Herrn Seelenmeyer vom Deutschen Rock & Pop Musikerverband e. V. wird per Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Köln (139 C 468/12) im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, den Antragsteller im Internet (insbesondere auf der Internetseite www.musiker-online.de) oder auf andere Weise als „Manfred Wehrhahn – Der Irre aus Köln“ zu bezeichnen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Löschung dieser Bezeichnung auf der Internetseite von www.musiker-online.de zu veranlassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,– Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.