In dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin gegen die GVL zum GVL-Vertrag, und nicht um unseren Rechtsanspruch zu den Vergütungen zum Lied „Heja BVB“, ging es um die Feststellung, ob die pauschale Abgeltung zu den in den Stadien intonierten Fanlieder an Unberechtigte aus dem Mainstream und den Musikcharts, berechtigt war oder nicht!

Das Landgericht gab uns Recht. Die Gründe der Beklagten, der GVL, dass die Verwertungsrechte pauschal abgegolten werden müssten, träfe nicht für die 1. und 2.  Bundesligavereine zu, so der Richter! Ihnen sei zuzumuten, nutzungsbasiert die in den Stadien intonierten Lieder zu erfassen und der GEMA zu melden.

Zwar bezogen wir uns auf den Song „Heja BVB“ und auf die vom Zeugen Hömig recherchierten Informationen, aber letztendlich spielte dies zur Feststellungsklage keine Rolle. Der langjährige Betrug kam uns so zur Kenntnis, da es sich aber um eine Vertragsregel handelt, die auf den Vertrag mit der GVL bezugnahm, spielte der Rechtehalter keine Rolle, sondern nur die vertragliche Rechtsverletzung..

Allein der Vertrag mit der GVL hat Klagebestand. Es bedurfte nicht die Feststellung, ob wir zu einem Titel Verwertungsansprüche haben oder nicht bzw. ob diese im Streit stehen. Die Feststellungsklage ist nicht an Vergütungsansprüchen gebunden. Wir sind als Tonträgerhersteller abgehalten, am Markt zu agieren und Fußballfanlieder zu produzieren, weil sich dies nicht lohn und der Erfolg Unberechtigten zufließt, liegt Betrug vor, weil die den Verwertungsrechtehalter seine Vergütungen vorenthalten wurden und „Unberechtigten“ über die Pauschale zuflossen..

Das Landgericht urteilte:

Die Pauschalabgeltung ist rechtwidrig und die Verteilungspläne nichtig.

Zum Antrag des Andryk-Verlages GmbH vor dem Landgericht Berlin ihn in das Verfahren einzubinden, äußerte der Richter: „Was will der denn jetzt noch“! Es lag kein Interesse des Andryk-Verlages vor, ihn in das Verfahren mit einzubinden, weil es eben nicht um das Lied „Heja BVB“ ging und nicht geht.

Da wir mit der GVL in einem Vertrag seit 1977 stehen, ging es rein um vertragsrechtliche Fragen. Die Frage, ob wir die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ haben oder nicht, war hier nicht relevant.

Es ist ebenso unverständlich, wie der Andryk-Verlag GmbH sich in das Verfahren einklinken konnte. Der Klageinhalt greift, selbst wenn er die Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ hielte, überhaupt nicht seine Belange auf Vergütungsleistungen.  Die Rechtsfrage war nie, ob oder wer die Verwertungsrechte zum Lied hat, sondern allein um die Frage, dürfen in Stadien der 1. und 2. Bundesfußballliga dort intonierte Musiktitel pauschal abgegolten werden und Unberechtigten zufließen.

Der Richter am Landgericht hat dies sach- und fachkompetent beleuchtet und kam zutreffend zu der Entscheidung, dass dies rechtswidrig war und die Verteilungspläne nichtig seien. Die Frage, ob Verwertungsrechte beansprucht werden, oder zukünftig in Anspruch genommen würden, ist hier zur Rechtsfrage unrelevant.

Die Berufung war unter dieser Rechtslage vor dem Kammergericht in Berlin abzuweisen. Es liegen keine Rechtsfehler vor!

Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland hat hier rechtswidrig Verfahren inszeniert, die eigentlich in diesem Zusammenhang nicht gegeben sind, um die Straftat staatlichen Betruges zu kaschieren, wurde der Vergütungsanspruch einfach mit einbezogen, was in einem Folgeverfahren zu klären wäre und eine separate Klage benötigte. Erst später in Folge, wenn wir oder der Andryk-Verlag Rechtsansprüche gelten macht, die sich auf die Entscheidung des Landgerichtes Berlin stützen, war die Prüfung der Rechtehaltung zu klären, die hier bereits jetzt zu aufwendigen kostenintensiven zermürbenden Verfahren führen und den Feststellungsbegehren bzw. die Berufung rechtfertigen und uns finanziell zur Aufgabe des kostenintensiven Rechtsstreites bewegen sollen.

Zu dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln des Andryk-Verlages GmbH gegen die Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR, das uns die Verwertungsrechte entziehen soll, damit die Feststellungsklage so nicht greift, wurde zu dem vor kurzen standgefundenen Gerichtstermin der Zeuge Reiner Hömig nicht geladen. Der Zeuge Hömig soll das bezeugen, was er unter unseren Beweisen nicht bezeugen kann, wenn er sich nicht strafbaren machen will, Neuer Termin im nächsten Jahr zu dem er jetzt geladen werden soll.

Es werden ins Blaue, in Willkür in periphere Verfahren und Zeitspannen getrieben, um die es gegenwärtig nicht geht., um uns fertig zu machen. Ich behalte mir strafrechtliche und internationale Beschwerden und Anträge gegen die Bundesrepublik Deutschland vor.

Wir haben zu keiner Zeit Rechtsansprüche auf Schadensersatz o. ä. gelten gemacht! Zwar hat die GVL bereits uns die Verwertungsrechte ab 2016 zugestanden, aber nicht an uns auszahlen können, weil sie durch den Andryk-Verlag im Streit stehen, aber dies hat mit der Feststellungsklage nichts zutun. Das Urteil des Landesgerichtes ist damit rechtskräftig, weil es um das, warum es gegenwärtig im Berufungsverfahren geht, nicht geht. Ein Vertragsfehler bzw. eine im Vertrag seit 1977 vorliegende Wettbewerbseinschränkung ö. ä. oder gar Straftaten des Betruges reicht aus, dies feststellen zu lassen. Eine Klage auf Schadensersatz mit Klärung, ob wir überhaupt die seit 1977 streitig bis 2021 Verwertungsrechte haben, wäre eine Folgeklage, die sich aus dem landesgerichtlichen Urteil Berlin ergibt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Streitstellung des Liedes „Heja BVB“ in diesem Verfahren auszuschließen. Es geht hier rein um Vertragsverletzungen zum GVL-Vertrag, wobei selbst aus diesen Rechtsverletzungen keine Ansprüche vorliegen müssen, sondern auch erst entstehen können.

Der uns zugefügter finanzielle Schaden wurde erst offensichtlich in Verweigerung zur öffentlichen Intonierung des Lieder „Heja BVB“ seit 1977 im Dortmunder Stadion, wie der Zeuge Reiner Hömig nicht wegen der jetzt beanspruchten Verwertungsrechte sondern wegen der Verweigerung seiner GEMA-Vergütungen dort recherchierte und erfuhr, was der BVB an die GEMA an Unberechtigte zahlt und uns dies zutrug und uns erst dies zur Feststellungsklage motivierte.

Das Berufungsverfahren basiert meines Erachtens auf eine Straftat der Rechtsbeugung, da juristisch eindeutig kein Schadensersatz oder ähnliches unsererseits gefordert wurde und damit auch nicht geklärt werden muss, ob und wer nach 47-zig Jahren in Verjährung und Mangels von Belegen und Beweisen, die Vergütungsansprüche hat, sondern nur festgestellt werden soll, ob die pauschale Abgeltung für die in Stadien der 1. und 2. Bundesfußballliga im Jahre 2018 intonierten Musiktitel rechtmäßig vergütet wurden oder nicht. Sie sind es nicht. Um dieses Urteil aufzuheben, hat das Rechtssystem zu dieser Feststellungsklage einfach den Forderungsanspruch für das Lied „Heja BVB“ mit einbezogen, Ohne dem im Streit stehenden Anspruch auf Vergütungen zum Lied „Heja BVB“ wäre das landesgerichtliche Urteil rechtskräftig und wir könnten daraus Schadensersatzforderungen gelten machen. Es geht allgemeine um die Rechtsposition, die mit unserem Lied und deren Verwertungsrechten allenfalls nur indirekt zutun hat.

Jetzt werden die Verwertungsrechte mit der Feststellungsklage verbunden, weil mir nur so die Verwertungsrechte nach Nutzung von 47-zig Jahren entzogen werden können und das Urteil vom Landgerichts Berlin keine Rechtskraft erfährt oder wir auch gezwungen werden wegen der hohen Kostenaufwendungen und Zeitspanen zu kapitulieren oder uns mit einem billigen Vergleich zufriedengeben. .

Bezeichnend ist auch, dass Herr Hömig, der vorgibt diese Rechte zu halten, diese 47-zig Jahre nicht selbst verwertete, jetzt, wo viele Zeugen verstorben sind und wir Klage gegen die GVL eingelegt haben, er diese Verwertungsrechte zum Lied „Heja BVB“ für sich beansprucht. Und er wusste die ganze Zeit von unsere Nutzung und kommunizierte und kooperativ in der Sache mit uns. 47-zig Jahre war alles in Ordnung und in den Augenblick, wo das Landgericht in der Sache geurteilt hat, trat der Andryk-Verlag in Erscheinung und macht uns die Rechte streitig.

Wir hatten die Idee den BVB ein Fan-Lied zu kreieren und haben alle Kosten der Produktion, der Studioaufnahme und der Tonträgerproduktion getragen, wie dies der Tonträgereinkäufer des Liedes bestätigt hat. Er hatte noch die Korrespondenz mit mir aus 1977, aus der eindeutig hervorgeht, dass ich die Kosten getragen habe. Jetzt kommt das Gericht auf die Idee, ob nicht Herr Hömig 5 Musiker auf seine Kosten 1977 der Musikproduktion zugeführt hat. Die Analyse der Tonaufnahme wird belegen, dass dies nicht sein kann.

Übrigens, da wir gerade beim Anspruch auf Schadensersatz sind. Der Schaden hat sich erhöht und beträgt nunmehr 500.000,– €!

Manfred Wehrhahn