Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR
Eisenmarkt 4 . 50667 Köln                   
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91

10559 Berlin

18.07.2023

Strafanzeige

gegen

die GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL)

Podbielskiallee 64

14195 Berlin

Geschäftsführer der GVL: Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers

wegen

Unterschlagung, Betrug, Veruntreuung o. ä.

von Leistungsschutzrechten für die Vereinshymne des BVBs „Heja BVB“, die zur öffentlichen zweimaligen Intonierung des Liedes zu jedem Heimspiel im Dortmunder Stadion seit fast 45 Jahren im Wert von ca. 250.000, — € + anderweitige Belastungen finanzieller, existenzieller und wirtschaftlicher Wettbewerb schädigender Art für die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn u. w. widerrechtlich vorenthalten wurden mit der Begründung, dass nur die im Mainstream intonierte Lieder zu erfassen und zu vergüten seien!  Dies traf und trifft nach Recht und Gesetz nicht zu.

Die Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin, Az.: 15 O 219/21 (2) in der festgestellt werden sollte, dass die Leistungsschutzrechte zumutbar, angemessen und verhältnismäßig individuell für die 1. und 2. Bundesliga zu erfassen seien, fand am 30.06.2023 statt.

Dieses Verfahren am 30. Juni 2023 richtet sich gegen die GVL, weil sie immer behauptet hatte, dass nach Gesetz nur die im Mainstream intonierten einsetzten Musiktitel zu erfassen seien. Es wäre nicht möglich und unrentabel alle Fußballvereine individuell dort eingesetzte Musiktitel erfassen zu lassen. In der gleichen Form argumentierte die GVL zum Termin. Das Verfahren dauerte eine Halbestunde und wurde von einem Einzelrichter ohne einen Protokollführer bewerkstelligt. Für ein so geringwertiges Verfahren bedurfte es fast 3 Jahre.

Die vorab zum Rechtsstreit anberaumte Güteverhandlung fand nicht statt. Die Vertretungsvollmacht von Herrn Gregor Arz musste ich dem Gericht nicht vorlegen. Nach meiner Wahrnehmung war sie nicht gescheitert, sondern wurde sie einfach übergangen. Ich und Herr Arz waren gerade aus diesem Grunde geladen.

Den Vergleichstermin gab es nicht. Der Richter ging sofort in das Gerichtsverfahren über. Warum wurde ich nicht ausgeladen, wenn zum Gerichtsverfahren Anwaltszwang vorlag, war ich doch überflüssig, da kein Jurist! Nein, die Änderung, einen Vergleich zu schließen, war Stunden zuvor strategisch annulliert worden, nach den vorab die anderen strategischen Maßnahmen von Drohungen und Einschüchterungen seitens des Urhebers des Werkes Reiner Hömig, über seinen Rechtsanwalt, Dr. Ulrich Andryk, Uhlstr. 82, 50321 Brühl, den beabsichtigen Erfolg verfehlte, die das Verfahren zu boykottieren versuchten. Hier liegt eine richterliche Rechtsverletzung vor! Der Richter war über die nachts zuvor ausgehandelten Vorgehensweisen der Beklagten bestens informiert, hatte ich den Eindruck. Er hätte die Parteien auf dien Wegfall des Güteverfahrens hinweisen müssen, da dies Kosten und Aufwendungen für die GbR verursachte, jetzt unsinnigerweise, wegen Verweigerung einer Güteverhandlung, hinweisen müssen aber da diese Umstellung nur wenige Stunden zuvor erfolgte, war dies nicht mehr möglich. Wie will man ansonsten dies erklären können Wer oder was hat den Richter zu dieser kurzfristigen Entscheidung veranlasst?

Der Richter hörte die juristischen Parteien an. Die in Stadien intonierten Lieder sind in der Regel nicht das Repertoire und nicht das Genre derer, die sich über die Pauschale in unserem Falle über 40 Jahren im Wert von ca. 250.000, — € diese Werte zugeschanzt haben. Die GVL meinte, dass es schwierig, aufwendig und unrentabel sei, alle Fußballvereine individuell die intonierten Lieder in Stadien erfassen zu lassen. Der Vorsitzende meinte, dass dies wohl aber nicht für die Bundesligavereine der 1. und 2. Liga zuträfe. Die GVL merkt, dass sie dem Prozess verlieren könnte, und greift diesen zuvor. Die GVL kann jetzt, um ihre pauschale grobfahrlässige oder vorsätzliche Betrugsabsicht nicht im Raume stellenlassen und will sich nicht den Betrugsvorwurf aussetzen, weil Sie hätte seit Anbeginn frühestens auf unseren Hinweis aber auch, wenn sie nach Recht und Gesetz und den üblichen Feststellungskriterien vorgegangen wäre, auch zum Vertragsabschlusses 1977 wissen müssen, da sie hohe Pauschalwerte vom BVB erhielt, die übrigens über die GEMA eingezogen werden, dass dort  individuell die Intonierung der immer wiederkehrenden Vereinshymnen und des geringen Repertoires ihr Fehleinschätzung beheben und vergüten müssen, weil dies immer zumutbar, verhältnismäßig und angemessen war, dies aber nicht tat, nicht behaupten kann, dass sie die Betrugsabsicht nicht erkannt habe. Dies damit zu entschuldigen sucht, „wir machen es zukünftig besser“! Die über die Pauschale geldwerten Vergütungen wurden denen im Mainstream zugefügt, die dort wenig bis gar nicht repräsentiert werden.  Die GVL muss sich diesen komplexen Fragen autorisiert und fachlich kompetent zuwenden, so kann die GVL nicht so tun, als hätte sie versiert, kompetent ihren Auftrag erfüllt, in dem sie 4 bis 7 Jahre ein zurückliegendes Formular anzeigt, von dem wir als Vertragspartner nie gehört und auch zukünftig nichts  vernommen hätten, wenn wir nicht ein Klageverfahren begangen hätten, dieses Formular jetzt ins Feld zieht, zumal dieses Formular nicht vertragsrelevant ist, um anzuzeigen, dass sie ihre Betrugsabsichten aufgehoben hätte.

Nun meinte die GVL, dass sie besser würde und ab 2019, ergänzte später ab 2016, zu dem intonierten Lied „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion individuell die Vergütungen an die GbR ausschütten würde, aber es gäbe dazu ein zum Downloaden vorliegendes Formular, das ich nie sah, mir/uns als Vertragspartner nie angezeigt wurde. Der Richter frug, soweit ich es verstehen konnte, nicht danach, ob das Formular Gegenstand der vertraglichen Verein-barungen ist oder überhaupt sein könnte, oder anderweitige Funktionen habe. Dieses Formular, das überhaupt voraussetzt, dass der Berechtigte weiß, wo und wer seine Musiktitel intoniert, weil es die GVL nicht wisse, widerspricht den GVL-Vertrag, da es ihre Aufgabe ist, dies zu erkunden. Der Berechtigte soll die intonierten Musiktitel eines Verwerters aufzeigen, um diesen dann die Häufigkeit der eingesetzten Titel sich von diesen bescheinigen lassen, ist Humbug, dies den Berechtigten aufzugeben, weil die Vertragsdaten über die GVL-Datenbank bereits vorliegen, diese, wenn die GVL individuell sich die Daten zuliefern ließe, digital eins zu eins auch an die GVL übermitteln lassen könnte. Für jeden Titel soll jährlich ein solches Formular ausgefüllt werden, wie im Mittelalter, aber der Vertragspartner wurde nicht einmal davon unterrichtet. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um einen Notbehelf handelt und als Beleg dient, dass die GVL wegen des Betrugsvorwurfes in Kenntnis, dass sie den Prozess verlieren könnte, dass zu den Fußballhymnen sie hätte individuell vergüten müssen, den Eindruck erwecken will, reagiert zu haben. Dieses Formular, und nicht etwa Vertrag bedingt, digital abstellt, nutzt, um anzuzeigen, dass die GVL reagiert habe, aber ihren Vertragspartner vorweg nicht in Kenntnis gesetzt hat, weil hier in Unkenntnis des Verwerters seitens der GVL von intonierten Liedern in unwissenden Medien nicht greift. Jegliche Vergütungen zu öffentlich intonierten Liedern kann nur über die GVL abgewickelt werden und somit kann es dieses Formular eigentlich überhaupt nicht geben.

Der Richter kann nicht behaupten, dass der Beklagte bereits seiner vertraglichen Kondition Rechnung trug und eine individuelle Erfassung gewährleisten konnte, da so der Rechtehalter selbst recherchieren muss, wo sein Repertoire eingesetzt wurde, erfassen und dies erkennen muss, was eigentlich die GVL zu vollziehen hat, ja, auch soweit Verwertungen nicht erkannt werden, aber eigentlich zur jeglicher Vergütungsform-Feststellung auch die Voraussetzungen hierzu hat. Wir sollen den Verwerter unserer intonierten Werke selbstständig ausfindig machen, was überhaupt nicht vertragsrelevant ist. Es wird so getan, als seien die Verwertungsrechte durch Unbekannte genutzt worden, die die GVL nicht zugetragen wurden.

Dies trifft hier nicht zu, weil hier nach der Festlegung im Prüfmangel der Voraussetzungen bereits durch die Pauschalabgeltung seit Anbeginn bekannt war, dass im Dortmunder Stadion Lieder intoniert wurden und werden. Ja, die GVL hat wohl früher eben nicht gut wohl eher schlecht ihre Arbeit gemacht oder in strafrechtlicher weise gehandelt. Die Musikbranche wollte berechtigt immer unter sich bleiben. Warum wohl? Damit das ganze Szenario von Klüngel und Korruption nicht zutage tritt. Die Musikszene bleibt lieber unter sich. Dieses Formular hat eine lächerliche Schutzkonstruktion, die die zurückliegenden Vergütungen, die nicht von den Verteilungsplänen erfasst wurden, unter diesen Kriterium, dass die GVL nicht sorgsam, sondern grobfahrlässig sich über diese pauschale Vergütungszurechnung über 40 Jahren die eigentlich individuell zu vergütenden Rechte vorsätzlich zuschanzte und ihre Klientel sich daran bereicherte trotz es im Mainstream diese Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien gibt, wo bei Medien, wie im Mainstream, eine individuell Vergütung erfolgt, da dies rentabel und zu unrentablen Medien, wie Internetradios mit einem großen Repertoire und wenigen Zuhörern oder zu Lehrtonträgern, Hintergrundmusik in Kneipen usw., weil unrentabel  pauschal die Verwertungsrechte abgegolten werden, weil man bei der Entscheidung der Festlegungen gewisse Kriterien zur Einstufung von pauschal zu individuell erfüllen muss, hat sich die GVL so widerrechtlich bereichern können! Die GVL muss alle diese Methoden und Kriterien unparteiisch recherchieren und anwenden, ob eben ein Medium unrentabel oder auch innerhalb seiner Medium Klasse – Fußballvereinen – rentabel die intonierten Lieder erfassen muss.

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn hat, wie gesagt, aber bis heute für die aus-stehenden jetzt zugestandenen 7 Jahre bisher keine Vergütungen erhalten, was auch nicht passen kann, die uns nie, wie dies auch unnötig ist zum Vertragswerk, einen Hinweis zum Downloaden dieses Formulars erhalten. Die GVL weiß aber jetzt, dass sie uns Vergütungen schuldet. Die GVL weiß jetzt, wer und wo unser Lied „Heja BVB“ eingesetzt wurde. Warum kommt sie jetzt nicht den vertraglichen Ansprüchen nach. Dieses Formular, wofür überhaupt, auszufüllen. Dieses Formular ist eine rechtliche Falle! Das Formular ist, wie uns jetzt zur Kenntnis gelangte, dafür gedacht, wenn ein Verwerter zu seinen Leistungsschutzrechten, der wohl der GVL nicht bekannt sind aber Musiktitel intoniert wurden, durch das Formular erfasst werden, jetzt nachträglich die individuell zu den intonierten Liedern in Häufigkeit usw. des Liedes im Aufwand diese vergüten zu lassen. Na, wenn der BVB, wie unser Bundeskanzler, Erinnerungslücken hat, sieht es aber schlimm aus, dieses Formular auszufüllen. Dieses Formular wurde den Richter vorgelegt als Beweis, dass es seit 2016 diese Möglichkeit gibt, seine Rechtsansprüche gelten zu machen, aber nur zur Unwissenheit der Verwertungsortes usw., was aber auch für die Vergangenheit jetzt bekannt ist, und beinhaltet den Versuch unsere Forderung von über 40 Jahren auszuklammern. Ich glaube, dass der Richter den Sinn dieses unsinnigen Formulars nicht erkannte und er getäuschte wurde. Uns sollen so die beachtenswerte Vergütungshöhe als seinerzeit nicht beachtenswert verkauft werden, die die GVL nicht auf den Schirm hätte haben können.

Wir haben einen Vertrag mit der GVL, die für uns unsere Rechte wahrnimmt. Die Daten bzw. Angaben zu unseren Veröffentlichungen wurden der GVL gemeldet. Sie sind in der dortigen Datenbank zu finden. Wozu? Die GVL hat diesen Titel „Heja BVB“ in ihrer Datenbank zur vertraglichen Nutzung genau zur individuellen Verwertung. Dieses Lied wies auf einen Fuß-ballverein hin. Wenn der Rechtehalter eines Fußballliedes des 5 größten Weltfußballvereins BVB zur Verwertung der GVL meldet, musste dieser auch davon ausgehen, dass die GVL erkannte, dass hier individuell die notwendigen Daten zu erfassen waren und zu vergüten. Das Lied gibt einen direkten Hinweis seines Einsatzortes. Nicht wir, sondern die GVL muss sich die individuellen Informationen und Daten zu den dort intonierten Musiktitel des Verwerters BVB beschaffen. Darüber hinaus wussten wir bis heute und in aller Zukunft überhaupt nicht, dass wir dieses Formular auszufüllen haben, wenn wir in dieser Form unsere Verwertungs-rechte gelten machen wollen. Die GVL meinte, dass sie besser würde! Nein, nicht besser, sondern gerechter und fairer. In Treue und Glauben, ist der Wahlspruch der GVL Das Formular war nie vertragsrelevant und Vertragsgegenstand. Es wurde rein dem Gerichtsverfahren angehangen, um sich so meint aus der Affäre ziehen zu können, die auf Lug und Betrug basiert. Eine Playliste finde sich auf Wikipedia:

„Populärer und deutlich bekannter als „Wir halten fest und treu zusammen“ ist das Lied „Heja BVB“ (von Karl-Heinz Bandosz gesungen) aus dem Jahr 1977. Es wird direkt vor dem Beginn eines jeden Heimspiels intoniert und von vielen für das Vereinslied gehalten. Daneben existieren eine Reihe anderer Fanlieder, darunter etwa „Borussia“, „Olé, jetzt kommt der BVB“ (wird als Torhymne im Stadion gespielt), „Leuchte auf, Borussia“, „Am Borsigplatz geboren“ oder „You’ll Never Walk Alone“ und der Triumphmarsch aus Aida (wird zum Einlauf der Spieler zum Aufwärmen auf den Platz gespielt, die ebenfalls von verschiedenen Künstlern interpretiert worden sind und regelmäßig im Stadion gespielt werden“!

Die jetzt festzustellende richterliche Entscheidung, dass für einen so erfolgreicher Fußball-verein, wie den BVB, eine individuelle Erfassung des intonierten Liedes „Heja BVB“ und alle anderen Lieder ebenso immer möglich, zumutbar, verhältnismäßig und angemessen war, zu umgehen, wird jetzt so getan, als wäre die GVL im Vortrage auf diesen Mangel tätig geworden, was anhand der chronologischen Ereignisse aber nicht zutreffen kann. Wenn es so wäre, dass die GVL im Jahre 2018 auf unsere Klage hin, erkannt hätte, dass hier eine eigentlich zur Feststellung, wer und warum pauschal und nicht individuell ein 1. Bundesligaverein zu den im Dortmunder Stadion intonierten Liedern falsch eingestuft wurde, eine individuelle Prüfung hätte erfolgen müssen, ein Fehler unterlaufen sei, wäre uns dies zu Ohren gekommen, weil dies eine rechtliche grundsätzliche wahrnehmbare Änderung gewesen wäre.

Diese Umstellung auf ein Formularsystem hätte zu einer medialen Information führen müssen, dies ist nicht zu erkennen. Die GVL hätte uns als Vertragspartner über diese Änderung persönlich in Kenntnis setzen müssen bzw. übrigens, war dies nie vertragsrelevant also überhaupt kein Formular nötig bzw. vorgesehen selbst 1977 nicht, das so die Rechts-verletzungen Rechts zwischen 1977 bis 2015 umgehen soll, belegt, dass hier strafrechtlich in Betrugsabsicht gehandelt wurde, denn die GVL war nie unfähig oder inkompetent, etwa blöd und dumm, sondern raffiniert und hinterhältig, um sich ihnen niemals zustehende geldwerte Rechte zuzuschanzen.

Nach der Politik, so sagt man, sei das Musikbusiness das kriminellste. Nein, dieses Formular, das bei Gericht vorgelegt wurde, wurde rein deswegen entwickelt, um der mangelhaften Meldung an die GEMA und somit an die GVL zu vertuschen. Das Formular hat überhaupt nichts mit den Verträgen zutun. Hiernach müssten uns nämlich bereits diese Vergütungen zugeflossen sein. Sie sind uns aber nicht zugegangen. Dieses Formular wurde bis dato nicht von uns wahrgenommen, weil der Vertrag mit der GVL-Rechtsgrundlage ist. Sollten wir zu diesem Formular eine neue Vergütungsform zusprechen, um die kriminellen Handlungen aufzulösen und es wird so getan, als wäre der GVL ein so erfolgreiches Lied entgangen, diesen Erfolgstitel individuell an uns zu vergüten, um unser Vertragswerk zu umgehen und wir damit unseren zurückliegenden Rechtsansprüchen verlieren würden? Es ist auch nicht klar, in welcher Höhe Leistungsschutzrechte in dieser Form anfallen.

Der GVL war nie danach, ihre ihnen eigentlich nicht gegebenen Vergütungen als einen Fehler eher die Betrugsabsicht einzugestehen, sondern zu vertuschen und den Kläger, um seine Rechte zu prellen oder gar ihm eine Rechte zu entziehen. Nun auf einmal über Nacht das Zugeständnis auf eine individuelle rückwirkende Vergütung von 4 Jahren erst vor dem Landgericht in Berlin am 30.06.2023, nicht früher, nein, da griffen andere strategische Spielchen, aber diese Vergütungsform war uns bis dahin überhaupt nicht bekannt noch ausgezahlt worden, wie die zum internen Verfahren einbehaltene Gebühren, belegen die wahren Absichten und Umstände. Im Wissen meiner finanziellen Situation, nahm die GVL wohl an, dass ich erfreut mich auf diese Form einließe, weil mir weitere Rechtswege usw. erspart blieben, diese so per Formular nun zustehenden Vergütungen von etwa 40.000, — € annehmen würde. Es ist auch nachweisbar, dass die GVL bereits vor 2018 Kenntnis über unseren Rechtsanspruch hatte, aber schlicht abwies.

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn wird nun eine Strafanzeige einlegen und zivilrechtlich gegen diese kriminellen Machenschaften der GVL vorgehen und auf ihre hohe Schadensersatzforderung von 400.000, — € fortbestehen. Die GbR wird sich von einer neuen Rechtsvertretung vertreten lassen und durch alle Instanzen, wenn nötig, gehen. Ferner wird sich die GbR über eine Pressemeldung an die Medien wenden. Ein befristetes Vergleichs-angebot von 200.000, — € ging bisher die GVL nicht ein. Wir nehmen dieses Angebot jetzt zurück.

Die GVL meint wohl, sie käme damit durch, dass sie Ermessensspielräume hätte und nicht alles erfassen könne, aber pauschal geht immer. Es ist gerade zur Höhe von ca. 2.500, — € pro Heimspiel vom BVB an die GVL für etwa 10 Musiktiteleinsätze gezahlt worden, dies kann der GVL nicht entgangen sein, sondern man hat dies einfach ignoriert. Hier hätte die Umstellung auf eine individuelle Datenerfassung durchführt werden müssen.

Gesetz ist, dass dort, wo Verwertungsrechte individuell erfasst werden können, diese auch individuell zu erfassen sind, soweit die Erfassung der intonierten Lieder den Kosten dafür nicht entgegenstehen. Dies war hier nie der Fall. Zu keiner Zeit, auch vor der Digitalisierung, war es dem BVB unzumutbar, das immer wiederkehrende Lied „Heja BVB“ individuell zu erfassen und an den wirklich Berechtigten zu vergüten. Die Vereinshymne „Heja BVB“ wurde zur Seele des Fußballvereins Borussia Dortmund und ist mit der Mannschaft, den Fans und mit dem Erfolg des Vereins stark verbunden und hat gerade deswegen einen sehr hohen Verwertungswert, der gerade wegen seiner Einmaligkeit nicht erfolgreich in seiner Vermarktung als Tonträger ist, sondern darin, dass er über hier 45 Jahren zweimal pro Heimspiel im Stadion in Dortmund intoniert wurde/wird.

Der GVL konnte dies nicht entgangen sein, zumal zur Vorgabe der pauschalen Vergütung eine Analyse der Gegebenheit festzustellen war, dass hier zwingend eine individuelle Daten-verfassung und eine ebensolche individuelle Vergütung geboten war, aber spätestens dann, wie sie auf ihren Betrug hingewiesen wurde, hätte die GVL reagieren müssen. Zum Gerichtsverfahren hat die GVL den vorsitzenden Richter ein Formular vorgelegt, das den Eindruck erwecken sollte, die Kuh wäre vom Eis, dabei betrifft es überhaupt nicht die Rechtssache. Bis heute wurden keine Vergütungen ausgeschüttet. Hier wurde einfach grob-fahrlässig schlicht die Pauschale unreflektiert der 1. Bundesliga zu den dort intonierten Liedern übergestülpt, da diese Vergütungen Unberechtigten der Musikbranche zuflossen, die hierauf keinen Anspruch erheben konnten, weil es nicht einmal ihr Genre und nicht ihr Repertoire ist. Es handelt sich um eine strafbare kriminelle Handlung selbst dann, wenn wirklich unwissentlich gehandelt wurde, so schützt dies nicht vor einer Strafverfolgung. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Ich wurde um meine Rechte seit über 45 Jahre betrogen und dies durch die Rechtsorgane der Bundesrepublik Deutschland, wie durch die Staatsanwaltschaft Berlin, das Landgericht Berlin u. w., um mich finanziell und wirtschaftlich zu ruinieren. Die Rechtsfrage wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin, was überhaupt nicht sein kann, da die Voraussetzungen hierzu nie vorlagen, diese Intonierung pauschal vergüten zu lassen, als eine zivilrechtliche Frage abgekanzelt. Sollte dies noch einmal erfolgen, werde ich den entsprechenden Staatsanwalt wegen Strafvereitlung im Amt strafrechtlich verfolgen lassen. Es hört sich alles so toll an mit der Gleichstellung vor Gericht und das alle Menschen vor dem Richter gleichbehandelt würden und ihnen so rechtliches Gehör gewährt würde, nur die Realität sieht anders aus. Nichts, aber auch Garnichts, trifft heutzutage noch von dem zu.

Hier werden wir wohl wieder alle Rechte durch die Musikmafia und der Justiz entzogen. Gegen Richter wegen Rechtsbeugung staatsanwaltschaftlich vorzugehen, ist einfach nicht möglich, die halten alle zusammen und tun sich natürlich nichts.

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn sollen zu der hohen 45 Jahren anhaltenden Intonierung des Liedes „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion des 5 größten Fußballverein der Welt mit 81.000 Fans allein im Stadion und Millionen weltweit und als Vizemeister 2023 und Deutscher Meister keinen einzigen Cent erhalten, zur erfolgreichen medialen Nutzung des Liedes „Heja BVB“, wobei sich die GVL alleine für dieses Lied 250.000, — € eingesteckt hat.

Fazit:

Die GVL hat der GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn vorsätzlich um ca.  250.000, — € betrogen.

Beweise:

Zum Vertragsabschluss 1977 unter der damaligen Firmierung NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn mit der GVL wurden wir angehalten alle fortlaufenden Tonträgerveröffentlichungen in die Datenbank der GVL einzupflegen, damit die Verwertung registriert werden konnte. So wurde bereits 1977 auch das Lied „Heja BV B“ in der Datenbank oder damals ein ähnliches Datenerfassungssystem der GVL eingepflegt.

Wir haben von 1977 bis 2018 (bis heute) nie einen Cent an Vergütungen zur Intonierung des Liedes „Heja BVB“ zur öffentlichen Intonierung im Dortmunder Stadion erhalten und wurden nur langsam wegen der Rechteübertragung zu Veröffentlichungen von CD Sampler an DA und durch anderer Musikfirmen und von Spielekonsolunternehmen, EA-Sports und Konami, auf den Erfolg des Liedes „Heja BVB hingeführt.

Herr Hömig, Urheber des Werkes, fuhr, weil auch er nie einen Cent zu seinen Urheberrechten der Intonierung des Liedes im Dortmunder Stadion sah, nach Dortmund ins Dortmunder BVB-Stadion. Er erfuhr von Herrn Dickel, den Stadionsprecher, dass der BVB über 13.000, — € pro Heimspiel an die GEMA abführe für 10 bis 15 Musikeinsätze, wovon 20% die GVL erhält. Das Stadion habe 81.000 Sitz- und Stehplätze. Es ist fraglich, ob alle intonierten Musiktitel GEMA- und GVL-lizensiert sind, da hier wohl häufig auch Fans und nicht Musikfirmen oder Labels Vereinslieder kreieren. Dies aber verlangt die Formularvariante nicht für uns.

Wir frugen bei der GVL nach, wieso wir für das intonierte Lied „Heja BVB“ nie einen Cent gesehen hätten. Es würden nach Recht und Gesetz nur der Mainstream berücksichtigt, die Fußballvereine fallen der Pauschale anheim. Wir führten erst einen internen Streit mit der GVL zu Kosten von 600,– € oder höher und später die Klage auf Feststellung vor dem Landgericht in Berlin. Seit etwa 2018 läuft die gerichtliche Streitigkeit aber bereits viele Jahre davon haben wir auf diesen Missstand die GVL hingewiesen und uns über den Verfolg des Liedes schlauge-macht.

Die GVL hat zu keiner Zeit eine Korrektur vorgenommen. Nach dem sie und andere der Musik-szene uns drohten, einzuschüchtern versuchten und andre Register zogen, aber damit nicht durchdrangen, kam die GVL auf die glorreiche Idee, mir im Flur des Landgerichtes in Berlin ihr Bedauern auszusprechen, dass die GVL besser würde,eben jetzt durch ein Formular seit 2019 eine individuelle Vergütung möglich sei. Kurzfristig hat die Beklagte mitgeteilt, dass dies bereits ab 2016 geht.

Warum dieses Formular? Nun, wenn es ein Fehler o. ä. war, dass man uns mal versehentlich um 250.000, — € betrogen hat, dann hätte spätestens zum internen Streit mit der GVL eine Korrektur vorgenommen werden müssen, aber die GVL will sich nicht des Betruges schuldig machen. Also erstellte die GVL ein Formular, das den grundsätzlichen allumfassenden Bürokratismus der öffentlichen Kenntnisnahme schuldet, so als gäbe es keinen Vertrag, der die Wahrnehmung der Rechte vorsieht und voraussetzt, dass der Berechtigte nicht in der GVL-Datenbank sei, um hier alle notwendigen Angaben angibt, um sodann es dem BVB vorzulegen, der jetzt die Intonierungsangaben machen soll. Warum so? Die GVL will sich den Betrugs-vorwurf entziehen und meidet die öffentliche Kenntnis der Streitsache, da hier auch viele andere Berechtigte zu befriedigen wären. Die GVL will sofort, dass ihr dieser Fehler bekannt wurde, diesen so schnell als möglich behoben haben, und will dies mit dem erstellten Formular, das uns als ihren Vertragspartner nie zur Kenntnis gelangte, vollzogen haben. Dieses Formular wurde erst zum Gerichtstermin, mithin für 7 zurückliegende Jahre, vorgelegt. Es war mir bis dahin völlig unbekannt. Wenn hier die Daten aus der Datenbank der GVL genommen worden wären, wäre aufgefallen, dass das Formular überhaupt nicht vertragsrelevant war/ist, weil erstens keine Rechtskorrektur vorgenommen wurde und zweitens die individuelle Vergütung vertragsgemäß ersichtlich gewesen wäre.  Der BVB hat bereits über die Pauschale für die intonierten Lieder geleistet. Sollen wir jetzt eine Forderung an den BVB haben? Ginge auch nicht, weil nur eine dieser beiden möglichen Rechteformen von Pauschal und Individuell greifen und über eine Verwertungsgesellschaft abgewickelt werden müssen.

Die chronologischen Zusammenhänge sind widersprüchlich, unwahr und verwirrend. Die GVL hat nicht nur uns, sondern auch den BVB u. w. in Millionenhöhe betrogen.

Die Geschäftsführer der GVL, Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers, haben vorsätzlich und in voller Absicht uns diese geldwerten Leistungsrechte vorenthalten, die auf mehrfachen Tonträgern: CDs u. a. „Wer wird Deutscher Meister – der BVB“ von DA, Deutsche Austrophon Schallplatten-Vertriebs GmbH & Co. KG und der BVB über einen Herren Lerch herausge-bracht, über ebenfalls dem Bundesverband Musikindustrie e. V. zugehöriges Unternehmen der PhonoNet GmbH in Hamburg, dort war der Titel ebenfalls in der Datenbank für den Handel und auf Download-Portalen zum Download und im Streaming auf den Markt erschienen und es wurde in Büchern, Fernsehsendungen und wie auf Wikipedia darüber berichtet. Die GVL hatte auf jeden Fall Kenntnis über den Erflog des Liedes, wie dies Millionen von Fußballfans in Deutschland gar weltweit haben und sie sich über Fußball-Spielekonsolen weltweit eines Spieles zum Fußballverein BVB in Stadion Flare im Hintergrund mit dem Lied „Heja BVB“ zuwandten, wie über die ebenfalls dem Bundesverband Musikindustrie e. V. initiierte GVL.

Der Beschuldigte hat uns zum Gerichtstermin die Leistungsschutzrechte zwar zugestanden, allerdings zu einer anderen Vertragsform, von der wir, hätten wir nicht den Prozess ange-strebt, nie erfahren hätten, und nur für zurückliegende 7 Jahre uns Leistungsschutzrechte zugesprochen. Die weiteren seit 1977 bis 2019 jetzt bis 2016 fielen leider, wenn die GVL in Zukunft es besser machen will, angeblich ihrer Dummheit zum Opfer, für die wir bluten sollen.

Hinter das jährliche Ausfüllen eines Formulars steckt ebenso eine Betrugsabsicht. Durch das Ausfüllen dieses Formular soll der Eindruck erweckt werden, wir hätten uns selbst darum zu kümmern gehabt, was nicht zutrifft, dass wir unsere Verwertungsrechte erhielten und der BVB soll zusätzlich zur Pauschale jetzt noch individuell zur Kasse gebeten werden. Es gibt aber nur das eine oder das andere. 

Alle notwendigen Formalien langen vor, um das Lied „Heja BVB“ zu allen Zeiten individuell zu erfassen und vertragsgemäß zu vergüten. Ein Formular bedurfte es nicht.  Die GVL hat sich an dieses Lied mit 250.000, – € bereichert und will uns nun mit etwa 40.000, – € abspeisen.

Der Nachweis einer Straftat der GVL-Geschäftsführung liegt darin, dass selbst zu Zeiten, dass die GVL ihren „Fehler“ erkannte, diesen zu vertuschen suchte und durch Dritte uns die Erfolgsaussichten abschrieb. Die GVL versucht über Dritte uns einzuschüchtern, in dem sie mit Unterlassungsdrohungen agierten.

Dass die GVL zu den Unzeiten erst zum Gerichtstermin, nach dem die vorherigen Vorgehens-weisen erfolglos blieben, uns eine Vertragsänderung unterjubeln wollten, weil sie jetzt erkannten, dass sie vertragsgerecht uns seit 1977 die individuellen Leistungsschutzrechte hätte gewähren müssen, tat die GVL so, als hätte sie ab 2016 über ein Formular diese Rechte uns zurückwirkend zugestanden, was aber nicht ganz zutrifft. Hätten wir die aufwändige kostenintensive Feststellungsklage nicht begangen, wovon die GVL wohl ausging, wüssten wir bis heute nichts von einem Formular, das uns die Rechte gewähren soll, zumal alle notwendigen Angaben zur individuellen Datenerfassung der GVL vertragsrelevant vorlangen. Den Vertragspartner hätte man unaufgefordert persönlich von der Meldung in formularform in Kenntnis setzen müssen, wenn dies überhaupt vertragsrelevant ist. Es ist nicht so, dass wir nie irgendwelche Rechte vergütet bekamen. Die wenigen Sendeminuten aus dem Mainstream gewährten uns vertragsgerechte Vergütungen, aber über den Pauschalzuschlag zu den Sendeminuten im Mainstream wurden nie unsere Vergütungsansprüche zur pauschalen Abgeltung im Stadion für die Intonierung des Liedes „Heja BVB“ seit fast 45 Jahren abgegolten.

Ich war persönlich ja zu diesem Gütetermin vorgeladen worden und die Ladung wurde nicht aufgehoben, sondern geäußert, dass eine Güteverhandlung nicht zustande gekommen sei. Aber es gab überhaupt keine. In dieser Formularform entstünde ein neues Rechtsverhältnis, weil so getan wird, dass nicht die GVL tätig werden müsste, sondern der Berechtigte müsste tätig werden, weil der GVL die Kenntnis des Verwerters unserer Musiktitel fehlt. Und so werden zu einer Schadensersatzforderung von 400.000, — € einfach mal nur 40.000, — €, wenn wir die Formularvariante zustimmen würden und dies für eine 45-jährige Nutzung der Vereinshymne eines Fußballspitzenvereins BVB, wobei sich die GVL aber 250.000, — € hierfür einverleibte.

In dieser Pauschalisierungsform wurden nicht nur wir um unsere geldwerten Rechte betrogen, die Unberechtigten zuflossen, wie den Urheber des Werkes, der keine GEMA-Lizenzen erhielt, sondern auch die Fußballvereine, da die Pauschale höher scheint als eine individuelle Vegütung und sie so um Millionen betrogen wurden.

Sollten Sie irgendwelche Unterlagen benötigen oder/und Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit diesbezüglich zur Seite.

Manfred Wehrhahn