Verfassungsbeschwerde

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4
50667 Köln


gegen

die Beschlüsse des

Amtsgericht Hamburg
Sieveking Platz 1
20355 Hamburg

8b C 29/19

Dem Beschwerdeführer wurde das Recht der freien Meinungsäußerung entzogen!

5 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Der Beschwerdeführer legt auch diese Verfassungsbeschwerde vorsorglich ein, weil ein Rechtsmittel ausgewiesen wird, aber nur soweit der Streitwert über 600,– € liegt. Er wurde auf 500,– € festgelegt!

Der Beschwerdeführer führt ein Account unter seinen Namen innerhalb des Netzwerkes von Facebook Irland Ltd. Dieser Account wurde wegen angeblicher Verletzungen von irgendwelchen Standards, die nicht einmal differenziert anzeigen, um welches Vergehen bzw. Verletzungen es sich handeln würde, das die Sperre rechtfertigt, bereits zweimal gesperrt. Facebook kann nicht das Recht der Verurteilung und Sanktionierung zugesprochen werden, weil die Meinungsfreiheit ein weit höheres Recht darstellt und soweit Beleidigungen usw. erfolgen, muss dies straf- oder/und zivilrechtlich verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer legte beim Amtsgericht Hamburg gegen Facebook Deutschland GmbH Klage wegen dieser Sperre ein.

Die erste Sperre von 7 Tagen wie auch die zweite von 30 Tagen verstrichen, ohne dass die Sperren per Gerichtsbeschluss aufgehoben wurden. Der Beschwerdeführer beantragt soweit vorab gleichzeitig unter der Gewähr von Prozesskostenhilfe die Sperre im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzuheben!

Erst als die Sperre nach 30 Tage beendet war, wurden per Gerichtsbeschluss beide Verfahren angewiesen im Tenor zur einstweiligen Verfügung wie folgt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen

und zur Klage

Der Antrag des Antragstellers vom 26.01.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Begründet wurde dies damit, dass der Antragsgegner nicht passivlegitimiert sei, worauf der Antragsteller hingewiesen wurde.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer daraufhin als Antragsgegner auch Facebook Ireland Ltd dem Verfahren zuzog.

Der Beschwerdeführer fühlt sich auch soweit in seinen Rechten verletzt, wie das Gericht ja gerade wegen des Antrages auf Prozesskostenhilfe sich hatte fachlich versiert vertreten zu lassen, nicht wertet, sondern die Klage, wie die einstweilige Verfügung, im Mangel der gegnerischen juristischen Vertretung von Facebook diesen nicht als Klage-Gegner haben soll!

Dies ist auch unglaubwürdig! Warum sollte der Beschwerdeführer auf Hinweis, wer hier Antragsgegner ist, diesen nicht zu den Verfahren mit einbezogen haben! Er hat! Zum anderen war der Rechtsweg auch aus Deutschland gegen Facebook Irland unter Prozesskostenhilfe sicherzustellen und zu gewähren, da die Bundesregierung gerade auf die Einhaltung deutschen Rechts die Sperren forciert hat und diese Sperren von der Bertelsmann-Stiftung in Deutschland vollzogen werden.

Wie die Rechtslage auch immer sei, der Beschwerdeführer durfte und darf nicht in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt werden, weil er sich in den Wirren nicht forciert zurechtfindet, Facebook sich nicht zweifelsfrei rechtlich vertretend zu erkennen gibt und der Beschwerdeführer das kriminelle System der Bundesrepublik Deutschland massiv, auch wegen Rechtsbeugungen der Judikative, angreift. Die Sperre gewährt in der BRD oder in Irland aus der BRD die Möglichkeit einer Klage auch unter Prozesskostenhilfe ein!

Der Beschwerdeführer wird politisch verfolgt und seiner Rechts beraubt! Soweit auch der Menschenrechtsgerichtshof in Strasbourg Menschenrechtsverletzungen des westlichen Staaten hinnimmt und duldet, werde ich mich nunmehr an die Vereinten Nationen wenden!

Manfred Wehrhahn