Vergütungsrechtslage aussah. Herr Hömig hat nie für die Intonierung im Dortmunder Stadion seine GEMA-Vergütungen erhalten, wie wir nicht GVL-Vergütungen erhalten haben, und seit 45 wir Jahren.

Herr Hömig fuhr nach Dortmund ins Stadion, um über die Rechtslage Recherchen aufzunehmen und unterhielt sich mit dem Stadionsprecher, Herrn Dickel. So erfuhr er, dass der BVB über eine Pauschalvergütung um die 13.000, — € pro Heimspiel an die GEMA zahlen würde, wovon die GVL 20% erhielte. Das Lied „Heja BVB“ würde pro Heimspiel zweimal intoniert. Hier wäre ein Vergütungswert jährlich von ca. 6.000, — € angefallen. Die Summe ergibt sich aus der Menge verkaufter Tickets. Das Stadion fasst 81.000 Personen. Ein Preiskontingent von ca. 27, – € betrifft 1 bis 150 Personen.

Nach dem wir uns gegen die pauschale Vergütungsform bei der GVL beschwerten, bot uns die GVL erstmalig nach der richterlichen Entscheidung einen „Vergleich“ an, aber es handelt sich hier nicht um ein Vergleichsangebot, sondern eine neue Vergütungsform, die eine Korrektur zu den rechtswidrigen Vertragsverletzungen seit 45 Jahren kaschieren soll. Die genannte Direktvergütung beträgt jetzt für das Lied „Heja BVB“ 1.594,07 € jährlich. Diese Vergütungsform ist nicht vertragskonform. Wir streiten um eine korrekte Vertragserfüllung. Wir lassen uns auf diese neu inszenierte und undurchsichtige Direktvergütung nicht ein, weil sie von den Vertragsvereinbarungen ablenkt. Die Direktvergütung ist und war nie vertragsrelevant. Die Direktvergütung beträgt für die GVL ca. 2.500, — € jährlich, und nicht wie die pauschale Vergütungsform mehr als 6.000, — € für das Lied „Heja BVB“. Von diesen 2.500, — € jährlich, erhält der Hersteller bzw. wir 50%. Es zeichnet sich ab, dass über die pauschale Vergütungsform für die GEMA und für die GVL ein viel höherer Betrag zu entrichten ist.

Nimmt man die vom BVB gezahlte Pauschalvergütung von ca. 13.000, — € pro Heimspielt an die GEMA, so hätte die GVL davon 2.600, — € pro Heimspiel erhalten müssen, was für das Lied einen Betrag von 420, — € ergibt, da 12 Musiktitel angenommen werden, die intoniert werden und das Lied „Heja BVB“ zweimal pro Heimspiel.

Es gibt zur 1. Bundesligaspielen weitere Ligen, in denen das Lied auch intoniert worden sein könnte, aber die pauschale Vergütungsform erfasste die intonierten Lieder im Dortmunder Stadion nicht, die im Nachhinein nun nicht mehr erfasst werden können.

Die Musikbranche bzw. die Superstars, die im Mainstream gepuscht werden, haben sich über diese Pauschalabgeltung richtig reichgemacht. Es sind Millionen, die so rechtswidrig den Fußballvereinen der 1. und 2. Liga aus der Tasche geluchst wurden und vielen Stars bzw. Berechtigten, den Urhebern und Verwertern, die ihnen eigentlich zustehenden Vergütungen so über Jahrzehnte vorenthalten werden konnten.

Die gegenwärtige Situation stellt sich wie folgt dar:

Zum Landesgerichtstermin wurde zuerst mitgeteilt, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei trotz ich gerade deswegen vor Gericht bestellt war. Es gab überhaupt keinen Vergleich. Der Beklagte trug vor, dass es den Fußballvereinen nicht zuzumuten wäre, nutzungsbasiert individuell die Intonierung der Lieder zu erfassen und zu vergüten. Der Richter äußerte, dass dies nicht für die 1. und 2. Liga zuträfe. Die nutzungsbasierten individuellen intonierten Vereinslieder verursachten keinen größeren Aufwand und ist in der Erfassung der Daten zu den Vergütungen der intonierten Lieder rentabel.  

Der Richter hatte diesen Satz noch nicht ganz beendet, verwies die Rechtsvertretung der GVL urplötzlich auf dieses bereits angeblich 2019 geschaffenes Direktformular, von dem wir zuvor nie gehört noch informiert wurden. Was hat der Klagegegenstand 2018 mit einem Formular aus 2019 zutun, wir hatten auf gewähr der Verwertungsleistungen in einer Feststellungsklage feststellen lassen wollen, dass der BVB nicht pauschal, sondern zur nutzungsbasiert individuellen Intonierung der Leider verpflichte war/würde.

Dieses Formular sollte als ein Vergleich gewertet werden.

Nun hat die GVL uns ein Angebot unterbreitet, nach dem wir ab 2018 jährlich 1.500, – € erhalten sollen. Die Gesamtsumme beliefe über den Zeitraum von 2018 bis 2022 sich auf etwa 8.000, – €. Die uns entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten von ca. 25.000,– € sollten wohl auch nicht erstattet werden.

Ich, Manfred Wehrhahn, wurde umfassend observiert bis in meine privatesten intimsten Sphären hinein. Ich gehe davon aus, dass dies die GVL geschuldet ist.

Die Formularvergütungsform geht fehl, weil wir in ein Klageverfahren wegen der Nicht-Information über dieses Formular eingetreten würden, würden wir uns hierauf einlassen. Das Verfahren läuft seit 2019 und zu keiner Zeit wurden wir auf dieses Formular hingewiesen. Ich glaube, dass es erst wenige Stunden vor dem Gerichtstermin entworfen wurde. Würden wir diese Vergütungsform akzeptieren, würden wir auf unsere Anwaltskosten von 25.000, – € sitzen bleiben. Während die GVL über die Jahre 250.000, – € unberechtigt vereinnahmte, so sollen wir einen finanziellen Verlust und Betrug ausgeliefert werden.

Wir werden die Vergleichsverhandlungen, die keine sind, abbrechen. Es gibt eine bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingereichte Strafanzeige: 283 Js 638/12A – 41.324/14.2027 bzw. 277 Js4030/23 gegen die Geschäftsleitung der GVL u. a., die womöglich bei dieser Formulareinigung untern Tisch fiele, weil man ebenfalls in betrügerischer Absicht uns einer uns schädigenden Rechtsform unterzöge bzw. ein neues Rechtsgeschäft schafft, das vorherige Ansprüche ausschließt.

Mithin hat die GVL über die Jahre allein für das Lied Heja BVB, das einen weit höheren  Verwertungsrecht zuzuschreiben ist, als die schnelllebigen Hits aus den Musikcharts wegen ihrer Dauerhaftigkeit über Jahrzehnte, nachweislich über 200.000, — € eingenommen, die die intonierten Musiktiteleinsätzen aus den Musikcharts und dem Mainstream-Medien zum dortigen Minutenwert zugeschlagen wurden, die schon allein deswegen nicht Berechtigte eines Fußballliedes sein können, da es nicht ihr Genre und nicht ihr Repertoire ist, was in Stadien intoniert wird. Das Gerichtsurteil ist nicht zu beanstanden. Es wurde seit Anbeginn 1977 rechtwidrig gehandelt und die Verteilungspläne waren allesamt nichtig. Dies, wegen der geringen und immer wiederkehrenden selber Musiktitel, immer zumutbar.

Begründet wird dies von der GVL damit, dass es nicht den 90.000 Fußballvereinen zuzumuten sei und es sich nicht rechne, eine nutzungsbasierte individuelle Aufstellung zu verlangen. Der BVB intoniert im Durchschnitt 12 immer wieder dieselben Lieder hier seit 45 Jahren, was einen sehr hohen Verwertungswert entspricht. Dieses Argument belegt die Inkompetenz oder die Absicht, sich den Kuchen der Branche, der Öffentlich-Rechtlichen Sender, die Musikunternehmen in der Peripherie über die Pauschalabgeltung unterm Nagel zu reißen und Berechtigte, die der mafiosenhaften Musikbranche-Strukturen nicht zugehörig und Konkurrenten sind, sich so vom Hals zu halten. Denn der finanzielle Schaden ist immens, zumal das Fußballlied nicht davon lebt, dass es verkauft würde, da es gleichbleibend ist, sondern von der öffentlichen langfristigen Intonierung lebt.

Der Richter zum Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin 15 O 219/21 (2) äußerte auf diese Argumente, dass dies wohl nicht für die Ersten- und Zweiten- Bundesligavereine gelten kann. Der richterliche Beschluss geht auch verheerend für die GVL aus:

Es wird festgestellt, dass die Erlösverteilung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Jahre 2018 für die nutzungsbasierte Vergütung im Hinblick auf den Titel „Heja BVB “rechtswidrig war und die dieser Erlösverteilung zu Grunde liegende Verteilungsregelung nichtig ist.

Die Aussage des Richters am Landgericht Berlin, der auf Anhieb, ohne lange überlegen zu müssen, und die Rechtslage ist auch sehr einfach, die Rechtswidrigkeit erkannte, wie dies auch die Beschuldigten hätten erkennen müssen, dass diese pauschale Abgeltung von Vergütungen an Unberechtigte nicht für die 1. und 2. Bundesligavereine gelten kann, hat bis heute nicht dazu geführt, diese rechtswidrige Handhabe des Beklagten zu korrigieren, sondern man will uns im Betrugsabsicht weiter auf das Formular hin zwingen, das überhaupt nicht vertragsrelevant war/ist und somit diese rechtswidrige Handhabe nicht abstellte. Diese belegten Strafhandlungen im Betrugsvorsatz Berechtigte, um ihre Vergütungen und über die überhöhte Pauschalabgeltung in Millionenhöhe Unberechtigte diesen Wert zu gewähren, die, die diese kostenintensiven Vereinslieder urheberrechtlich und verwertungs-rechtlich produziert haben, um dieses Verwertungsrecht zu betrügen, ist eine Unverschämtheit.

Der Staatsanwalt, der Lari Fair einfach dieses Strafverfahren einstellte, begeht Strafvereit-lung im Amt.

Der Rechtsstaat begünstigt diese Straftaten!

Das Strafverfahren 283 Js 4838/19 A – 4. 324/14.2027 gegen Dr. Tilo Gerlach, Guido Evers Geschäftsführer der GVL und Dr. Florian Drücke Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie e. V. wurde einfach, ohne Ermittlungen geführt zu haben, eingestellt trotz vorliegender Straftaten. Die Staatsanwaltschaft Berlin gibt Hinweis auf ein von mir 2019 eingereichte Strafanzeige angeblich mit gleichem Inhalt, wie hier, und hat hieraufhin die Strafanzeige, wie damals, eingestellt. Es wurden aber neuerliche Fakten angezeigt, die die Aufnahme von Ermittlungen verlangt hätten. Es hat nicht den gleichen Vortrag, sondern legt neue Tatsachen und Beweismittel vor. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsbeugung begangen, weil sie grobfahrlässig, ohne Ermittlungen geführt zu haben, diese Straftaten deckt. Wir legen Rechtsmittel ein! Eine Einstellungsmittelung wie eine Eingangsbestätigung erhielt ich nie. Erst über unsere Rechtsver-tretung wurde reagiert. Ich hatte mehrfach die Nennung des Aktenzeichens wie des Sachstandes vergeblich ersucht.

Die GVL hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Ob sie damit durchkommt, werden wir sehen. Der Richter hat keine Rechtsfehler begangen.

Uns wurde auch nie das Aktenzeichen der Strafanzeige angezeigt ebenso wurde uns kein Einstellungsbescheid zugestellt. Erst als wir unsere Rechtsvertretung eingeschaltet hatten, wurde uns in einem nullachtfünfzehn Schriftsatz mitgeteilt, dass das Strafverfahren wegen eines 2019 ebenfalls ergangen Einstellungsbescheid dieses eingestellt worden sei, weil zu 2019 keine neuen Fakten dargetan worden sein. Was nicht zutrifft.

Wir suchten nun einen Vergleich mit der GVL-Rechtsvertretung hinzukriegen. Zum Landgerichtsverfahren in Berlin zauberte die GVL nach den Äußerungen des Richters, dass das Vorbringen der Beklagten nicht für die 1. und 2. Liga gelte, ein Formular aus dem Hut, das, ohne jemals uns zur Kenntnis gegeben zu haben, jetzt die Möglichkeit gebar, die Vergütungen darüber zu erhalten. Das Formular sei 2019 entwickelt worden. Wieso hat die GVL uns dies nicht wissen lassen? Das Klageverfahren bzw. die Streitigkeit begann bereits 2018. Hiernach hätten uns zur Verjährung weitere vorherige Jahre zu den Vergütungen zugestanden und uns die Klage womöglich erspart. Also, die Klage bezog sich auf 2018 und nicht auf 2019. Dieses Formular war nicht Gegenstand des Verfahrens. Zwar hat die GVL später uns ab 2016 die Formularvergütungen zugesprochen trotz dieses Formulars nie vertragsrelevante war, ausgefüllt in der Hoffnung, dass uns die uns zustehenden Vergütungen uns nun endlich zugingen, da schaltet sich der Andyrik-Verlag ein und behauptet die Verwertungsrechte von Herrn Hömig 2023 erhalten zu haben und setzte die Verwertungsrechte streitig, was eine Auszahlung unterbindet. Nach 45 Jahren und in Kenntnis und gemeinsamerer Kooperationen zu dieser Verwertung mit Herrn Hömig behauptet er nun, nur einen Pressauftrag mit unserer Bestellnummer und unseren Label-Code, die für einen Pressauftrag nicht nötig sind, uns zugestanden zu haben. Er hat zur Vergabe der Verwertungsrechte durch uns an Dritte GEMA-Vergütungen erhalten. Herr Hömig hat gegenüber der Presse geäußert, dass er seinerzeit für nicht gearbeitet hätte. Er war nie als unabhängiger Produzent aufgetreten. Wir hätten die Klage nicht einlegen können, wenn Herr Hömig zu einem angeblich 45 Jahren zurückliegenden erteilten Pressauftrag nicht die er im Dortmunder Stadion erhaltenen Informationen zugetragen hätte. Wir hatten die gleichen Interessen. Er mit der GEMA und wir mit der GVL.

Es wird versucht mit allen Mittel diesen Skandal runterzuspielen und uns finanziell zu schwächen.

Die per Formular uns zum Landesgerichtstermin zugesprochen Vergütungen von 2016 bis 2023 von 6.000, — € jährlich sind nun auch vom Tisch. Die Rechtsvertretung der GVL hat uns ein Vergleichsangebot unterbreitet, was natürlich überhaupt kein Vergleichsangebot und nicht vertragsrelevant ist. Für die über die Jahre erhaltenen Pauschalvergütungen von über 200.000, — € will man uns jetzt ab 2018 über das Direktvergütungsverfahren jährlich 1.594,07 € gewähren. Wir steigen auf diese Vertragsebene nicht ein. Allein schon deswegen nicht, weil wir nicht frühzeitig hierüber informiert wurden und weil diese Vergütungsform nicht vertragsgegenständlich ist.

Die Fußballvereine der 1. und 2. Liga haben übergebührende hohe Pauschalvergütungen entrichtet, wie sich hier zeigt. Über die Pauschale hat der BVB allein für das Lied „Heja BVB“ zu einer Session ca.  jährlich 6.000, — € gezahlt. Wir sollen jetzt 1.594,07 € jährlich erhalten und wegen der langanhaltenden finanziellen massiven Schädigungen und Kosten genötigt werden, dieses Angebot anzunehmen.

Mit dem Urteil des Landesgericht Berlin ist alles gesagt! Die GVL handelt rechtswidrig und ihre Verteilungspläne sind nichtig. Nur auf dieser Grundlage können wir mit der Klägerin verhandeln.

Die GVL hat keine Mühen und Aufwendungen gescheut. Sie hat mich intensiv und umfassend observiert bis in sehr privaten Sphären, um meine bzw. unsere, Gregor Arz und Manfred Wehrhahn, finanzielle und persönliche Situation einzuschätzen und die recherchierten Fakten zu missbrauchen. Meine finanzielle Situation, ich beziehe eine Rente von 950,11 € und erhalte von meinem Partner eine monatliche Zuwendung von 200, – €, was strategisch missbraucht wird, weil die Beklagte davon ausgeht, dass wir die aufwendigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren nicht durchstehen können, die in Folge zum Schadensersatz und der Feststellung, ob hier ein strafrechtliches Vergehen vorliegt, nötig werden. Die GVL will mit aller Gewalt uns in eine Formularabwicklung seit 2018 einbinden und uns ganze knappe 8.000, — € zu einem mehreren Hundert-tausendschaden gewähren, so als sei dies formell in Ordnung. Ist es aber nicht. Weil das Formular nicht vertragsrelevant ist. Wir verlangen eine vertragsgemäße Vergütungs-regelung und keine Almosen aus anderen Töpfen, die all die Rechtsverletzungen kaschieren und den Anstrich von Korrektheit belegen sollen. Noch einmal: Der Beklagte hat über 40-zig Jahren über 200.000, — € allein für das Lied „Heja BVB“ über die Pauschale Unberechtigten diese Gelder zugeschanzt und dies rechtswidrig und will uns nun zu ihren Einnahmen von 200.000, – € uns mit 8.000, — € über ein vorher nie erwähntes und wohl auch nicht existenzielles Formular abspeisen. Und all dies sei nach Recht und Gesetz!

Der Richter des Landgerichts in Berlin hat ohne Wenn und Aber zu den Ausführungen der Beklagten, warum die Fußballvereine zur Intonierung von Liedern in ihren Stadien grundsätzlich pauschal abzurechnen sein, geäußert, und das mit Recht, dass dies aber nicht für die 1. und 2. Bundesliga gelte. Die widerrechtliche Rechtslage zur Feststellung wurde bis heute nicht geändert, weil dies nicht nur uns betrifft, sondern auch anderen Labels, Musikverlagen, Künstlern, Fußballvereine usw. Es werden weiterhin Berechtigte um ihre geldwerten Rechte betrogen.

Wie hier das Recht von der GVL gebeugt und verletzt, wodurch die Berechtigten in Elend und Not durch Wettbewerbsverletzungen und strafbare Handlungen getrieben werden wegen der hohen Anwalts- und Gerichtkosten durch die Zahlungsverweigerung ist schon eine Frechheit. Die GVL setzt das Rechtsprinzip außer Kraft, kann nicht – auch wenn der Richter ein hartes Urteil gegen die GVL erließ – nicht fair, angemessen und verhältnismäßig einen Vergleich zusprechen. Die GVL will uns ruinieren! Das Rechtsstaatprinzip ist Makulatur. Hinter dieser Fassade geschieht genau das Gegenteil von dem, was wir Rechtstaat nennen! Wir lassen uns nicht unterkriegen und werden den Rechtsweg ausbauen, wie auf Schadensersatz und rein nach den vertraglichen Vereinbarungen unsere Vergütungen beanspruchen und nicht mit irgendwelchen Formularen, die nicht vertragsrelevant sind.

Manfred Wehrhahn