Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln
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14.08.2015
S 33 SO 332/15 ER
Der Kläger nimmt auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2015 wie folgt Stellung:
Wie den Medien usw. zu entnehmen ist und sich die verheerenden Lebens-umstände dieser Leistungsbezieher darstellen, können selbst bei 100% der Leistungen die verfassungsgerichtlich gesicherten Rechte nicht gewährt sein. Soweit sind jegliche Kürzungen der Leistungen, wie das Gericht in Gotha logisch und sachbezogen erkennt, eine Gefahr auf Laib und Leben, weil es zu 100% Grundsicherungsleistungen sind, die schon gar nicht, wie hier, über 10 bzw. 11 Monate selbst zu einem geringen Betrag von 20,– €, die hier zu untersagen wären.
Dieser relativ geringe Betrag spiegelt gerade die geringe Leistungshöhe wieder. Jeder Euro muss zum Leben und Lebenserhalt eingesetzt werden und reicht dennoch nicht. Ich verbitte mir die Unverschämtheit, dass die Beklagte unrealistisch und weltfremd vorträgt, dass der Kläger mehr an Einkommen zum Lebenserhalt habe, wie er zum Lebenserhalt bzw. als Unerlässliches benötige. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grund-Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhalten insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.
Eine Kürzung der Leistungen greift immer in fundamentale budgetierte Bedarfe ein. Wobei hier allerdings schon grundsätzlich anzumerken ist, dass diese Bedarfe allesamt nicht ausreichend festgelegt wurden und der Gesamtbetrag alleine für Lebensmittel, Strom und Telefon draufgeht bzw. soweit bereits nicht reicht.
Hier ein Beispiel dafür, dass die Leistungen nicht reichen können: Stromkosten sind 29 Prozent höher als Hartz IV vorsieht.
Sozialleistungen müssen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zu 100% gewährleisten, ob dies gewährleistet wird, bleibt hier zur vollen Höhe unberührt. Hier geht es darum, dürfen sozialrechtlich zum Lebenserhalt gewährte Leistungen gekürzt werden. Hier geht es nicht um den Regelsatz insgesamt als solches sondern darum, ob diese Kürzungen Grundrechte verletzen. Die Kürzung begründet sich auf eine länger zurückliegenden entstandenen Forderung einer Nebenkostenerstattung, die bereits vor Jahren vom Kläger verausgabt wurde, die das Amt für Soziales und Senioren jetzt von der laufenden Grundsicherung einbehält. Diese Kürzungspraxis verletzt das Gebot zum Schutz der Menschenwürde.
Es verletzt weiter das Gleichheitsgebot, wenn Schulden und Forderungen aus einem privatwirtschaftlichen Kontrakt keinen Zugriff auf diese Leistungen erhalten soweit diese den Pfändungsfreibetrag nicht übersteigen mit der Gründung, dass man das Existenzminimum nicht pfänden bzw. das Einkommen nicht weiter kürzen dürfe, ist diese hier streitige Leistungskürzung den Privatforderungen gegenüber zuwider. Hier werden Forderungen aus zu pfändenden Arbeitseinkommen gegenüber dieser sozialrechtlichen in der Pfändungsfreibetrag unterschiedlich behandelt trotz sie den gleichen sozialen Gesetzesinhalten folgen. Hier aber führen Forderungen und Sanktionen wider dieser gesetzmäßigen Pfändungsfreibeträge zu Kürzungen sehr viel geringen Sozialleistungen. Dies verletzt Rechte. Kürzungen dieser Grundsicherungs-leistungen wie der Hartz IV können allenfalls bei fehlerhafter Überzahlung der Leistungen oder auch zu anderen zeitnahen Mehreinkommen wie hier der Nebenkostenerstattung auch nur zeitnah im anfallenden Bezugsmonat zurückgefordert werden und auch nur dann, wenn dies dem Leistungs-empfänger zeitnah mitgeteilt wurde, kann auch mit der nächsten monatlichen Zahlung der Grundsicherungsleistung oder dem Arbeitslosengeld II dieses Mehreinkommen verrechnet werden, da die Rückforderung im gleichen Zeitraum des anfallenden Bedarfsmonat zur den lebenserhaltenden Leistungen erfolgte. Weitere zurückliegende Forderungen können den folgenden Leistungsanspruch nicht mehr kürzen, weil die Überzahlung gerade wegen eines latenten Mangels an den Grundbedürfnissen bereits vom Leistungsbezieher verausgabt wurde und die Grundsicherungsleistungen den Lebenserhalt akut zu sichern haben, kann es zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine Einbehalte bzw. keine Kürzungen der sozialrechtlichen Leistungen mehr geben.
Eine Kürzung birngt Gefahren auf Leib und Leben zumal, wenn die Kürzung sich über Monate hinzieht.
Manfred Wehrhahn