Gestern hatten ich ein Gespräch in der Kanzlei unseres Rechtsanwaltes und der GVL aus Berlin. Im Wesentlichen wollte man uns weismachen, dass wir für die Intonierung des Titels „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion vor 81.000 Fans und zur Übertragung auch des Liedes im Vereins eigenen Radio zu 20 Heimspielen im Jahr über 42 Jahre keine Rechtsansprüche zur Verwertung bzw. Intonierung zur öffentlichen Wiedergabe des Liedes gelten machen können. „Wir“ hätten bei Zeiten der GVL/GEMA über die Wiedergabe des Liedes in seiner Häufigkeit, dass es vor jedem Heimspiel kurz vor Spielbeginn und nochmals während des Spiels im Stadion in Dortmund intoniert werde, informieren müssen, damit die per Gesetz nicht vorgesehene individuelle Erfassung für Musikdarbietungen in Stadien über die Delegierten der GVL im Verteilungsplan womöglich verankert hätte werden können. Also, der, der aus Rechtsgründen seine Verwertungsrechte an einer Verwertungsgesellschaft abtritt, weil er selbst das komplexe, gigantische, viel sichtige und unüberschaubare Medien-Business von TV, Radio und öffentlichen Veranstaltungen nicht zur Verwertung seiner Musiktitel wahrnehmen kann und sich pflicht-bindend einer Verwertungsgesellschaft anschließen muss, muss darauf vertrauen, dass diese seine Rechte, soweit diese angemessen und verhältnismäßig individuellen zu erfassen waren, also nicht hätten pauschal abgegolten werden dürfen, diese Nutzungsrechte auch erfasst und im Geldwert an ihn ausgeschüttet würden. Nicht wir haben die Medien und Veranstaltungsorte in Nutzung unserer Verwertungsrechten bzw. Musikdarbietungen zu überwachen, zu überprüfen und soweit diese genutzt werden, dies der GVL/GEMA mitzuteilen, sondern ist dies gerade der Auftrag und die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften fair und angemessen und nicht willkürlich und monopolistisch zu verfahren und die Rechte zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dort, wo die Erfassung der Daten zur Intonierung nicht unangemessen, nicht unverhältnismäßig und nicht unrentabel zu den Kosten stehen, hier auch individuell die Rechtswerte zu erfassen sind. 10 bis 15 immer wiederkehrende Titel zu erfassen, war nie umständlich und war zu allen Zeit möglich. In der Regel sind Vereinshymnen auch nicht das Repertoire und auch nicht das Genre derer, die sich all diese Werte über die Jahre zugeschanzt haben.

Hier hat der BVB über 42 Jahre ein von uns geschaffenes hochwertiges Kunstwerk, sprich die informelle Vereinshymne geschöpft, wofür in den Mainstream-Medien wir Lizenzen erhalten hätten aber in diesem Falle gehen wir leer aus, weil die Delegierten der GVL in ihren Verteilungsplänen dies trotz besseren Wissens nicht berücksichtigten meinten zu müssen. Die vom BVB gezahlten Lizenzen flossen der Musikmafia, die, die in den Musikcharts usw. Erfolgreichen, zu. Dies verstößt gegen das Gleichheitsgebot und gegen Wettbewerbs-Bestimmungen, weil die Erfolge im Stadien nicht geldwerte Leistungen, wie im Mainstream, generieren und mithin den Erfolg schmälern und nachteilig sich auswirken und dies führen zu finanziellen und wirtschaftlichen Schädigungen. Der, der im Musikbusiness in der Peripherie sein Geschäft sucht, wird soweit diskriminiert und geschädigt, wie die ihm zustehenden Lizenzen anderen zu den Charts- Platzierungen diese Entgelte zufließen und diese stärken. Die Erstellung einer Playliste über einmal etwa 10 Musiktitel, die immer wiederkehrend zum Einsatz kamen/kommen, zu erstellen, war nie unrentabel, unzumutbar oder den Umständen gemäß unverhältnismäßig.

Rechtlich sieht das so aus. Pfandflaschen sammeln, davon gehen die meisten Menschen aus, ist Einkommenssteuer neutral. Neuerdings aber sollen diese Einkünfte aus Leergut steuerpflichtig sein oder von den Sozialleistungen abgezogen werden. Zu den Verwertungsrechten heißt dies, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat, wo die individuale Erfassung zur Nutzung der Verwertungsrechte zu erfolgen hat, mithin hat die GVL einfach diese dort generierten Lizenzwerte in die Pauschale abgelten lassen ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt hierfür gegeben waren/sind.

Die GVL bzw. die Delegierten haben die in Stadien eingesetzten Musiktitel und Vereinshymnen ignoriert und vernachlässigt. Bloß weil der Gesetzgeber ihnen dies überlassen hat, selbst verantwortlich und selbstbestimmt nicht willkürlich usw. fair und angemessen wie verhältnismäßig über Verteilungspläne sich die Verwertungsrechte aufzuteilen, heißt dies nicht, dass nur die, die in den Musikcharts und Mainstream-Medien erfolgreich sind auch die jenseits des Mainstream angesiedelten Erfolge sich zuschanzen dürften. In der Popularität und im langjährigen Erfolg und zum häufigen Einsatz des Liedes „Heja BVB“, die informelle Vereinshymne des BVBs, war eine Gleichstellung mit den aus den Mainstream-Medien Erfolgen zu gewährleisten. Dies musste der GVL auch nicht zugetragen werden, dass dieser Erfolg vorliege, weil dies Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft ist, wo und wie die geldwerten Rechte entstehen. Den Delegierten muss Fach- und Sachkompetenz zugestanden werden, soweit waren ihnen diese Umstände auch bekannt. Sie haben trotz besseren Wissens hier 42 Jahre in Kenntnis der Intonierung des Liedes zugelassen, dass uns diese geldwerten Rechte entzogen wurden. Da geben wir in Treue und Glauben unsere Verwertungsrechte einer Verwertungsgesellschaft, die unsere geldwerten Erfolge missachtet. Die GVL im Kollektiv mit der GEMA haben eben nicht unsere Rechte wahrgenommen sondern ihren Mitgliedern aus dem Bundesverband Musikindustrie diese hohen über die Jahre angewachsenen Werte zugeschanzt.

Diese pauschale Abgeltung war nicht zulässig, weil in Treue und Glauben eine Verwertungsgesellschaft das verwertbare Territorium überwachen müsste und dort, wo angemessen und verhältnismäßig diese individuelle Erfassung der Intonierung erfolgen kann/konnte, auch soweit individuell hätte durchführen müssen. Die individuelle Erfassung der intonierten Musiktitel von Vereinsliedern war mithin doch gesetzlich bestimmt, wenn hier auch nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber auf diesem Sektor der Fußballspiele abgestellte wurde, weil die Einsatzorte von Musiktiteln umfassend nicht zu erfassen sind, war die GVL/GEMA angehalten, entsprechende Recherchen zu diesen geringen und wiederkehrenden Fan- und Vereinshymnen aufzunehmen, was zwangsläufig zur individuellen Erfassung der Intonierungen hätte führen müssen und so wären diesen auch die geldwerten Lizenzen zugeflossen. Die GVL kann nicht Erstliga-Fußballvereinen mit Theken- und ähnlich gelagerten Mannschaften gleichstellen. Es bedurfte auch hier eine Klassifizierung zwischen Vereinen mit geringer Güte und den Millionen schweren Fußball-Giganten. All dies hätte die GVL-Delegierten berücksichtigen müssen! Die GVL kann sich nicht mit Unwissenheit aus ihrer Verantwortung rausreden. Ich sehe weiterhin den Akt der Veruntreuung, des Betruges und der arglistigen Täuschung erfüllt. Da das Musikbusiness das dreckigste nach der Politik ist, werden natürlich Strafanzeigen gegen sie abgeschmettert. Es stellt sich auch die Frage ob nicht wegen des Mitsingen des Liedes eine öffentliche Veranstaltung vorlag und die Wiedergabe des Liedes im Sender eine andere Rechtsauslegung unterlag, was zwangsläufig das Führen einer Playliste verlangt hätte. Weiter sind Rechtsfragen offen, die geprüft werden müssen.

Aus dem Sozialfonds soll mir entgegen früher Äußerungen nicht mehr seit meines Rentenbeginns jährlich 1.500, — € gewährt werden, sondern nur noch für 2018, 2019 und 2020 die Hälfte mithin 750,– € pro Jahr. Die Strategie ist, uns arm und damit klein zu halten, unfähig dieser Machenschaften Paroli zu bieten! Diese Reduzierung begründet die GVL damit, dass die BGR aus zwei Personen besteht und soweit jedem nur die Hälfte dieser Leistungen zu stände. Mein Partner bezieht aber überhaupt keine Leistungen aus dem Sozialfond. Künstler, die Mitglied einer Band sind, gehört mithin ebenfalls einer Gesellschaft an und müsste soweit, dass sie 5 Mitglieder hat, nur 300,– € je Bandmitglied jährlich erhalten. Künstler gehören, selbst wenn sie einer BGR zugehören, zum Kreis der natürlichen Personen! Sozialleistungen werden den gegeben, der hierauf einen Anspruch hat. Eine Personengesellschaft besteht aus Personen, die hier jeder für sich den vollen Leistungsanspruch hat. Es wird mit aller Macht versucht, uns finanziell und wirtschaftlich zu zerstören, damit wir nicht autark der Sache nachgehen können und den Klageweg gezwungener Weise nicht durchführen können sollen, damit wir das Angebot zur Rechteübertragung an den BVB für ein Ei und ein Apfel akzeptieren müssen. Aber daraus wird nichts!

Ich frage mich, warum der BVB in eigenen Interesse sich nicht auf unsere Seite stellt? Der BVB hatte doch die uns eigentlich zustehenden geldwerten Rechte über die GVL dem Rechtehalter zugedacht. Der BVB konnte nicht wissen, dass der, der ihnen das Lied gebar, keinen einzigen Cent davon erhielt, was sicher nicht im Interesse des Vereins lag, Eigentlich müsste der BVB ebenfalls erbost darüber sein, dass der Fußballverein für die Intonierung des beliebten Liedes „Heja BVB“ zahlte, aber denjenigen, den sie dieses Lied zu verdanken haben und eigentlich hierfür rechtlich Lizenzen zustanden, leer ausging! Wir hätten den Fußballverein BVB für ihr Engagement wahrscheinlich ihr informelles zur Vereinsgeschichte wertvolles Vereinslied sogar geschenkt. Der BVB bietet ganze 30.000,– € für die Übertragung der Rechte an den BVB und wohl im Bedacht, auch so die Lizenzen aus den zurückliegenden Jahre gleich mitzutilgen. Die erwirtschafteten Lizenzen an Minuten aus dem Mainstream sind so gering, dass eine Reduzierung der Bedürftigkeit nicht vorliegt. Zu den Sendeminuten hieraus ausgeschütteten Werte gingen/ gehen darüber hinaus auf das Konto von Radar Music Gregor Arz! Der Musikbereich dieses Unternehmens hat in den letzten Jahren immer negativ abgeschlossen. Also ein Gewinn gab es nicht.

Bedürftig ist man oder nicht! Es gibt keine halbe oder geviertelte Bedürftigkeit. Personen sind immer bedürftig oder eben nicht. Eine Bedürftigkeit, auch in einer nicht ehelichen Gemeinschaft, kann eine Person oder auch mehrere Personen einer Gemeinschaft betreffen. Es spielt auch keine Rolle im welchen beruflichen oder einem sonstigen sozialem Umfeld dieser lebt. Solange der Bedürftige keinen Unterhaltsanspruch an eine andere Personen innerhalb einer Gemeinschaft hat, sind ihm und jedem anderen, soweit diese Ansprüche hierauf haben, die vollen Sozialleistungen hier aus dem Sozialfond zu gewähren.

Auf unser weiteres Vorgehen werde ich hier aus strategischen Gründen nicht näher eingehen! Wir halten fest und treu zusammen! Die BGR-Gesellschaft bleibt auch so, wie sie ist.

Wir gehen aus gewiesen Umständen davon aus, dass hinter unserem Rücken auch zu beruflichen Tätigkeiten meines Partners massiv interveniert und Dinge forciert werden. Die Sache scheint hochexplosiv zu sein, deswegen muss sie als unbedeutend und nichtig abgestempelt werden. Wir haben dieses Spiel durchschaut. Dass ich vom Verfassungsschutz observiert werde, ist bekannt. Wir sind einem Skandal auf der Spur!

Wir wurden beruflich und finanziell in eine Schieflage transformiert, um uns schwach und klein zu halten und die Sache wird runtergespielt, damit wir diese kriminellen Machenschaften nicht zutage fördern mögen und gezwungen sind, die von BVB angebotenen 30.000, — € für die Rechtsübertragung anzunehmen. Jeder halbwegs vernünftige Mensch erkennt, dass eine solche Hymne für einen Weltklasse-Fußballverein weit unter Wert liegt. Schwäche kann auch Stärke sein. Wir geben nicht auf, sondern kämpfen weiter. Was sagen die BVB-Fans, wenn sie erfahren, dass sie ein Lied seit 42 Jahren singen und zur informelle Vereinshymne gekürt haben, dass der BVB auch Lizenzen zu jedem Heimspiel für diese Zeitspanne zu ca. 20 Heimspielen im Jahr für alle dort wiedergegebene Lieder ca. 1.680.000,– € an der GVL und an die GEMA ca. 6.720.000,– €, wobei der Urheber ebenfalls leer ausging, zur Intonierung leistet hat, aber den Schöpfer des Liedes nie einen Cent zuging. Das dieser Schöpfer nunmehr in Armut lebt. Er lebt von Grundsicherung im Alter, wegen dieser betrügerischen Masche.