Es kann unter allen von der GVL und dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgetragenen Argumenten und Rechte-Wertungen und -Auslegungen nicht dem Recht entsprechen, dass der GBR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn geldwerte Rechte, die ohne nennenswerten Aufwand und Kosten zu erfassen waren und soweit auch zwischen Fußballvereinen über deren Liga- und Vereinsstatus unterschiedlich zu bewertet waren, wie dies ja im Mainstream praktiziert wird, dort fallen kleine Internetradios in die Pauschale, weil sie nur eine zu vernachlässigende geringe Hörerschaft haben und die Lizenzen für den einzelnen Track unerheblich und in seiner Erfassung unrentabel ist, fallen diese soweit aus der individuellen Erfassung in die pauschalen Abgeltung, was hier aber nicht zulässig war, weil ein Event, zu dem 81.000 Zuhörer über 42 Jahre in Folge unser Lied „Heja BVB“ zu jedem Heimspiel mehrfach aber auch zu Auswärtsspielen teilweise intoniert wurde und zur Vereinshymne des BVBs mutierte, dies Lieder noch mit sangen und nur wenige Musiktitel zu Gehör bekamen, zu mehreren Hunderttausend Euros legitim vorenthalten hatten dürfen.

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Deutsches Patent- und Markenamt
Cornelia Rudloff-Schäffer persönlich
Zweibrückenstr. 12

80331 München

25.12.2019

2601/20-4.4-II/248
Verletzung der Aufsichtspflicht

Sehr geehrte Frau Rudloff-Schäffer,

Ihr Mitarbeiter Andreas Arndt berücksichtigt mit Schriftsatz vom 19.12.2019, hier am 24.12.2019 eingegangen, nicht die von unserem Rechtsanwalt vorgetragenen Rechtsauslegungen nicht, geht hierauf nicht ein aber bezieht sich auf das Verwertung-Gesellschaften-Gesetz (VGG) dass hier von der GVL unsere uns zustehenden geldwerten Rechte veruntreut hat und deckt somit diese Straftaten, weil das Deutsche Patent- und Markenamt als Kontrollinstanz ihrer Funktion nicht nachkam, diese Veruntreuung zu verhindern.

Wir werden gegen diesen Mitarbeiter ein Strafverfahren wegen Duldung der Veruntreuung, wegen Betrugs und arglistiger Täuschung einleiten. Hier wird Dienstaussichtsbeschwerde eingelegt.

Gesetzesgrundlagen:

Zutreffend ist, dass gemäß § 27 Abs. 1 VGG die Verwertungsgesellschaft feste Regeln aufstellt, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). Zielsetzung dieser Vorschrift ist eine gerechte und frei von Willkür erfolgende Verteilung der aus der Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften anvertrauten Rechte resultierenden Auswertungserlöse (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Überblick zu § 27 VGG). Dieser Grundgedanke entspricht den Vorgaben der europäischen Richtlinie, wonach eine „regelmäßige, sorgfältige und korrekte Verteilung und Ausschüttung“ vorausgesetzt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2014/26/EU).

Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung aufgrund der Vielzahl der Berechtigten und der großen Anzahl der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Werke auch im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungs-Aufwand bei der Ausschüttung der Einnahmen nicht jeder detaillierte Einzelfall konkret betrachtet werden kann und daher grundsätzlich der Einsatz z. B. von Korrekturfaktoren, Typisierungen oder Pauschalierungen zulässig erachtet wird. Jedoch hat dieser Grundsatz in solchen Fällen Grenzen, in denen im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle ein objektiv sachlich gerechtfertigter Grund für eine auf- oder abwertende Differenzierung besteht (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 18 zu § 27 VGG; Vogel, GRUR 1993, 513 (521); Nordemann, GRUR Int 1973, 306 (308); Reber, GRUR 200, 203 (208); BVerfGE 79, 1 (17f.)).

Im Ergebnis ist damit eine Typisierung oder Pauschalierung unzulässig, sofern im Einzelfall keine angemessene und leistungsgerechte Ausschüttung erfolgt; sog. Grundsatz der individuellen Verteilung (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 19 zu § 27 VGG; Dreier/Schulze/Schulze, UrhWG, § 7 Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Gerlach. WahrnG, § 7 Rdn. 5).

Hierauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Verwertungsgesellschaften gehalten sind, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau und individuell zu erfassen (BGH, GRUR 2013, 1220, Rdn. 76 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Eine zulässig im Verteilungsplan vorgesehene Typisierung/Pauschalierung muss daher korrigiert werden, sofern eine individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütung für die konkrete Nutzung eines bestimmter Werkes mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (so BVerfG, ZUM 1997, 555 – Bandübernahmeverträge; Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, Rdn. 5, 8 zu § 27 VGG); Grundsatz der leistungsgerechten Beteiligung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist (I.) im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle eine individuelle, differenzierende Vergütung gerechtfertigt, sogar notwendig. (II.)

Darüber hinaus wäre eine solche Differenzierung im Hinblick auf unseren Mandanten mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen:

I. Die Verteilung der Vergütung für den hier zugrunde liegenden Song „Heja BVB“ nach Maßgabe des beschlossenen Verteilungsplans orientiert sich ausschließlich an den Sendeminuten in den sog. Mainstream-Medien insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Sendern, wie bspw. die Charts. Unberücksichtigt bleiben demgegenüber Spiel- und Sendeminuten, welche im Stadion direkt in den vergangenen Jahren generiert wurden.

Das Ausmaß des Erfolges und die Relevanz für die Öffentlichkeit dieses Musiktitel verdeutlicht sich vor dem Hintergrund, dass es sich um den Vereinssong des Fußballvereins Borussia Dortmund handelt, der über 42 Jahre hinweg vor ca. 81.000 Stadionbesuchern zu den Heimspiel fix zweimal gespielt wurde. Millionen Menschen kennen das Lied und singen es mit. Als Borussia Dortmund Deutscher Meister wurde zu den Feierlichkeiten auf dem Borsig-Platz in Dortmund wurde der Titel selbst in den Nachrichten von ZDF und ARD gespielt. Das Lied „Heja BVB“ erschien auf mehrfachen Tonträgern und ebenso kann man dieses Lied auf allen Downloadportalen runterladen. Auch auf „YouTube“ und in „Wikipedia“ finden sich zahlreiche Berichte und Liedeinstellungen. Ein Spitzenverein der Bundesliga setzt seine Vereinshymne zu jedem Heimspiel im Stadion mehrfach ein, um die Besucher mitzureißen und einen Wiedererkennungswert zu generieren. Nach unserem Kenntnisstand sind der GVL zu jedem Heimspiel seitens des BVB-Lizenzgebühren in Höhe von über EUR 2.000,00 zugeflossen. Wenn man dies auf ca. 10 GEMA und GVL-berechtigte Titel verteilt, macht dies ca. EUR 400,00 pro Spieltag bezogen auf das Lied „Heja BVB“ aus. Im Vergleich zu diesem abstrakten Rechenbeispiel hat die Mandantin für das ganze Jahr 2018 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 552,24 netto erhalten, in dem kein geringer Prozentsatz aus den Topf der Pauschale enthalten ist, welche ausschließlich entsprechend der Sendeminuten in den Mainstream-Medien abgerechnet wurden. Das Lied wurde mithin vergütungsmäßig so behandelt, als wäre der Einsatz im Stadion wertlos und von geringer Höhe! Eine Unangemessenheit der Verteilung der Vergütung ist damit offensichtlich.

II. Schließlich war eine differenzierende Verteilung auch zumutbar.

Das Führen einer Playliste war rein schon obligatorisch, da im Mitsingen der Hymne im Stadion eine öffentliche Veranstaltung vorlag.

Unabhängig davon, war zu jeder Zeit das Erstellen einer Playliste für einen Fußballverein wie Borussia Dortmund zumutbar; es lag kein hoher nicht zu vertretender organisatorischer Aufwand vor, da lediglich ca. 10 Titel pro Heimspiel insgesamt gespielt werden und das Abspielen immer zu den gleichen Ereignissen, wie bspw., wenn ein Tor der Heimmannschaft fällt und wenn die Mannschaft ins Stadion einläuft, gespielt wird. Vor dem Hintergrund ist der Einsatz einer Playliste angemessen und ebenso den Umständen eines Fußballevents entsprechend verhältnismäßig.

Im Wesentlichen geht es darum, dass sich die gewählten Delegierten der GVL unter Kontrolle des Patent- und Markenamts in München und dem Bundeskartellamtes in Bonn seit 42 Jahren Lizenzen zugesprochen haben, die ihnen mit dem Kläger in Konkurrenz stehenden Medien-Moguln aus dem Musikbusiness der Stars und Superstars überhaupt nicht zustanden. Es handelt sich hier um eine Vereinshymne, die natürlich wissentlich häufiger bzw. fast ausschließlich im Stadion zum Einsatz gelangte/gelangt und jedes Kind in Dortmund mitsiegen kann, so dass man nicht davon ausgehen durfte, dass diese häufig eingesetzte Vereinshymne „Heja BVB“ vor über 81.000 Fans im Dortmunder Stadion und über das Radio des BVBs zu einem Erstliga -Fußballverein von geringer Wertschätzung sei, wenn auch der Erfolg regional begrenzt ist. Der Aufwand zur Datenerfassung war nie zu den Kosten unverhältnismäßig. Der BVB intoniert zu jedem Heimspiel 10 bis 15 Titel, für die der BVB über 2.000,– € an Lizenzen angeblich an die GVL gezahlt hat/hatte soll. Die Vorträge, dass die individuelle Erfassung unverhältnismäßig zu den aufzubringen Kosten sei, ist eine reine Schutzbehauptung. Selbst öffentlich auf Wikipedia kann man die eingesetzten Titel im Stadion des BVB entnehmen. Eine pauschale Abgeltung ist nur dort gerechtfertigt, wo tatsächlich die Kosten zur individuellen Datenerfassung unrentabel erscheint oder die Datenerfassung auch unmöglich scheint, wie in Diskotheken, kleinen Internetradios usw.! Es widerspricht der Realität, hier unterstellen zu wollen, dass die in Statien eingesetzten Titel deswegen nicht individuell zu ihren Rechten erfasst werden können, weil die Kosten hierfür höher seien, als das der Rechtswerte. Dies unterliegt gerade der Willkür und vollzieht eine strafbaren Handlungen, wenn, wie zuvor geschildert, hier vor einem großen Publikum das Lied „Heja BVB“ über 42 Jahre jedes Mal zu jedem Heimspiel zweimal intoniert zu Gehör kam und kommt, hier diese Werte soweit zu veruntreuen, wie man sich diese selbst zuschanzt.

Der Gleichheitsgrundsatz wird soweit verletzt, wie rein die Erfolge der Titel aus den Musikcharts hier der öffentlich-rechtlichen Sender durchgreifen. Die in den Mainstream-Medien zum Sendeeinsatz durch Beziehungen und Klüngel gelangten Musiktitel der Majors schanzen sich soweit in der Peripherie angesiedelten Erfolg diese mit ein.

Es trifft nicht zu, dass die Kriterien zur Erfassung der eingesetzten Musiktitel, wie im Mainstream, nicht auch in Internetradios und zu Fußballevents möglich wäre. Die Kosten usw. stehen den Rechtewerten nicht entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz wird hier soweit verletzt, wenn die die Kriterien von Reichweite und Hörerschaft hier nicht auch berücksichtigt wird, wie dies in den Mainstream-Medien erfolgt. Es werden Minutenwerte über ein Jahr von weniger als 10 Minuten dargestellt. Wieso dort und nicht die viel höheren Einsätze zu Musiktiteleinsätzen im Stadien? Wenn eine millionenfach gehörtes Lied über 42-zig Jahre vor über 81.000 Fans über 25 Veranstaltungen im Jahr zusätzlich über das eigene Radio und zu Auswärtsspielen nicht einen Charts Titel gleichen gestellt abgerechnet wird, wird das VGG verletzt, weil das immer wiederkehrende selbe Lied mehrfach intoniert wird und über die Jahre zur „Vereinshymne“ mutierte, einen immateriellen Millionenwert erzielte. Mithin kein zu vernachlässigen Wert ausweist und zum Stadion-Einsatz schon allein soweit, wie durch das Mitsingen der Lieder durch die Fans eine öffentliche Veranstaltung gegeben war. Das Lied „Heja BVB“ wird von den Fans, wie man dies in Nachrichtensendungen hören konnte, mitgesungen, was soweit ein Live-Event forciert und soweit das Führen einer Playliste „verlangt“ hätte. Eine Playliste zu erstellen, ist heute einfach und macht keine Probleme.

All diese Richtlinien von Willkür und ermessenden Spielräumen, werden durch die GVL wie dem Deutschen Patent- und Markenamt Absurdum geführt und folgen einem Paradox! Die Argumente sind widersprüchlich eben ambivalent! Diese Begriffe sind nicht so abstrakt und nicht so beliebig auszulegen, wie dies hier von Ihnen geschieht. Die Erfassung der in einem Stadion zu einem Bundesliga-Spitzenverein eingesetzten Musiktitel unterliegen dem Gleichheitsgrundsatz zu den Erfolgen der Mainstream-Medien-Einsätzen, weil sie zur Wertstellung im gleichen Verhältnis zu den dort erfolgreichen Charts-Platzierungen stehen und der Kostenaufwand zur individuellen Erfassung ebenfalls nicht höher dort angesiedelt ist. Es handelt sich hier ebenso nicht um ein Nischen- oder um ein reines regionales Repertoire. Zumal Karnevalslieder, die auch regional angesiedelt sind, erfasst und berücksichtigt werden. Die Gleichmacherei darf nicht dazu führen, dass gleich zu ungleich verkommt. Es hat den Anschein, dass hier bewusst und vorsätzlich gewollt, uns vornehmlich mir ein Schaden wegen meiner Systemkritik und wegen der Änderungen der Charts-Regeln über das Kartellamt in Bonn zugefügt wurde. Man kann eben nicht pauschal, hier Fußballlieder, diese schicht durchgängig in einem Topf werfen, weil es eben auch dort unterschiedliche Gruppierungen gibt, wie dies in den Mainstream-Medien auch berücksichtigt wird. Grundsätzlich darf nach Recht und Gesetz dieser Erfolg der Vereinshymne des BVBs „Heja BVB“ nicht den geldwerten Rechten vorenthalten werden und schon gar nicht durften sich diese andere zuschanzen. Man kann nicht einfach eine unterschiedlich bewertbare Klientel, hier Fußballvereine, über einen Kamm scheren, wie man dies auch nicht im Mainstream, dort, wo die Mafia ihre Hände im Spiel hat, macht, sondern muss hier die unterschiedlichen Wertstellungen der Vereine erfassen und hinterfragen, welche Lieder und wie häufig vor einem wie hohen Publikum intoniert werden. Eine ganze Sparte einfach der Pauschal zu unterwerfen, ohne die notwendigen Medien-Daten zu erfassen und zu berücksichtigen, verletzt gerade geltendes Recht und es war auch immer Auftrag und die vertragliche Vereinbarung der GVL treuhänderische unsere Rechte wahrzunehmen. Hier waren immer individuell die Titel-Einsätze zu erfassen, was auch nicht unverhältnismäßig und unangemessen war/ist. Es war/ist nicht angemessen, wenn ein derartiger Erfolg in einem Stadion nicht den Rechteinhaber zukommt, sondern in Erfolgreichen zu Charts-Titel zukommt und denen nicht gleichgestellter wird, der im Wert sogar diesen, wegen der zeitlichen länge seinen Einsatzes als Vereinshymne, übersteigt, soweit durfte dieser Wert nicht pauschal abgegolten werden. Ja, tatsächlich kann man hier strafrechtliche Vergehen erkennen, weil dieser Erfolg erkannt, erfasst und honoriert hätte werden müssen.

Die hier vorgenommene Pauschalisierung der Verwertungsgerechte war nie vertrags und gesetzeskonform! Ja, hier wurde nicht willkürlich, sondern vorsätzlich uns die geldwerten Rechte entzogen, sie wurden veruntreut. Die Delegierten und die Geschäftsführer der GVL haben sich diese nicht „unerheblichen“ geldwerten Rechte selbst zugeschanzt. Hier lag zur Erfassung der Musiktitel-Einsätze im Stadion kein unverhältnismäßiger Aufwand vor. Die Titel, die hier zum Einsatz kamen, finden sich auf Wikipedia! Es sind in der Regel immer dieselben. Eine reine Wertschöpfung zu den Musik-Intonierungen im Verwertungsrecht allein den Charts und Mainstream-Einsätze gleich alle Kategorien dortige Musiktitel-Einsätze zuzuschanzen, verstößt geltendes Recht. Eine solche Ausrichtung zur Rechte der Musktitel-Verwertung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und diskriminiert hier den Titel „Heja BVB“. Der Rechtehalter wird um seinen Erfolg betrogen und um seine Wertschöpfung und wird arglistig getäuscht, weil er von seinem Erfolg nichts mitkriegt und soweit nicht marktwirtschaftlich hierauf reagieren kann. Wenn ein regional begrenzter, aber nicht unerheblicher Erfolg an den Rechtehalter vorbei läuft, schöpfen andere den Erfolg.

Ihre Argumente sind fadenscheinig unzutreffend und gehen der Rechtsfragen aus dem Weg.

Das zur Wiedergabe der immer selben Titel zu jedem Heimspiel, dass die anfallenden Lizenzen zu vernachlässigen sein, ist betrügerisch, da das Erstellen einer Playliste im Aufwand zur Kostenlast nicht unrentabel ist, entbehrt diese Behauptung vollständig der Realität und widerspricht sich auch zu den gezahlten Lizenzgebühren von über 2.000,– €, die der BVB am die GVL zu jedem Heimspiel gezahlt haben soll, wobei diese Lizenz gerade auf einen hohen Wert pro Musiktitel hindeuten!

Die im Stadion eingesetzten Musiktitel sind überwiegend Fußballlieder, die im Regelfall nicht im Repertoire der Mayors und im Mainstream zu finden sind und selten dort eingesetzt werden und weiter auch deren Genre nicht entspricht, also soweit überhaupt keine Spiegelung ihrer Hits aus dem Mainstream vorlag und ihnen auch soweit diese Lizenzen hätten nicht zugesprochen werden dürfen. Hier wird bewusst am Rande der Business Handelnde ausgebootet und sich Erfolge derer zugeschanzt, die finanziell und wirtschaftlich den Rechtehalter schädigen und vom Markt ausschließen, da Erfolge Geldwerte generieren/ schöpfen und das Ansehen des Unternehmens fördern! So hat das Musikbusiness kaschiert und klausuliert sich Pfründe geschaffen, die Erfolge von Konkurrenten entsagen, die Lizenzen hieraus haben sie sich selbst zuschanzt und der, der den Erfolg hatte, der geht halt leer aus!

Musiktiteleinsätze in den Medien, die den Erfolg des Titels bedingen aber auch in Stadien, wenn man die Erfolge, die regional stattfinden, mitbekommt, fordern hierauf kaufmännisches Reagieren. So könnte man CDs dieses Liedes auf den Markt werfen. All dies konnten der Geschädigte nicht, weil ihnen der Erfolg des Titels „Heja BVB“ vorenthalten wurde! Die Herstellung der Tonträger für den Stadionverkauf hat ein Herr X übernommen und somit den zum Verkauf innewohnenden Gewinn und die Wertschöpfung sich und den BVB zugeschanzt!

Die Regeln zu den Verteilungsplänen waren/sind regelwidrig und durften den Erfolg zu einem Erstliga-Spitzen-Fußballverein nicht degradieren, in dem dieser Erfolg vor mehr als 81.000 Fans jeweils zwei Mal pro ca. 22 Heimspielen im Jahr und noch übers eigene Radio des BVBs übertragen wurde usw. als wertlos, geringfügig usw. einstufen, weil der Erfolg nicht geringfügig im Wert und Aufwand war/ist! Allein soweit hier ein Kriterium greift, das die Reichweite und die Hörerschaft erfasst, das BVB-Stadion und über sein Radio pro Heimspiel mehr als 100.000 Fans zum Heim- und Auswärtsspielen unserem Titel „Heja BVB“ mitsangen, war eine Playliste im Gleichheitsgrundsatz zu den Mainstream-Medien geben und zu verlangen.

Wir sind nach Recht und Gesetz betrogen worden. Ihre, wie die der GVL und der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Argumente versuchen diese Straftaten zu verschleiern! Eine Wertschöpfung eines immateriellen Wertes von Millionen durfte niemals der Pauschale anheimfallen.

Die Chronologie der Ereignisse spiegelt, wie das System BRD funktioniert. Erst werden die Strafanzeigen rechtwidrig gecancelt. Es wird abgewartet, ob der Geschädigte das Klage-Erzwingungsverfahren einleitet wird. Ein hierfür notwendiger Rechtsanwalt sieht seine Karriere in Gefahr und will erst weiter abwarten, wie die Sache sich weiterentwickelt. Die Straftaten können erneut vorgetragen werden, weil keine Ermittlungen erfolgten, so seine Meinung. Die Beschuldigten sind der Auffassung, dass soweit die Sache ausgestanden sein. Na, warten wir die erneut eingelegten Strafverfahren ab. Uns soll so klar gemacht werden, dass am unseren Anschuldigungen nichts dran sei.

Jetzt kommen Sie, um uns klar zu machen, dass es auch rechtlich formell keine Beanstandungen gibt. Es sei rechtens, dass man uns mehrere Hunderttausend Euro vorenthielt. Die skandalöse Affäre soll so relativiert werden und im Sande verlaufen.

Und folgend will der BVB die wertvoll gewordenen Rechte, die jetzt nichts mehr wert scheinen, für Peanuts kaufen, um so endgültig das lästige Thema „ordentlich“ und „nachhaltig“ ohne öffentliches Aufsehen vom Tisch zu kriegen. Doch ganz so einfach krieg ihr die Kuh nicht vom Eis!

Mitte Januar, in der Zeitspanne von der Rechte-Verkauf stattfinden soll, läuft die interne vereinbarte Klausel, dass erst nach der 6 Monaten zur internen Beschwerde ein ordentliches Gericht anzurufen sei wegen der pauschalisierten Abgeltung der Titel-Einsätze im Stadion des BVBs, ab. Wir können ungeachtet, dass die GVL diese Beschwerde nicht beschieden hat, Klage einreichen. Möglicherweise nimmt man da, dass unter dem Entzug der hohen geldwerten Rechte, die Kläger finanziell mittellos, eine Klage nicht führen werden können, aber soweit irren sie sich.

Wir werden Klagen und/oder auch den populistischen Nutzen hieraus schöpfen, wenn der BVB uns kein annehmbares Angebot unterbreiten sollte. Denn ein öffentlicher Skandal, dass der BVB seit 42 Jahren eine beliebte von uns geschaffene Vereinshymne nutzt, für die wir nie einen einzigen Cent sahen, kommt in der Öffentlichkeit sicher gut an und selbst bei den Fans! Wir befassen uns mit den Gedanken, die Sache in die Öffentlichkeit zu tragen, weil wir wieder über den Tisch gezogen werden sollen und diese Sache mit dem BVB, der GVL und dem Fußballidol Heinz Flohe vom 1. FC Köln und Gabriel Konertz, der Ruderer, die ich kennen lernen durfte und mir Insiderwissen zukommen ließen, wie mit Ihnen und dem Deutschen Patent- und Markenamt in München und Kartellamt in Bonn eine gute Basis bieten, ein Skandal zu inszenieren.

Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim schrieb in Das System, 2001 …?

„Das Grundübel unserer Demokratie liegt darin, dass sie keine ist. Das Volk, der nominelle Herr und Souverän, hat in Wahrheit NICHTS zu sagen. … Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos. … Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.“

Das Ganze ist ein abgekartetes Spiel! Hier hat sich eine Art Mafia den Kuchen der Musiktiteleinsätze unter der Wertschöpfung nach ihren dünken ausgeteilt bzw. unter den Nagel gerissen, so dass die, die dieser Klientel nicht zugehören und am Rande ihren Erfolg suchen, leer ausgehen. Nun wird in juristischer Akrobatik versucht die Sache so auszulegen, dass alles nach Recht und Gesetz verlaufen wäre. Ist es aber nicht, wenn ein solcher Wert in der Erfassung seiner Einsätze als unverhältnismäßig zum Kostenaufwand und formellen Erstellung einer Playliste, die rein soweit Lieder von Fans mitgesungen wurden, verloren geht, dies rechtlich verlangt vorsieht, so eingestuft zu werden, dann liegt hier Betrug vor, weil keines Ihrer vorgetragenen Kriterien dies wirklich rechtfertigt.

Die von der GVL aufgestellten Behauptungen, dass an uns aus der Pauschale Gelder zugeflossen seien, ist wahnwitzig. Unter der Pauschal fallen unter anderem Musiktiteleinsätze in kleinen Internetradios, in Diskotheken usw. und aus anderen Quellen, wie Leertonträgern usw., dort wo die Pauschale auch hingehört. Die womöglich wenigen Cents, in den letzten 5 Jahren nicht einmal 10,– €, die sich aus der Pauschale aus dem Fußballstadien ergeben könnten, soweit uns gewährt wurden, sind unerheblich und können den Schaden und Verlust von ca. 400.000, — € nicht annähernd ausgleichen, weil wir eben keinen Charts Titel generieren konnten. Und hier findet genau die Abgrenzung statt. Ungeachtet dessen, war selbst dann, wenn wir einen Charts Titel gehabt hätten und dies über 42 Jahre, war eine Gleichstellung zu den Charts Titel zu fordern, weil der Titel gleichwertig ist, soweit, wie er vor einer großen populistischen Bühne über die Jahre ein nicht nur regional, sondern auch überregional, ja, selbst international einen rissigen Erfolg hatte/hat und einen Millionen Publikum zu Gehör gebracht wurde. Über den immateriellen Wert kann nur spekuliert werden. Er mag einen Millionen Wert haben, die von uns ins Leben gerufen Vereinshymne des BVBs!

Was im beherrschten und dominierten Mainstream geht, nämlich individuell die auch sehr geringen wenigen Sendeminuten eines Musiktitels kleiner Labels und Plattenfirmen zu erfassen, weil sie sowieso nur einen geringen Zugang haben und somit keine Konkurrenz darstellen und nur aus Alibigründen eingesetzt werden, sie kommen nicht von Bohlen, Manfred Schmidt und Konsorten, da wird zu gleich gelagerten Erfolgen in der Peripherie des Musikbusiness, hier im Stadion, dieser zu erfassende Wert als unangemessen usw. im Aufwand zu den Kosten deplatziert und dem Label Eigner dieser hohe Wert einfach vorenthalten. Öffentlich-Rechtliche Staatssender, die die Musikmafia beherrschen, werden allein zum Gradmesser aller. Hier runter leiden die, die ihren Erfolg jenseits dieser mafiosen Strukturen suchen. Es hat den Eindruck, dass hier von Staatswesen eine künstlerische Selektion vorgenommen wird. Hier wird, wertes Kartellamt, eine Markt beherrschen Position missbraucht. Eines der Gesellschafter der GVL ist der Bundesverband Musikindustrie e. V., was nicht befremden muss. Und soweit kann man sich vorstellen, welchen Interessen die GVL folgt. Dies verletzt darüber hinaus den Wettbewerb, weil die, die in den Charts vertreten sind, sich grundsätzlich den gesamten erzeugten Verwertungswert auch in der Peripherie der Branche zuschanzen, weil sie meinen, dass in der Peripherie auch ihre Titel intoniert würden. Dies geht häufig fehl. Gerade deswegen war hier eine individuelle Erfassung der Einsätze aus Fairness und Gerechtigkeit geboten.

Manfred Wehrhahn