StolperfallenLandgericht Köln
Luxemburger Str. 101

50939 Köln

09. Januar 2015

 

Gegen den Beschluss in der Sache 5 O 348/14 vom 23.03.2015 ergeht die sofortige Beschwerde.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussichten auf Erfolg!

Der Kläger behauptete über einen Pflasterstein gestolpert zu sein. Das Verunfallen des Klägers begründet er soweit zweifelsfrei auf diese vom Beklagten zu verantwortenden Schadstellen auf den Gehweg. Der Kläger hat einige dieser Schadstelle fotografiert. Aus Gründen, dass es eine Vielzahl dieser Stolpersteine gab, war der Stein, der das Verunfallen auslöste, nicht zu ermitteln gewesen. 

Es bleibt soweit unerheblich, weil glaubhaft nachgewiesen ist und auch vom Beklagten nicht geleugnet wurde, dass es hier erhebliche Straßenschäden gab und gibt, den genauen Stolperstein zu benennen, weil jeder einzelne in seiner Unfallwirkung nahelegt, dass der Kläger hieran hängen blieb. Der Kläger erklärte an eidesstatt, dass er an einem solchen  Hindernis hängen geblieben ist.

Es widerspricht dem Recht, wenn durch den Hergang und deren Umstände eines Unfalles der Beschädigte deswegen kein Schmerzensgeld und keinen Schadensersatz erhält, bloß weil er aus der Menge der gefährlichen Straßenzustände nicht den genauen Stein hatte benennen können. Hiernach würde der Beklagte geradezu angehalten und ermutigt, diese Gefahrenquellen zu mehren, um nicht in die Verantwortung genommen werden zu können. Ein einzelner Stolperstein zu einem ansonsten gefahrlosen Straßenpflaster lässt sich eben schlicht und einfach ermitteln, über den man stürzte, was eben durch die Anhäufung erschwert wird auch wegen weiterer Umstände hier eines Ausfallschrittes, um den Sturz abzufangen, im Nachweis  zur Unmöglichkeit  verdamm wird.

Hier gilt, dass der Beklagte gezwungener weise angehalten wird, die Unwahrheit zu sagen, in dem sich dieser eines dieser Stolpersteine befleißigen muss und einfach behauptet, er sei über diesen speziellen Stein gestürzt. Es spricht hier eigentlich für den Kläger wahrheitsgemäß zu behaupten über einen auch den fotografierten Stolpersteinen gestürzt zu sein. Es gab keine anderen Hindernisse, an denen der Kläger hätte hängen bleiben können.

Nur dann, wenn der Beklagte nachweisen könnte, dass die Behauptung des Klägers an einem Stein mit dem Fuß hängen geblieben zu sein, nicht zutreffen kann, weil es keine Stolpersteine an Unfallort gäbe oder diese nicht die Voraussetzungen einen Sturz verursachen konnten, wäre die Klage erfolglos. Aber selbst dann, müsste diese Frage in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die dogmatische und bornierte Behauptung der beschlussfassenden Richter kann nur ihrer Parteilichkeit zugeschrieben werden.

Wer bewusst und in Kenntnis es zu solchen Straßenschäden kommenlässt, trägt auch vollumfänglich bei einem Sturz hierfür die Verantwortung, weil es eben diesen verheerenden und sich weiter ausbreitenden Schäden zugerechnet werden muss, der den Sturz nach Darstellung des Unfallopfers auslöste. Die finanzielle Situation der  Beklagten, eben das Aufkommen dieser Schäden so zu rechtfertigen, greift nicht. Unter diesen Erwägungen würden vorsätzlichen Körperverletzungen in kaufgenommen. Es muss einen Grund geben, der den Sturz auslöste. Es mag andere Gründe hierfür geben. Der Kläger erklärt aber an einem solchen Stein hängengeblieben zu sein, und es gab auch kein anderes Hindernis, so dass mit Sicherheit davon auszugehen war, dass der Sturz den Straßenschäden zugerechnet werden muss.

Der Beklagte gab selber an, dass er von den Schäden wusste und diese nach dem Verunfallen des Klägers auch beseitigt habe. Hier beweist der Beklagte vollumfänglich seine Haftung. Der Beklagte hätte allerdings bereits soweit er Kenntnis hatte, die Schadstelle absichern müssen. Der Beklagte gab zu, bereits von dem Verunfallen des Klägers hiervon gewusst zu haben ohne eingeschritten zu sein. Derzeit müsste er zum Beispiel große Bereiche auf den Heumarkt sperren lassen, weil hier gravierende massive Schäden aufgetreten sind, die der Beklagte kennt.

Die Straßenschäden nehmen weiter permanent extrem zu. Der Beklagte kann die damit einhergehenden Verletzungsgefahren nicht ignorieren oder sich durch andere juristische Spitzfindigkeiten rausreden. Doch kann er, die Justiz erklärt diese hieraus  anzunehmenden Verletzungen wegen der Menge und aus Gründen des Unfallgeschehens einfach für nicht substantiiert usw., und schon ist der Verunfallte selbst schuld an seinen Sturz und das Verfahren hat keine Aussicht auf Erfolg. Wer älter ist, was hier ebenso ohne Gewicht bleibt, und kein Geld hat, den kann die Fahrlässigkeit im Umgang mit den Straßenschäden Verletzungen verursachen aber hierfür haftet er selbst, weil er zur Unfallsituation nicht Fotos usw. gemacht hatte und verwirrt bzw. ohnmächtig war. Dass die gravierenden Straßenschäden den Unfall auslösten, ist nicht nachzuweisen und liegt auch im Land des Unmöglichen, dass sie es taten, so unsere unparteiischen Richter.  Hier sind soweit keine Rechtsfragen mehr zu klären, so lapidar das Recht. Die Klage ist erfolglos für den durch die Straßenschäden herbeigeführten Sturz verursachten Verunfallten. Wenn er sich deswegen das Genick bricht, ist dieser eben selber schuld, weil er zum Zeitpunkt alleine war und somit keiner belegen kann, wie es zum Sturz kam. Dass der Sturz in einem Heer von Straßenschäden seinen Ursprung habe, liegt, juristisch gesehen, fern. Diese Feststellung entbehrt jeglicher Logik und Vernunft. Darüberhinaus ist nicht die Beweislast vollum-fänglich gerade wegen des Verunfallens mit Ohnmacht und Krankenwageneinsatz nicht dem Verunfallten aufzugeben. Ein rechtstaatliches Gerichtsverfahren hätte durch Ortsbesichtigung usw. diese Fragen aufgreifen müssen, wie sie dies in Showprozessen gerne tut.

Rechtstaatlichkeit scheint für Wahr eine Show zu sei, um dieses Fassadenimage, ein Rechtsstaat zu sein, aufpolieren zu können, um zu den nicht showfähigen Verfahren in Rechtsbeugung entgegen handeln zu können. 

“Hinter die Kulissen zu schauen heißt zu erkennen: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

 

Richter Fahsel: „ … Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. Natürlich gehen auch Richter in den Puff, ich kenne in Stuttgart diverse, ebenso Staatsanwälte.

In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.

Frank Fahsel, Fellbach

Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim: Besser kann man den derzeitigen Zustand wesentlicher Teile unserer Justiz nicht auf den Punkt bringen. Richter Fahsel hat mitten in diesem Sumpf gearbeitet und schon vor Jahrzehnten die ungeschriebenen Gesetze des “Justiz-Komments” – fußend auf einer schmierig-servilen Untertanen-Mentalität – offen gerügt. Seiner eigenen Karriere gab diese Offenheit in einem, wie er es bezeichnete, Umfeld “der Verhaltensweise-Auslese: Wer das System kritisiert kommt aus Tradition nicht nach oben” keine Impulse.

Rothschild: „Die Wenigen, die das System verstehen, werden so sehr an seinen Profiten interessiert oder so abhängig sein von der Gunst (Richter und Staatsanwälte) des Systems, dass aus deren Reihen nie eine Opposition hervorgehen wird.

Die große Masse der Leute aber, mental unfähig zu begreifen, wird seine Last ohne Murren tragen, vielleicht sogar ohne mutmaßen, dass das System ihren Interessen feindlich ist“!

Der Kläger wird wegen Rechtsbeugung Strafanzeige gegen die hier entschiedenen Richter  einlegen. Weiter lehnt er diese ab wegen Parteilichkeit und des möglichen Verdachtes der Zugehörigkeit zu einer kriminellen staatsfeindlichen Vereinigung.

Manfred Wehrhahn