Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg

Antrag auf gerichtliche Entscheidung
2 ZS 110/12 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Schriftstück der Generalstaatsanwaltschaft 
3002 JS 253/10 Staatsanwaltschaft Hamburg

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen unserer Betrugsvorwürfe gegen den Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. ist unzulässig. Die Ermittlungen wurden einseitig auf die Videobilder fokussiert.  Die sich ergebenen Widersprüche, die klar erkennen lassen, dass hier Betrug begangen wurde, werden einfach ignoriert! Das Verfahren ist, weil hier auch das entscheidende Hanseatische Oberlandesgericht und andere Juristen involviert sind, politisch motiviert. Es geht hier darum, ist Deutschland überhaupt noch ein Rechtstaat!

Es geht nämlich nicht rein darum, dass Herr Härtl sich erhört hat oder nicht! Geht es auch vordergründig nicht darum, ob die Videobilder jungfräulich wahrhaftig die Livemoderation wiedergeben oder nicht!

Es ging um eine Unterlassung nämlich nicht mehr unsererseits zu behaupten, dass es beim Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes in der Siegerfolge Mauscheleien gab. Der Vorwurf keimte dadurch auf, dass Herr Härtl Vorort zur Preisverleihung eine Siegerfolge gehört haben will, die mit der Urkunde des Genres aber nicht übereinstimmte. Er will gehört haben, dass Wolf Martis den 1. Platz als bester Schlagersänger erzielte und nicht wie die Urkunde auswies, wonach ein Danny Street obsiegte. Dieser Ansatz wird überhaupt nicht ermittelt.

Wir erklärten Herrn Seelenmeyer, dass wir unseren Artikel auf unserer Webseite www.radar-music.de für eine Woche aus unserer Webseite nähmen und ihn die Möglichkeit gewähren würden innerhalb dieser Zeit einen Gegenbeweis (Videosequenz), dass sich Herr Härtl verhört habe, vorzulegen. Wir wussten, dass es Vorort Kameras gab. Soweit wäre es Herrn Seelenmeyer eine Kleinigkeit gewesen, den Beweis zu erbringen. Klärende Videobilder wurden erst einmal aber nicht gewährt.

So kam es zu einem gerichtlichen Verfahren.  Kurz vor dem Termin fand sich plötzlich eine Videosequenz auf der Webseite des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. zu dieser Moderation. Dieses Video widersprach der gehörten Siegerfolge von Herrn Härtl. Herr Härtl blieb dabei, was er gehört habe, habe er gehört. Soweit hat Herr Härtl sich nicht verhört sondern müsste vorsätzlich eine Behauptung aufgestellt haben, die wider besseres Wissen unwahr war, wenn die Videobilder dies widerlegen sollten. Soweit müsste gegen Herrn Härtl ermittelt werden! Diesen streitigen Videobildern wird  dir nichts mir nichts ohne fachliche Analyse einfach lapidar Glaubwürdigkeit aufgegeben. Wir gaben einen staatlich zugelassenen Gutachter die Bilder, damit dieser eine Analyse vornehme. Der Gutachter äußerte, dass die Videobilder überhaupt keine Beweiskraft hätten, weil sie in der Qualität mit den anderen Bildern auf der Webseite des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. nicht übereinstimmten bzw. sehr viel schlechter seien und aus den Videobildern selbst auch der Aufnahmeort nicht zu erkennen sei. Er könne also überhaupt keine Analyse vornehmen. Die jetzt vorgelegte DVD kann diesen Unstreitigkeitsanspruch ebenfalls nicht genügen. Die Staatsanwaltschaften haben genau dies überhaupt nicht geprüft. Die heute vollziehbaren Manipulationsmöglichkeiten konnten die Staatsanwaltschaften überdies selbst überhaupt nicht feststellen! Zu der Feststellung, dass durch Ansicht der Videobilder die Manipulation des Tons und/oder der Bilder gewährleistet sei, entbehrt jeder fachlichen Grundlage! Die ermittelnden Staatsanwälte sind nicht berufen und befähigt über derart komplexe und komplizierte Techniken zu befinden! Dies kann nur fachlich versierten Techniker zugesprochen sein. Ohne Prüfung, ob an den Videobildern manipuliert wurde, wurden ihnen grobfährlässig ein Freifahrtschein ausgehändigt.  Seit mehr als 3 Jahren befinden sich diese Videobilder in der Verfügungsgewalt des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes. Es bestand hierdurch gerade Verdunklungsgewahr!

Die Ausführungen des Gutachters zum Video teilten wir unseren von uns mandatierten damaligen Rechtsanwalt Dr. Scheffler mit. Er möge dies dem Vorsitzenden vor dem Landgericht Hamburg mitteilen, war unser Begehren. Dr. Scheffler reichte diese Information trotz wiederholter Erinnerungen nicht weiter. Hätte er nämlich diese Information ans Gericht weitergegeben, hätte er später natürlich dieses Video nicht unstreitig stellen können. Na klar, die Strafanzeige gegen Dr. Scheffler wegen Mandatsverrates wurde, wie in einer Diktatur üblich, mal einfach so vom Tisch gewischt!  So im Konsens dieses Verfahrens!

Am Tage des Termins rief ich Dr. Scheffler an, um mich über den Ausgang des Verfahrens zu erkundigen. Dr. Scheffler äußerte, dass der Vorsitzende die Videobilder für unstreitig hielt und soweit ein Vergleich geschlossen wurde. Dem Vergleich könne aber innerhalb einer Frist widersprochen werden. Hiernach soll der Vorsitzende diese Videosequenz ohne wenn und aber trotz auch laienhaft Zweifel an den Wahrhaftigkeit der Videobilder entstehen mussten, dies zum Verfahrensausgang missbraucht haben!

Ich hatte per Mail hieraufhin Dr. Scheffler massiv kritisiert, weil er die gutachterlichen Fakten nicht ans Gericht weitergeben hatte. Fakt ist, dass wir das Verfahren auf Beweise verloren, die überhaupt keine Beweiskraft hatten und nur durch den Betrug von Dr. Scheffler den Betrug des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. deckte. Hieraufhin legte er das Mandat nieder. Und all dies erkennen die ermittelnden Staatsanwälte nicht sondern konzentrieren sich auf  streitige Videobilder, denen überhaupt keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden kann.

Wir suchten uns daraufhin eine neue Rechtsvertretung. Wir legten im Stand der Kenntnisse durch Dr. Scheffler Rechtsmittel ein und widersprachen den Vergleich beim Hanseatischen Oberlandesgericht. Dr. Scheffler ließ uns in Unkenntnis dessen, was tatsächlich passiert war. Wir sollten nicht erfahren, dass durch ihn das streitige Video unstreitig gestellt wurde. Warum wohl! Nur die chronologische weitere Folge der Ereignisse lässt sich nicht immer so ausrichten, dass die gewünschte Absicht auch fortträgt.  Es stellte sich später zum Sitzungsprotokoll heraus, das unsere jetzige Rechtsvertreterin erhielt,  dass das streitig begutachtete Video von unserem Rechtsanwalt Dr. Scheffler unstreitig gestellt wurde. Das Amtsgericht Köln hat übrigens zu seiner Honorarforderung festgestellt, dass er das Mandat zur Unzeit niedergelegt und verletzt habe. Also, hier wird selbst juristisch eine Mandatsverletzung bescheinigt! Die ermittelnden Staatsanwaltschaften scheinen blind zu sein!

Dr. Scheffler hat vorsätzlich daraufhin gewirkt, dass Mandat zu verletzen. Dr. Scheffler hat Verfahrensbetrug und Mandatsverrat begangen! Wir verloren die Kondition zum Vergleich wie den Prozess.

Es geht hier überhaupt vorrangig nicht darum, ob Herr Härtl sich verhört hat oder nicht. Es geht hier darum, ob das Video gerichtsverwertbar war oder nicht. Es war nachweislich nicht  gerichtsverwertbar, und nur soweit wurde es gerichtsverwertbar, wie „wir“ dieses Video wider unsere eigenen Absichten unsinniger- bzw. widersinniger Weise, wie ohne jeden logischen und vernünftigen Grund dieses Video unstreitig erklären ließen. Dieser Zwang zu einem Anwalt zwingt uns Kosten auf und liefert uns diesen aus, wobei wir uns seine auch kriminellen Handlungen zurechnen lassen müssen. Halt solange bis diese Handlungen in einem Rechtstaat als Straftaten als solche erkannt und geahndet werden. Sodann könnte das Verfahren in den vorherige Stand wieder aufgenommen werden.

Warum musste aber Dr. Scheffler das Video für die Gegenseite unstreitig stellen lassen, wenn es angeblich von vorneherein unstreitig war. Mangelte es der Beschuldigten an Videobildern, die qualitativ höherwertiger und  unstreitig waren, so dass dieses Problem so gelöst würde, um den Prozess hierdurch zu gewinnen, weil anderenfalls wir den Prozess gewonnen hätten und die Mauscheleien in der Siegerfolge bewiesen worden wären. Eigentlich hätte sich der Deutsche Rock & Pop Musikerverbandes e. V. anderer Beweismittel bedienen können müssen, wie den Unterlagen der Jury und den Titel-CDs des Künstlers. Nein, dies ging nicht! So musste mit aller Gewalt und allen Mitteln das streitige Video unstreitig werden und in den Vordergrund geschoben werden, um dieses hier gerichtsanhängige Verfahren zu gewinnen, um den Betrug in der Siegerfolge so kaschieren zu können. Es kommt hier nämlich nicht vordergründig auf die Zeugenaussage von Herrn Härtl an ob er sich verhört hat oder nicht sondern darauf, ob es überhaupt einen solchen Siegertitel des Künstlers Danny Street gab und gibt! Aus allem, was bisher hier anzunehmen ist, ist, dass es diesen Siegertitel überhaupt nicht gibt oder alleine soweit disqualifizierte, wie er den Ansprüchen der Gemeinnützlichkeit nicht entsprach. Es gibt diesen Siegertitel dem Ansinnen gemäß zur Förderung des Nachwuchses öffentlich nicht!

Bis heute wurden keine gerichtsverwertbaren Beweise, dass sich Herr Härtl verhört haben könnte, von den Beschuldigten (Herr Seelenmeyer und Dr. Scheffler) vorgelegt trotz es diese gab und geben musste. Die Videobilder können diesen Beweis selbst dann nicht beibringen, wenn sich Herr Härtl verhört haben sollte und die Videofilme in Ordnung wären. So gab Rechtsanwalt und Künstler Andreas Düker/Danny Street an, dass er sich seines Siegertitels nicht erinnert. So erhält Herr Härtl die wie angeblich moderierte Urkunde, die aber den Künstler ausweist, der seinen Titel nicht erinnert. Dieser Betrug in der Siegerfolge ist hiermit, und darum ging es in allen Verfahren nur,  bewiesen. Dass Herr Härtl hat sich auch nicht verhört, selbst wenn er sich verhört hätte. Er müsste vorsätzlich gehandelt haben und die Geschichte mit der Urkundenaushändigung erfunden haben! Ich wundere mich, wie die Generalstaatanwaltschaft so schnell einen solch komplexen Sachstand bescheiden mochte. Wenn ich richtig liege, soll dies zum Honorarverfahren des Dr. Schefflers Verwendung finden! Aber ich gehe mit allem Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof!

Dieser Betrug lässt außen vor ob nun das/die Videos streitig oder unstreitig sind, weil selbst dann, wenn die Moderatorin im betrügerisch unwissentlichen Kontext so moderiert haben sollte, wie die Videobilder zeigen, so werden so die Betrugshandlungen ja nicht ausgeräumt. Es ist ebenso unerheblich ob Herr Härtl sich nun tatsächlich verhört hat oder nicht! Wenn er sich verhört haben sollte, weil er von anderen Voraussetzungen ausging, desorientiert wurde und soweit die Sache ins Rollen brachte, wie er sich verhört haben mochte, so ist dies hier ebenso unerheblich, weil es an den betrügerischen Handlungen nichts ändert.

Festzustellen ist, dass es Mauscheleien beim Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. gab, weil es den Siegertitel des Künstlers Danny Street nicht gibt und weil Herr Möhring gegenüber Herrn Lackner ein Telefonat erwähnte, in welchem Herr Seelenmeyer diese Änderung über die Juryentscheidung hinaus avisierte.

Dass die streitige Videosequenz streitig bleibt und sich Herr Härtl nicht verhört hat, wird durch die Aushändigung der richtigen Urkunde mit falschen Namen belegt und den Zeugen Härtl bezeugt. Dies aber wäre ein weiteres Vergehen, um das es aber zum Verfahren vor dem Landgericht nicht ging. Das Video sollte zwar den Beweis führen, dass Herr Härtl sich verhört habe aber kann letztendlich nicht greifen, weil es streitig unstreitig gestellt werden musste und selbst wenn Herr Härtl sich verhört haben sollte, die Straftat des Betruges nicht ausräumen kann.

Grundsätzlich bleiben aber auch Zweifel an den Videobildern, weil sie natürlich auch im Ton und /oder im Bild manipuliert sein mögen oder eben überhaupt keine Beweiskraft haben. Wenn sie keine Beweiskraft haben, dann befremdet es umso mehr, wie sehr die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte trotz weiterer Beweismittelmöglichkeiten diesen Bildern Beweiskraft einhauchen möchten trotz sie den Betrug selbst dann nicht ausräumen können, selbst wenn sie Beweiskraft hätten.

Die Unterschrift eines Anwalts wird nachgereicht! Weiter behalte ich mir Strafverfahren gegen die ermittelnden Staatsanwälte vor, weil hier nicht nach rechtstaatlichen Methoden ermittelt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Wehrhahn