Angela Merkel und Friede Springer // Foto: zizzup (flickr.com) // CC-BY Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

14. Januar 2016

28 O 448/15

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Schäden, die Amtsverwalter des Staates (Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes) während der Ausübung ihres Amtes Dritten verursachen, werden als „Amtshaftung“ bezeichnet. Zu verstehen ist diese Amtshaftung als Verantwortlichkeit des Staates für derartige Schäden. Die  Klage soll als Amtshaftungsklage geführt werden.

Gemäß § 839 BGB muss ein Beschäftigte des Staates, der in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden verursacht hat, grundsätzlich selbst dafür einstehen. Gemäß Art. 34 GG wird in bestimmten Fällen diese Haftung jedoch vom Staat übernommen.

Voraussetzungen für die Amtshaftung

Damit gemäß Art 34 GG für Schäden, die ein Beschäftigter/Beamter des Staates in Ausübung seines Dienstes einem Dritten zugefügt hat, auch tatsächlich die Haftung vom Staat übernommen wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ◾Handeln eines Amtsträgers ◾Handeln in Ausübung seines Dienstes ◾Verletzung einer Amtspflicht ◾Drittbezogenheit der Amtspflicht ◾Verschulden des Amtsträgers ◾Entstandener Schaden ◾Kausalität zwischen Handeln und Schaden

Demzufolge muss zum einen ein Amtsträger, also ein Beschäftigter des Staates, während der Ausübung seines Dienstes einem Dritten einen Schaden zugefügt haben. Dieser Schadenmuss aber zweifelsfrei aufgrund der Handlung besagten Amtsträgers entstanden sein; wäre der Schadenseintritt hingegen auch erfolgt, ohne dass der Amtsträger gehandelt hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch seitens des Geschädigten. Generell muss ein Vermögensschaden entstanden sein, da der Staat dem Geschädigten nur finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld schuldet, aber keine Wiederherstellung des vorherigen Zustands in Natura. 

Auch muss eine Verletzung der Amtspflicht seitens des Amtsträgers vorliegen und er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, etwa bei einem Polizeieinsatz, der mit unangemessener Härte erfolgt, besteht der Anspruch des Geschädigten auf Amtshaftung [OLG Köln, 30.10.2008, 7 U 53/08]. Doch so dramatisch muss die Verletzung der Amtspflicht gar nicht sein: selbst eine Verzögerung seitens der Behörden bei der Eintragung ins Grundbuch kann einen Anspruch auf Amtshaftung mit sich bringen [BGH, 11.01.2007, III ZR 302/05]; dasselbe gilt für schlampig aufgestellte Verkehrsschilder, die eine unklare Vorfahrtregelung verursachen [LG Osnabrück, 23.11.2006, 5 O 1785/06].

Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt jedoch nach drei Jahren, ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat. Legt der Geschädigte Widerspruch ein oder erhebt eine Anfechtungsklage, so wird die Verjährung gehemmt.

Alle die hier aufgezeigten Voraussetzungen für eine Amtspflichtverletzung sind erfüllt, so, sollten sie nicht erfüllt sein, wurden diese durch weitere Amtspflichtverletzungen verweigert oder/und der Kläger nicht richtig informiert und der Gesetzesdschungel nicht für den Kläger gelichtet.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Fachgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. So verhält es sich hier.

Der Generalstaatsanwalt Hamburg, den Einstellungsbescheide mit Nennung des Amtsträgers liegt der Kammer vor, hat wissentlich und soweit vorsätzlich in Kenntnis, dass es den Siegertitel nicht gab und selbst der Künstler sich seines Siegertitels nicht erinnern mochte, dass Strafverfahren gegen Herrn Seelenmeyer vom Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. unter dem fadenscheinigen Argument, dass die Moderatorin sich nicht erinnern konnte für eine Nachmoderation, was überhaupt technisch nicht nötig gewesen wäre,  zu Verfügung gestanden zu haben, dass Verfahren eingestellt. Nie wird der Siegertitel genannt oder zu Gehör gebracht. Es gibt ihn nicht. Sodann war das streitige Beweisvideo der Gegenseite getürkt und die Unstreitigstellung des streitigen von einem staatlich zugelassenen Gutachter Videos ebenso eine Straftat.

Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die in mehreren Verfahren vor der Kammer des Landgerichtes Berlin und des Kammergerichtes Berlin zugeführten Schriftsätze.

Es handelt sich hier durchweg um die politische Verfolgung des Klägers, die die Amtspflichtverletzungen bedingten.

Politische Verfolgung ist in unserer Zeit Gang und Gebe. Wer aber hierbei an die USA denkt, denkt falsch. Spitzenreiter politischer Verfolgung ist mit die Bundesrepublik Deutschland. Die Brandbreite von Methoden und Praktiken hier um politische Dissidenten sozial auszugrenzen und mundtot zu machen, fällt mittlerweile sogar der USA auf. Aber auch die Russische Föderation wendet ähnliche, wenn auch nicht derart breit aufgestellte Methoden an. Es ist in der heutigen Zeit schwer politische Verfolgung zu entdecken, weil sie anderes als im NS-Regime, in der Sowjetunion oder der DDR nicht offen sichtbar ist, sondern sich zunächst als legitim und human drappiert, indem sie vorgibt auf der Seite der Moral zu agieren. Doch die genutzten Worten und Methoden entlarven sie, wenn man lernt genauer hinzuschauen.

Der Deutsche Bundestag, der Bundespräsident, der Bundestagspräsident, die Bundeskanzlerin und das Bundesverfassungsgericht haben von diesen Vorwürfen Kenntnis ohne dass sie hier wieder Rechtssicherheit herbeigeführt hätten und die Straftaten bereinigt hätten.

Die gesamte Richterschaft in Deutschland wie die vorgenannten Personen haben sich somit der Amtsträgerpflichtverletzungen schuldig gemacht, weil sie bewusst und gewollt Verfassungsrechte beugen, brechen und zerstören. Sie handeln kriminell und verfassungs-feindlich.  Alle hier diesem Verfahren zu gewährende juristische Aufmerksamkeit und Hinwendung auf rechtliches Gehör wurde versagt im Wirrwarr dschungelhafter Gesetze, Verordnungen usw. anstatt sie transparent und begehbar gerichtsanhängig aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn