Armut-in-DeutschlandBundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

08.06.16

V e r f a s s u n g b e s c h w e r d e

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4 50667 Köln

g e g e n

den Beschluss in der Sache L 19 AS 717/16 NZB
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen
Zweigertstr. 54 45130 Essen

I.                          Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 II.                       Der Bund und die Länder

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Es geht in dem sozialrechtlichen Verfahren um die Frage, ob Grundsicherungs-Leistung zurückzufordern sind, wenn für den selben Zeitraum ein Rentenanspruch bestand aber erst zum Monatsende erstmals ausgezahlt wird, wobei die Rentenzahlung den der Grundsicherung nicht übersteigt sondern weiter mit der Grundsicherung aufgestockt werden muss.

Zu werten war ob für einen Zeitraum eines Monats der Mittellosigkeit trotz eines Rentenanspruches vom Beklagten Grundsicherungsleistungen zu gewähren waren, die aber unter sozialrechtlichen Aspekten in Verletzung von Grundrechten nicht zurückzufordern sind. Ebenso wird soweit das Gleichbehandlungsprinzip verletzt, wie private Forderungen unter ebenso sozialrechtlichen Aspekten in höheren Pfändungsfreibeträgen einen Zugriff auf diese Leistungen verweigern.

Rechtliches Gehör bzw. weitere Rechtsmittel werden hier juristisch verweigert, wie ein gesetzlich festgeschriebener Mindeststreitwert nicht erreicht wird.

Es wird soweit argumentiert, dass die Gerichte sich nicht mit Bagatellfällen  beschäftigen können. Hier werden sozialrechtliche Leistungen im Recht entwürdigt. Es mag sein, dass, wenn zivilrechtlich Prozesse zu einem Streitwert von 750,– € über mehrere Instanzen geführt werden, dies die Gerichte überfordert aber hier geht es um zum Leben notwendige Sicherungen, die einen höheren Stellenwert haben als Verfahren, in denen es um Millionen geht.

Das Landessozialgericht NRW würdigt diesen Aspekt nicht sondern bedingt die Auslieferung an den Beklagten, der geringe existenzielle Leistungsverweigerungen wie Sanktionen nicht scheuen muss, da die Streitsache schnell vom Tisch ist, und den Missbrauch durch Verweigerung rechtlichen Gehörs durch die Judikative so wird der Leistungsbezieher zu Grundsicherungsleistungen zum Freiwild der Staatsräson. Die Klientel der Grundrechte Beraubten werden auch durch den undurchdringbaren Gesetzesdschungel usw. faire Verfahren verweigert. Dies nennt man Rechtsverdrehung!

In wieweit der gesamte juristische Staatsapparat korrupt und kriminell ist und grundsätzlich gegen unsere Verfassung handelt, ja, soweit das Einlegen von Rechtsmittel und Verfahren gegen staatliche Bescheide usw. sinnlos und unzumutbar scheint und ein Paradoxon folgt, bestätigt sich auch hier. Die, die man ausbeutet und physisch und psychisch schädigt, werden die Rechtswege durch die Judikative verweigert, damit diese hier die an ihnen verübten „Straftaten“ nicht zu Gehör bringen können.

In Deutschland erhält man kein Recht mehr, weil Deutschland von Kriminellen geführt und regiert wird.

Manfred Wehrhahn