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Council of Europe

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15.07.2017

Beschwerde-Nr. 48132/17

Sehr geehrter Herr Straub,

ich lasse mich nicht einschüchtern und verunsichern. Unterlassen jedwede Ihnen und andere nicht zustehende Attestierung einer psychischen Störung, die im Nachweis eines psychologischen Gutachtens nicht vorliegt.

Als Querulant (von lateinisch queri – „vor Gericht klagen“) wurde ursprünglich in der Rechtsprechung ein Mensch bezeichnet, der trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führte. Dabei steht ein geringfügiger oder vermeintlicher Anlass kaum noch in einem angemessenen Verhältnis zum rechthaberischen, misstrauischen, fanatischen und unbelehrbaren Vorgehen der so bezeichneten Menschen.

Auch Personen, die bei Behörden oder vor Gericht zum wiederholten Male unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Später wurde der Begriff von der Psychiatrie aufgegriffen und entweder als eigenes, wahnhaftes, oft paranoides Krankheitsbild, als Persönlichkeitsstörung oder als begleitendes Symptom anderer psychischer Störungen beschrieben. Die Anwendung des Begriffs ist rechtlich problematisch, steht doch beim Vorliegen einer derartigen Störung die Prozessfähigkeit in Frage. Dadurch kann ein Betroffener effektiv an der missbräuchlichen Nutzung von Klagen und Rechtsbehelfen, aber auch an der Durchsetzung tatsächlicher Rechte gehindert werden. Eine gesetzliche Definition des Querulanten fehlt, weshalb auch missbräuchliche oder fehlerhafte Verwendungen des Begriffs diskutiert werden.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Personen, die vor Behörden oder Gerichten von der NS-Ideologie abweichende Ziele erstreiten wollten, ebenfalls als Quengler oder Querulanten bezeichnet und daraufhin in Schutzhaft genommen, später auch in Arbeits- und Konzentrationslager verbracht.  

Bildungssprachlich abwertend bezeichnet Querulant jemanden, der sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf sein zum Teil vermeintliches Recht pocht. Die Eigenschaft einer solchen Person wird als Querulanz bezeichnet.

Gerhard Möllhoff hat die Querulanz und psychogene Wahnbildungen unter medizinhistorischen, psychodynamischen und psychiatrischen Aspekten auch im Hinblick auf Begutachtungsfragen bei einschlägig psychisch Gestörten detailliert erörtert. Dem Begriff Querulant begegne er bereits im römischen und normannischen Recht, hier habe dieser seinen Ursprung und auch bereits eine besondere Ausformung erfahren. Queror de injuriis wurde schon früh als quaerimonia (Ausdruck des Schmerzes über tatsächlich erlittenes Unrecht und Leid) von der querela (Betroffenheit von vermeintlich erlittenem Unrecht) unterschieden. Querula criminalis levis sive gravis und querulia possessionis bezeichneten straf- und zivilrechtliche Anklagen und Anträge, die auch als Berufungen (querela de protracta institutia) zu den Obergerichten gelangen konnten, wenn Rechtsfehler der unteren Instanzen gerügt wurden. Querulus ist seit dem Mittelalter der nörgelnde und quengelnde Antragsteller, der objektiv grundlos Ämter und Gerichte belästige. Heinrich von Kleist hat das Schicksal eines „Querulanten“ in der Gestalt des Kaufmanns Hans Kohlhase in freier Ausgestaltung in seiner Novelle Michael Kohlhaas eindrucksvoll übermittelt.

„Diejenigen Parteyen, welche sich der vorgeschriebenen Ordnung nicht unterwerfen, sondern entweder Collegia und deren Vorgesetzte mit offenbar grundlosen und widerrechtlichen Beschwerden gegen bessere Wissenschaft und Überzeugung belästigen; oder nachdem sie ihres Unrechts gehörig bedeutet worden, mit ihren Klagen dennoch fortfahren, (…) sollen als mutwillige oder boshafte Querulanten angesehen, ihnen der Prozess gemacht, und über ihre Bestrafung rechtlich anerkannt werden.“

§ 30 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preussischen Staaten vom 6. Juli 1793

Eine verbindliche rechtliche Definition eines (Rechts-)querulanten gibt es bis heute nicht. Orientierung bieten nur Gesetzeskommentare wie etwa der Kommentar zur Zivilprozessordnung von Baumbach, Lauterbach, Albers und Hartmann, der typisch-querulatorische Verhaltensweisen und deren Folgen beschreibt und weiche Kriterien aufstellt, bei denen ein Richter sinnlose Eingaben „nach vorheriger sachlicher Bescheidung und Verwarnung künftig unbeachtet zu den Akten nimmt“. Allerdings wird bei „schuldlos unsachlichem Vortrag“ dennoch die Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gefordert. Im selben Gesetzeskommentar wird der Jurist und Kriminologe Joachim Hellmer zitiert, der 1980 dafür plädierte, den Begriff „Querulanz“ aus dem Vokabular der Sachverständigen zu streichen. Querulanz sei „weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozess- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Missstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiss oft überzogen und eskalierend bis zum Exzess“.

Querulatorische Persönlichkeitsstörung

Als Kriterium zur Diagnose einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung als Ausprägung der paranoiden Persönlichkeitsstörung gilt das zunehmende Leiden des Umfeldes unter der Rücksichtslosigkeit des Betroffenen. Beginnend mit einer typischerweise bagatellhaften Auseinandersetzung entspinnt sich ein umfangreicher Kampf, der sich bald vom ursprünglichen Anlass und von der Suche nach einer konkreten Lösung, etwa einer realistischen finanziellen Entschädigung, entfernt. Es kommt zu weiteren Klagen und Beschwerden, Gegenklagen, umfangreichem Schriftverkehr und auch zu Beleidigungen. Mitunter entwickelt sich im Kampf um „das Recht an sich“ ein vom herrschenden Verständnis teilweise oder ganz abgekoppeltes Verständnis von Gerechtigkeit, das verbissen durchgesetzt werden soll.

Querulatorischer Wahn

Die Grenze zum querulatorischen Wahn zeigt sich durch die gänzlich fehlende Möglichkeit des Betroffenen, einen „Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Position und des eigenen Verhaltens“ zu hegen. Er unterstellt seiner Umwelt in weiten Teilen feindliche, verwerfliche Motive und ist von Verschwörungen zu seinen Ungunsten überzeugt. Auch eine Lösung vom ursprünglichen Prozessgegner oder Schädiger, verbunden mit der Ausweitung der Auseinandersetzung auf alle, die den Querulanten in seinem Kampf um Gerechtigkeit behindern, oder gar auf die ganze Gesellschaft, ist eine wahntypische Entwicklung, ebenso wie das Bestehen auf unverhältnismäßigen bis absurden Sanktionen und Rechtsfolgen. Kommt es zu einer Ausrichtung der gesamten Lebensumstände auf den „Kampf um Gerechtigkeit“, können Betroffene ihr soziales und familiäres Umfeld verlieren.

Querulanz als Syndrom

Neuere Publikationen führen Querulanz seltener auf eine eigene Diagnose zurück, sondern beschreiben sie als Syndrom, das unterschiedlich ausgeprägt bei verschiedenen psychiatrischen Störungen auftreten kann. Detlef E. Dietrich und Bastian Claassen (2012) empfehlen die Betrachtung querulatorischen Verhaltens als Spektrum mit fließendem Übergang „vom Gesunden bis zum Patienten mit ausgeprägtem Wahn“, wobei die diagnostischen Kodierungsmöglichkeiten als Verankerung für krankhafte Zustände genutzt werden sollen. Zu einer Verortung zwischen einer eher wahnhaften oder aus Paranoider Persönlichkeitsstörung resultierenden Querulanz müssten weitere Symptome und die Lebensgeschichte eines Patienten betrachtet werden. Auch der Schweizer Psychiater Franz Caduff betrachtet Querulanz als ein Verhaltensmerkmal zwischen „einfühlbarer Rechtsuche über krankhafte, das Leben bestimmende Rechthaberei bis zum psychotischen Wahn“. Was man als querulatorisch bezeichnet, unterscheide sich nicht nur von Kultur zu Kultur, sondern ändere sich auch innerhalb einer Gesellschaft mit der Zeit. So stellt er fest, dass die Querulanz seit den 1960er Jahren aus dem klinisch-psychiatrischen Interesse nahezu verschwunden ist. Als Grund für die zurückgehende Diagnosestellung vermutet er auch die frühere, abwertende Verwendung des Begriffs, der daher heute auch bei klar querulatorischem Verhalten nicht mehr verwendet würde.

Der Beschwerdeführer hat hier nicht das Recht und die Sache aus den Augen verloren, er trägt sachlich, logisch, angemessen und verhältnismäßig vor. Er klagt nicht der Klage zu liebe wirr, unsachlich und beleidigend sondern wurde diese psychische Persönlichkeitsstörung attestiert, um die Straftaten der Justiz, die das Recht verletzt und gebeugt haben, zu decken. Diese unterstellte Erkrankung schöpft die Deutsche Justiz massiv widerrechtlich und missbraucht Rechte und Gesetze. Aus den vorgenannten Gründen wird dem Beschwerdeführer diese Persönlichkeitsstörung an-gehangen, um genau diese Straftaten und Fehlurteile zu Verfahren nicht gegenständlich machen zu müssen.

Es liegt nicht ein Kriterium bzw. es liegen hier keine Symptom vor, die eine solche Diagnose begründen könnten. Vielmehr kämpft ein Kritiker und Beschwerdeführer gegen zunehmendes Unrecht und gegen ein korruptes und kriminelles Staatswesen, das die Grund- und Menschenrechte zusehends verletzt. Der Unmut wegen der verfehlten Politik der Bundesregierung wächst in der Bevölkerung bedenklich. Sind alle diese Kritiker jetzt auch Querulanten, weil doch nicht, weil sie hiergegen nicht Klagen einreichen und sich diese strafbaren und kriminellen Handlungen gefallen lassen? Oder sind es die Fußballfans, die Demonstranten usw., die grölend ihren Frust abbauend durch die Straßen ziehen und Gewalttaten verüben.

Ihre Rechte beugenden und meine Person diskriminierenden Äußerungen, dass meine Klagevorbringen vor deutschen Gerichten querulatorische Züge aufwiesen bzw. widersinnig und substanzlos gewesen seien, weise ich energisch zurück. Bloß, weil ich wiederholt mein Recht unter doch anderen Formalien suchte und nicht durchdrang, weil die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland kriminell und korrupt ist, kann dies soweit kein Beleg für eine psychische Störung des Klägers begründen, dem gerade so kein rechtliches Gehör in der Sache gewährt werden soll. Die hier angenommene und medizinisch/psychiatrische nicht von einem Psychiater attestierte psychische Störung basiert auf Willkür, einer Beliebigkeit in Verletzungen der Grund- und Menschenrechte in Verweigerung des Rechts, das ja selbst bei einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht zu verweigern wäre. Dem Kläger wird hier wie innerhalb der deutschen Justiz rechtliches Gehör, da er als Querulant gebrandmarkt wurde, versagt.

Die Beschwerde wird berechtigt und begründet aufrechterhalten.

Die vom Menschenrechtsgerichtshof zitierte bzw. attestierte dem Beschwerdeführer angelastet psychische Persönlichkeitsstörung zu bereits früheren Verfahren vor deutschen Gerichten, die rechtswidrig rechtliches Gehör verweigerten wegen vorgetragener Grund- und Menschenrechtsverletzungen, dass sie rechtsmissbräuchlich oder/und willkürlich seien, geht dieser Annahme fehl. Es ist vielmehr so, dass nachweislich massiv die Menschenrechte verletzt wurden. Diese Grund und Menschenrechtsverletzungen waren allesamt nie einer querulantischen Persönlichkeitsstörung seitens des Beschwerdeführers unterlegen sondern vielmehr ein Akt der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers. Es gibt keine andere schlüssig und logische Erklärung, die diese Vorgänge erklären oder/und rechtfertigen könnten.

Der Menschenrechtsgerichtshof hat diese querulantische Störungen konstruiert. Hier gibt der Menschenrechtsgerichtshof allerdings zu erkennen, dass er diese verheerenden Straftaten der Bundesrepublik Deutschland zu decken versucht und dies soweit untermauern will, wie er den Beschwerdeführer als Querulanten abstempelt, um so diese Menschenrechtsverletzungen weg-zukehren.

Alleine schon soweit von Richter Fahsel und Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim vorgetragenen Systemkritik, die wohl auch Querulanten sind, lassen die Verletzungen der Grund- und Menschenrechte von der Bundesregierung erahnen. Alleine diese hier vom Menschenrechtsgerichtshof gemachte widerlegte und nicht fachmännische fachärztliche Diagnose bedient hier Rechtsverletzungen der deutschen Judikative, Exekutive und Legislative, wie hier dies zum Versagen auf rechtliches Gehör widerrechtlich erfolgreich greift, und selbst soweit kann rechtliches Gehör nicht verweigert werden und zum Versagen der Menschenrechte Anwendung finden.

Es ist ein Skandal, dass die Institution, die die Menschenrechte stützen sollte, diese verletzt, missbraucht und schändet. Und wohl soweit wohl ins Leben gerufen wurde, um vornehmlich die Menschenrechtsverletzungen des Ostens an den Pranger zu stellen, um die eigenen Menschenrechtsverletzungen des Westens hier innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als widersinnig und unwahr durch diese willkürlich attestierte querulantische Persönlichkeitsstörung zu einer propagierten Demokratie erscheinen zu lassen. Der Westen verletzt natürlich diese Rechte nicht. Und was nicht sein darf, das kann auch nicht sein!

Dass gerade eine Vielzahl innerstaatlicher Gerichtsverfahren zu erkennen geben könnte, dass hier Menschenrechte gerade deswegen verletzt sein könnten, kommt Ihnen nicht in den Sinn! Die durch den Beschwerdeführer vorgetragenen mehr-fachen Beschwerden waren allesamt begründet und gerechtfertigt. Ihnen lagen Beweise und Belege zu Grunde. Die Schilderungen in Verweigerung rechtlichen Gehörs und zu den begangenen Straftaten gegen den Beschwerdeführer waren logisch, schlüssig und glaubhaft. Es bestand zu allen den Menschenrechtsge-richtshof vorgetragenen Beschwerden zu mindestens ein herleitbarer Anfangs-verdacht, dass die Bundesrepublik Deutschland fundamentale Rechte verletzt und Straftaten inszeniert und deckt durch Amtsträgerverletzungen, die dem Beschwerdeführer einen erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben. Dass der Menschenrechtsgerichtshof dies duldet und begünstigt, in dem dieser den Beschwerdeführer als Querulanten entwertet, ist ein Skandal.

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Frank Fahsel ist Richter im Ruhestand und war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.

„Frank Fahsel: Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt. Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

Zitat: «Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”.

  • Der Kläger wurde um den Sieg seines Künstlers Wolf Martis betrogen.
  • Den nachnominierte Siegertitel gab und gibt es aber nicht. Er wurde konstruiert, um den Kläger finanziell und wirtschaftlich zu schädigen.
  • In den gerichtlichen Verfahren wird dieser Betrug durch einen weiteren gedeckt.
  • Es wird ein Video präsentiert, das gutachterlich ohne Beweiskraft ist.
  • Der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt erklärt das streitige Video zum Verfahren gegen seinen Mandanten nunmehr unstreitig, um alle vorherigen Straftaten so zu decken.
  • Alle zivil- wie strafrechtlichen Verfahren wurden, trotz jede Menge Beweismaterialien vorlagen, die diese Betrügereien hätten feststellen können, unter Verweigerung rechtlichen Gehörs eingestellt und die Straftaten hierzu gedeckt.
  • Die Justiz jetzt Partei und Beschuldigter wegen Rechtsbeugung, das Decken von Straftaten zum Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Amtsträgerverletzungen auf Schadensersatz von 400.000,– € befindet in göttlicher Selbstgefälligkeit darüber, ob die Verfahren wegen dieser Amtsträgerverletzungen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgreich sein werden. Und sie sind können natürlich nicht erfolgreich sein, weil die Amtsträgerverletzungen von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten begangen wurden.
  • Und zu guter Letzt wird der Beschwerdeführer, weil er diese Rechtsverletzungen der Rechtsbeugungen, das Decken von Straftaten usw. nicht auf sich laden und einfach nicht akzeptieren will, dass die Bundesrepublik Deutschland Grund- und Menschenrechte verletzt und missachtet, als Querulant abgestempelt.

Straftaten und Rechtsverletzungen wie dies den Schurkenstaat zugerechnet wird, die wegen angeblicher Verletzungen der Menschenrechte diesen European Court of Human Rights zur Existenz verhalfen.

Ja, und hinter dieser ehrbaren Fassade westlicher Machart lässt sich ein System installieren, das gerade die Menschenrechte verletzt und die, die dies erkennen und kritisieren, an den Prager stellen lässt, da sie im Dschungel der Gesetze usw. hilflos einer Willkür und Beliebigkeit zu einer geheuchelten und gelogenen Demokratie unterworfen sind, die diese Kritiker als psychisch Gestörte entwertet. Der Kläger hat mehrfach versucht sein Klagevorbringen gerichtsanhängig zu machen. Die Schlussfolgerung, dass durch die Abweisung von wiederholt eingereichter Verfahren zum gleichen Gegenstand, denen keinen Erfolg wegen Parteilichkeit, Aufhebung der Gewaltenteilung usw. zugedacht wurde, seien einer psychischen Störung des Klägers zuzuschreiben, ist absurd, da dies unberücksichtigt lässt, ob die Abweisungen rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig waren und gerade in einem Unrechtssystem wiederholt wegen Verletzungen der Grund- und Menschenrechte es zu Gerichtsverfahren kommen musste, da es gerade soweit zu wiederholten widerrechtlichen Abweisungen kam, die hier als querulantische Persönlichkeitsstörung eingestuft werden, um die eigenen Verbrechen und Straftaten so decken zu können, die so weggewischt werden sollten. Dieses Verfahren begründet sich auf die Gewähr von Prozesskostenhilfe zu einen Mahnbescheid gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 400.000,– €. Hier wurde genau wie dies das Gesetz verlangt ohne Prüfung eines Forderungsanspruches vom Mahngericht Euskirchen der Mahnbescheid auf Prozesskostenhilfe erlassen und ebenso in Folge zum Rechtsmittel der Beklagten wiederholt gewährt. Das Landgericht Berlin aber stellt jetzt ohne eine geänderte Rechtslage und ohne die Rechtslage zu prüfen bzw. prüfen zu können oder prüfen zu lassen, ohne wirklich rechtliches Gehör zu gewähren, fest, dass die Forderung keinen Erfolg haben kann. Wie kann dies angehen.

Die Amtsträgerverletzungen sind die:

  1. dass der Siegertitel in betrügerischer Absicht entzogen wurde, hätte durch das vorliegende Bewerbungsmaterial bei der Jury nachgewiesen werden können, da es dort für diesen nachnominierten Künstler keine Bewerbungsutensilien gab.
  2. dass es den Siegertitel nie gab, ist ebenso bewiesen, weil der Musiktitel entgegen der Vereinsstatuten den Nachwuchs zu fördern, nie veröffentlicht wurde und ebenso nie von den Medien eingesetzt werden konnte, weil der Titel nicht auffindbar war/ist. Dies hätte ebenso den betrügerischen Akt nachgewiesen.
  3. das zur Glaubhaftmachung von der Gegenseite vorgelegte Video, das die widersprüchliche Vorort-Moderation wiedergeben soll, war gutachterlich als Beweismittel streitig, da es nicht mit dem selber Equipment aufgenommen worden und wegen des Mangels eines Hintergrundes sonst wo aufgenommen worden sein konnte, belegt, dass alle hierzu anhängigen zivil- wie straf-rechtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich und kriminell geführt wurden. Hier hätte man das Video analysieren müssen. Es hätte sich herausgestellt, dass die bestehende Bilder zu einer neuen Sequenz zusammengefügt worden waren und der Name des Siegers Danny Street nach-vertont wurde.
  4. dass zu einen ordentlichen Gerichtsverfahren eine Beweisaufnahme statt-findet, wird hier soweit kriminell umgangen, um eine qualifizierte gerichts-verwertbare Begutachtung des Videos zu umgehen, in dem das streitige Video jetzt nicht mehr gerichtsverwertbar vom eigenen Mandat unstreitig stellte wurde. Dieses Video konnte jetzt nicht mehr unter dem Gutachten den gewünschten Verfahrens-ausgang für die Gegenseite gewährleisten. Diese Unstreitigstellung trug den strafbaren Akt des Mandatsverrates. Die hierauf eingeleiteten Strafverfahren verliefen allesamt ins Leere.
  5. Die Amtsträgerverletzungen sind soweit nachgewiesen, bewiesen und belegt. Die Bundesrepublik Deutschland gewährte hiernach keine rechtsstaatlichen Verfahren gegenüber dem Kläger mehr sondern setzt gezielt auf politische widerrechtliche Verfolgung des Klägers bzw. Beschwerdeführers durch Deckung von Straftaten, in Verweigerung rechtlichen Gehörs usw.

Wären die Ermittlungen adäquat durchgeführt und dem Kläger ordentlich rechts-staatliche Verfahren gewährt worden, hätte sich dargestellt, dass es den Siegertitel nie gab, dass Video getürkt und dass das Mandat verraten wurde. Dem Kläger wäre ein Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen worden, wären den vorliegenden Beweisen nachgegangen worden. Der Beschwerdeführer wurde um seine berufliche, finanzielle und wirtschaftliche Existenz betrogen. Es handelt sich auch nicht um Rechts- und Verfahrensfehler, die hier vorliegen könnten sondern wurde vorsätzlich das Recht gebeugt, Straftaten vereitelt usw.!

Wäre dem Kläger und deutschen Staatsbürger jemals ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren gewährt worden, wären alle dies Straftaten der Betrügereien usw. durch Amtsträger und den Lobbyisten aus dem Musikbusiness ans Tageslicht gekommen. Und genau dies wurde durch Straftaten wie der Rechtsbeugung, Strafvereitlung im Amt usw. unter Verweigerung rechtlichen Gehörs unterbunden.

Soweit, wie angekündigt, durch den Menschenrechtsgerichtshof entschieden würde, stellt sich der Menschenrechtsgerichtshof selbst ein Beleg seiner Parteilichkeit usw. aus, wobei eigentlich zu einer Erkrankung besonders sensible Kriterien heranzuziehen wären, wie eben auch soweit rechtliches Gehör nicht verweigert werden darf, hier der Klagegegenstand aufzugreifen wäre, ein sehr  negatives Zeugnis aus. Soweit die unterstellte und soweit missbrauchte psychische Erkrankung nicht durch einen Psychiater attestiert wurde, liegt diese Störung auch nicht vor, wobei sie grundsätzlich gerade zur Verweigerung des Rechtsweges usw. unzulänglich ist. Das müssten Sie auch eigentlich wissen. Aber warum ziehen Sie diese Persönlichkeitsstörung hier dem Verfahren primär hinzu anstatt sich auf den Inhalt der Beschwerde zu konzentrieren, die Grund- und Menschenrechte verletzte. Es stehen so oder so primär die Menschenrechte im Fokus Ihrer Zuständigkeit und nicht fern diagnostizierte medizinische unsinnige und widersinnige Atteste. So werden Ihre wahren Absichten erkennbar. Sie schützen die Menschenrechte nicht sondern stecken mit denen, die sie verletzen, unter einer Decke!

Die Bundesrepublik Deutschland verstößt gegen die Menschenrechte bzw. gegen die Charta der Vereinten Nationen, wie dies in den Anhängen bewiesen und belegt ist und unter keinen formalistischen und keinen bürokratischen Hemmnissen bzw. Auflagen, selbst wenn diese nicht erfüllt wurden, hinzunehmen sind und geduldet werden darf und geduldet werden kann. Das Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Bundestag und selbst das Bundesverfassungsgericht gewährleisten seinen Bürgern, wie dem Kläger, keine rechtsstaatlichen Gerichts-verfahren mehr. Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sind übergreifend im Kollektiv kriminell und korrupt. Das Recht wird vielfach gebeugt, massiv miss-braucht und verletzt. Die meisten Abgeordneten ins besondere der Regierungs-Parteien des Deutschen Bundestages wie der Landesparlamente stecken mit der Exekutive wie mit der Judikative unter einer Decke. Kritikern, die diese Straf-taten anprangern, werden die existenziellen Lebensgrundlagen entzogen und werden in Elend und finanzieller, wirtschaftlicher Not getrieben. Sie werden weiter denunziert und in die rechte Ecke transformiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Unrechtsstaat entgegen den propagierten Fassaden – Abziehbildern von Freiheit, Gerechtigkeit und Würde.

Selbst das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland duldet und deckt diese Straftaten und entzieht den etablierten Parteien im Deutschen Bundestag nicht das Mandat, wie dies Pflicht und Notwendig wäre. Die etablierten Parteien dürfen mithin zu den anstehenden Bundestagswahlen 2017 nicht mehr zugelassen werden. Es dürfen nur Parteien zugelassen werden, die sich zu den Grund- und Menschenrechten bekennen bzw. diese pflegen und gewährleisten. Diesen Straf-tätern ist sofort das Mandat zu entziehen. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechtsweges ist soweit für jeden seiner Staatsbürger weder zumutbar noch angemessen noch verhältnismäßig. Die Einhaltung des Rechtswege kann nur dann verlangt werden, wenn grundsätzlich das Rechtsstaatsprinzip gewährt würde.

Es kann vom Deutschen Staatsbürger, wie dem Kläger, nicht verlangt werden, dass diese die Rechtsmittel und Instanzen zu Klagen vollständig innerhalb dieses korrupten Rechtssystems ausschöpfen bevor diese Klagen beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof einreichen können, da sie sich einer formellen Art von Folter und massiven Strafhandlungen zu unterziehen hätten. Ein Rechtsmittel wird zur Farce wenn das Recht gebeugt sowie finanzielle und bürokratische Hemmnisse rechtliches Gehör verbauen oder/und das Recht so verdrehen und verunstalten, so dass Recht zu Unrecht verkommt.

Soweit die Legislative und Exekutive mit der Judikative in der Bundesrepublik Deutschland unter einer Decke steckt, ist jeder Formalismus, jeder Rechtsweg unzumutbar und muss auch nicht zwangsweise eingehalten werden, weil der Kläger sich dieser Verbrecher ausliefern müsste. Die Gremien und Organe der Euro-päischen Gemeinschaft sind hier in Haftung zur Beseitigung dieser Straftaten zu nehmen.

Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG: Zitat: «Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben. […] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen. […] Explizit kriminelles Justiz handeln gibt es zuhauf. […] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitlung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.

Der Kläger führte und führt eine Menge gerichtlicher Verfahren vornehmlich wegen zu geringer Leistungen des Arbeitslosengeldes II, der Grundsicherung im Alter und wegen der mangelhaften einer Versicherung widersprechenden Bezugshöhe der Altersrente vom dem Sozialgericht Köln, Landessozialgericht in Essen und vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Alle Verfahren laufen dem Rechtsstaatsgebot zuwider. Die Bundesregierung könnte solche kriminellen und verfassungswidrigen Gesetze auch nicht erlassen, würde sie sich nicht der Judikative versichert sein.

Den Verfahren wurde durchweg rechtliches Gehör verweigert. Verfahren haben transparent zu sein. Rechtliches Gehör muss auch im Wege der Mittellosigkeit möglich sein gerade wenn gegen staatliche Leistungen und staatliche Organe geklagt wird. Gerade in den Wirren von Formalien, Bürokratismen usw. muss die Gewähr von Prozesskostenhilfe großzügig gewährt werden, weil die juristische Sachdarstellung usw., die einen anderen Erfolgsstatus erkennen lassen könnten, hier zu gewähren wäre und eben notwendig ist. Die Judikative aber schöpft auch dieses Recht auf Prozesskostenhilfe zum Missbrauch.

Die Verfahren wegen Mangels der Zuständigkeit und anderer formeller und juristischer Mängel, die durch die Beiordnung einer Rechtsanwaltes über die Gewähr von Prozesskostenhilfe nicht aufgetreten wären, hier zur Urteilsfindung meint die Klage abweisen zu können, belegt ja gerade, dass der Kläger hier die notwendigen Voraussetzungen nicht hat erfüllen können und auch nicht hätte erfüllen müssen, weil der Klagevortrag im seiner Begründung durch den Kläger zum Verfahren die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllte, waren diese wertfrei und nicht zu einer Abweisung nicht heranzuziehen.

Wenn die Justiz forcierten blinden Auges die Klage gegen die Wand fahren lässt, nenne ich dies Rechtsmissbrauch.

Wegen dieser strafrechtlich relevanten Entscheidungen zu einer Vielzahl von Verfahren ist dem Kläger einer großer finanzieller und wirtschaftlicher Schaden entstanden. Das Landgericht wie das Kammergericht Berlin bis zum Bundesverfassungsgericht haben diese das Mahnverfahren über 400.000,– € ohne rechtliche Prüfung und ohne dem Kläger rechtliches Gehör durch einen für solche Verfahren vorgesehenen Rechtsbeistand einfach wegen Mangels von Erfolgsaussichten vorgeschoben und dem Kläger einen großen Schaden zugefügt.

Wie man einst nicht davon hat ausgehen können, dass im Dritten-Reich Gerichtsverfahren den Menschenrechten nicht entsprachen, so muss man, ja, unvorstellbar leider wieder davon ausgehen, dass viele Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland im gleicher Art geführt werden, wenn gleich nicht so dramatisch und sicher hinter der von ihrer propagierten und aufpolierten Demokratie von Freiheit und Gerechtigkeit schwerlich wahrzunehmen, aber nicht des zu Trotz hinter dieser Fassade wuchert Unrecht. Das System ist korrupt und kriminell!

Der Beschwerdeführer verlangt die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in Vertretung des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Bundestags-Präsidenten wegen massiver Verletzungen der Menschenrechte und die Wieder-herstellung und die Gewähr dieser.

Keinerlei Form-, Rechts- oder/und Sachfehler wie mangelnde Zuständigkeit des Gerichts oder wegen möglichen nicht vollständigen Instanzenweges, soweit hier auch keine Rechtsmittel angezeigt wurde,  können diese Verletzungen wie physischen und psychischen Schädigungen dulden oder als hinnehmbar deklarieren.

Dem Kläger war unter Gewähr von Prozesskostenhilfe zu den hier anhängigen Verfahren gerade wegen des Anwaltszwanges gegen die Judikative und soweit gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertreten wird durch den Bundestagspräsidenten wegen Amtsträgerverletzungen und den Beweisen durch einen richterlichen Zeugen u. a., die die Richterschaft zu großen Teilen kriminell schimpfen, rechtliches Gehör zu den massiven Schädigungen zu den umfassenden Verfahren zuzubilligen. Wie kann sich ein Laie, wobei durch Anwaltszwang dieser juristische Mangel ausgeglichen werden soll, gegen den Beklagten gleich Beschuldigten und soweit parteiisch, rechtlich im Gleichheitsgrundsatz durchsetzen können, wenn hier der Weg unter fadenscheinigen und Rechte beugenden Abweisungen dieser keine ordentlichen Verfahren erhält.

Ein vom Beschwerdeführer auf YouTube eingestelltes Video: !Es wird beantragt, dass die etablierten Parteien: CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen von der Bundestagswahl 2017 wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen ausgeschlossen werden“ wurde 142.000 mal auf YouTube aufgerufen 3.371 zustimmend und 295 mal negativ bewertet. Viel Zustimmende, Betroffene und Geschädigte sind nicht auf Facebook oder/und auf YouTube, um dieses Video zur Kenntnis zu nehmen aber würden meinen Ausführungen und meinen Antrag beipflichten.

Dieser Klage schließen sich diese an. Man muss davon ausgehen, dass grund-sätzlich der Unmut gegen diese kriminellen Machenschaften der Bundesregierung bzw. gegen die etablierten Parteien sehr groß ist. Die Wahlergebnisse sind surreal und entsprechen nicht die Meinung des Volkes. Es werden überwiegend nur die politischen Interessen der Elite gefrönt aber nicht des Volkes. Die Demokratie ist die Diktatur des kleinen Mannes. Dem Kläger wurden durch diese Medienberichte weiter Rechtsverletzungen vorgetragen, die von diesen noch in Arbeit hin hinzugenommen werden sollen.

Mir ist klar, dass innerhalb der EU die Bundesrepublik Deutschland auf allen Gremien usw. starken Einfluss ausübt, wie hier zur Klage und soweit mein bzw. unser Ansinnen, die Bundesrepublik Deutschland der Grund- und Menschenrechts-verletzungen zu verfolgen, wohl auf taube Ohren stoßen wird, aber nichts des so trotz würden Sie ein Beleg erzeugen, dass Sie diese aufzugreifenden Straftaten und Verletzungen der Charta der Vereinten Nationen decken und Beleg liefern würden, dass der Westen im Glanz von Freiheit, Gerechtigkeit und Würde nur ein Armenmärchen folgt und Russland, China … in nichts nachsteht, wenn der Westen nicht selbst diese hier politisch ausgeschlachteten Verletzungen konstruiert haben mag, so sollte der Westen vor der eigene Türe kehren bevor sie dies bei anderen tut, um so von den eigenen abzulenken.

Die Menschenrechtsverletzungen sind hiernach nachgewiesen, weil alle diese vorab geschilderten Tatbestände nie vor einem ordentlichen Gericht entschieden wurden und wegen z. B. des Anwaltszwanges schon soweit einer Bewertung des Erfolges ohne diesen formell kein Kriterium zu einer solchen Feststellung bot. Hier wurde gegen den Grundsatz, dass die Verfahren vor Landesgerichten wegen der Komplexität und verlangten Rechtskenntnisse die Zugehörigkeit eines Anwaltes verlangt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, selbst übergangen. Der Kläger konnte formell überhaupt nicht vortragen und soweit er dies laienhaft hat, waren soweit die Kriterien nicht erfüllt und diese auch nicht fachmännischen Vorbringen eine Erfolgsaussicht herzuleiten.

Formelle wie bürokratische Fehler, die der Unkenntnis eines Laien zuzurechnen und zuzubilligen sind, können hier ebenso den Kläger nicht zum Nachteil reichen. Soweit hier substanziell schon ein Klagebegehren zu erkennen war und die Sache des Kläger keinen Widersinn aufwies, war Prozesskostenhilfe zu gewähren und soweit, wie hier Richterkollegen usw. im Verfahren involviert waren, diese sich für befangen und parteiisch erklären müssen.

Genau diese Position wurde hier aus diesen Gründen missbraucht und dem Kläger zu Verhängnis. Er wurde System gewollt in seinen Grund- und Menschenrechten widerrechtlich verfolgt und seiner beruflichen, finanziellen und wirtschaftlichen Existenz raubt.

Die Beschwerde hat Erfolg, da sie substanziell Beweise, Belege und logisch nachvollziehbar einen Sachverhalt vorträgt, der klar und deutlich zu erkennen gibt, dass die Menschenrechte auf das massivste durch die Bundesrepublik Deutschland verletzt wurden.

Sind die, die hier meiner Klage folgen, ebenso Querulanten? Zwischenzeitig sind es 142.000 Aufrufe. Die User stimmen meinem Klagebegehren zu über 90% zu! Alles Querulanten oder doch erkennende unzufriedene Bürger, die mit Recht gegen dieses Europa vorgehen. Es ist nicht mehr ihr Europa! Europa ist ein sinkendes Schiff, weil es an Glaubwürdigkeit und Vertrauen verloren hat. Kämpfen Sie für unsere Werte und unsere Rechte und zerstören Sie sie nicht! Ihre werte Entscheidung wird in englisch, russisch, französisch u. w. Sprachen übersetzt werden und natürlich online gestellt, damit das europäische Volk erkennt, in was für ein Regime es lebt und wohnt. Die Europäer sollen mitkriegen, dass die Grund- und Menschenrechte in Europa nichts mehr wert sind und vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof mit Füssen getreten werden.

Der Gipfel an Grund- und Menschenrechtsverletzungen ist der, dass ich als kritischer, verantwortungsvoll, autonomer Bürger innerhalb einer wahrhaftig psychisch krankmachenden suchtgefährdeten Gesellschaft der Ersatzdrogen wie  Fußball, Fernsehen, Party usw. und Rechte, die die Zeit mit Unsinnigen füllen und von anderen Fragen ablenken, beugenden System als Irrer gebrandmarkt wurde/ werde. Was heißt, dass die Gesellschaft hochgradig psychisch gestört ist, weil sie den individuellen einmalig existierenden Menschen von seinen naturgegebenen Bedürfnissen abkoppelt und uniformiert im Konsens der Volks- und Betriebswirt-schaft wie nach Recht und Gesetz, was der Evolution selbst fremd ist, es kennt keine moralischen und sittlichen Werte, und diese Wahrheit leugnet und den Erkennenden diese psychischen Störungen anhaften muss, um sich als gesund deklarieren zu können. Das ist so, wie ein Alkoholiker erst dann, wenn er sich als solches erkennt, therapierbar ist. Die angepassten gleichgeschalteten Medien setzen alles daran, diese zu Marionetten degradierte Masse hierüber nicht in Kenntnis zu setzen sondern tut alles, um den Status quo aufrecht zu erhalten, damit das System wie ein Uhrwerk weiter seinen unaufhaltsamen Niedergang entgegen steuern kann. Und soweit das Pendel aus den Takt geriet, um zu mehr werden die freiheitlichen Rechte eingegrenzt und verletzt.

Das von einem Querulanten Vorgetragene lässt nun überhaupt keine Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung erkennen. Vielmehr wird offensichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Verletzungen der Menschenrechte ihn schwerst geschädigt und verletzt hat. Der Beschwerdeführer wurde um die Früchte, Chancen und Perspektiven seiner Lebensleistung betrogen; er wurde vorsätzlich widerrechtlich wegen seiner kritischen Haltung als Querulant verfolgt und geschädigt.

Übrigen, es gibt viele öffentliche Orte, die zu den politischen Themen Kritik üben. Es betrifft die Renten-, die Arbeitslosengeld II und die Grundsicherungs-Berechnungen im Alter. Es wird kritisiert, dass die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit maßgebend eingeschränkt werden. Sind diese alles Querulanten. Nein, mit Nichten! Sie werden hier als Rechte oder Linke deklariert. Zu der beigefügten nicht zur Verfassungsbeschwerde  – 2 BvR 1349/17 – angenommenen Verfassungsbeschwerde wird hier diesen Beschwerdeverfahren zugefügt.

Es geht hier darum, dass der Beschwerdeführer einen Mahnbescheid über 400.000,– € gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Bundestagspräsidenten diesen hat zustellen lassen. Hiergegen legte der Bundestagspräsident Rechtsmittel ein. Der Beschwerdeführer beantragte wiederholt, wie zum Mahnbescheid, hier bewilligt, Prozesskostenhilfe, um den formellen Ansprüchen auf rechtliches Gehör über-haupt entsprechen zu können. Es besteht Anwaltszwang, um gerade den hohen rechtlichen und formellen Anforderungen gerecht zu werden, diese Voraus-setzungen können erst soweit eine unparteiische Wertung des möglichen Erfolgs tendenziell bedienen, wie diese Voraussetzungen gewährt wurden. Diese nicht gewährten Voraussetzungen, einen Fachanwalt in der Sache zu mandatieren, der sicherlich nicht als Querulant gebrandmarkt würde, verletzt hier das Menschenrecht auf rechtliches Gehör und weitere Menschenrechte.

Dies lehnte das Landgericht Berlin wie das Kammergericht Berlin unter nicht erkennbaren Gründen ab. Diese Forderung begründet sich aus vorsätzlichen kriminellen Amtsträgerverletzungen von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten. Soweit hat klar und deutlich eine Parteilichkeit vorgelegen. Die deutsche Justiz kann nicht gegen sich selbst darüber befinden, ob die Forderung Erfolg hat oder nicht, was auch erst durch ein ordentlichen rechtsstaatliches Verfahren festzustellen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt diese Menschenrechtsverletzungen nicht und lässt den Beschwerdeführer im Mangel irgendwelcher mangelhaften und hoch angesiedelten Voraussetzungen zu Menschenrechtsverletzungen diesen einfach im Regen stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn